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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Oktober 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2000 [X.], § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Antrag des [X.] wird das Verfahren inden Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die [X.] Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last.2.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 1999 im Schuldspruchdahin geändert, daß der Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe (Veränderung an einer Telekommunikationsanlage)des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) schuldig ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Insoweit hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Gemäß § 154 Abs. 2 StPO stellt der Senat das Verfahren ein, soweit [X.] wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung [X.] verurteilt worden ist (Fälle [X.] und [X.] der [X.] -Da nähere Feststellungen dazu fehlen, daß der Betrieb einer [X.] gefährdet wurde (§ 317 StGB), liegt nur ein Erschleichenvon Leistungen nach § 265a StGB vor. Der Senat berichtigt insoweit [X.]; § 265 StPO steht nicht entgegen, da die [X.] Gegenstand der Anklage war.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinenSachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Der Senat kann ausschließen, daß sich die Schuldspruchberichtigungauf die insoweit verhängte [X.], und daß sich der Wegfall der [X.] in den eingestellten Fällen auf den Ausspruch über die Gesamtstrafenausgewirkt hätten.[X.] [X.] [X.] [X.]
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17.10.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 1 StR 204/00 (REWIS RS 2000, 859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 859
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