Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2008, Az. V ZR 87/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5371

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 22. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 durch [X.] Lemke, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft [X.] an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungs-maßnahmen als Wohnungseigentum weiter. [X.] erwarben die Kläger eine solche [X.] in [X.]

belegene [X.] und traten ei-nem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf von der [X.]. Den [X.] waren Beratungsgespräche mit einem Außendienstmitarbei-ter der [X.] zu 1 vorangegangen, die den Klägern u.a. eine Musterrentabi-litätsberechnung und einen Finanzierungsplan vorgelegt hatten. Durch weitere Mitarbeiter der [X.] zu 1 wurden den Klägern Vorschläge zur Finanzie-rung unterbreitet. 1 - 3 - 2 In den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des [X.]. Vor diesem Hintergrund verlangen die Kläger die Rückabwicklung des [X.], die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die [X.] zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie geltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die [X.] stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung. Am 31. Dezember 2004 haben die Kläger durch einen Rechtsanwalt, ih-ren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in [X.]

einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. § 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet aus-zugsweise: 3 "Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle er-reicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem [X.] zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu ent-halten: a) – b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen." 4 Mit Schreiben vom 8. März 2005 hat die Gütestelle das Scheitern des Verfahrens festgestellt. 5 Die am 8. September 2005 bei dem [X.] eingegangene und erst im zweiten Rechtszug gegen den [X.] zu 2 erweiterte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelas-senen Revision möchte der Streithelfer den Anträgen der Kläger zum Erfolg verhelfen. Die [X.] beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 6 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten [X.] seien verjährt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreijährige [X.] sei durch den eingereichten Güteantrag nicht gehemmt worden, weil dieser nicht der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen habe. Dem Antrag sei [X.] was nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht aus-reiche [X.] allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die nach Eintritt der Verjährung seitens der Kläger erklärte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. I[X.] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt. 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass [X.] wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, die [X.] wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 [X.] am [X.] bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßi-gen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind ([X.]. v. 9. November 2007, [X.], [X.], 89, 90; [X.], [X.]. v. 23. Januar 2007, [X.], [X.], 639, 641; [X.]. v. 7. März 2007, [X.], [X.], 987, 988). So liegt es hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts haben die Kläger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB be-reits vor dem 1. Januar 2002 erlangt. 8 - 5 - 9 Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist nicht nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, sondern [X.] entsprechend dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB [X.] von dem 1. Januar 2002 an berechnet hat. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 9. November 2007, aaO m.w.N.; [X.], [X.]. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im [X.] der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind ([X.]Z 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Ge-sichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten. 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die [X.] bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden ist. Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landes-justizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revi-sion voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden ([X.]. v. 9. November 2007, aaO, [X.]). Daran fehlt es hier. 10 a) Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollmächtigten gestellten Gü-teantrag [X.] sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll [X.] die "schriftliche Vollmacht beizufügen" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach danach die Beifügung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht 11 - 6 - ausreicht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Überprüfbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung ausgeht. aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die schriftliche Vollmacht selbst beigefügt werden; die Übermittlung nur einer Kopie genügt nicht. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der [X.] auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgemäß auch in-soweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erfüllt. Zwar dürfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche Schriftform Bezug genommen werden ([X.]. v. 9. November 2007, aaO), die auch die Übermittlung per Telefax einschließt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das ent-hebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten aber nicht der Notwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. Wählt er für die Übermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene Schriftsatz rechtzeitig bei der Gütestelle eingehen ([X.]. v. 9. November 2007, aaO). Bedient er sich für die Übermittlung eines Telefaxdienstes, so muss ebenfalls der [X.] "versandt" werden. Nur für die Wiedergabe beim Empfänger begnügt sich das Gesetz (§ 130 Nr. 6 ZPO) den technischen Möglichkeiten entsprechend mit der Kopie. Für die nach § 3 Abs. 2 der Verfah-rensordnung beizufügende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit diesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der [X.] bereits bei Antragstellung möglichst außer Streit zu stellen. Be-denkt man schließlich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang verjährungsrechtlicher Regelungen geht, scheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung aus. 12 - 7 - 13 bb) § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbe-denken. Das hier einschlägige Recht des [X.] be-stimmt, dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte [X.] nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentli-chen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz ent-spricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Im Übrigen sind Abweichungen mög-lich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das [X.] nicht vor. Jedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollmächtigung beizu-fügen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der für den Gang des [X.] nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als die-ses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch überraschend. Über sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfah-rensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der Gütestelle unschwer informieren. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwid-rigen Regelungslücke verneint, die eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beifü-gungserfordernis die Frage der Bevollmächtigung von vornherein außer Streit gestellt werden. Dieses Anliegen würde durch die von der Revision geforderte analoge Anwendung konterkariert. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Verfahrensordnung kann danach keine Rede sein. 14 c) Die von den Klägern erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erklärte "Genehmigung" führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Rückwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen einer Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. [X.]. v. 13. März 1997, [X.], NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von § 184 Abs. 1 BGB angeordnete materiell-rechtliche Rückwirkung (ohnehin liegt kein Fall [X.] - 8 - tretungslosen Handelns vor), sondern um die von § 3 Abs. 2 der [X.] bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen An-forderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus dürfte zwar folgen, dass eine nach der Stellung des Güteantrags beigebrachte [X.] den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des § 3 Abs. 2 genügt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und führt demgemäß nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die Genehmi-gungserklärung [X.] anders als hier [X.] noch innerhalb laufender Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen ist. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 16 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 505/05 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 129/06 -

Meta

V ZR 87/07

22.02.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2008, Az. V ZR 87/07 (REWIS RS 2008, 5371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5371

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22 U 129/06

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