Bundessozialgericht, Urteil vom 05.12.2017, Az. B 12 P 1/16 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 1272

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Gegenstand

Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für Kinderlose - nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht vom pflegeversicherungsrechtlichen Stiefelternbegriff erfasst - Privilegierung der Ehe - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Der pflegeversicherungsrechtliche Begriff der Stiefeltern erfasst nicht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern setzt die Eheschließung mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder voraus.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der [X.] Pflegeversicherung ([X.]).

2

Der 1968 geborene Kläger lebte von 1996 bis 2013 mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren 1991 und 1994 geborenen leiblichen Kindern zusammen. Vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2011 war er Mitglied der beklagten Pflegekasse. Während dieser [X.] führte die Arbeitgeberin des Klägers für ihn um den Beitragszuschlag für Kinderlose erhöhte Beiträge zur [X.] ab. Seinen im Februar 2014 gestellten Antrag auf Erstattung dieser Beitragszuschläge lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 31.7.2014).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht verheiratet und damit nicht als Stiefvater von der Erhebung des Beitragszuschlags befreit gewesen. Eine Erweiterung des Stiefelternbegriffs auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei ausgeschlossen, weil § 55 Abs 3a [X.] ausdrücklich vom Erfordernis einer Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil ausgehe. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt. Wegen des durch Art 6 Abs 1 GG für die Ehe geschaffenen Schutz- und Förderauftrags sei der Gesetzgeber berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten ausgestaltete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Urteil vom 10.12.2015).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 55 Abs 3 [X.]. Bei verfassungskonformer Auslegung sei auch dann von einer Stiefelterneigenschaft auszugehen, wenn der leibliche Elternteil und sein Partner eine auf Dauer angelegte Partnerschaft mit gegenseitigem Einstandswillen führten und gemeinsam Unterhaltsleistungen für die Kinder sowie deren Erziehung erbringen würden. § 55 Abs 3a [X.], der nur in Bezug auf die Altersgrenze an die Eheschließung anknüpfe, stehe dem nicht entgegen. Unabhängig davon gehe mit der Begründung eines gemeinsamen Haushalts der einkommensteuerrechtliche Entlastungsbetrag (§ 24b Einkommensteuergesetz ) verloren.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 10. Dezember 2015 und des [X.] vom 2. Februar 2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in der [X.] vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2011 gezahlten Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung in der Höhe der Summe der darin enthaltenen Beitragszuschläge für Kinderlose zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Das [X.] hat die Berufung gegen das die [X.]lage abweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung der Beitragserstattung im Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2014 ist rechtmäßig.

9

Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.]B IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den [X.]raum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Voraussetzungen dieser Erstattungsnorm sind nicht erfüllt. Gemäß § 55 Abs 3 [X.] [X.]B XI in der hier maßgebenden Fassung des [X.]inder-Berücksichtigungsgesetzes vom 15.12.2004 ([X.] 3448) erhöht sich der Beitragssatz nach § 55 Abs 1 und 2 [X.]B XI für kinderlose Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Diesen Beitragszuschlag für [X.]inderlose hatte der [X.]läger als Beschäftigter allein zu tragen (§ 58 Abs 1 S 3 [X.]B XI). Zwar gilt der erhöhte Beitragssatz ua nicht für [X.] (§ 55 Abs 3 S 2 [X.]B XI iVm § 56 Abs 3 [X.] 2 [X.]B I, hier idF des [X.] vom 21.12.2000 <[X.] 1983>). Der [X.]läger war aber nicht verheiratet und damit kein [X.] der leiblichen [X.]inder seiner Lebensgefährtin (dazu 1.). Dem Erfordernis einer Ehe mit dem Elternteil leiblicher oder angenommener [X.]inder steht weder Einkommensteuer- (dazu 2.) noch Verfassungsrecht entgegen (dazu 3.).

1. Wie der [X.] bereits entschieden hat, sind [X.] Ehegatten in Bezug auf nicht zu ihnen in einem [X.]indschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene [X.]inder des anderen Ehegatten (Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - B[X.]E 99, 15 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.]6). Es kann dahinstehen, ob sich diese Beurteilung bereits aus dem Wortsinn ergibt (vgl aber www.duden.de, wonach "[X.]" als [X.], der mit der leiblichen Mutter eines [X.]indes verheiratet ist und die Stelle des [X.] einnimmt", bezeichnet wird), der ihr jedenfalls nicht entgegensteht. Sie folgt zumindest aus der Gesetzessystematik (dazu a) und der Entstehungsgeschichte des § 55 Abs 3a [X.]B XI (dazu b). Der mit der [X.] von [X.] verfolgte Zweck zwingt zu keinem anderen Ergebnis (dazu c).

a) § 55 Abs 3 S 2 [X.]B XI über die vom Beitragszuschlag befreiten Personen nimmt ausdrücklich auf § 56 Abs 3 [X.] 2 [X.]B I Bezug, wonach als Eltern auch [X.] gelten. Im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge ist anerkannt, dass [X.] nur die Ehegatten des leiblichen Elternteils oder des Adoptivelternteils sind (vgl B[X.] Urteil vom 21.10.1998 - [X.] [X.] R - [X.] 3-3100 § 45 [X.] zum korrespondierenden Begriff des [X.]; [X.] in [X.] [X.]omm, § 56 [X.]B I Rd[X.] 24, 29, Stand März 2016; Wagner in jurisP[X.]-[X.]B I, 2. Aufl 2011, § 56 Rd[X.] 23, 29; Lebich in [X.]/[X.], [X.]B I, [X.] § 56 Rd[X.]2, 15, Stand Dezember 2005; [X.] in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, § 56 [X.]B I Rd[X.]8, Stand Januar 2017). Weshalb trotz dieser Verweisung der Begriff der [X.] unterschiedlich auszulegen sein soll, ist nicht zu erkennen.

Zudem ist § 55 Abs 3a [X.] 2 [X.]B XI zu beachten. Nach dieser zum [X.] durch das [X.] vom 28.5.2008 ([X.] 874) eingeführten Vorschrift gehören zu den Eltern iS des § 55 Abs 3 S 2 [X.]B XI [X.] nicht, wenn das [X.]ind zum [X.]punkt der "Eheschließung" mit dem Elternteil des [X.]indes bereits die in § 25 Abs 2 [X.]B XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat (Alt 1) oder wenn das [X.]ind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist (Alt 2). Beide [X.] knüpfen an eine Eheschließung an (Baumeister in BeckO[X.] [X.], § 55 [X.]B XI Rd[X.]9.2, Stand 1.9.2017; aA [X.] Mainz Urteil vom [X.] - [X.]/14 - Juris Rd[X.] 24). Damit [X.] vom Beitragszuschlag für [X.]inderlose verschont bleiben, müssen sowohl die Ehe geschlossen und das [X.]ind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sein, bevor das [X.]ind die Altersgrenzen erreicht hat ([X.] in jurisP[X.]-[X.]B XI, 2. Aufl 2017, § 55 Rd[X.] 27). Ein gesetzestechnischer Grund, die ausdrückliche Anknüpfung an die Eheschließung bei der zweiten Tatbestandsvariante zu wiederholen, besteht nicht. § 55 Abs 3a [X.] 2 [X.]B XI dahin auszulegen, dass beide [X.] unabhängig nebeneinanderstünden, zur Begründung der [X.]eigenschaft also entweder die Eheschließung oder nur die Aufnahme des [X.]indes in den gemeinsamen Haushalt ausreicht, überzeugt auch vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte des § 55 Abs 3a [X.] 2 [X.]B XI nicht (dazu sogleich unter b).

Darüber hinaus knüpft das Recht der [X.] auch im Zusammenhang mit dem zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 ([X.] 2462) eingeführte [X.] an einen auf Ehegatten beschränkten [X.]begriff an. Diese Leistung wird nach § 44a Abs 3 [X.]B XI Beschäftigten als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für kurzzeitige [X.] gemäß § 2 Pflegezeitgesetz ([X.]) gewährt, die erforderlich sind, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser [X.] sicherzustellen. "Nahe Angehörige" iS des [X.] sind nach dessen § 7 Abs 3 in der vom [X.] bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung des [X.]es vom 28.5.2008 ([X.] 874) Großeltern, Eltern und Schwiegereltern ([X.]) sowie die [X.]inder, Adoptiv- oder Pflegekinder und die [X.]inder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners ([X.]). Mit Wirkung zum 1.1.2015 ist § 7 Abs 3 [X.] [X.] durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 ([X.] 2462) um die "[X.]" ergänzt worden. Damit sollte dem [X.] zwischen [X.]indern und [X.] Rechnung getragen und die auf Erwachsenenseite bestehende Lücke geschlossen werden, nachdem [X.] bereits im bisherigen [X.] als nahe Angehörige berücksichtigt waren (BT-Drucks 18/3124 [X.] zu Art 2 [X.] 6 Buchst a und b). Wenn [X.] aber [X.]inder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sind, kann auch nur ein Ehegatte oder Lebenspartner [X.]teil sein.

b) Die Gesetzeshistorie des § 55 Abs 3a [X.] 2 [X.]B XI über die von der [X.] vom Beitragszuschlag ausgenommenen [X.] bestätigt dieses Ergebnis. Mit dieser Vorschrift wurde "klargestellt", dass die [X.] von [X.] ebenfalls an eine Betreuungs- und Erziehungsleistung anknüpft und deshalb voraussetzt, dass die [X.]eigenschaft zu einem [X.]punkt erlangt worden ist, in dem das [X.]ind noch nicht erwachsen und wirtschaftlich selbstständig war (BT-Drucks 16/8525 [X.] zu Art 1 [X.]4). Anlass für diese "[X.]larstellung" war die Rechtsprechung des [X.]s zu § 55 Abs 3 S 2 [X.]B XI, dass die Eigenschaft als [X.] nicht von einer dem Stiefkind gegenüber erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistung abhängig ist (B[X.] Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - B[X.]E 99, 15 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.]7). Dem Ziel des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für eine [X.] von [X.] zu verschärfen, entspricht es, für diese sowohl die Eheschließung als auch die Aufnahme des [X.]indes in den gemeinsamen Haushalt zu fordern. Unabhängig davon hat der [X.] bereits in der genannten Entscheidung [X.] als Personen beschrieben, die mit einem leiblichen Elternteil oder Adoptivelternteil verheiratet sind (aaO, Rd[X.]6). Hätte der Gesetzgeber auch dieser Einschätzung nicht folgen wollen, wäre dies ebenfalls in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht worden.

c) Eine andere Beurteilung ist nicht durch den mit der [X.] von [X.] verfolgten Zweck geboten. § 55 Abs 3 [X.]B XI dient der Umsetzung des Urteils des [X.] vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 - [X.]E 103, 242 = [X.] 3-3300 § 54 [X.] 2), mit dem [X.] Vorschriften des [X.]B XI für mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG nicht vereinbar erklärt wurden, soweit Mitglieder der [X.], die [X.]inder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Beitrag wie Mitglieder ohne [X.]inder belastet werden (BT-Drucks 15/3671 [X.] und 4). Zwar erbringen auch Personen, die mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener [X.]inder nicht verheiratet sind, Betreuungs- und Erziehungsleistungen. Deren [X.] vom Beitragszuschlag für [X.]inderlose wäre daher mit der vom [X.] geforderten Beitragsgerechtigkeit zweifellos vereinbar, ist deshalb aber nicht zwingend vorzusehen. Die [X.] knüpft gerade nicht an die tatsächliche Betreuung und Erziehung von [X.]indern, sondern allein an die Elterneigenschaft iS des § 55 Abs 3 S 2 [X.]B XI an. Daher gelten auch Eltern, deren [X.]ind nicht mehr lebt, nicht als kinderlos (BT-Drucks 15/3671 [X.] zu Art 1 [X.]; vgl auch B[X.] Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - B[X.]E 99, 15 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.]8). Wer einmal vom Beitragszuschlag befreit worden ist, bleibt auf Dauer befreit (BT-Drucks 16/8525 [X.] zu [X.]4 Buchst b).

2. Der [X.]läger kann sich nicht auf den [X.] Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) berufen. Zwar trifft es zu, dass der Entlastungsbetrag nur alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt wird (Abs 1 [X.]) und alleinstehend nur ist, wer keine [X.] mit einer anderen volljährigen Person bildet (Abs 3 [X.]). Daher wird der Entlastungsbetrag auch dann nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine [X.] mit seinem nichtehelichen Lebensgefährten bildet (vgl Loschelder in [X.], EStG, 36. Aufl 2017, § 24b Rd[X.] 21). Indes soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht die Erziehung und Betreuung von [X.]indern honorieren. Ziel des Entlastungsbetrags ist vielmehr, die höheren [X.]osten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der (echten) Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren [X.]indern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt (BT-Drucks 15/3339 [X.]1 zu [X.]).

3. Die [X.] Ungleichbehandlung von Personen, die mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener [X.]inder nicht verheiratet sind, gegenüber den Ehegatten dieser Elternteile ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines verfassungskonformen Beitragsrechts in der [X.] ([X.] Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - [X.]E 103, 242, 263, 269 ff = [X.] 3-3300 § 54 [X.] 2 [X.]6 und 21 f). Indem nur verheiratete [X.] von § 55 Abs 3 S 2 [X.]B XI erfasst sind, hat der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen leiblichen Eltern oder Adoptiveltern und ihren [X.]indern eigenständige Rechtsbeziehungen, insbesondere Pflichten zu Unterhalt und elterlicher Sorge (§§ 1601, 1626 Abs 1 [X.], 1754, 1770 BGB) bestehen, und dass das durch die Ehe zwischen dem Elternteil und dem [X.]teil vermittelte rechtliche Band eine ausreichende Grundlage für die typisierende Annahme des Gesetzgebers bildet, dass der [X.]teil in [X.]enntnis dieser Rechtsbeziehungen die besondere Elternverantwortung seines Ehepartners mitübernimmt.

Unabhängig davon ist bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts auch das öffentliche Interesse an einer möglichst einfach handhabbaren Beitragsberechnung durch die Einzugsstellen auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung zu beachten (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]R 16/10 R - B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.]2, Rd[X.]8). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (vgl B[X.] Urteil vom 23.7.2014 - B 12 [X.]R 28/12 R - B[X.]E 116, 241 = [X.]-2500 § 229 [X.]8, Rd[X.] 23). Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist daher in Bezug auf die Ausgestaltung des Beitragsrechts der [X.] erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1997/08 - [X.]-3300 § 55 [X.] Rd[X.] 9). Ob und in welchem Umfang ein [X.]ind tatsächlich betreut wird, lässt sich regelmäßig nur schwer feststellen und nachweisen (B[X.] Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - B[X.]E 99, 15 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.] 20). Eine bestehende Ehe ist dagegen ein in der Verwaltungspraxis einfach zu handhabendes [X.]riterium.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 12 P 1/16 R

05.12.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend SG Mainz, 2. Februar 2015, Az: S 14 P 66/14, Urteil

§ 56 Abs 3 Nr 2 SGB 1 vom 21.12.2000, § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4, § 44a Abs 3 SGB 11, § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 vom 15.12.2004, § 55 Abs 3 S 2 SGB 11 vom 15.12.2004, § 55 Abs 3a Nr 2 SGB 11 vom 28.05.2008, § 7 Abs 3 Nr 1 PflegeZG, § 24b EStG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.12.2017, Az. B 12 P 1/16 R (REWIS RS 2017, 1272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1272

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1 BvR 1629/94

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