Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 2 ARs 458/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 81

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 458/11
2 AR 300/11
vom
22. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
[X.]
Az.: 18 KLs 201 Js 110779/10
Landgericht [X.]
Az.: 408 Js 15515/11 Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 11 Ns 408 Js 29128/08 [X.]

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am
22. Dezember 2011
beschlossen:
Der Antrag der [X.] des [X.] auf Bestimmung des zuständigen [X.] analog §
14 StPO wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der dem Zuständigkeitsstreit über eine nachträgliche Gesamtstrafenbil-dung zugrunde liegende Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:
Das [X.] verurteilte die Angeklagte am 2.
September 2009 wegen [X.] unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 25. [X.] 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Wegen des [X.] setzte das [X.] eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Die Berufung der Angeklagten ver-warf das [X.] mit Urteil vom 2.
November 2009 mit der [X.] als unbegründet, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt wurde. Für den [X.] setzte das Berufungsgericht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Auf die Revision der Angeklagten hob das [X.] mit Beschluss vom 25.
Mai 2010 das Berufungsurteil des [X.] auf, soweit eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Insoweit 1
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wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Im Übrigen wurde die Revision verworfen, so dass die wegen [X.] ver-hängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig wurde.
Die nunmehr zuständige [X.] des [X.] hob mit Urteil vom 29.
Juli 2010 die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 2.
November 2009 auf und verhängte gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 25.
Februar 2009 sowie einer Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] am Main
vom 18.
November 2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Auf die Revision der Angeklagten hob das [X.] mit Beschluss vom 4.
Februar 2011 das Berufungsurteil vom 29.
Juli 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit erneut an eine andere Straf-kammer des [X.], die nunmehr zuständige Kleine Straf-kammer 11, zurück.
Die [X.] des [X.] verurteilte die Ange-klagte in einem weiteren Verfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 21.
Juni 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und bezog bei ihrer Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2009 und die Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] am Main
vom 18.
November 2009 ein. An einer weiteren Einbeziehung der vom [X.] mit [X.] vom 2.
November 2009 wegen [X.] ver-hängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sah sich das Landgericht [X.] gehindert.
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II.
Der Antrag der [X.] des [X.] auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Der [X.] ist
zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streiten-den Landgerichte [X.] ([X.]) und [X.] (OLG-Bezirk [X.]). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §
14 StPO ist [X.] abzulehnen, wenn keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. [X.]R StPO §
462a
Abs. 1 [X.] 2). Dies ist vorliegend der Fall, da die vom [X.] angestrebte nachträgliche Gesamtstrafenbildung im [X.] gemäß §
460 StPO derzeit nicht möglich ist.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §
460 StPO setzt vo-raus, dass jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile
zu Strafen verur-teilt worden ist und dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamt-strafe außer Betracht geblieben sind. Zwar ist die [X.] von zehn Monaten wegen [X.] aus dem Berufungsurteil des [X.] vom 2.
November 2009 für sich genommen rechtskräf-tig. Ein rechtskräftiges Urteil, das diese Einzelstrafe enthält, liegt jedoch nicht vor, da auch das auf die Aufhebung durch das [X.] ergangene neue Berufungsurteil des [X.] vom 29.
Juli 2010 nicht rechtskräftig geworden ist und die auf die erneute Aufhebung durch das [X.] erforderlich gewordene neue Entscheidung der nunmehr zuständigen Berufungskammer noch aussteht. Zutreffend ist das Landgericht [X.] daher auch davon ausgegangen, dass es die Einzelfrei-

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heitsstrafe von zehn Monaten nicht gemäß §
55 StGB in seine Gesamtstrafen-bildung im Urteil vom 21.
Juni 2011 hat einbeziehen dürfen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8.
Juli 2005 -
2 [X.], [X.], 188, 191
f.; [X.], [X.], 306).

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 ARs 458/11

22.12.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 2 ARs 458/11 (REWIS RS 2011, 81)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 81

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