Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. XII ZB 147/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2938

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[X.] ZB 147/99vom4. April 2001in der [X.] 2 -Der XII Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Krohn, [X.], [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der [X.] - Familiensenat - des [X.] vom 30. August 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 1.500 DM.Gründe:[X.] Parteien, die am 13. Oktober 1984 die Ehe schlossen, haben [X.], [X.], geboren am 14. Juni 1983, und [X.], geboren am [X.] 1986. Seit der im [X.] 1995 erfolgten Trennung der Parteien leben [X.] bei der Mutter (Antragstellerin). Diese reichte am 19. April 1996 [X.] ein und beantragte an dem selben Tag, ihr die [X.] für beide Töchter zu übertragen. Ihrem Begehren stimmte der Vater(Antragsgegner) zunächst zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem- 3 -Amtsgericht - Familiengericht - vom 15. September 1998 kündigte die [X.], daß sie einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge stellen werde. Am 8.Januar 1999 reichte sie einen entsprechenden Schriftsatz vom selben Tag ein,in dem sie erklärte, den Antrag vom 19. April 1996 ausdrücklich aufrechtzuer-halten bzw. einen neuen Antrag zu stellen. Im Termin zur Fortsetzung dermündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1999 wiederholte die Mutter [X.] aus dem Schriftsatz vom 8. Januar 1999; der Vater beantragte dage-gen, die gemeinsame elterliche Sorge aufrechtzuerhalten.Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschie-den und die elterliche Sorge der Mutter übertragen. Mit seiner hiergegen ge-richteten Beschwerde hat der Vater sein Begehren auf Aufrechterhaltung dergemeinsamen elterlichen Sorge weiterverfolgt. Das [X.] hat dieSorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, [X.] die Regelung der elterlichen Sorge betreffende Teilverfahren in der [X.] als erledigt gelte; den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigenelterlichen Sorge hat es als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sichdie Mutter mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie die [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] -1. Das [X.] hat seine Entscheidung im wesentlichen [X.], daß seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes([X.]) am 1. Juli 1998 der zur Erlangung der alleinigen elterlichen Sorgenach § 1671 Abs. 1 BGB notwendige Antrag die Qualität eines echten [X.] habe. Demgegenüber habe der Antrag eines Elternteils nach § 1671BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung nur einen Vorschlag dar-gestellt; einem Antrag nach § 1672 BGB a.F. sei lediglich als Voraussetzungfür die Einleitung des Verfahrens Bedeutung zugekommen. Einen nach § 1671Abs. 1 BGB erforderlichen Sachantrag habe die Antragstellerin innerhalb [X.] des Art. 15 § 2 Abs. 4 [X.] nicht gestellt. Deshalb [X.] dieser Übergangsvorschrift die Hauptsache als erledigt. Der Antrag vom8. Januar 1999 sei unzulässig, da es sich bei der Dreimonatsfrist um eine Aus-schlußfrist handle, wie sich aus dem Gesetzeszweck ergebe.2. Diese Auffassung begegnet, wie die weitere Beschwerde zutreffendgeltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Nach Art. 15 § 2 Abs. 4 [X.] ist eine [X.], die die [X.] elterlichen Sorge nach § 1671 BGB a.F. betrifft, als in der Hauptsache er-ledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach [X.] Juli 1998 ein Elternteil beantragt, daß ihm das Familiengericht die [X.] oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Das Verfahren solldamit nur fortgeführt werden, wenn klargestellt ist, daß ein solcher Antrag ge-stellt ist. In bestimmten Fällen wird diese Voraussetzung auch erfüllt sein [X.], wenn ein entsprechend eindeutiger Antrag schon vor Inkrafttreten desGesetzes gestellt worden ist (Begründung des Regierungsentwurfs zum[X.], BT-Drucks. 13/4899, S. 146).- 5 -Diesen Anforderungen wird, wie der [X.] nach Erlaß des angefochte-nen Beschlusses entschieden hat, genügt, wenn bereits vor dem 1. Juli 1998ein eindeutiger Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestelltworden ist und der antragstellende Elternteil hieran in dem weiteren Verfahrenuneingeschränkt festgehalten hat ([X.]sbeschluß vom 24. Mai 2000 - [X.]/97 - [X.] 2000, 704, 705 = [X.], 278). Das war hier der Fall. [X.] hatte bereits am 19. April 1996 beantragt, ihr die elterliche Sorge zuübertragen und in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1998 - [X.] auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreform-gesetzes - angekündigt, einen "Antrag auf alleinige elterliche Sorge" zu stellen.Damit hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie an ihrem früheren Be-gehren unverändert festhalten wollte. Deshalb waren die Voraussetzungen ei-ner Fortführung der [X.] elterliche Sorge erfüllt.3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben.Der [X.] kann in der Sache nicht selbst befinden, da das Beschwerdegericht- aus seiner Sicht folgerichtig - bisher keine Feststellungen darüber getroffenhat, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf [X.] dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).Die Sache ist deshalb zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen andas [X.] zurückzuverweisen.[X.] Krohn Ger-ber Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 147/99

04.04.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. XII ZB 147/99 (REWIS RS 2001, 2938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2938

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