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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 520/14
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 22.
Januar 2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Juni 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das [X.] hat das Vorliegen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 Alt.
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StGB verneint und die ausgesprochene Strafe dem nach §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ent-nommen. Die Begründung, mit der die [X.] nicht auf einen minder schweren Fall des Totschlags erkannt hat, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist -
wie hier gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB
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auch ein gesetz-lich vertypter [X.] gegeben, so muss bei der [X.] geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemei-nen [X.] abzustellen. Vermögen bereits diese die Annah-me eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach §
49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich ver-typten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene [X.] einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden ge-setzlich vertypten [X.] herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse
vom 27. April 2010 -
3 [X.], [X.], 336 ([X.]); vom 5. August 2014 -
3 [X.], juris Rn.
6).
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Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das [X.] hat be-reits ohne Gesamtwürdigung der allgemeinen [X.] das Vorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags allein mit der Erwä-gung verneint, dass dieser angesichts der Schwere der der Geschädigten zuge-fügten Verletzungen nicht in Betracht komme. Darüber
hinaus hat es auch nicht erwogen, ob nicht wegen Vorliegens eines
vertypten [X.]es ein minder schwerer Fall nach § 213 Alt.
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StGB vorliegt.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.]
bei rechtsfeh-lerfreier Gesamtabwägung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des vertyp-ten [X.]es, zur Annahme eines minder schweren Falles und in [X.] Strafrahmen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
[X.]Hubert Schäfer
Mayer Spaniol
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Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 520/14 (REWIS RS 2015, 16772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16772
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