Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 9528

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach SGB 2 ("Hartz IV") mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG - Zu den Anforderungen an die Ermittlung des Anspruchsumfangs zur Deckung des Existenzminimums - insb Ermittlungsausfall bzgl des kindesspezifischen Existenzminimums und Bedarfs - Erfordernis eines Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs - Frist zur Neuregelung bis 31.12.2010, keine Rückwirkung bzw Wirkung auf laufende Verfahren - bis Neuregelung Härtefallanspruch aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG gegen den Bund


Leitsatz

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Tenor

1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 [X.] in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.] I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 24. März 2006 ([X.] I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 [X.] in der Fassung des [X.] in [X.] vom 2. März 2009 ([X.] I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ([X.] I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 [X.] vom 1. September 2005 ([X.] I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 ([X.] I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 ([X.] I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 ([X.] I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 ([X.] I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.

2. Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften weiter anwendbar.

3. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § [X.] vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende [X.] erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des [X.] geltend gemacht werden kann.

Gründe

1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen konkreten Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach § 20 Abs. 1 bis 3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. [X.] ([X.]) in der Fassung des Art. 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.]) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

[X.]is zum 31. Dezember 2004 existierten für erwerbsfähige Personen zwei unterschiedliche Systeme bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts in Gestalt der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 ff. [X.] - ([X.]I) a.F. einerseits und der Sozialhilfe nach dem [X.] ([X.]) andererseits. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.]; sog. "[X.]") sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 diese beiden Systeme im neu geschaffenen [X.] ([X.]) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer [X.]edarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammengeführt worden. Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 wurde durch das Gesetz zur Einordnung des [X.] in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3022) das [X.] aufgehoben (Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) und das Sozialhilferecht im [X.] - [X.]) als bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für solche Personen, die nicht nach dem [X.] sind, neu geregelt. Die Arbeitslosenhilfe wurde durch Art. 3 Nr. 14 und Nr. 15 des [X.] am Arbeitsmarkt ab dem 1. Januar 2005 vollständig aus dem Leistungskatalog der Arbeitsförderung gestrichen.

3

1. Leistungsberechtigt nach dem [X.] sind zunächst erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.], das heißt nach der ursprünglichen Fassung der Vorschrift Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne von § 8 [X.] und hilfebedürftig im Sinne von § 9 [X.] sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben. Darüber hinaus sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch diejenigen Personen leistungsberechtigt, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer [X.]edarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehören unter anderem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 [X.]uchstabe a [X.]) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 [X.] a.F.).

4

Die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen und die Zugehörigkeit zu einer [X.]edarfsgemeinschaft mit ihm sind die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach [X.] und der Sozialhilfe nach [X.]. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach [X.] Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] (§§ 27 bis 40 [X.]) aus. Personen, die nach [X.] als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten nach § 21 Satz 1 [X.] keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach [X.]. Als Hauptanwendungsfall des [X.] nach [X.] verbleibt somit die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

5

2. Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten Alleinstehende und Mitglieder einer [X.]edarfsgemeinschaft, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und im Sinne von § 8 Abs. 1 [X.] erwerbsfähig sind, [X.] im Sinne von § 19 Satz 1 [X.] und im Übrigen, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte nach den §§ 41 ff. [X.] haben, Sozialgeld im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sozialgeld erhalten insbesondere Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, für die ein Anspruch nach den Regelungen der §§ 41 ff. [X.], die die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzen, von vornherein ausscheidet.

6

a) [X.] setzt sich im Wesentlichen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 20 [X.], den Leistungen für etwaigen Mehrbedarf nach § 21 [X.] und den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 [X.] zusammen. Nach § 24 [X.] können befristete Zuschläge hinzu kommen, die binnen zwei Jahren nach dem Ende des [X.]ezugs von Arbeitslosengeld gewährt werden und in der Höhe vom Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und [X.] abhängen. Einmalige [X.]eihilfen sieht das [X.] nur noch in Ausnahmefällen vor, vor allem in Ge-stalt von Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]), für die Erstausstattung mit [X.]ekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]) und für mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]).

7

Umfang und Höhe der Regelleistung werden in § 20 Abs. 1 bis 3 [X.] bestimmt. In der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt ([X.] a.F.) lauten diese Regelungen:

8

§ 20

9

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, [X.]edarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch [X.]eziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses [X.]uches genannten Leistungen nach dem [X.].

(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten [X.]esländern einschließlich [X.] ([X.]) 345 Euro, in den neuen [X.]esländern 331 Euro.

(3) Haben zwei Angehörige der [X.]edarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der [X.]edarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.

(4) ...

Die Regelleistung von 90 % gilt dabei, wie sich aus der Zusammenschau mit § 20 Abs. 2 [X.] ergibt, für die volljährigen Partner in der [X.]edarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 [X.], das heißt unter anderem für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten. Sie betrug seit dem 1. Januar 2005 in den alten Ländern einschließlich [X.] ([X.]) zunächst gerundet 311 Euro. Sonstige erwerbsfähige Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. (heute § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) sind minderjährige Partner und minderjährige, unverheiratete Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Für sie betrug die Regelleistung seit dem 1. Januar 2005 in den alten Ländern einschließlich [X.] ([X.]) 276 Euro.

Seit dem 1. Juli 2006 gilt die Regelleistung von 345 Euro gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 24. März 2006 ([X.] 558) bundeseinheitlich. In § 20 Abs. 3 [X.] ist seitdem nur noch die Regelleistung von 90 % geregelt. Zum 1. August 2006 ist § 20 Abs. 1 [X.], dessen Satz 2 bereits zum 1. Juli 2006 gestrichen worden war, durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ([X.] 1706) um den Gesichtspunkt "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" erweitert worden.

b) Das Sozialgeld umfasst nach § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Leistungen des Arbeitslosengelds II. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt sieht sodann vor:

§ 28

Sozialgeld

(1) … Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;

Ab dem 1. Januar 2005 erhielten damit zur [X.]edarfsgemeinschaft gehörende Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in den alten Ländern einschließlich [X.] ([X.]) zunächst 207 Euro, ab dem 15. Lebensjahr 276 Euro Sozialgeld pro Monat.

c) Der [X.]ezug von [X.] führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a [X.], § 3 Satz 1 Nr. 3a [X.]I und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a [X.]). Die [X.]eiträge hierzu trägt der [X.] (vgl. § 251 Abs. 4 [X.], § 170 Abs. 1 Nr. 1 [X.]I und § 59 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz [X.]). Minderjährige Kinder sind nach § 10 [X.] und § 25 [X.] familienversichert. Sofern ausnahmsweise keine Versicherungspflicht besteht, werden nach § 26 [X.] Leistungen für die zu zahlenden freiwilligen oder privaten [X.]eiträge gewährt.

3. Die Anpassung und Neubemessung der Regelleistung richtet sich nach § 20 Abs. 4 [X.]. Das zuständige [X.]esministerium (zur [X.] das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales) gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im [X.]esgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 4 Satz 3 [X.]).

a) § 20 Abs. 4 Satz 1 [X.] koppelt die Anpassung der Regelleistung an die Entwicklung des aktuellen [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser wird in § 68 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes [X.]uch - Gesetzliche Rentenversicherung - ([X.]I) definiert als der [X.]etrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr [X.]eiträge aufgrund des [X.] gezahlt worden sind. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres durch Multiplikation des bisherigen [X.] mit den Faktoren für die Veränderung der [X.]ruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]I) und des [X.] zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.]I) - allerdings für die [X.] vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 des [X.] zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils (§ 255e [X.]I) - und mit dem Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 [X.]I).

Wegen Veränderungen des aktuellen [X.] wurde seit Inkrafttreten des [X.] die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. dreimal erhöht, und zwar zum 1. Juli 2007 auf 347 Euro ([X.]ekanntmachung vom 18. Juni 2007, [X.] 1139), zum 1. Juli 2008 auf 351 Euro ([X.]ekanntmachung vom 26. Juni 2008, [X.] 1102) und zum 1. Juli 2009 auf 359 Euro ([X.]ekanntmachung vom 17. Juni 2009, [X.] 1342). Volljährige Partner in [X.]edarfsgemeinschaften erhielten damit ab dem 1. Juli 2007 312 Euro, ab dem 1. Juli 2008 316 Euro und ab dem 1. Juli 2009 323 Euro, sonstige Angehörige der [X.]edarfsgemeinschaft ab [X.]eginn des 15. Lebensjahres ab dem 1. Juli 2007 278 Euro, ab dem 1. Juli 2008 281 Euro und ab dem 1. Juli 2009 287 Euro. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 60 % nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] stieg zum 1. Juli 2007 auf 208 Euro, zum 1. Juli 2008 auf 211 Euro und zum 1. Juli 2009 auf 215 Euro ([X.]eträge jeweils gerundet). Zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 fand demgegenüber keine Erhöhung statt, weil der aktuelle Rentenwert jeweils unverändert blieb ([X.]ekanntmachung vom 1. September 2005, [X.] 2718, und vom 20. Juli 2006, [X.] 1702).

b) Die Höhe der Regelleistung wird außerdem überprüft und weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 [X.]). Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte ([X.]) in [X.] vom Statistischen [X.]esamt erhoben. Zu ihrer Erhebung werden rund 60.000 private Haushalte in [X.] befragt, deren Auswahl sich unter anderem nach [X.], [X.] Stellung des [X.] und Haushaltsnettoeinkommen richtet. [X.]ei der Erhebung vermerken die freiwillig teilnehmenden Haushalte drei Monate lang alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsbuch. Jeder fünfte teilnehmende Haushalt führt außerdem ein Feinaufzeichnungsheft, in dem er einen Monat lang detailliert alle Ausgaben für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren nach Mengen und Preisen aufzeichnet. Im [X.]punkt der Verabschiedung und im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am Arbeitsmarkt lagen lediglich die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 vor. Aufgrund der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ergaben sich später keine Erhöhungen (dazu unten III. 1.).

4. Eine individuelle Erhöhung der Regelleistung nach §§ 20, 28 [X.] für einzelne Hilfebedürftige ist ausgeschlossen. Dies stellen nunmehr die mit Wirkung zum 1. August 2006 eingeführten § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4 [X.] klar, wonach die Leistungen nach §§ 20 ff. [X.] "den [X.]edarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" decken und "eine davon abweichende Festlegung der [X.]edarfe" und "weitergehende Leistungen ausgeschlossen" sind, entsprach aber auch vor der Einfügung dieser Vorschriften der herrschenden Meinung (vgl. [X.], 242 <248 Rn. 19> m.w.N.). Damit gibt es im [X.] keine dem § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechende Regelung mehr, wie sie auch schon im [X.] bestand, dass ein [X.]edarf abweichend vom Regelsatz festgelegt werden kann, wenn er im Einzelfall ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen [X.]edarf abweicht.

a) Das [X.] erlaubt - neben Regelungen für einige tatbestandlich präzisierte Sondersituationen in § 23 Abs. 3 bis § 26 [X.] - lediglich in § 23 Abs. 1 [X.] die Erbringung von Zusatzleistungen in Form von Sach- und Geldleistungen als schnell zu tilgendes Darlehen. Die Vorschrift lautet in der ursprünglichen Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt:

§ 23

Abweichende Erbringung von Leistungen

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer [X.]edarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die [X.] bei entsprechendem Nachweis den [X.]edarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. [X.]ei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die [X.] entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in [X.]edarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.

(2) ...

b) In Literatur und Rechtsprechung wird diskutiert, ob und inwieweit als Ersatz für eine dem § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.] entsprechende Öffnungsklausel im [X.] auf § 73 [X.] zurückgegriffen werden kann, der als Vorschrift des 9. Kapitels des [X.] Zwölftes [X.]uch nicht von dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 21 Satz 1 [X.] angeordneten Ausschluss der Leistungen nach dem [X.] erfasst ist. Die Vorschrift lautet:

§ 73

Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als [X.]eihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Nach dem Urteil des [X.]essozialgerichts vom 7. November 2006 - [X.]b [X.] - ([X.], 242 <249 f. Rn. 21 ff.>), können in atypischen [X.]edarfslagen, die eine Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 [X.] geregelten [X.]edarfslagen aufweisen, zusätzliche Leistungen nach § 73 [X.] gewährt werden. Eine solche atypische [X.]edarfslage hat das [X.]essozialgericht hinsichtlich solcher Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seinen Kindern entstehen. Über den vom [X.]essozialgericht entschiedenen Fall hinaus sind die Voraussetzungen für die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Leistungsempfänger nach dem [X.] aufgrund des § 73 [X.] in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Das [X.]essozialgericht selbst hat sowohl in der genannten Entscheidung als auch in seinen [X.] klargestellt, dass § 73 [X.] nicht in eine allgemeine Auffangregelung für Leistungsempfänger nach dem [X.] umgedeutet werden dürfe. Wann eine atypische [X.]edarfslage vorliegt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall unterschiedlich beurteilt (vgl. zum [X.]eispiel hinsichtlich erhöhter Aufwendungen für die Anschaffung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente [X.] [X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 2007 - L 1 [X.]/07 [X.] -, juris, Rn. 28 f., einerseits und [X.] [X.], Urteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 4180/06 -, juris, Rn. 23, andererseits). [X.]ei [X.] hat das [X.]essozialgericht einen atypischen [X.]edarf verneint (Urteil vom 28. Oktober 2009 - [X.] AS 44/08 R -, gegenwärtig nur als Terminbericht vorliegend).

5. Neben die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts treten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die ursprünglich in §§ 16 und 29 [X.] a.F. geregelt waren und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 <[X.] 2917>) in den §§ 16 bis 16g [X.] festgelegt sind. Erwerbsfähige Hilfebedürftige können danach beispielsweise Leistungen zur Förderung einer beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. bzw. § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.F. i.V.m. §§ 77 ff. und 417 [X.]I) erhalten. Soweit es für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich ist, kann der Grundsicherungsträger zudem Dienst- oder Geldleistungen (vgl. § 4 [X.]) zur [X.]etreuung minderjähriger Kinder erbringen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] a.F.; nunmehr § 16a Nr. 1 [X.] n.F.).

II.

[X.]ei der Festsetzung der Regelleistung in §§ 20 und 28 [X.] hat sich der Gesetzgeber an das Sozialhilferecht angelehnt.

1. Auch nach dem [X.], das vom Ausgangspunkt her einem Individualisierungsgrundsatz folgte und in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] anordnete, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der [X.]esonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines [X.]edarfs und den örtlichen Verhältnissen zu richten hatten, wurden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] laufende Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzlich "nach Regelsätzen" gewährt, die von den [X.] nach bundesgesetzlichen Vorgaben und nach einer Regelsatzverordnung des zuständigen [X.]esministeriums festzusetzen waren. Neben die Leistungen nach diesen Regelsätzen traten noch einmalige [X.]eihilfen (vgl. § 21 [X.]), zum [X.]eispiel zur Instandsetzung von [X.]ekleidung, Wäsche und Schuhen, zur [X.]eschaffung von [X.]rennstoffen für Einzelheizungen oder von besonderen Lernmitteln für Schüler, zur Instandsetzung von Hausrat, zur Instandhaltung der Wohnung, zur [X.]eschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Nutzungsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie für besondere Anlässe (vgl. § 21 Abs. 1a [X.] in der seit dem 27. Juni 1993 geltenden Fassung, [X.] 944).

a) Seit Inkrafttreten des [X.]es am 1. Juni 1962 setzten die [X.] die Regelsätze zunächst nach einem Warenkorbmodell fest. Grundlage bildete ein vom [X.] konzipierter Warenkorb, der sich an den Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten unterer Einkommensgruppen orientierte. Die [X.] bildete ausgehend von Erhebungen des Statistischen [X.]esamtes über die Wirtschaftsrechnung ausgewählter privater Haushalte der sogenannte [X.] 1, das heißt Haushalte von zwei erwachsenen Personen, die Renten- oder Sozialhilfeempfänger mit geringem Einkommen waren. Die Regelsätze wurden bereits unter der Geltung des [X.] nach dem Prinzip festgesetzt, dass ein Regelsatz für den Haushaltsvorstand, der auch für einen Alleinstehenden galt, einerseits und Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige durch prozentuale Abschläge vom Regelsatz des [X.] andererseits bestimmt wurden (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Regelsatzverordnung i.d.F. vom 20. Juli 1962, [X.] 515). Haushaltsvorstand war derjenige, der die Generalkosten des Haushalts trägt. Dieses System basierte auf der Annahme, dass Kosten der allgemeinen Haushaltsführung in jedem Haushalt in fast gleicher Höhe entstehen und deshalb ein Einpersonenhaushalt insgesamt teurer wirtschaftet als ein Mehrpersonenhaushalt (vgl. [X.], Die Regelsätze nach dem [X.] - ihre [X.]edeutung, [X.]emessung und Festsetzung -, [X.] a.M. 1972, [X.] ff., 47 ff.).

b) Aufgrund eines [X.]eschlusses der [X.] griff man ab dem 1. Juli 1990 für die Regelsatzbemessung zu einer anderen Methode, dem sogenannten [X.]. Dieses Modell wurde mit Wirkung ab dem 1. August 1996 in § 22 Abs. 3 [X.] in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des [X.] vom 23. Juli 1996 ([X.] 1088), dem der heutige § 28 Abs. 3 [X.] im Wesentlichen entspricht, gesetzlich verankert. Die Regelsätze wurden nunmehr ausschließlich nach dem Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen, wie es vor allem mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe statistisch erfasst wird, bemessen. Als [X.] wählte man zunächst Haushalte mit einem Einkommen, das um 4 % über der [X.] lag. In einem zweiten Schritt legten die [X.] fest, welche Ausgabepositionen dieser [X.] Eingang in die Leistungsbemessung finden (sogenannter regelsatzrelevanter privater Verbrauch, [X.]). Dies führte zum Ausschluss des [X.]edarfs, zu dessen Deckung die Regelsätze nicht vorgesehen waren, weil er, wie zum [X.]eispiel einmaliger [X.]edarf, gesondert entgolten wurde, und des [X.]edarfs, welchen der Normgeber als nicht sozialhilfetypisch ansah. Sodann wurden unter Zugrundelegung der ermittelten Daten die monatlichen Aufwendungen der [X.] für den [X.] privaten Verbrauch zu einem Regelsatzbetrag addiert.

Auch unter dem [X.] wurde das [X.]prinzip beibehalten. Daher bildeten Einpersonenhaushalte die [X.]. Für sonstige Haushaltsangehörige entwickelte der [X.] im Auftrag der [X.] unter [X.]eteiligung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Länder, der [X.] und der Spitzenverbände der [X.] ein Konzept der mittelbaren Ableitung der Regelsätze auf der Grundlage einer modifizierten Differenzrechnung. Ausgehend von den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1983 wurden danach zunächst drei [X.]n (Alleinlebende, Ehep[X.]re ohne Kind und Ehep[X.]re mit einem Kind) gebildet, deren Haushaltsnettoeinkommen über der [X.] lag. Die [X.] der Ehep[X.]re mit einem Kind unterteilte man wiederum nach dem Alter der Kinder in drei Gruppen (unter 7 Jahren; 7 bis 14 Jahre; 14 bis 18 Jahre). Die [X.] Aufwendungen der jeweiligen [X.]n wurden sodann ermittelt und entsprechend dem Vorgehen bei [X.] festgelegt. Anschließend wurden die Differenzbeträge zwischen den Aufwendungen der [X.]n für den [X.] privaten Verbrauch errechnet und dafür Ehep[X.]re mit einem Kind in [X.]eziehung zu Ehep[X.]ren ohne Kind und Ehep[X.]re ohne Kinder in [X.]eziehung zu Alleinstehenden gesetzt. Schließlich wurden die für 1983 geltenden Regelsätze sowie die ermittelten Aufwands- und Differenzbeträge entsprechend den Preissteigerungsraten hochgerechnet (vgl. [X.] Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachterliche Äußerung: [X.] für die Regelsätze in der Sozialhilfe: Ableitung der Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige, [X.] a.M. 1989, [X.]., 30 f., 36 ff., 42 ff., 49, 53 ff., 58, 60, 68).

Auf der Grundlage der hochgerechneten Differenzbeträge konnte ein prozentualer [X.]ezug zum Regelsatz für Haushaltsvorstände hergestellt werden. Dieser wurde in § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung in der Fassung der [X.] zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 21. März 1990 ([X.] 562; Regelsatzverordnung 1990) normativ umgesetzt. Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betrugen nunmehr:

1. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50 vom Hundert, beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, 55 vom Hundert,

2. vom [X.]eginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 65 vom Hundert,

3. vom [X.]eginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 90 vom Hundert und

4. vom [X.]eginn des 19. Lebensjahres an 80 vom Hundert

des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Diese Regelung blieb bis zum Außerkrafttreten des [X.]es am 31. Dezember 2004 in [X.].

2. Wesentliches Ziel der im Jahre 2002 eingeleiteten arbeitsmarktpolitischen Reformen war die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem einheitlichen Fürsorgesystem für Erwerbsfähige. Dabei sollten das neu zu schaffende Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das reformierte Sozialhilferecht in wesentlichen inhaltlichen Punkten koordiniert werden. Am [X.] sollte festgehalten werden. Ein weiteres Anliegen bestand darin, die in § 21 Abs. 1a [X.] vorgesehenen einmaligen [X.]eihilfen, die neben den laufenden Regelsätzen zu erbringen waren, durch eine pauschale Aufstockung der Regelleistung zu ersetzen (vgl. den im März 2002 vom Deutschen [X.]estag angenommenen Entschließungsantrag, [X.]TDrucks 14/7293, [X.] f.).

a) Das für das Sozialhilferecht federführende [X.]esministerium für Gesundheit und [X.] Sicherung entwickelte hierfür zunächst einen [X.]erechnungsansatz, bei dem einmaliger [X.]edarf dadurch bei der [X.]emessung der Regelsätze berücksichtigt wurde, dass bestimmte durchschnittliche [X.], die bislang von einmaligen [X.]eihilfen gedeckt worden waren, zum [X.] Verbrauch hinzugerechnet wurden. Die Arbeiten mündeten in einen [X.] zur Regelsatzverordnung vom 21. Juli 2003. Aus diesem ergab sich ein [X.] von 340 Euro in den alten Ländern.

b) Parallel dazu erarbeitete das [X.]esministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Referentenentwurf zum [X.] vom 25. Juli 2003 (im Folgenden: RefEntw-[X.]). Dieser entwickelte keine eigene Methode zur [X.]emessung der Regelleistung, sondern übernahm in § 20 Abs. 2 RefEntw-[X.] für Alleinstehende den am 1. Juli 2003 geltenden maximalen monatlichen Regelsatz, der im Rahmen der Sozialhilfe gezahlt wurde, das heißt für die alten Länder einschließlich [X.] ([X.]) 297 Euro. § 20 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 2 RefEntw-[X.] sahen entsprechende prozentuale Abschläge wie § 20 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] a.F. vor. Die monatliche Regelleistung sollte nach § 23 Abs. 2 RefEntw-[X.] um eine Pauschale für einmaligen [X.]edarf in Höhe von 16 % der Regelleistung ergänzt werden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 5 RefEntw-[X.] sollte die Pauschale für Empfänger von Sozialgeld bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres 20 % und ab [X.]eginn des 15. Lebensjahres 16 % der Regelleistung betragen. Zur Höhe dieses Pauschsatzes für einmalige [X.]edarfe verwies die [X.]egründung des Referentenentwurfs zum [X.] auf den Vierten Existenzminimumsbericht der [X.]esregierung. Darin heißt es, Sondererhebungen des Statistischen [X.]esamtes aus den Jahren 1981 und 1991 bei den örtlichen [X.] hätten ergeben, dass durchschnittlich Alleinstehenden 16 %, erwachsenen Haushaltsangehörigen 17 % und Kindern 20 % des jeweiligen Regelsatzes für einmaligen [X.]edarf gewährt worden wären (vgl. [X.]TDrucks 14/7765, [X.]). Insgesamt ergaben sich danach rechnerisch für Alleinstehende 345 Euro, für Partner 310 Euro, für Kinder ab [X.]eginn des 15. Lebensjahres 276 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 214 Euro im Monat ([X.]eträge jeweils gerundet).

c) Die Entwürfe wurden in einer Arbeitsgruppe unter [X.]eteiligung von Mitarbeitern beider Ministerien und von Mitgliedern der die damalige [X.]esregierung tragenden Fraktionen beraten. Die Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] brachten sodann am 5. September 2003 den Entwurf eines [X.] am Arbeitsmarkt in den [X.]estag ein. Dieser übernahm als Regelleistung für Alleinstehende und Alleinerziehende den [X.]etrag von 345 Euro für die alten Länder einschließlich [X.] ([X.]) und führte zur [X.]egründung aus, dieser [X.]etrag ergebe sich aus der vom [X.]esministerium für Gesundheit und [X.] Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen [X.]esamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, die auf den Stand von 2003 hochgerechnet worden sei (vgl. [X.]TDrucks 15/1516, [X.]6 zu § 20 Abs. 2). Die Regelleistung für Partner (jeweils 90 % der Regelleistung für Alleinstehende) entspreche dem rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für einen Alleinstehenden und seinen Partner. Diese Regelung sei auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in P[X.]rbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur eine geringere Regelleistung von 80 % erhalten würden (vgl. [X.]TDrucks 15/1516, [X.]6 zu § 20 Abs. 3). Hinsichtlich der Regelleistung für die übrigen Angehörigen der [X.]edarfsgemeinschaft (80 % bzw. 60 % der Regelleistung für Alleinstehende) beschränkte sich die [X.]egründung des Gesetzesentwurfs auf eine Verweisung auf die "neu zu erlassende Regelsatzverordnung" (vgl. [X.]TDrucks 15/1516, [X.]6 zu § 20 Abs. 3) und die "Festlegungen zum [X.]" (vgl. [X.]TDrucks 15/1516, [X.] zu § 28).

d) Der ebenfalls am 5. September 2003 in den [X.]estag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des [X.] in das Sozialgesetzbuch hob die Neukonzeption der Regelsätze hervor, die künftig pauschal den gesamten [X.]edarf für den notwendigen Lebensunterhalt umfassen, also auch Leistungen für Haushaltsgeräte, Kleidung etc. enthalten sollten, die nach dem [X.] durch einmalige [X.]eihilfen gedeckt wurden (vgl. [X.]TDrucks 15/1514, [X.] zu § 29). Das Verfahren der Regelsatzbemessung umriss die Entwurfsbegründung in groben Zügen dahingehend, dass der Inhalt des Regelsatzes durch festgelegte Prozentanteile der einzelnen Positionen aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bestimmt werde, wobei als [X.] die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte mit Ausnahme der Einpersonenhaushalte im [X.] heranzuziehen seien. Wegen der Einzelheiten verwies sie auf die noch zu erlassende Regelsatzverordnung (vgl. [X.]TDrucks 15/1514, [X.]2).

e) Ein Entwurf der Regelsatzverordnung mit ausführlicher [X.]egründung des [X.]esministeriums für Gesundheit und [X.] Sicherung wurde den beteiligten Verbänden mit Schreiben vom 23. Januar 2004 übersandt und mit Schreiben vom 10. März 2004 dem [X.]esrat zur Zustimmung zugeleitet (vgl. [X.] 206/04). Dieser Entwurf wurde nach Zustimmung des [X.]esrates unverändert aufgrund von § 40 [X.] als "Verordnung zur Durchführung des § 28 des [X.]es Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV) vom 3. Juni 2004" ([X.] 1067) erlassen und trat am 1. Januar 2005 (§ 6 Regelsatzverordnung i.d.F. vom 3. Juni 2004 - Regelsatzverordnung 2005 -) in [X.].

[X.]) Nach der Regelsatzverordnung bildet der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende [X.] die Grundlage für die Regelsätze (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung). Er setzt sich nach § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung aus der Summe von [X.] zusammen, die sich aus [X.] einzelner Abteilungen einer vom Statistischen [X.]esamt erstellten Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergibt (regelsatzrelevanter Verbrauch). Zugrunde zu legen sind nach § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung die [X.] der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe. Zunächst bildeten die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 die Grundlage (§ 5 Regelsatzverordnung 2005). Die Regelsätze sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand, der auch für Alleinstehende gilt, beträgt 100 % des [X.]es (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 Regelsatzverordnung).

[X.]) Den in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 bestimmten relevanten Verbrauch für den [X.] gibt folgende Tabelle wieder. Dabei stellen Spalte 1 und 2 die Zusammensetzung des Regelsatzes gemäß § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 dar; Spalte 3 fasst stichwortartig zusammen, welche [X.] ausweislich der Regierungsbegründung nicht berücksichtigt worden sind (vgl. [X.] 206/04, [X.] bis 9):

 Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe  Regelsatz-relevanter Herausnahme oder Absenkung von Einzelpositionen
01: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 96 % Ausgaben für Tabakwaren werden nur zur Hälfte berücksichtigt.
03: [X.]ekleidung und Schuhe 89 % Nicht berücksichtigt sind Ausgaben für Maßkleidung, Pelze, Arbeitskleidung sowie die anderweitig abgedeckte Erstausstattung. Zudem ist begrenzt auch eine Verweisung auf Gebrauchtkleidung zumutbar.
04: Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. [X.]rennstoffe 8 % Nicht berücksichtigt sind die gesondert abgedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung; die Einzelposition für Strom werden weitgehend, die Ausgaben für Reparaturen in der Wohnung voll anerkannt.
05: Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung 87 % Ausgaben für Campingmöbel und Kunstgegenstände gehören nicht zum notwendigen [X.]edarf; Erstausstattung wird gesondert abgedeckt.
06: Gesundheitspflege 64 % Nicht berücksichtigt sind stationäre Gesundheitsleistungen und über die Zuzahlungen hinausgehende (zahn-)ärztliche Dienstleistungen.
07: Verkehr 37 % Nicht berücksichtigt sind insbesondere Ausgaben für [X.]fahrzeuge und Motorräder und deren Reparatur.
08: Nachrichtenübermittlung 64 % Postdienstleistungen werden voll berücksichtigt, Kosten für Telefon- und Faxgeräte zur Hälfte, Telefon- und Faxdienstleistungen zu 60 %, Internetkosten teilweise.
09: Freizeit, Unterhaltung und Kultur 42 % Voll berücksichtigt werden Ausgaben für [X.]ungen, [X.]schriften, [X.]ücher, Ausleihgebühren, Schreibwaren und Zeichenmaterialien. Ausgaben für Spielzeug und Ho[X.]ywaren, größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit, [X.]esuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen und sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen werden zu 70 % berücksichtigt, da in diesen Positionen nicht regelsatzrelevante Ausgaben, z.[X.]. für Sportboote und Segelflugzeuge, enthalten sind. Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für die Gartenpflege werden zu 75 % berücksichtigt, Ausgaben für Rundfunk- und Fernsehgeräte zur Hälfte, da die [X.]eschaffung von Gebrauchtwaren zumutbar ist, und für Computer einschließlich Software zu 40 %. Nicht berücksichtigt sind Ausgaben für Foto- und Filmausrüstungen, [X.]ild- und Tonträger und Haustiere.
10: [X.]ildungswesen 0 % Unberücksichtigt, weil diese Abteilung insgesamt nicht regelsatzrelevant ist (vgl. [X.] 206/04, [X.]).
11: [X.]eherbergungs- und Gaststättenleistungen 30 % [X.]erücksichtigt wird nur der Nahrungsmittelanteil.
12: Andere Waren und Dienstleistungen 65 % Voll berücksichtigt werden Friseurleistungen, andere Dienstleistungen und Geräte für Körperpflege. An Finanz- und sonstigen Dienstleistungen werden Kontoführungsgebühren und Grabpflege, nicht aber Steuerberatungskosten und Geldstrafen berücksichtigt. Ausgaben für Schmuck und Edelmetalle werden nicht berücksichtigt.

Als Ergebnis weist die [X.]egründung des Verordnungsgebers für die alten Länder einschließlich [X.] ([X.]) gerundet den [X.]etrag von 345 Euro aus. Dieser [X.]etrag wurde dadurch ermittelt, dass der nach dem vorstehenden Verfahren aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 gewonnene Ausgangswert (630,18 DM) entsprechend der Anpassungsregelung des § 4 Regelsatzverordnung aufgrund der Veränderungen des aktuellen [X.] seit dem 1. Juli 1999 fortgeschrieben wurde (vgl. [X.] 206/04, [X.]). Der sich daraus ergebende [X.]etrag von 345 Euro wurde auch für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 zugrunde gelegt, da im [X.]punkt der Erstellung des Entwurfs der Regelsatzverordnung 2005 bereits bekannt war, dass aufgrund des Gesetzes über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 ([X.]), das als Art. 2 des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3013) verkündet worden war, zum 1. Juli 2004 keine Erhöhung des aktuellen [X.] stattfinden würde.

[X.]) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige setzte § 3 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 % und ab Vollendung des 14. Lebensjahres auf 80 % des [X.]es fest. In der [X.]egründung hierzu heißt es (vgl. [X.] 206/04, [X.]0 f.):

"Abs. 2 vereinfacht die [X.] für Haushaltsangehörige gegenüber § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962, indem die bisherigen vier Altersstufen auf zwei Altersstufen reduziert werden. Die gewählten zwei Altersklassen 'bis unter 14 Jahre' bzw. 'ab 14 Jahre' entsprechen international anerkannten wissenschaftlichen Verfahren, z.[X.]. der modifizierten [X.]. Sie entsprechen auch der gesetzlichen Festlegung für das Sozialgeld in § 28 des [X.]. Die neuen Anteile von 60 vom Hundert bzw. 80 vom Hundert des [X.]es orientieren sich an einer wissenschaftlichen Untersuchung des Statistischen [X.]esamtes (Ausgaben für Kinder in [X.] - [X.]erechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, Statistisches [X.]esamt, Wirtschaft und Statistik, 12/2002, [X.] ff.), wonach 14jährige und ältere Kinder etwa um ein Drittel höhere Kosten als jüngere Kinder verursachen. Mit der Neuregelung wird auch der nach dem bisherigen Regelsatzsystem zu große Unterschied in den Leistungen für kleine und große Kinder sowie die nicht nachvollziehbare Absenkung der Leistungen bei Eintritt der Volljährigkeit beseitigt. Dass unterschiedliches Lebensalter und Lebenssituationen ebenso wie das Geschlecht einzelne [X.]edarfe besonders prägen, lässt sich bei der gebotenen typisierenden [X.]etrachtungsweise nicht durch allgemein geltende und praktikable Regelungen a[X.]ilden. Da die statistisch belegte Gesamtbetrachtung über die vorgenommenen Stufungen hinaus keine signifikanten Differenzierungen aufzeigten, ist auch davon auszugehen, dass sich insoweit in der Regel unterschiedliche [X.]edarfe im Wesentlichen wieder ausgleichen."

III.

1. Nachdem die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 vorlagen, nahm das Statistische [X.]esamt im Auftrag des nunmehr für das [X.] und das [X.] federführenden [X.]esministeriums für Arbeit und Soziales eine erneute Sonderauswertung für das unterste Quintil vor. Den [X.] Verbrauch bestimmte das [X.]esministerium jetzt weitgehend anders als in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgelegt. Zum Einen arbeiteten die [X.] bei der Erhebung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 mit mehr einzelnen Ausgabepositionen; damit fielen die Ergebnisse in ihren Abteilungen, insbesondere in den Abteilungen 03 ([X.]ekleidung und Schuhe), Abteilung 07 (Verkehr) und 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur), differenzierter aus. Zum Anderen sollte bei einzelnen Ausgabepositionen in den Abteilungen 03, 08 (Nachrichtenübermittlung) und 09 auf Abschläge, die auf Schätzungen beruhen, verzichtet werden (vgl. [X.], [X.], 9 f., 13 ff.). Nachdem das [X.]esministerium den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen [X.]estages von dem Verfahren und dem Ergebnis der Sonderauswertung unterrichtet hatte (vgl. [X.]), entwarf es auf dieser Grundlage eine Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung, die nach Zustimmung des [X.]esrates unverändert am 20. November 2006 erlassen wurde ([X.] 2657) und am 1. Januar 2007 in [X.] trat (Art. 2 der Verordnung).

Die Änderungsverordnung sollte - neben einer mit der Angleichung der Regelsätze in [X.] und [X.] einhergehenden Zugrundelegung der gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur - einer "weitgehenden Auflösung von normativen Setzungen (Schätzungspositionen und Abschläge) dienen und Änderungen des Verbrauchsverhaltens berücksichtigen" (vgl. [X.] 635/06, [X.] f.). Vor allem wurde die Zusammensetzung des [X.]es geändert. Die folgende Tabelle stellt in Spalte 1 und 2 die Zusammensetzung des [X.]es nach § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2007 dar. Spalte 3 fasst stichwortartig die Veränderungen gegenüber der vorangehenden Fassung zusammen (vgl. [X.] 635/06, [X.] bis 8; [X.], [X.] ff.):

Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Regelsatz-relevanter Herausnahme oder Absenkung von Einzelpositionen
01 und 02: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches 96 % Ausgaben für Tabakwaren nur zur Hälfte berücksichtigt.
03: [X.]ekleidung und Schuhe 100 % Die volle [X.]erücksichtigung beruht auf der Schwierigkeit, einen Abschlag sinnvoll zu beziffern.
04: Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung 8 % Unverändert; der Abschlag von 15 % bei Strom wird jetzt mit dem darin enthaltenen Heizungsstrom begründet.
05: Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände 91 % Unverändert; die Anhebung erfolgt wegen Veränderungen im Verbraucherverhalten und wegen des Übergangs zur gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur (andere Ausgabenbeträge bei den [X.] Positionen).
06: Gesundheitspflege 71 % Anhebung wegen Veränderungen im Verbraucherverhalten und wegen Übergangs zur gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur (andere Ausgabenbeträge bei den [X.] Positionen).
07: Verkehr 26 % Die Einzelposition "Zubehör für Fahrräder" wird voll berücksichtigt. Wegen Änderungen im Verbraucherverhalten (Übergang vom ÖPNV zum Individualverkehr) jedoch Absenkung anderer Positionen.
08: Nachrichtenübermittlung 75 % Die Positionen Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, [X.] etc. und Kommunikationsdienstleistungen werden voll berücksichtigt, jedoch sind Mobilfunkdienstleistungen nicht gleichzeitig neben [X.] relevant.
09: Freizeit, Unterhaltung und Kultur 55 % Die geschätzten Abschläge bei den Positionen Rundfunk-, Fernseh- und Datenverarbeitungsgeräte, Spielwaren u.a. und sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen entfallen.
10: [X.]ildungswesen 0 % Unberücksichtigt, weil diese Abteilung insgesamt nicht regelsatzrelevant ist.
11: [X.]eherbergungs- und Gaststättenleistungen 29 % Absenkung wegen Veränderungen im Verbraucherverhalten und wegen Übergangs zur gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur (andere Ausgabenbeträge bei den [X.] Positionen).
12: Andere Waren und Dienstleistungen 67 % Anhebung wegen Veränderungen im Verbraucherverhalten und wegen Übergangs zur gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur (andere Ausgabenbeträge bei den [X.] Positionen).

Die Abteilung 10 ([X.]ildungswesen) blieb weiterhin unberücksichtigt. Die [X.]egründung des Verordnungsgebers weist als Ergebnis der Auswertung erneut gerundet den [X.]etrag von 345 Euro aus. Dieser ergibt sich [X.] unmittelbar aus der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ([X.] 635/06, [X.]; [X.], [X.] ff.). Eine Erhöhung der Regelsätze war nach § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] in der seit dem 7. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]es Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 ([X.] 2670) und nach § 4 Regelsatzverordnung nicht notwendig, da sich zum 1. Juli 2004, 2005 oder 2006 der aktuelle Rentenwert nicht erhöht hatte. Eine Neufestsetzung der Regelleistung nach dem [X.] unterblieb ebenfalls.

2. In Reaktion auf die Kritik aus den Ländern an der [X.]emessung der Regelleistung und des [X.] für Kinder (vgl. [X.] 33/07, 676/07, 906/07 und 329/08) erließ der [X.]esgesetzgeber ergänzende Regelungen, die Mitte 2009 in [X.] getreten sind.

a) Durch Art. 8 des [X.] in [X.] vom 2. März 2009 ([X.] 416) ist mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 (Art. 19 Abs. 3 dieses Gesetzes) § 74 [X.] eingeführt worden. Die Vorschrift lautet:

§ 74

Gesetz zur Sicherung von [X.]eschäftigung und Stabilität in [X.]

Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beträgt die Regelleistung ab [X.]eginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelleistung.

Seit dem 1. Juli 2009 werden also drei Altersgruppen von Kindern gebildet. Sie erhalten in der neuen Altersgruppe ab [X.]eginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung von gerundet 251 Euro. In den übrigen beiden Altersgruppen bleibt es bei der bisherigen Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.].

Die [X.]egründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] zu § 74 [X.] beschränkt sich auf den Hinweis, dass Haushalte von [X.], in denen 6- bis 13-jährige Kinder lebten, in einer konjunkturell kritischen Phase zusätzliches Einkommen erhielten, das für den [X.] zur Verfügung stehe, und verweist im Übrigen auf die [X.]egründung zur entsprechenden Änderung der Regelsatzverordnung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Regelsatzverordnung in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung; vgl. [X.]TDrucks 16/11740, [X.]). Dort wird auf eine erneute Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 verwiesen, die am Verbrauch von [X.] mit einem Kind im untersten Quintil ansetzt. Eine [X.]efristung sei wegen der anstehenden Überprüfung der Regelsatzbemessung nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, deren Ergebnisse erst 2010 oder 2011 vorlägen, angezeigt (vgl. [X.]TDrucks 16/11740, [X.] zu Art. 15).

Die [X.]esregierung hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung die Sonderauswertung näher beschrieben. Ein für bereits 1998 entwickelter, wissenschaftlicher Verteilungsschlüssel, der haushaltsbezogene [X.] auf die einzelnen Haushaltsmitglieder umlegt (vgl. [X.]/[X.], Ausgaben für Kinder in [X.] - [X.]erechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, Statistisches [X.]esamt, Wirtschaft und Statistik, 12/2002, [X.] <1083 ff., 1086>), sei auf die [X.]erechnung von [X.] aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 übertragen worden. Man habe damit nach dem Alter des Kindes ausgehend von Familien mit einem Kind die einzelnen Ausgabepositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (vgl. [X.], [X.] f.) in der Sonderauswertung ermittelt. Auf eine Untersuchung auch von Familien mit mehreren Kindern sei verzichtet worden, weil primär eventuell unterschiedlich hohe Ausgaben nach dem Alter von Kindern festgestellt werden sollten und für Familien mit mehreren Kindern noch [X.] zwischen den einzelnen Kindern hätten entwickelt werden müssen. Alleinerziehende seien wegen ihrer schlechteren finanziellen Situation ausgeklammert worden, um die [X.] für Kinder nicht zu unterschätzen. Die Sonderauswertung habe bestätigt, dass die Höhe der Regelsätze für die bisher im Gesetz vorgegebenen beiden Altersstufen mehr als ausreichend sei. Als weiteres Resultat habe sich aber ergeben, dass Kinder von 6 bis 13 Jahren einen höheren Verbrauch aufweisen würden, als ihn die Regelsatzverordnung berücksichtigt. Ursache des ab dem 7. Lebensjahr eintretenden erhöhten [X.]s dürfte vor allem der Schulbesuch sein. Daraus ergebe sich ein Verbrauch nach der Regelsatzverordnung für Kinder von 0 bis 5 Jahren in Höhe von 191,23 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren ein Umfang von 240 Euro und für Kinder von 14 bis 17 Jahren in Höhe von 257,66 Euro. Der signifikante Unterschied zwischen den Altersstufen 0 bis 5 Jahre und 6 bis 13 Jahre habe den Gesetzgeber zur Einführung einer dritten Altersstufe nach § 74 [X.] veranlasst.

b) Durch Art. 3 Nr. 2 des [X.] und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) vom 22. Dezember 2008 ([X.] 2955) ist mit Wirkung zum 1. August 2009 ein neuer § 24a [X.] eingeführt worden. Er ist durch Art. 16 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen [X.]erücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ([X.]ürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 ([X.] 1959) mit Wirkung zum 31. Juli 2009 (vgl. Art. 19 Abs. 4 [X.]ürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) geändert worden. Er lautet nunmehr:

§ 24a

Zusätzliche Leistung für die Schule

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem [X.]uch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem [X.]uch haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

In der [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung zu § 24a [X.] in der Fassung des [X.] heißt es (vgl. [X.]TDrucks 16/10809, [X.]6 zu Art. 3 Nr. 2):

"Mit der Gewährung einer jährlichen Einmalleistung in Höhe von 100 Euro kommt die [X.]esregierung ihrem Anliegen zur besonderen Förderung der schulischen [X.]ildung von Kindern und Jugendlichen aus Familien nach, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Anknüpfungspunkt für den Anspruch ist der jährliche Schuljahresbeginn. Deshalb muss Hilfebedürftigkeit zu diesem [X.]punkt vorliegen. … Die pauschale Leistung umfasst insbesondere die erforderliche Ausstattung am Schuljahresbeginn. Von dieser Leistung unberührt bleibt die Verantwortung der Länder für die schulische [X.]ildung im Rahmen der föderalen Aufgabenwahrnehmung. Diese Leistung dient insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. [X.], Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, [X.]lockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. [X.]. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, [X.]leistifte, Malstifte, Malkästen, Hefte, [X.]löcke, Papier, Lineale, [X.]uchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck)."

Die [X.]egründung des Gesetzentwurfs enthält keine Angaben, woraus sich der [X.]etrag von 100 Euro zusammensetzt und wie er ermittelt worden ist. In der [X.]egründung zu der § 24a [X.] entsprechenden Vorschrift im [X.] (§ 28a [X.]) wird lediglich ausgeführt, dieser [X.]etrag sei im Hinblick auf das bildungspolitische Ziel der [X.]esregierung sozialpolitisch angemessen (vgl. [X.]TDrucks 16/10809, [X.]6 zu Art. 4 Nr. 3).

IV.

1. a) Die Kläger des Ausgangsverfahrens 1 [X.]vL 1/09 bilden eine dreiköpfige Familie, bestehend aus dem im Jahre 1962 geborenen Kläger zu 1), seiner 1963 geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 2), und der gemeinsamen 1994 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3). Sie beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für den streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bewilligte ihnen die [X.]eklagte des Ausgangsverfahrens monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 825 Euro. Die [X.]ewilligung enthielt Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 150 Euro, eine Regelleistung für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in Höhe von jeweils 311 Euro und eine Regelleistung in Höhe von 53 Euro für die Klägerin zu 3), die sich ausgehend von der gesetzlichen Regelleistung in Höhe von 207 Euro ergab, weil Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich angerechnet wurde.

b) Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren machten die Kläger vor dem Sozialgericht die Gewährung höherer Leistungen mit der [X.]egründung geltend, die gesetzliche Regelleistung reiche zur Sicherung ihres Existenzminimums nicht aus. Das Sozialgericht wies die Klage unter anderem mit dem Hinweis auf das Urteil des [X.]essozialgerichts vom 23. November 2006 ([X.] 11b [X.], [X.], 265 <275 ff. Rn. 46 ff.>) ab, demzufolge die Regelleistung für Alleinstehende mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Hessische [X.] hat nach Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Ermittlung, Höhe und [X.]edarfsgerechtigkeit der Regelleistung das [X.]erufungsverfahren ausgesetzt und dem [X.]esverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des [X.] - Grundsicherung für Arbeitsuchende ([X.]), in der Fassung von Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.], 2955), vereinbar sind mit dem Grundgesetz ([X.]) - insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 [X.], Art. 3 Abs. 1 [X.], Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 [X.] (Rechts- und Sozialst[X.]tsprinzip).

Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, die [X.]eklagte habe die bewilligten Leistungen nach § 20 Abs. 2 und Abs. 3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] zutreffend berechnet. Höhere Leistungen stünden den Klägern weder nach dem [X.] (§§ 21, 23 und 24 [X.]) noch nach dem Soziagesetzbuch Zwölftes [X.]uch, insbesondere nach § 73 [X.], zu; eine extensive verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften scheide aus. Die mithin entscheidungserheblichen Vorschriften der § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] halte der [X.] für unvereinbar mit dem Grundgesetz.

Hinsichtlich der Klägerin zu 3) habe der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 bis 3 [X.] in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] seinen aus dem st[X.]tlichen Wächteramt - Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] - und aus Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] folgenden Auftrag verletzt, ihren existenzminimalen [X.]edarf zu ermitteln und zu gewährleisten. Die vom Gesetzgeber im Rückgriff auf das [X.] und die Regelsatzverordnung übernommene [X.]egründung für das in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] bei Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren auf 60 % der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 [X.], das heißt auf 207 Euro, festgesetzte Sozialgeld sei nicht tragfähig. Die zur [X.]egründung angeführte [X.] diene nicht der Ermittlung existenznotwendigen [X.]edarfs. Auch die Studie des Statistischen [X.]esamtes stütze die [X.] nicht, zumal dort nicht zwei, sondern vier Altersgruppen von 0 bis 5, 6 bis 12 und 13 bis 18 Jahren und älter gebildet würden. Die Studie betone [X.]esonderheiten von Haushalten geringen Einkommens mit Kindern; diese seien aber gar nicht berücksichtigt worden. Die fehlende [X.]erücksichtigung des [X.]etreuungs- und Erziehungsbedarfs, welcher nach dem [X.]eschluss des [X.]esverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 [X.]vR 1057/91, [X.]VerfGE 99, 216, 231 ff.) zum Existenzminimum gehöre, führe ebenfalls zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. Es sei mit der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts unvereinbar, den im Steuerrecht mit 2.160 Euro bezifferten [X.]etrag für das Sozialhilferecht nicht zu übernehmen. Der zusätzliche [X.]etrag für Schulkinder in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr nach § 24a [X.] behebe die Unterdeckung nicht.

Darüber hinaus sehe der [X.] im Alter der Klägerin zu 3) Verstöße gegen den Gleichheitssatz - Art. 3 Abs. 1 [X.] - in zwei Richtungen: Zum Einen weil das ihnen gewährte Sozialgeld trotz evidenter Unterschiede im [X.]edarf zu dem von Neugeborenen und Kleinkindern identische Höhe aufweise, zum Anderen weil gleichaltrige Kinder, deren Eltern Sozialhilfe nach dem [X.] bezögen, trotz gleichen [X.]edarfs ohne stichhaltige [X.]egründung besser gestellt würden. So unterscheide sich der [X.]edarf von Kindern im Alter der Klägerin zu 3) erheblich vom [X.]edarf von Neugeborenen. Die Studie des Statistischen [X.]esamtes zeige die Notwendigkeit einer Differenzierung nach Altersgruppen auf. Kinder, deren Eltern Leistungen nach dem [X.] bezögen, würden regional höhere Regelsätze erhalten und von der Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] profitieren.

Ferner sei der [X.] der Auffassung, das besondere Diskriminierungsverbot gegenüber Ehe und Familie - Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 [X.] - werde dadurch verletzt, dass bei der [X.]emessung der Regelleistung nicht das unterste Fünftel der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte, sondern die Gruppe der Einpersonenhaushalte als [X.] herangezogen worden sei, deren Einkommens- und Verbrauchsdaten erheblich unter dem Niveau von [X.] lägen. Da dieser Effekt durch Vorteile gemeinsamen Wirtschaftens nicht ausgeglichen werde, würden Familienhaushalte bei der Regelleistungsbemessung benachteiligt.

Diese Unterschreitung des existenzminimalen [X.]edarfs der Klägerin zu 3) sowie die Verletzung des [X.] verletze zugleich das "Existenzminimum der Familie" aus Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 [X.] und somit auch das soziokulturelle Existenzminimum der Kläger zu 1) und 2) durch § 20 Abs. 2 und 3 [X.].

Schließlich verletzten die gesetzlichen Regelungen auch die [X.] der Systemgerechtigkeit, Normenklarheit, Folgerichtigkeit sowie des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 [X.] und Art. 20 Abs. 3 [X.]. Schon bei der Auswahl der [X.] habe der Gesetzgeber gegen das Rechtsst[X.]tsprinzip verstoßen, vor allem weil er entgegen seinen eigenen Vorgaben die Haushalte im [X.]ezug von Sozialhilfe nicht konsequent separiert und die "Dunkelziffer" derjenigen Personen nicht berücksichtigt habe, die Sozialhilfeleistungen nicht in Anspruch nähmen, obwohl sie einen Anspruch hierauf hätten. Zudem trenne die Verordnung in nicht nachvollziehbarer Weise die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe in regelsatzrelevante und nicht regelsatzrelevante Teile. Im Hinblick auf die in § 16 und § 27 Abs. 2 [X.] und § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 [X.] normierte Familien- und Kindergerechtigkeit sei insbesondere die Herausnahme des [X.]ildungswesens (Abteilung 10) nicht folgerichtig. Mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip sei es nicht vereinbar, dass Regelleistungen nach dem [X.] von den [X.] in anderen Rechtsgebieten, zum [X.]eispiel im Unterhaltsrecht, abwichen. Zudem sei die Anpassung der Regelleistung nach der Veränderung des [X.] nach § 20 Abs. 4 [X.] nicht sachgerecht. Ferner widerspreche es dem Rechtsst[X.]tsprinzip, das Existenzminimum im [X.] zu beziffern, seine Definition und Ermittlung aber dem Verordnungsgeber zu überlassen. Schließlich sei die Regelleistung des [X.] bereits vor dem Entwurf der Regelsatzverordnung festgelegt worden, so dass noch nicht einmal der Anschein eines ordnungsgemäßen Verfahrens gewahrt worden sei.

2. a) Im Ausgangsverfahren 1 [X.]vL 3/09 klagen ausschließlich die in den Jahren 1991 und 1993 geborenen Kinder der Hilfebedürftigen. Im Streit stehen Leistungen für Januar 2005 und Februar 2005 einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der aus den Klägern und ihren Eltern bestehenden [X.]edarfsgemeinschaft bewilligte die beklagte Arbeitsgemeinschaft ([X.]) Regelleistungen und Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar 2005 in Höhe von insgesamt 842,59 Euro und für Februar 2005 in Höhe von insgesamt 824,89 Euro. Davon entfielen auf die Kläger jeweils 102,56 Euro für Januar 2005 und jeweils 100,41 Euro für Februar 2005. [X.]ei der [X.]erechnung der Leistungen legte die [X.] eine Regelleistung von jeweils 207 Euro für die Kläger und Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 588,02 Euro zugrunde und berücksichtigte als leistungsminderndes Einkommen sowohl das für die Kläger gezahlte Kindergeld als auch Erwerbseinkommen der Eltern. Im Ergebnis handelte es sich bei den zugunsten der Kläger bewilligten Leistungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] und § 19 Satz 2 [X.] a.F. ausschließlich um Leistungen für Unterkunft und Heizung, da das zu berücksichtigende Einkommen den Festbetrag der Regelleistung überstieg.

b) Die Kläger machten im Widerspruchsverfahren und im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und dem [X.] erfolglos die Gewährung höherer Leistungen geltend. Das [X.]essozialgericht hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem [X.]esverfassungsgericht folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.]), in [X.] getreten zum 1. Januar 2005, insoweit mit

1. Art. 3 Abs. 1 [X.] iVm Art. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 [X.] vereinbar, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 % der nach § 20 Abs. 2 [X.] maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige [X.]edarf ermittelt und definiert wurde,

2. Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar, als das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] abweichende [X.]edarfe geltend machen können,

3. Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar, als § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 % festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen?

Das [X.]essozialgericht hält die [X.]mäßigkeit der vorgelegten Vorschrift für entscheidungserheblich. Da das [X.] zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und den Nebeneinkünften der Eltern der Kläger keine Feststellungen getroffen habe, müsste der Rechtsstreit zwar insoweit an das [X.] zurückverwiesen werden. Der [X.] halte es aus Gründen der [X.] aber für erforderlich, den Rechtsstreit zunächst nach Art. 100 Abs. 1 [X.] auszusetzen, weil die Entscheidung der verfassungsrechtlichen Frage zur abschließenden [X.]eurteilung des Falles nach erfolgter Tatsachenaufklärung durch das [X.] unerlässlich sei, weil den Klägern selbst bei fehlerhafter [X.]erechnung beider Positionen höhere Regelleistungen zustehen könnten.

[X.]rechtlich bleibt das [X.]essozialgericht allerdings weiterhin bei seiner ständigen Rechtsprechung, der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum eingehalten, als er die Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 [X.] auf 345 Euro festgesetzt habe. Es sei unmöglich, das aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 [X.] abgeleitete Recht auf Gewährung des Existenzminimums exakt zu beziffern. Die Regelleistung müsse in einer Gesamtschau mit den übrigen Leistungen, insbesondere den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 14 ff. [X.] bemessen werden. [X.]edenken gegen die Methode zur Ermittlung der Regelleistung griffen nicht durch, da es keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verfahren oder auf ein bestimmtes Ergebnis gebe. Weil immer ein Wertungsspielraum bleibe, könne nicht geprüft werden, ob der Gesetzgeber "richtig" gerechnet habe.

Anders als bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende habe der Gesetzgeber jedoch die von ihm selbst statuierte Sachgesetzlichkeit bei der Festsetzung des kinderspezifischen [X.]edarfs ohne hinreichenden Grund verlassen und sogar ganz auf eine realitätsbezogene [X.]edarfsermittlung bei Kindern verzichtet. Darin sehe der [X.] eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.]. Nach dem Grundsatz der Folgerichtigkeit hätte es einer eingehenden [X.]egründung und einer realitätsbezogenen Erfassung des [X.] bedurft. Die [X.]egründung für die Abschläge von 20 % und 40 % von der Regelleistung für Alleinstehende sei im Lichte des Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht ausreichend. Die dafür herangezogene [X.] ziele gar nicht auf eine [X.]estimmung des Existenzminimums für Kinder. Die genannte Studie des Statistischen [X.]esamtes weise ausdrücklich darauf hin, dass die erhobenen Daten nicht mit den Lebenshaltungskosten von Kindern gleichgesetzt werden könnten. Mithin bleibe unklar, wie sich der [X.]etrag von 207 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zusammensetze. Insbesondere sei nicht zu erkennen, ob der Gesetzgeber, der die Abteilung 10 ([X.]ildungswesen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe schon bei der [X.]emessung der Regelleistung für Alleinstehende nicht berücksichtigt habe, überhaupt [X.]ildungsausgaben für Kinder und Jugendliche einberechnet habe. Der Gesetzgeber habe weder zu erkennen gegeben, welchen Gestaltungsspielraum er auszufüllen gedenke, noch habe er ihn überhaupt wahrgenommen. Durch die Neuregelungen zum 1. August 2009 (§ 24a [X.]) und zum 1. Juli 2009 (§ 74 [X.]) werde die Ungleichbehandlung zu [X.]eginn des Jahres 2005 nicht geheilt, sondern eher unterstrichen.

Es bestehe kein Sachgrund, Kindern von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] Leistungen für abweichenden [X.]edarf zuzugestehen, Kindern von Leistungsempfängern nach dem [X.] aber solche Leistungen zu versagen. Anders als bei erwachsenen Alleinstehenden scheide der Gesichtspunkt der Erwerbsfähigkeit als Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus.

Schließlich verstoße die Festsetzung einer einheitlichen Regelleistung für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gegen den Gleichheitssatz. Warum der Gesetzgeber nicht auf die Altersstufen der von ihm selbst angeführten Studie des Statistischen [X.]esamtes zurückgegriffen habe, sei nicht nachvollziehbar. Es fehle jegliche [X.]egründung dafür, warum von der bisherigen Differenzierung in § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung zum [X.] abgewichen und für Kinder ab Vollendung des 7. Lebensjahres eine Kürzung vorgenommen worden sei, obwohl Schulkinder einen höheren [X.]edarf aufwiesen als Kinder im Vorschulalter, den der Gesetzgeber selbst nunmehr in § 24a [X.] anerkenne. Ob der in § 24a [X.] vorgesehene Einmalbetrag von 100 Euro hierfür ausreiche, könne mangels jeglicher [X.]egründung nicht beurteilt werden.

Die von den Klägern gewünschte höhere Regelleistung und die ergänzende Deckung von [X.]edarf könne nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts erzielt werden.

3. a) Kläger des Ausgangsverfahrens 1 [X.]vL 4/09 sind allein die in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kinder. Für den streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 erhielt die aus den Klägern und ihren Eltern bestehende [X.]edarfsgemeinschaft insgesamt 716,88 Euro monatlich. Davon entfielen jeweils 104,60 Euro monatlich auf die Kläger. [X.]ei der [X.]erechnung der Leistungen berücksichtigte die im Ausgangsverfahren beklagte [X.] bei den Klägern das gezahlte Kindergeld und das Erwerbseinkommen des [X.]. Den Klägern wurden letztlich nach § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] und § 19 Satz 2 [X.] a.F. ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt, da das zu berücksichtigende Einkommen die Regelleistung überstieg.

b) Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Gewährung höherer Leistungen blieb vor dem Sozialgericht und dem [X.] ohne Erfolg. Das [X.]essozialgericht hat das Revisionsverfahren nach Art. 100 Abs. 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.]esverfassungsgericht die gleiche Frage wie im [X.] 1 [X.]vL 3/09 zur Entscheidung vorgelegt. Die Ausführungen des [X.]essozialgerichts zur [X.]keit der Rechtsfrage und zur Überzeugung von der [X.]widrigkeit der maßgeblichen Vorschrift stimmen mit der [X.]egründung der Vorlage 1 [X.]vL 3/09 überein.

V.

Zu den [X.] haben das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales namens der [X.]esregierung, die Kläger der Ausgangsverfahren 1 [X.]vL 1/09 und 1 [X.]vL 3/09, der [X.], die [X.], das [X.] Landes [X.], der Diakonie [X.]esverband, der [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] Stellung genommen.

1. a) Die [X.]esregierung hält die Vorlagen für unzulässig. Das [X.]essozialgericht habe die Unerlässlichkeit der Vorlage nicht dargelegt, da es selbst von einer anderen prozessualen Möglichkeit ausgehe, zu höheren Leistungen zu gelangen, nämlich durch Zurückverweisung der Verfahren an das [X.]erufungsgericht und weitere Sachaufklärung. Gründe prozessualer Zweckmäßigkeit könnten eine Vorlage nicht rechtfertigen. In allen [X.] würden die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht deutlich. Die vorlegenden Gerichte hätten sich nicht hinreichend mit anderen Leistungsansprüchen und Hilfsangeboten auseinander gesetzt.

b) In jedem Fall seien die Vorlagen unbegründet.

[X.]) Aus Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialst[X.]tsprinzip folge die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums, welches sich nicht auf das "nackte Überleben" beschränken dürfe, sondern auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen müsse. Die Entwicklung des [X.] sei dabei Aufgabe des Gesetzgebers, dem weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt seien. Von [X.] wegen geboten sei zwar eine dem Leistungskonzept adäquate, [X.]e [X.]edarfsbemessung, der Gesetzgeber unterliege jedoch keiner [X.]egründungspflicht. [X.]ei der [X.]estimmung des Existenzminimums sei der Gesetzgeber an Art. 3 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Gebot der System- und Sachgerechtigkeit gebunden. Schließlich treffe den Gesetzgeber entsprechend dem Gedanken eines "lernenden Systems" eine [X.]e-obachtungs- und Nachbesserungspflicht.

[X.]) Diesen Anforderungen genügten sowohl die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 bis 3 [X.] als auch das Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]. Das Leistungskonzept des [X.] sei in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] auf Eigenverantwortung durch Einsatz der Erwerbsfähigkeit orientiert mit dem Ziel, dem Hilfebedürftigen schnell zur Sicherung seiner eigenen Existenz zu verhelfen. Ein Pauschbetrag fördere die Eigenverantwortung bei der Verwendung der Sozialleistung. Das für die [X.]emessung eingesetzte [X.] bilde eine vertretbare Methode zur Ermittlung des Existenzminimums. Die Fortschreibung der Regelleistung nach der Preisentwicklung sei nicht verfassungsrechtlich geboten. [X.] sei die in § 20 Abs. 2 und 3 [X.] vorgesehene Staffelung der Regelleistung, die typisierend und wertend eine Kostenersparnis bei gemeinsamer Haushaltsführung berücksichtige. [X.]ei der [X.]edarfsermittlung für das [X.] nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] werde das [X.] mit der Alltagserfahrung verbunden, dass ein gemeinsamer Haushalt die individuellen Aufwendungen reduziere. Zudem habe sich die 60 %-Grenze als angemessener Mittelwert zwischen Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung früherer, fragwürdiger Abgrenzungen erwiesen.

Die Konkretisierung des [X.]s halte sich im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 [X.], denn der Gesetzgeber sei aufgrund der damals verfügbaren Daten, bewährter plausibler Annahmen und wertender Abschläge zu einer vertretbaren Konkretisierung gelangt. Ein Modell zur Ermittlung des spezifischen [X.] aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sei erst nach Erlass des [X.] entstanden. Unterschiede zwischen den Regelungen des [X.] und des [X.] Zwölftes [X.]uch, insbesondere das Fehlen einer § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechenden Öffnungsklausel im [X.], seien mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] werde praktisch nur in wenigen Ausnahmefällen benötigt. Die Unterschiede rechtfertigten sich durch das auf Eigenverantwortung aufbauende Leistungskonzept des [X.] und die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu berücksichtigende Elternverantwortung, weil erwerbsfähige Eltern von Kindern gehalten seien, die [X.]edarfsdeckung durch Arbeit zu sichern.

Der Gesetzgeber sei durch die Anpassung nach § 20 Abs. 4 [X.] und durch die Neuregelungen der §§ 24a und 74 [X.] seiner verfassungsrechtlichen [X.]eobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen. Die Anpassung an den aktuellen Rentenwert zeichne die Wohlfahrtsentwicklung der [X.] nach. Wenn die Preise für den notwendigen [X.]edarf stärker stiegen als die Renten, träfe den Gesetzgeber zudem eine Pflicht zur Anpassung der Regelleistung unmittelbar aus der Verfassung.

2. Der [X.] und die Kläger der Ausgangsverfahren 1 [X.]vL 1/09 und 1 [X.]vL 3/09 halten § 20 Abs. 1 bis 3 [X.] und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] für verfassungswidrig. Es fehle an einer realitätsnahen Ermittlung der Regelleistung von 345 Euro. Es sei versäumt worden, die "verdeckt Armen" aus der [X.] herauszurechnen. Die [X.]estimmung des Verbrauchs durch Abschläge sei nicht nachvollziehbar; einem regional unterschiedlichen [X.]edarf im [X.]ereich Verkehr sei nicht Rechnung getragen worden. Außerdem bedürfe es einer Öffnungsklausel für atypischen [X.]edarf. Die unteren 20 % der Einpersonenhaushalte bildeten eine zur [X.]estimmung eines bedarfsgerechten Regelsatzes für Kinder und Familien ungeeignete [X.]. [X.] und kinderspezifischer [X.]edarf bleibe unberücksichtigt. Es sei zu bezweifeln, ob die Neuregelungen der §§ 24a und 74 [X.] auf einer sachgerechten Ermittlung beruhen würden. Die Hochrechnung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 nach dem aktuellen Rentenwert trage der Preisentwicklung und anderen Veränderungen nicht Rechnung. Die Kläger der Ausgangsverfahren 1 [X.]vL 1/09 und 1 [X.]vL 3/09 erheben darüber hinaus Einwände gegen die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, gegen ihre Heranziehung für die [X.]emessung der Leistungen und gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens.

3. Die [X.], das [X.] Landes Nordhein-[X.]falen, der Diakonie [X.]esverband, der [X.] und der [X.] schließen sich der Auffassung der vorlegenden Gerichte zur [X.]widrigkeit des [X.] nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] an. Die Leistung für Kinder sei nicht nachvollziehbar und folgerichtig ermittelt worden. Ihre Ableitung von der Regelleistung eines Alleinstehenden berücksichtige den entwicklungsbedingten [X.]edarf für Kinder und Jugendliche nicht, zumal die Abteilung 10 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]ildungswesen) und der [X.]edarf von Kindern für die Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen und in Tageseinrichtungen nicht erfasst worden seien. Für besonderen [X.]edarf müsse eine § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechende Öffnungsklausel eingeführt werden. Der [X.] weist hinsichtlich der mangelnden Differenzierung innerhalb der Gruppe der Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darauf hin, dass der Gesetzgeber bei anderen bedarfsabhängigen Leistungen (Unterhaltsrecht, Unterhaltsvorschuss und Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch [X.]es [X.]uch) stets einen altersbedingt unterschiedlichen [X.]edarf von Kindern und Jugendlichen annehme und in drei Altersgruppen differenziere. Der Diakonie [X.]esverband trägt vor, es fehle an einer Abgrenzung des [X.] zu den unterschiedlichen Leistungen der Länder und Kommunen für Schule und Freizeit. Wenn der [X.]esgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur einen Teil des [X.]edarfs hätte decken und den Rest den Ländern und Kommunen überlassen wollen, wäre im [X.] eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen [X.]edarfsarten notwendig gewesen.

4. Der [X.] enthält sich einer verfassungsrechtlichen [X.]ewertung, schließt sich jedoch der Kritik am Verfahren der [X.]emessung der Regelleistung an. Er bemängelt vor allem, dass die [X.] nicht um verdeckt arme Menschen bereinigt worden sei und dass wegen der Anpassung des Regelsatzes nach der Rentenentwicklung [X.] nur unzureichend berücksichtigt würden. Dem Verordnungsgeber sei in Abteilung 07 (Verkehr) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der Fehler unterlaufen, Aufwendungen für [X.]fahrzeuge nicht zu berücksichtigen, obwohl ein angemessenes [X.]fahrzeug im [X.] zum geschützten Vermögen gehöre und viele Haushalte ein [X.]fahrzeug neben öffentlichen Verkehrmitteln nutzten mit der Folge, dass ihre Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr geringer ausfielen. Eigene [X.]erechnungen des [X.] ohne solche Mängel würden darauf hindeuten, dass das Sozialgeld für Kinder zu niedrig sei; es hätte im [X.] 2008 beispielsweise für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 265 Euro statt 211 Euro betragen müssen.

5. Der [X.] weist darauf hin, dass die [X.]emessung einer fürsorgerechtlichen Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts so eng mit politischen Anschauungen und Wertungen verbunden sei, dass sich aus der Verfassung selbst kaum ein bestimmter [X.]ezifferungsmaßstab ergeben könne. Er ist der Auffassung, die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sei eine geeignete [X.]asis für die [X.]emessung sozialst[X.]tlicher Mindestleistungen. Das [X.] der Regelsatzverordnung 2005 greife auf das Verbrauchsverhalten der untersten Einkommensgruppe ohne Sozialhilfeempfänger zurück. Durch den Ausschluss von Hilfeempfängern aus dieser Gruppe sei eine taugliche Grundlage für die Regelsatzbemessung vorhanden. [X.]ei der Weiterentwicklung des [X.]s sei darauf zu achten, dass [X.]edarf nicht unterschätzt und ein sachgerechter Fortschreibungsfaktor gefunden werde.

VI.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009 hat die [X.]esregierung ihren Vortrag vertieft. Das [X.]esverfassungsgericht hat darüber hinaus die Kläger der Ausgangsverfahren, den [X.] der Freien Hansestadt [X.]remen, den [X.], den [X.], den Diakonie [X.]esverband, den [X.], den [X.] und das Statistische [X.]esamt gehört.

[X.].

Die Vorlagen sind zulässig.

I.

1. a) Im Ausgangsverfahren des Hessischen [X.]s kommt es im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Gültigkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 sowie auf § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 [X.] a.F. an, denn von diesen Vorschriften und ihrer [X.]mäßigkeit hängt die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ab.

[X.]) § 20 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. bestimmen die Höhe der Regelleistung im streitgegenständlichen [X.]raum. Dem [X.]egehren der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Gewährung einer höheren Regelleistung kann nicht entsprochen werden, wenn die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der [X.]keit steht dabei nicht entgegen, dass das [X.]esverfassungsgericht bei einer Unvereinbarerklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. [X.]VerfGE 117, 1 <28> m.w.N.).

[X.]) [X.] ist auch die [X.]mäßigkeit des § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F., denn die Regelleistung von 345 Euro in den alten Ländern bildet die [X.]asis der den Klägern des Ausgangsverfahrens gewährten Regelleistung. Genügt der [X.]etrag von 345 Euro verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht, sind auch die für die Kläger des Ausgangsverfahrens geltenden gesetzlichen Leistungen mit dem Grundgesetz unvereinbar, da sie als prozentuale Anteile von dieser Regelleistung abgeleitet werden.

[X.]) Zu den Regelungen über die Höhe der Regelleistung zählt ferner § 20 Abs. 1 [X.] a.F., weil er den [X.]edarf definiert, der von ihr gedeckt werden soll. Auch von dieser [X.]estimmung des [X.]edarfs hängt die Höhe der Regelleistung ab. Sie ist zudem Grundlage für die Prüfung, ob die [X.]eträge des § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. hinreichend bedarfsdeckend sind.

b) [X.]) Demgegenüber kommt es in dem Ausgangsverfahren nicht auf die Gültigkeit der damals in den neuen Ländern geltenden Regelleistung von 331 Euro (§ 20 Abs. 2 2. Halbsatz [X.] a.F.) und des für Kinder ab [X.]eginn des 15. Lebensjahres (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 2. Alt. [X.] a.F.) und für sonstige erwerbsfähige Angehörige geltenden [X.]etrages in Höhe von 80 % der Regelleistung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F.) an. Aus der Vorlage des Hessischen [X.]s ergibt sich, dass diese Regelungen nicht Gegenstand der Normenkontrolle sein sollen. Sie bezieht sich insoweit allein auf § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. sowie auf § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F., jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 [X.] a.F.

[X.]) Die Vorlagefrage ist ferner dahingehend einzuschränken, dass nur die Höhe der Regelleistung, das Verfahren ihrer [X.]emessung und ihre Gestaltung als Festbetrag verfassungsrechtlich zu prüfen sind. Demgegenüber ist nicht zu klären, ob Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt wird, weil Sozialhilfeempfänger von § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.] besser gestellt werden als Leistungsempfänger nach dem [X.]. Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 [X.] können nur solche Rechtsfragen vorgelegt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche [X.]edeutung zukommt (vgl. [X.]VerfGE 117, 272 <291>). Wird die [X.]widrigkeit einer Vorschrift mit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] begründet, liegt [X.]keit nur vor, wenn gerade der Kläger des Ausgangsverfahrens von der gerügten Diskriminierung betroffen wird (vgl. [X.]VerfGE 66, 100 <105 ff.>; 67, 239 <244>). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens höhere Leistungen erhalten hätten, wenn sie Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] gehabt hätten.

2. Das Hessische [X.] hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]Verf[X.] hinreichend dargelegt, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der genannten Vorschriften abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar sind. Es hat unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, dass im Ausgangsverfahren keine höheren Leistungen nach den §§ 21, 23, 24 [X.] und § 73 [X.] in [X.]etracht kommen und es deshalb allein auf die [X.]mäßigkeit der Regelleistung ankommt. Darüber hinaus hat es seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten Normen darlegt (vgl. dazu [X.]VerfGE 78, 165 <171 f.>), indem es sich im Einzelnen mit ihrer Entstehungsgeschichte, mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.]essozialgerichts und des [X.]esverfassungsgerichts sowie mit der Literatur dazu auseinandergesetzt (vgl. zu diesen Anforderungen [X.]VerfGE 86, 71 <77 f.>; 89, 329 <337>) und seine eigene Auffassung ausführlich begründet hat. Schließlich hat es die Möglichkeit einer vorrangigen verfassungskonformen Auslegung (vgl. [X.]VerfGE 85, 329 <333>; 88, 187 <194>) geprüft und vertretbar verneint.

II.

Die Vorlagen des [X.]essozialgerichts genügen den Vorgaben von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]Verf[X.], wobei die Vorlagefragen ebenfalls entsprechend den obigen Ausführungen einzuschränken sind.

1. Die [X.]mäßigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. über das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, auf die sich die Vorlagen beschränken, ist im Verfahren des [X.]essozialgerichts entscheidungserheblich.

Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Elemente des anzurechnenden Elterneinkommens und der Kosten für Unterkunft und Heizung zur [X.]erechnung des [X.] der Kläger noch nicht geklärt sind und das [X.]essozialgericht deshalb den Rechtsstreit in jedem Fall zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur endgültigen Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückverweisen möchte. Für die [X.]eurteilung der [X.]keit ist zwar grundsätzlich der Tenor der Entscheidung in der jeweiligen Instanz maßgeblich (vgl. [X.]VerfGE 16, 286 <293>; 18, 257 <263>; 24, 119 <133 f.>; 104, 74 <82>) und eine Vorlage nur zulässig, wenn sämtliche erforderlichen [X.]eweiserhebungen durchgeführt sind (vgl. [X.]VerfGE 11, 330 <334 f.>; 50, 108 <113>). Ausnahmsweise kann eine Vorlage auch zulässig sein, wenn zwar nicht sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festgestellt sind, sie sich aber unabhängig vom Ausgang der [X.]eweisaufnahme ohnehin nicht vermeiden lässt, d.h. sich die Frage nach der [X.]mäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm in jedem Fall stellt (vgl. [X.]VerfGE 47, 146 <167>).

Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Entscheidung des [X.]essozialgerichts auf die Gültigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. an, denn der dort festgesetzte [X.]etrag bildet stets die [X.]asis der letztlich zu bewilligenden Leistungen. Trotz des Einkommens in der [X.]edarfsgemeinschaft, das leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, bildet der gesetzlich fixierte [X.]etrag der Regelleistung eine vorgegebene Rechengröße auf der [X.]edarfsseite. Verändert sie sich, führt dies in [X.]edarfsgemeinschaften wegen der sich damit verändernden [X.]edarfsanteile der einzelnen Mitglieder und der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] notwendig dazu, dass die Leistungsansprüche aller ihrer Mitglieder neu berechnet werden müssen. Nach dem Standpunkt des [X.]essozialgerichts steht bereits im Revisionsverfahren unabhängig von den nachzuholenden Feststellungen zum Einkommen der Eltern und den Kosten für Unterkunft und Heizung fest, dass sich eine Vorlage an das [X.]esverfassungsgericht nicht vermeiden lässt.

2. Die [X.]egründung des [X.]essozialgerichts genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]Verf[X.], weil es in gleicher Weise wie das Hessische [X.] die [X.]keit der Vorlagefrage dargelegt und seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten Vorschrift substantiiert begründet hat.

C.

§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F., jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 [X.] a.F., sind mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialst[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.] unvereinbar.

I.

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 [X.]vE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 [X.] begründet diesen Anspruch. Das Sozialst[X.]tsgebot des Art. 20 Abs. 1 [X.] wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der [X.]estimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. [X.]VerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 [X.] hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 [X.] auf [X.]ung der Würde jedes Einzelnen eigenständige [X.]edeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

a) Art. 1 Abs. 1 [X.] erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle st[X.]tliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. [X.]VerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des St[X.]tes. Der St[X.]t muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. [X.]VerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der St[X.]t im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialst[X.]tlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 [X.] korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. [X.]VerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. [X.]VerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher [X.]eziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in [X.] [X.]ezügen (vgl. [X.]VerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch [X.]VerwGE 87, 212 <214>).

c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 [X.]. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des St[X.]tes oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein [X.]gesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des [X.]ürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsst[X.]ts- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. [X.]VerfGE 108, 282 <311> m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. [X.]VerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der von [X.] wegen bestehende Gestaltungsspielraum des [X.] nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. [X.]VerfGE 59, 231 <263>). Schließlich ist die [X.]egründung von [X.] auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der [X.]ürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. [X.]VerfGE 38, 121 <126>).

Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen [X.]edarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. [X.]VerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur [X.]estimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

d) Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 [X.] ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben (vgl. [X.]VerfGE 107, 275 <284>). Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des [X.]edarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl. [X.]VerfGE 91, 93 <111 f.>). Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (vgl. [X.]VerfGE 115, 118 <153>). Das Sozialst[X.]tsgebot des Art. 20 Abs. 1 [X.] hält den Gesetzgeber an, die [X.] Wirklichkeit zeit- und [X.] im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der [X.]estimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die [X.]eurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen [X.]edarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.

e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen [X.]edarf, also [X.], zu bemessen (vgl. [X.]VerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 99, 246 <260>; 112, 268 <280>; 120, 125 <155>). Hierzu hat er zunächst die [X.]edarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser [X.]asis die Höhe des [X.] zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (ebenso bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl. [X.]VerfGE 46, 160 <164>; 96, 56 <64>; 115, 118 <160>); er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung.

f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. [X.]VerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum [X.]eispiel [X.] oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder [X.] die Erfüllung des aktuellen [X.]edarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 [X.] einen Festbetrag vorsieht.

2. a) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der [X.]emessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das [X.]esverfassungsgericht. Da das Grundgesetz selbst keine exakte [X.]ezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich - bezogen auf das Ergebnis - die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. [X.]VerfGE 82, 60 <91 f.>).

b) Innerhalb der materiellen [X.]andbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums, weil eine Ergebniskontrolle am Maßstab dieses Grundrechts nur begrenzt möglich ist. Um eine der [X.]edeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger [X.]erechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein.

c) Das [X.]esverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur [X.]emessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches [X.]erechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen [X.]erechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des [X.]en bewegt hat.

d) Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur [X.]estimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und [X.]erechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] in Einklang.

3. Andere Grundrechte, wie zum [X.]eispiel Art. 3 Abs. 1 [X.] oder Art. 6 Abs. 1 [X.], vermögen für die [X.]emessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen. Entscheidend ist von [X.] wegen allein, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] ausreichend erfasst wird; eines Rückgriffs auf weitere Grundrechte bedarf es hier nicht.

II.

Nach diesen Grundsätzen genügen die vorgelegten Vorschriften den Vorgaben von Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] nicht. Der Gesetzgeber hat zwar durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] das Ziel, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, dem Grunde nach zutreffend definiert (1.). Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gesamtbetrag der in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. sowie in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend ist (2.). Der Gesetzgeber hat für die [X.]asisregelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F. auch grundsätzlich ein taugliches [X.]erechnungsverfahren zur [X.]emessung des Existenzminimums gefunden (3.). [X.]ei der [X.]emessung der Regelleistung von 345 Euro hat er dieses jedoch in verschiedenen Hinsichten verlassen, ohne es durch andere erkennbare oder tragfähige Kriterien zu ersetzen (4.). Dies führt auch zur [X.]widrigkeit der abgeleiteten Leistungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. (5.) und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F.; letztere leidet zudem an einem völligen Ermittlungsausfall im Hinblick auf den kinderspezifischen [X.]edarf (6).

1. Mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als [X.]estandteil der im [X.] geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber entsprechend den materiellen Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] ein subsidiäres System [X.] Sicherung des Existenzminimums geschaffen, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen [X.]edarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll.

a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 [X.] n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen [X.] Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die [X.]eziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten [X.]edarfslagen wird im [X.] durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von [X.]- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 [X.], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 [X.] und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 [X.] gewährleistet. [X.]esonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 [X.] gedeckt. § 22 Abs. 1 [X.] stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen [X.]edarf sicher.

b) § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., auf den § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] a.F. mit der Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. auf § 19 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.F. ("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts") [X.]ezug nimmt, umfasst grundsätzlich auch alle existentiellen [X.]edarfslagen von Kindern. Das Fehlen einer § 27 Abs. 2 [X.] entsprechenden Regelung, wonach der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen entstehenden [X.]edarf umfasst, bedeutet nicht, dass kinderspezifische existentielle [X.]edarfslagen im [X.] nicht berücksichtigt werden sollten. Vielmehr lässt sich auch kinderspezifischer [X.]edarf im Allgemeinen unter die Aufzählung in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., insbesondere unter den Teilaspekt der "[X.]edarfe des täglichen Lebens", subsumieren.

c) Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] dazu übergegangen ist, einmaligen [X.]edarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden [X.]edarf zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen [X.]edarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 [X.] zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger [X.]edarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In [X.] der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden.

2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von gerundet 345, 311 und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend erkannt werden.

a) Für den [X.]etrag der Regelleistung von 345 Euro nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F. kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil die Regelleistung zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der [X.] Seite des Existenzminimums weiter ist. So kommt beispielsweise eine Untersuchung des [X.] zu dem Ergebnis, dass die [X.]eträge des § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung für "Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren" sowie für "[X.]eherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche" die Ernährung eines Alleinstehenden mit Vollkost decken können (vgl. seine Empfehlungen zur Gewährung von [X.] in der Sozialhilfe, 3. Aufl., [X.] ). Der Ausschluss einer evidenten Unterschreitung findet eine gewisse [X.]estätigung darin, dass der [X.]etrag der Regelleistung von 345 Euro sich an die Regelsätze des [X.]es anlehnt, die jahrzehntelang von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unbeanstandet geblieben sind. Auch die Erhöhung der monatlichen Leistungen zur Deckung einmaligen [X.]edarfs knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse an, die sich unter der Geltung des [X.]es entwickelt hatten. Nach dem Vierten Existenzminimumsbericht der [X.]esregierung vom 30. November 2001 waren für einmalige [X.]eihilfen für Alleinstehende durchschnittlich 16 % ihres Regelsatzes anzusetzen (vgl. [X.]TDrucks 14/7765, [X.]); beim Höchstbetrag des damaligen Regelsatzes ergab das gerundet 48 Euro. Dieser Ansatz und das dergestalt ermittelte Ergebnis können nicht als evident fehlerhaft bewertet werden.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Rechtsbereichen, zum [X.]eispiel bei den Einkommensgrenzen im Prozesskostenhilferecht oder bei den Pfändungsfreigrenzen, andere [X.]eträge festgesetzt hat, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der [X.]edarfsgerechtigkeit der Summe von 345 Euro. Der Gesetzgeber kann in anderen [X.]ereichen unterschiedliche Wertungen nach der jeweiligen ratio legis treffen und dabei auch über das hinausgehen, was er von [X.] wegen denjenigen zur Verfügung stellen muss, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Aus anderen Rechtsbereichen können daher keine Rückschlüsse auf die notwendige Höhe der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gezogen werden.

b) Dies gilt auch für den sich aus § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. ergebenden [X.]etrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer [X.]edarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des [X.]edarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. [X.]VerfGK 8, 338 <342>). Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen [X.]edarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen [X.]edarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte [X.]prinzip, Art. 3 Abs. 2 [X.] Rechnung.

c) Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende [X.]etrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist.

[X.]) Allerdings ist das Leistungsniveau für Kinder im Alter von 7 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und damit auch für die meisten minderjährigen Kläger der Ausgangsverfahren gegenüber der Rechtslage nach dem [X.] gesunken. Nach § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 betrug der Regelsatz für Kinder in diesem Alter 65 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand. Dies ergab mithin am 1. Juli 2003 einen Regelsatz für diese Altersgruppe von gerundet 193 Euro. Nach den statistischen Erhebungen des [X.] der [X.]esregierung, an die der Referentenentwurf zum [X.] anknüpfte, machte der einmalige [X.]edarf bei Kindern 20 % des jeweiligen Regelsatzes (d.h. ab dem 1. Juli 2003 gerundet monatlich 39 Euro) aus (vgl. [X.]TDrucks 14/7765, [X.]). Eine Aufstockung der Regelsätze um den nunmehr durch monatliche Rücklagen zu deckenden einmaligen [X.]edarf hätte deshalb zu einer Regelleistung von rund 232 Euro führen müssen.

Hieraus kann jedoch noch nicht gefolgert werden, dass der [X.]etrag von 207 Euro für Kinder in der genannten Altersgruppe offensichtlich nicht bedarfsdeckend ist. Ausgehend von den Untersuchungen des [X.] ist nicht ersichtlich, dass der [X.]etrag von 207 Euro nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf, von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu decken. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen müssen, kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Gesamtbetrag von 207 Euro das zur Sicherung des Existenzminimums Notwendige offensichtlich unterschreitet.

[X.]) Die Regelleistung für Kinder in Höhe von 207 Euro ist auch nicht deshalb evident unzureichend, weil dieser [X.]etrag nicht der einkommensteuerlichen [X.]erücksichtigung von Aufwendungen für Kinder nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) entspricht. Der steuerliche Abzug derartiger Aufwendungen definiert und berücksichtigt zugleich die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen eines Steuerpflichtigen für seine Kinder; der st[X.]tliche [X.] findet seine verfassungsrechtlichen Leitlinien in Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.]. Der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beruht hingegen auf Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialst[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.], steht jedem Mitglied einer [X.]edarfsgemeinschaft - auch Kindern - individuell zu und geht vom absolut notwendigen [X.]edarf aus. Deswegen können steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen unterschiedliche Höhe erreichen. Auch können Normen des Einkommensteuerrechts fördernden Charakter aufweisen (vgl. z.[X.]. zum Kindergeld § 31 Satz 2 EStG) oder zusätzliche, nicht existenznotwendige Aufwendungen erfassen.

3. Zur [X.]estimmung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F., welche die [X.]asis für die übrigen Regelleistungsbeträge bildet, hat sich der Gesetzgeber auf ein Verfahren gestützt, das im Grundsatz geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen [X.] zu bemessen.

a) [X.]) Die [X.]emessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F. folgt dem Verfahren, das für die [X.]emessung des [X.]es nach dem Sozialhilferecht gilt. § 28 Abs. 3 [X.] und § 2 Regelsatzverordnung 2005 bilden damit die Grundlage für die [X.]emessung der Regelleistung von 345 Euro. Dies ergibt sich aus der in § 20 Abs. 4 Satz 2 [X.] enthaltenen Verweisung auf § 28 Abs. 3 Satz 5 [X.] und findet seine [X.]estätigung im Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzentwurf nahm auf eine Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 sowie auf die später erlassene Regelsatzverordnung [X.]ezug (vgl. [X.]TDrucks 15/1516, [X.]6). Die [X.]esregierung bezeichnete das Verfahren der Regelsatzbemessung als Referenzsystem für die [X.]estimmung der Regelleistung (vgl. [X.] 635/06, [X.]). Dass die Einzelheiten des Verfahrens nicht im [X.] selbst geregelt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die wesentlichen Entscheidungen dafür hat der Gesetzgeber selbst durch die Festlegung des [X.]etrages von 345 Euro im [X.] getroffen.

[X.]) Dass die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F. tatsächlich auf dem in § 2 Regelsatzverordnung 2005 konkretisierten Verfahren der [X.]emessung des sozialhilferechtlichen [X.]es beruht, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Entwurf der Regelsatzverordnung 2005 mit ausführlicher [X.]egründung erstmals etwa einen Monat nach Erlass des [X.] am Arbeitsmarkt den beteiligten Verbänden übersandt und dann erst im März 2004 in der [X.]esratsdrucksache 206/04 publiziert wurde. Der zeitliche Ablauf könnte zwar den Eindruck vermitteln, der Gesetzgeber sei schon auf die Endsumme von 345 Euro festgelegt gewesen, weil sie bereits im Referentenentwurf zum [X.] vorgesehen war und der [X.] zur Regelsatzverordnung zu einem ähnlichen Ergebnis kam. Darauf kommt es jedoch nicht an. Soweit sich die vom Gesetzgeber festgelegten Sätze auf der Grundlage belastbarer Zahlen und vertretbarer Wertungen im Ergebnis verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, sind die entsprechenden Regelungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen verwendete der [X.] zur Regelsatzverordnung des [X.]esministeriums für Gesundheit und [X.] Sicherung vom 21. Juli 2003 die Methode, die in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 Eingang fand. Dieser Entwurf sowie der Referentenentwurf zum [X.] des [X.]esministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurden nach den Angaben der [X.]esregierung in der mündlichen Verhandlung in einer interministeriellen und interfraktionellen Arbeitsgruppe beraten; dort stimmte man sich über die maßgebliche Methode zur Festlegung des [X.]es und der Regelleistung ab. In der Sache hat man bereits ein gemeinsames Verfahren zur [X.]estimmung der Regelleistung angewandt, denn im [X.]punkt der Verabschiedung des [X.] am Arbeitsmarkt war man sich insoweit über das eingeschlagene Verfahren der Ermittlung der Regelleistung von 345 Euro einig.

b) Das nach § 28 Abs. 3 [X.] und § 2 Regelsatzverordnung 2005 maßgebliche [X.] ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen [X.]estimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person.

[X.]) Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] die Grundregeln für das [X.] festgelegt. Die Vorschrift bestimmt:

"Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchs-ausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen."

Maßgeblich für die Festsetzung des Regelsatzes sind also die entscheidenden Faktoren des Existenzminimums: Mit den Lebenshaltungskosten werden die existenznotwendigen Aufwendungen erfasst; die Orientierung am Verbraucherverhalten auf statistischer [X.]asis soll den physischen und soziokulturellen [X.]edarf auf der Ausgabenseite empirisch a[X.]ilden; die [X.]erücksichtigung des Nettoeinkommens stellt den [X.]ezug zu den Erwerbstätigen her. Die Konzentration der Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen ist sachlich angemessen, weil in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus getätigt werden.

Das im früheren Sozialhilferecht bis Anfang der 1990er Jahre geltende Warenkorbmodell muss nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dem verbrauchsbezogenen Ansatz des [X.]s vorgezogen werden. Die [X.]erechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbs notwendiger Güter und Dienstleistungen mit anschließender Ermittlung und [X.]ewertung der dafür zu entrichtenden Preise ist in gleicher Weise gerechtfertigt wie der Einsatz einer Statistik- und Verbrauchsmethode unter der Prämisse, dass auch das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der [X.]evölkerung zu erkennen gibt, welche Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind. Die Statistik- und Verbrauchsmethode hat gegenüber der [X.] sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die Sicherung des physischen Überlebens hinausgehende Existenzminimum anhand einzelner ausgewählter [X.]edarfspositionen festsetzt, sondern die neben dem physischen Existenzminimum zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst.

[X.]) Das geltende [X.] stützt sich auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, aus der sich nach § 28 Abs. 3 Satz 4 [X.] und § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung der [X.] ableitet, liefert eine realitätsnahe Ermittlungsgrundlage. Die freiwilligen Eintragungen in den [X.]n der befragten [X.], welche die Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bilden, werden durch zahlreiche Kontrollfragen verifiziert. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet insofern in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der [X.]evölkerung ab.

Die Auswahl der [X.], nach deren Ausgaben der [X.] bemessen wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zugrunde zu legen sind nach § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung die [X.] der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (unterstes Quintil). Maßgeblich sind nach der Systematik der Regelsatzverordnung Einpersonenhaushalte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch aus der Definition des [X.]es als Regelsatz für den Haushaltsvorstand oder einen Alleinstehenden in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 Regelsatzverordnung (vgl. [X.] 206/04, [X.]0; Spellbrink, in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 23). Für die [X.]estimmung der für einen Alleinstehenden notwendigen Leistungen ist die [X.]eschränkung auf Einpersonenhaushalte sachgerecht. Der Gesetzgeber konnte zudem davon ausgehen, dass die [X.] dieses untersten [X.] eine geeignete Datengrundlage liefern. Das [X.]esverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Wahl einer anderen [X.], zum [X.]eispiel des zweiten Zehntels oder [X.], angemessener gewesen wäre. Denn die Wahl des untersten [X.] beruhte auf der sachgerechten Erwägung, die [X.] der [X.]ezieher von geringen Einkommen möglichst breit zu fassen, um statistisch zuverlässige Daten zu verwenden. Darüber hinaus vermeidet die erfolgte Herausnahme von Sozialhilfeempfängern [X.], die entstünden, wenn man das Verbrauchsverhalten von Hilfeempfängern selbst zur Grundlage der [X.]edarfsermittlung machen würde.

Der Gesetzgeber konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte [X.] statistisch zuverlässig über der [X.] lag (vgl. zu diesem Kriterium bereits [X.]VerwGE 102, 366 <369>). Die dazu vom Hessischen [X.] vorgebrachten [X.]edenken teilt der [X.] nicht. Die Einbeziehung von Sozialhilfeempfängern und von Personen, die ihre Ausgaben nicht nur aus eigenem Einkommen, sondern auch durch Auflösung von Vermögen und Zuwendungen Dritter tätigen ("versteckte Armut") in das unterste Quintil würde in der Tat die Datenbasis verfälschen. Das Statistische [X.]esamt hat jedoch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diejenigen Personen, die während des [X.]raums von drei Monaten, in denen sie Eintragungen in die [X.] vornehmen, ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Leistungen der Sozialhilfe bestritten haben, konsequent ausgeschlossen wurden. Was die Dunkelziffer der "versteckt armen" Haushalte anbetrifft, konnte auch der Caritasverband, der einen eigenen Vorschlag zur [X.]emessung der Regelleistung unter Herausrechnung dieser Haushalte unterbreitet hat, keine konkreten Angaben machen. Es ist deshalb vertretbar, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Anteil "versteckt armer" Haushalte auf empirisch unsicherer Grundlage zu schätzen und auf diese Weise das monatliche Nettoeinkommen, das den Grenzwert für die [X.]estimmung der [X.] bildet, höher festzusetzen. Der Gesetzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines [X.]edarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger Einkommens- und [X.] darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem [X.] und dem [X.] inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der [X.] ausgeschieden werden.

[X.]) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten [X.] nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die [X.]emessung der Regelleistung einfließen. Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein. So kann das Existenzminimum nicht allein durch die Regelleistung, sondern durch andere [X.] Leistungen, zum [X.]eispiel zur Kostendeckung von Unterkunft und Heizung, gesichert werden; dann ist es gerechtfertigt, derartige in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasste Ausgaben bei der Regelleistung nicht zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund können auch solche Ausgaben abgesetzt werden, denen in anderen Gesetzen durch Rechtsansprüche auf Leistungen oder auf Kostenbefreiung hinreichend Rechnung getragen wird.

Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Normgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die [X.] tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Auch die Höhe einer Kürzung muss sich aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergeben. Eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist dabei nicht ausgeschlossen; Schätzungen "ins [X.]laue hinein" laufen jedoch einem Verfahren [X.]er Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialst[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.]. Damit geprüft werden kann, ob die vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen und Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprechen, trifft den Normgeber die Obliegenheit, sie nachvollziehbar zu begründen; das ist vor allem zu fordern, wenn er von seiner selbst gewählten Methode abweicht.

Dem [X.] liegt bei der [X.]ildung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs die Überlegung zugrunde, dass der individuelle [X.]edarf eines Hilfebedürftigen in einzelnen Ausgabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen kann, der Gesamtbetrag der Regelleistung es aber ermöglicht, einen überdurchschnittlichen [X.]edarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen [X.]edarf in einer anderen auszugleichen. Der Gesetzgeber muss deshalb die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge so bestimmen, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.

4. Die Regelleistung von 345 Euro nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F. ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des [X.]s, das der Gesetzgeber selbst gewählt und zur Grundlage seiner [X.]emessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.

a) Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.

[X.]) In ihren Abteilungen 03 ([X.]ekleidung und Schuhe), 05 (Einrichtungsgegenstände etc.), 08 (Nachrichtenübermittlung), 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen) wurden in einzelnen Ausgabepositionen ([X.]ekleidung; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Telefon-, Faxgeräte, Anrufbeantworter; Spiele, Spielzeuge und Ho[X.]ywaren; Finanzdienstleistungen) prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (Pelze und Maßkleidung; Campingmöbel und Kunstgegenstände; Faxgeräte; Sportboote und Segelflugzeuge; Steuerberaterkosten) vorgenommen, ohne dass feststand, ob das unterste Quintil der Einpersonenhaushalte überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 konnte man dies, wie die [X.]esregierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht entnehmen, da derartige Ausgaben nicht gesondert erfasst wurden. Der Verordnungsgeber hat damit einen Anteil angeblich nicht der Sicherung des Existenzminimums dienender Ausgaben ohne hinreichende Tatsachengrundlage "ins [X.]laue hinein" geschätzt und abgezogen, so dass von einer schlüssigen Ermittlung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs insoweit keine Rede sein kann.

Selbst wenn im [X.]punkt der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 keine hinreichenden detaillierten Daten über die einzelnen Verbrauchspositionen vorhanden gewesen sein sollten, wie die [X.]esregierung vorgetragen hat, rechtfertigte dies freihändige Schätzungen nicht. Vielmehr hätte eine nicht ausreichende Datengrundlage den Gesetzgeber veranlassen müssen, zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums auf geschätzte Abschläge insoweit zu verzichten. Diesen Weg hat der Verordnungsgeber später auch bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 eingeschlagen.

[X.]) Die Abschläge in der Abteilung 04 (Wohnen, Wasser, Strom, Gas und andere [X.]rennstoffe) bei der Ausgabenposition Strom (Kürzung um 15 %) und in der Abteilung 07 (Verkehr) bei der Ausgabenposition Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge (Kürzung um 80 %) sind ebenfalls nicht tragfähig begründet. Zwar lassen sich den Materialien Erwägungen entnehmen, die eine Kürzung dieser [X.] dem Grunde nach vertretbar erscheinen lassen. Die Abschläge sind jedoch in ihrer Höhe nicht empirisch belegt.

So wurden Ausgaben für Strom, wie aus späteren Erläuterungen deutlich wird (vgl. [X.], [X.]0), gekürzt, weil in manchen Haushalten mit Strom auch geheizt, der [X.]edarf für Heizung jedoch durch Leistungen nach § 22 Abs. 1 [X.] gedeckt wird. Warum aber gerade mit 85 % der Durchschnittsaufwendungen für Strom "bei wirtschaftlichem Verhalten die Kosten für Haushaltsenergie gedeckt werden" könnten (so die Erläuterungen in [X.], [X.]0), geht aus den Erwägungen nicht hervor.

Die Ausgabeposition "Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge" umfasst Aufwendungen für [X.]fahrzeuge und für Fahrräder. Von ihr wurden 80 % als Aufwand für nicht existenznotwendige [X.]fahrzeuge abgesetzt. Dem liegt die vertretbare Wertung zugrunde, dass ein [X.]fahrzeug zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich ist. Ein Wertungswiderspruch zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.], wonach ein angemessenes [X.]fahrzeug als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, liegt darin nicht. Wenn der Gesetzgeber Hilfebedürftigkeit ohne verfassungsrechtliche Verpflichtung auch bei [X.]esitz bestimmter Vermögensgegenstände annimmt, zwingt ihn seine Entscheidung nicht zugleich, die Kosten für deren Unterhaltung bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Wenn der Gesetzgeber hingegen den Anteil für Fahrräder berücksichtigen, denjenigen für [X.]fahrzeuge aber ausscheiden will, muss er beide Anteile [X.] ermitteln. Der [X.]egründung zum Entwurf der Regelsatzverordnung 2005 lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welchen empirischen Daten es beruht, dass die Ausgaben für privat genutzte [X.]fahrzeuge 80 % dieser Ausgabeposition ausmachen. Auch berücksichtigt ein solcher Abschlag nicht, dass bei Einsparung der Kosten eines [X.]fahrzeugs die Kosten des Hilfebedürftigen für den öffentlichen Personenverkehr ansteigen können. Der Abschlag ist daher nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt.

[X.]) Schließlich ist weder aus der [X.]egründung zur Regelsatzverordnung 2005 noch aus anderen Erläuterungen ersichtlich, warum die in der Abteilung 10 ([X.]ildungswesen) in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 erfassten Ausgaben bei der [X.]ildung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs vollständig unberücksichtigt blieben. Gleiches gilt für die in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) enthaltene Position "[X.] Unterricht in Sport und musischen Fächern" (vgl. [X.], [X.]4 f., 22). Dass der Gesetzgeber die [X.] getroffen hätte, diese Ausgaben seien nicht zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich, geht weder aus den Materialien noch aus der Einlassung der [X.]esregierung im Verfahren hervor. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass er davon ausgegangen wäre, der entsprechende [X.]edarf sei durch Rechtsansprüche von dritter Seite gedeckt. Die Nichtberücksichtigung einer gesamten Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe weicht aber in einer Weise vom [X.] ab, die einer besonderen [X.]egründung bedurft hätte.

Die nachgeschobene Erwägung der [X.]esregierung, dass die [X.]edarfsdeckung insoweit den Ländern obliege, weil diese für das [X.]ildungswesen zuständig seien, ist nicht tragfähig. Durch den Erlass des [X.] hat der [X.]esgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] abschließend Gebrauch gemacht. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 [X.], wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Lebensunterhalt sichern soll, sowie aus § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz [X.] in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung, wonach "die nach diesem [X.]uch vorgesehenen Leistungen den [X.]edarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer [X.]edarfsgemeinschaft lebenden Personen decken". Auch § 20 Abs. 1 [X.], die Vorschriften über die Abgrenzung zu den Leistungen nach dem [X.] (§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 21 [X.]) sowie die Entstehungsgeschichte des [X.] belegen, dass der [X.]esgesetzgeber im [X.] das Existenzminimum vollständig sichern wollte. Der [X.] trägt dementsprechend die Verantwortung für die Sicherstellung des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Verantwortung kann er sich nicht durch eine abstrakte Verweisung auf konkurrierende Landeskompetenzen entziehen, die er den Ländern durch sein eigenes Gesetz bereits versperrt hat, und mit dieser [X.]egründung von der [X.]erücksichtigung solcher Ausgaben absehen, die nach seinen eigenen normativen Wertungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind.

Aus Art. 104a Abs. 1 [X.] folgt nichts anderes. Zwar besitzen die Länder im Schul- und [X.]ildungswesen nicht nur die Gesetzgebungs-, sondern auch die Verwaltungskompetenz, so dass sie nach Art. 104a Abs. 1 [X.] die Ausgaben dafür zu tragen haben. Die Vorschrift verteilt jedoch zwischen den Gebietskörperschaften des [X.]esst[X.]tes nur die [X.]. Die Länder haben ihre Schulen und sonstigen [X.]ildungseinrichtungen zu finanzieren. Aus Art. 104a Abs. 1 [X.] folgt aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen, die Schulen besuchen und sonstige [X.]ildungseinrichtungen benutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten. Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des [X.]es mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von [X.] wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von [X.] sind nicht ersichtlich.

b) [X.] und Regelsatzverordnung 2005 weichen auch insofern in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der statistischen Ermittlungsmethode ab, als sie bestimmen, den nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 ermittelten Gesamtbetrag des regelleistungsrelevanten Verbrauchs entsprechend der Steigerung des aktuellen [X.] im [X.]raum vom 1. Juli 1999 bis zum 1. Juli 2003 auf den Stand des 1. Juli 2003 hochzurechnen, so dass aufgrund der unterbliebenen Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 Regelsatz und Regelleistung für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 nicht heraufgesetzt wurden.

[X.]) Die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen [X.] nach § 68 [X.]I stellt einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode nach § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, setzt eine Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 Satz 3 [X.]I an den Faktoren der Entwicklung der [X.]ruttolöhne und -gehälter, des [X.] zur allgemeinen Rentenversicherung, in der [X.] vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 zusätzlich des Altersvorsorgeanteils (§ 255e [X.]I), und an einem Nachhaltigkeitsfaktor an. [X.]ereits diese Faktoren stimmen nicht mit den nach § 28 [X.] maßgeblichen Richtgrößen des Nettoeinkommens, des Verbrauchs und der Lebenshaltungskosten überein. Der aktuelle Rentenwert dient zudem nicht dazu, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu quantifizieren und entsprechend der Veränderung des [X.]edarfs jährlich fortzuschreiben. Er bezweckt vielmehr die Steuerung und Dämpfung der Rentenzahlungen nach allgemeinen wirtschaftlichen Faktoren, eine Erhaltung der Liquidität der Träger der Rentenversicherung sowie die Rücksichtnahme auf das Verhältnis von aktiven Arbeitnehmern zu den [X.]eziehern von Altersrenten und dient dazu, [X.] in einem Umlagesystem zu gewährleisten. Mit der Anknüpfung des aktuellen [X.] an die Entwicklung der [X.]ruttolöhne wird zwar in gewissem Maße die Wohlfahrtsentwicklung der [X.] nachgezeichnet. Über die Veränderungen des notwendigen [X.]edarfs zur Deckung des Existenzminimums vermag die Entwicklung der [X.]ruttolöhne jedoch keine Auskunft zu geben. Die in § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 [X.]I und in § 255e [X.]I genannten Faktoren weisen keinen [X.]ezug zum Existenzminimum auf. Die Faktoren aber, die das für die [X.]ildung der Regelleistung maßgebliche Verbrauchsverhalten des untersten [X.] bestimmen, namentlich das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen und die Preisentwicklung, spielen bei der [X.]estimmung des aktuellen [X.] keine Rolle. Er ist deshalb zur [X.]en Fortschreibung des Existenzminimums nicht tauglich.

[X.]) Weil die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 nur Aufschluss über die zur Deckung des Existenzminimums im Jahre 1998 notwendigen Leistungen gab und die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 im [X.]punkt der Verabschiedung des [X.] am Arbeitsmarkt noch nicht vorlagen, war es zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Ergebnisse der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 mittels einer anderen Methode auf den [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] hochzurechnen. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, auf die zur [X.]estimmung des Existenzminimums nicht geeignete Entwicklung des aktuellen [X.] abzustellen. Vielmehr stehen andere, sachgerechtere Anpassungsmechanismen zur Verfügung, welche die [X.]edarfsentwicklung zwischen zwei Einkommens- und [X.] in größerer Nähe zu den Kriterien der Regelleistungsfestlegung nachzeichnen können.

Mit dem [X.] eher vereinbar wäre beispielsweise eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelleistungsrelevante Verbrauch zusammensetzt. Diese Methode hat der [X.] anlässlich der Einführung des [X.]s zum 1. Juli 1990 angewandt. Auch wenn dabei die Konzentration auf das tatsächliche Ausgabeverhalten des untersten [X.] verloren geht, wird der Grundgedanke des [X.]s insoweit fortgeführt. Denn allgemeine [X.] bei den Gütern und Dienstleistungen werden dazu führen, dass die Kosten des untersten [X.] der Einkommensbezieher zur Abdeckung ihres Existenzminimums steigen.

Aufschluss über statistische Veränderungen des Verbrauchsverhaltens könnten auch die Daten aus den Laufenden Wirtschaftsrechnungen der Statistischen Ämter in [X.] bringen. Im Rahmen der Laufenden Wirtschaftsrechnungen werden bundesweit 8.000 Haushalte unter anderem zu ihren Einnahmen und Ausgaben befragt; jeweils 2.000 Haushalte führen drei Monate hintereinander ähnlich wie bei der Erhebung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ein Haushaltsbuch. Diese Daten der Laufenden Wirtschaftsrechnungen könnten sogar strukturell der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ähnliche Erkenntnisse zur Fortschreibung der Regelleistung liefern.

5. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende Ermittlung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F. wirkt in der abgeleiteten Regelleistung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. für in [X.]edarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner fort mit der Folge, dass auch dieser [X.]etrag von 311 Euro nicht Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] genügt.

Die Annahme des Gesetzgebers, dass der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende [X.]edarf für zwei Partner insgesamt 180 % des entsprechenden [X.]edarfs eines Alleinstehenden beträgt, kann sich allerdings auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen. Dieser [X.]etrag beruht auf der modifizierten Differenzrechnung des [X.], die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde lag. Der [X.] hat diesen Wert ermittelt, indem er als [X.] Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der [X.] gewählt, für sie den regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei einem Alleinstehenden bestimmt, d.h. nur die einzelnen Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berücksichtigt hat, die auch bei einem Alleinstehenden berücksichtigt wurden, und anschließend die Differenz zwischen den [X.]eträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet hat. Diese Methode ist zur [X.]estimmung des Existenzminimums von in [X.]edarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet.

6. Das von der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F. abgeleitete Sozialgeld für Kinder nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. von 207 Euro genügt ebenfalls Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] nicht, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Vorschrift, dass das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt, auf keiner vertretbaren Methode zur [X.]estimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

a) Der Gesetzgeber hat weder für das [X.] noch für die Regelsatzverordnung 2005 das Existenzminimum eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher [X.] zusammen lebt, ermittelt, obwohl schon Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und alterspezifischen [X.]edarf hindeuten. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Ihr [X.]edarf, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen hierzu unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne irgendeine empirische und methodische Fundierung.

[X.]) Ein zusätzlicher [X.]edarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen [X.]edarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können. [X.]ei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem [X.] beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende st[X.]tliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies ist mit Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialst[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar.

[X.]) Die Verweisung auf die [X.] in der [X.]egründung zur Regelsatzverordnung (vgl. [X.] 206/04, [X.]0 f.) genügt nicht zur Rechtfertigung, dass das [X.] hilfebedürftige Kinder lediglich in zwei Alterstufen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und von 14 Jahren bis Vollendung des 18. Lebensjahres einteilt und die Leistungen danach differenziert. Die Altersgruppeneinteilung der [X.] dient lediglich als [X.], um ein Haushaltseinkommen einzelnen Haushaltsangehörigen zuzuordnen und [X.] im internationalen Vergleich anzustellen (vgl. [X.], [X.], [X.]39 <441 f.>). Über den [X.]edarf von Kindern unterschiedlicher Altersstufen gibt die [X.] dagegen keine Auskunft. Sie sagt nichts darüber aus, welche Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums eines Kindes erforderlich sind, vor allem nicht, warum der [X.]edarf von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bei 60 % des [X.]edarfs eines Alleinstehenden liegen soll.

[X.]) Die Verweisung auf die Untersuchung von [X.]/[X.] "Ausgaben für Kinder in [X.] - [X.]erechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" (Wirtschaft und Statistik 2002, [X.] ff.) zur [X.]egründung der Anteile von 60 % und 80 % für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einerseits und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anderseits geht aus mehreren Gründen fehl. Zum Einen teilt die Studie selbst Kinder in drei Altersgruppen ein (unter 6 Jahren; 6 bis 12 Jahren; 12 bis 18 Jahren; vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]090 f.). Ihr lässt sich zum Anderen nicht entnehmen, dass Kinder im Alter von 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um ein Drittel höhere Ausgaben verursachen als jüngere Kinder. Sogar die allgemeiner gehaltene Aussage, dass ältere Kinder um ein Drittel höhere Ausgaben verursachen als jüngere Kinder, wird von ihr nicht getragen. Sie stellt vielmehr fest, dass sich die Ausgaben für den privaten [X.] eines Kindes generell mit steigendem Lebensalter erhöhen und dass sie im Vergleich zwischen Kindern unter 6 Jahren (1. Altersgruppe) und Kindern zwischen 12 und 18 Jahren (3. Altersgruppe) bei [X.] mit einem Kind um mehr als ein Drittel und bei P[X.]ren mit einem Kind fast um die Hälfte wachsen (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]089, 1091). Die Studie befasst sich darüber hinaus gar nicht mit dem existentiellen [X.]edarf von Kindern. Sie untersucht die Ausgaben aller Einkommensschichten und hebt hervor, dass höhere Ausgaben in Haushalten mit älteren Kindern auch darauf zurückzuführen sind, dass deren Eltern wegen ihrer längeren [X.]erufstätigkeit regelmäßig höhere Einkommen erzielen als die Eltern von Kleinkindern (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]092).

dd) Der Ansatz eines Wertes von 60 % der Regelleistung beim Sozialgeld für Kinder kann auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dieser Wert lehne sich an § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 an, berücksichtige aber die praktischen Erfahrungen aus dessen Anwendung, wonach der Unterschied zwischen den Leistungen für kleinere und größere Kinder als zu erheblich empfunden und der Kostenersparnis durch gemeinsames Wirtschaften in der Vergangenheit nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.

Für die Abweichung von § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990, der seinerseits auf der modifizierten Differenzrechnung des [X.] beruhte, konnten sich das [X.] und die Regelsatzverordnung 2005 auf keine empirische Grundlage stützen. Eine Untersuchung des [X.]edarfs von kleineren und größeren Kindern hatte nicht stattgefunden. In besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig wäre vor allem die [X.]ildung einer einheitlichen Altersgruppe von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewesen, da sich der [X.]edarf eines schulpflichtigen Kindes in der Pubertät offensichtlich von dem [X.]edarf eines Säuglings oder eines Kleinkindes unterscheidet. Zudem hätte der Umstand, dass der Gesetzgeber beispielsweise im Unterhaltsrecht zwischen Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Kindern ab [X.]eginn des 7. Lebensjahres differenziert (vgl. § 1612a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] n.F., § 1612a Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] a.F. und § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]), Anlass gegeben, die [X.]ildung einer einheitlichen Altersgruppe bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu hinterfragen.

Vor allem ist ein altersspezifischer [X.]edarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen. Wie bereits ausgeführt macht die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und [X.]ildungswesen die fürsorgerechtliche [X.]erücksichtigung dieses [X.]edarfs nicht entbehrlich. Die Zuständigkeit der Länder betrifft überdies den personellen und sachlichen Aufwand für die Institution Schule und nicht den individuellen [X.]edarf eines hilfebedürftigen Schülers. Der [X.]esgesetzgeber könnte erst dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden. Dann könnte eine einrichtungsbezogene Gewährung von Leistungen durch die Länder, zum [X.]eispiel durch Übernahme der Kosten für die [X.]eschaffung von Lernmitteln oder durch ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht, durchaus ein sinnvolles Konzept [X.] Hilfeleistung darstellen, das gewährleistet, dass der tatsächliche [X.]edarf gedeckt wird. Solange und soweit dies jedoch nicht der Fall ist, hat der [X.]esgesetzgeber, der mit dem [X.] ein Leistungssystem schaffen wollte, welches das Existenzminimum vollständig gewährleistet, dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld dieser zusätzliche [X.]edarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist.

b) Es wäre durchaus möglich gewesen, den existentiellen [X.]edarf eines Kindes im [X.]punkt der Schaffung des [X.] [X.] zu ermitteln. Die modifizierte Differenzrechnung, die § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde lag, bezog bereits das Verbrauchsverhalten von Ehep[X.]ren mit einem Kind in die [X.]emessung auf der Grundlage des [X.]s ein. Diese Methode hätte weiterentwickelt werden können, um den kinderspezifischen [X.]edarf zu berücksichtigen. [X.]ei ihrer Anwendung hätte dem Gesetzgeber hinreichend [X.] zur Verfügung gestanden, seiner Pflicht zur [X.]en Ermittlung des [X.]edarfs eines Kindes zu genügen. Spätere Entwicklungen belegen, dass eine rasche, [X.]e Ermittlung des kinderspezifischen [X.]edarfs auf der Grundlage damals verfügbarer Daten und Methoden möglich gewesen wäre. Das federführende [X.]esministerium für Arbeit und Soziales hat zum [X.]eispiel eine Methode zur [X.]estimmung der Regelleistung für Kinder nach dem [X.] für § 74 [X.] entwickelt. Das Problem, dass die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nur haushaltsbezogene Daten liefert, Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] jedoch eine individuelle Ermittlung der notwendigen Leistungen fordert, hat es dadurch gelöst, dass es die statistischen Haushaltsausgaben, soweit sie als regelleistungsrelevant eingestuft wurden, nach einem schon im Jahre 2002 vorhandenen Verteilungsschlüssel auf Eltern und Kinder verteilt hat. Der Verteilungsschlüssel ist für die Untersuchung "Ausgaben für Kinder in [X.] - [X.]erechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" entwickelt und Ende 2002 veröffentlicht worden (vgl. [X.]/[X.], Wirtschaft und Statistik 2002, [X.] <1083 ff.>). Es ist nicht ersichtlich, warum der Entwurf des [X.] am Arbeitsmarkt diesen Verteilungsschlüssel nicht schon zur [X.]estimmung von Regelsätzen für Kinder aus den Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 hätte heranziehen und eine entsprechende [X.]erechnung, wie sie Ende 2008 auf der Grundlage der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 durchgeführt worden ist, vornehmen können. Vor allem die Schnelligkeit, mit der die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 am Ende des Jahres 2008 gelungen ist, belegt, dass sie bereits im Jahre 2003 hätte erfolgen können.

III.

Die [X.]verstöße sind in der Zwischenzeit weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des [X.] Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2007 (1.) noch durch die Mitte 2009 in [X.] getretenen §§ 24a und 74 [X.] (2.) beseitigt worden.

1. a) Die Regelsatzverordnung 2007 verzichtet zwar nunmehr in den Abteilungen 03 ([X.]ekleidung und Schuhe), 08 (Nachrichtenübermittlung) und 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) auf die Kürzung von als regelsatzrelevant bewerteten Ausgabepositionen und berücksichtigt sie zu 100 % (vgl. [X.], [X.] f., 13 ff.). "Ins [X.]laue hinein" geschätzte Abschläge kommen also nicht mehr vor. Auch macht eine Aufschlüsselung der Ausgaben in der Abteilung 07 (Verkehr) für Fahrräder einerseits und [X.]fahrzeuge andererseits einen geschätzten Abschlag für Ersatzteile und Zubehör von [X.]fahrzeugen entbehrlich (vgl. [X.], [X.]). Doch der Abschlag bei den Ausgaben für ein [X.]fahrzeug lässt weiterhin außer [X.], dass dadurch Mehrkosten für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs entstehen, die in der Verbrauchsstichprobe nicht enthalten und damit nicht berücksichtigt sind. Des Weiteren werden die bereits bei der [X.]estimmung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 bemängelten Abschläge in den Abteilungen 04 (Wohnung, Energie, Wohnungsinstandhaltung), 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen) (vgl. dazu oben II. 4. a) [X.]) bis [X.])) beibehalten (vgl. [X.], [X.]0 ff., 16), und die Abteilung 10 ([X.]ildungswesen) bleibt weiterhin ohne [X.]egründung gänzlich unberücksichtigt.

b) Nach der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 unterblieb eine Erhöhung des [X.]es, weil der Verordnungsgeber den aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das [X.] ermittelten [X.]etrag von 345 Euro bis zum 30. Juni 2007 mit der [X.]egründung übernahm, seit dem 1. Juli 2003 habe sich der aktuelle Rentenwert nicht erhöht. Damit setzt sich der Strukturfehler in der Fortschreibung des existenznotwendigen [X.]edarfs fort, der bereits der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz [X.] a.F. und dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden [X.] anhaftete.

2. a) Das zum 1. Juli 2009 durch § 74 [X.] eingeführte Sozialgeld für Kinder ab [X.]eginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich von der fehlerhaft ermittelten Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] ableitet. Zwar dürfte der Gesetzgeber mit der Einführung einer dritten Altersstufe und der § 74 [X.] zugrunde liegenden [X.]emessungsmethode (siehe oben II. 6. b)) einer [X.]en Ermittlung der notwendigen Leistungen für Kinder im schulpflichtigen Alter näher gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des kinderspezifischen [X.]edarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil die gesetzliche Regelung an den Verbrauch für einen erwachsenen Alleinstehenden anknüpft. Die [X.]efristung des § 74 [X.] bis zum 31. Dezember 2011 deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst davon ausging, keine dauerhafte und methodisch konsequente Lösung gefunden zu haben.

b) Die Regelung des § 24a [X.] fügt sich methodisch nicht in das [X.]edarfssystem des [X.] ein. Diese Leistungen für die Schule setzen voraus, dass entweder das schulpflichtige Kind oder ein Elternteil Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] haben. Der schulische [X.]edarf selbst kann also Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] nicht auslösen. Wie die [X.]esregierung in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat, liegt § 24a [X.] die Vorstellung zugrunde, der notwendige Schulbedarf gehöre nicht zu dem durch Leistungen nach dem [X.] sicherzustellenden Existenzminimum eines Kindes. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, mit Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes bei Erlass des § 24a [X.] nicht empirisch ermittelt. Weder die [X.]egründung des Entwurfs zum Familienleistungsgesetz noch die Stellungnahme der [X.]esregierung geben an, wie sich der [X.]etrag von 100 Euro pro Jahr zusammen setzt; er wurde offensichtlich freihändig geschätzt.

IV.

Es ist mit Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] zudem unvereinbar, dass im [X.] eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen [X.]edarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen [X.]edarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. [X.] abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den [X.] in üblichen [X.]edarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen [X.]edarf aufgrund atypischer [X.]edarfslagen.

1. Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig. [X.]ei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. [X.]VerfGE 87, 234 <255 f.>; 100, 59 <90>; 195 <205>). Dies gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Allerdings verlangt Art. 1 Abs. 1 [X.], der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird. Der Hilfebedürftige, dem ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann über seine Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten [X.] höheren [X.]edarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies ist ihm auch zumutbar. Dass sich der Gesamtbetrag aus statistisch erfassten Ausgaben in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zusammensetzt, bedeutet nicht, dass jedem Hilfebedürftigen die einzelnen Ausgabenpositionen und -beträge stets uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Es ist vielmehr dem [X.] eigen, dass der individuelle [X.]edarf eines Hilfebedürftigen vom statistischen Durchschnittsfall abweichen kann. Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssen, sondern erst in ihrer Summe ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Wenn das [X.] entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen [X.]edarfspositionen möglich ist (vgl. hierzu vor allem II. 3. b) [X.])), kann der Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem [X.]edarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist.

2. a) Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen [X.]edarf decken. Der nach dem [X.] ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt, die im statistischen Mittel von der [X.] getätigt werden. Ein in Sonderfällen auftretender [X.]edarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen [X.]edarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.

b) Die Gesamtheit der Regelungen des [X.] erlaubt allerdings in der Regel auch die Deckung individuellen, besonderen [X.]edarfs. Sie ist jedoch hierzu nicht ausnahmslos im Stande. Zum Einen erfassen die neben dem Festbetrag im [X.] vorgesehenen Leistungen nur begrenzte, nicht aber alle vorkommenden [X.]edarfslagen, die ihrer Art nach in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. So betrifft § 21 [X.] lediglich bestimmte, abschließend aufgezählte (vgl. [X.]SGE 100, 83 <91 Rn. 43>) [X.]edarfslagen. Durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 [X.] wiederum können nur vorübergehende Spitzen besonderen [X.]edarfs aufgefangen werden. Zur Deckung eines dauerhaften, besonderen [X.]edarfs ist die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet (vgl. auch [X.], 242 <248 f. Rn. 20>). Auch § 73 [X.] bietet in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des [X.]essozialgerichts gefunden hat, keine Gewähr, dass sämtliche atypischen [X.]edarfslagen berücksichtigt werden. Das [X.]essozialgericht hat einen solchen [X.]edarf, der die Anwendung des § 73 [X.] rechtfertigt, bislang nur für Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit entfernt lebenden Kindern entstehen (vgl. [X.], 242 <249 ff., Rn. 21 ff.>). Im Übrigen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und in welchen Fällen zusätzliche Leistungen nach § 73 [X.] in [X.]etracht kommen können (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2008, [X.]8 <29>; [X.], [X.] 2008, [X.]17 <620>; siehe auch oben [X.] 4. b)). Für einen atypischen [X.]edarf außerhalb der Regelleistung des § 20 [X.] und der genannten zusätzlichen Hilfen enthält das [X.] also keinen Anspruch des Hilfebedürftigen.

Zum Anderen vermag die Regelleistung des § 20 [X.] nicht denjenigen besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen und unabweisbaren [X.]edarf zu erfassen, der zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Tritt in Sondersituationen ein höherer, überdurchschnittlicher [X.]edarf auf, erweist sich die Regelleistung als unzureichend. Auch hier können einmalige oder kurzfristige Spitzen im [X.]edarf durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 [X.] ausgeglichen werden. [X.]ei einem längerfristigen, dauerhaften [X.]edarf ist das indessen nicht mehr möglich. Deshalb bedarf es neben den in §§ 20 ff. [X.] vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem [X.]edarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Er entsteht erst, wenn der [X.]edarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter [X.]erücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen.

Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieses besonderen [X.]edarfs für die nach § 7 [X.] Leistungsberechtigten vorzugeben.

D.

I.

1. Die vorgelegten Vorschriften über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. sind mit dem Grundgesetz für unvereinbar zu erklären (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.]Verf[X.]). Eine Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 [X.]Verf[X.]) würde dazu führen, dass es an der nach Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen [X.] völlig fehlen würde und kein Hilfebedürftiger wegen des in § 31 SG[X.] I angeordneten und durch die Verfassung vorgegebenen Gesetzesvorbehalts (vgl. [X.])) Leistungen erhalten könnte. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. [X.]VerfGE 99, 216 <244>; 119, 331 <382 f.> m.w.N.). Zudem stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] zu beseitigen (vgl. [X.]VerfGE 120, 125 <167>; 121, 317 <373>, jeweils m.w.N.).

Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von [X.] wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.

Wegen des gesetzgeberischen [X.] ist das [X.]esverfassungsgericht nicht befugt, aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen ge-staltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Die verfassungswidrigen Normen bleiben daher bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar.

2. a) Die genannten Rechtsfolgen sind im Interesse der Rechtsklarheit nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2 [X.]Verf[X.] auch für die späteren Fassungen und die Nachfolgeregelungen der vorgelegten Vorschriften auszusprechen (vgl. [X.]VerfGE 99, 202 <216>; 216 <243>; 104, 126 <150>; 120, 125 <166 f.>, jeweils m.w.N.). Die Gründe, die zur [X.]widrigkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] a.F. führen, treffen sowohl auf die - lediglich redaktionell geänderten - Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 24. März 2006 ([X.] 558) und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. [X.] in der Fassung des [X.] in [X.] vom 2. März 2009 ([X.] 416), als auch auf die durch das zuletzt genannte Gesetz eingeführte, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] n.F. ergänzende Vorschrift des § 74 [X.] zu. Gleiches gilt unabhängig von ihrer Rechtsnatur auch für die [X.]ekanntmachungen über die Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 [X.] a.F. und § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom 1. September 2005 ([X.] 2718), vom 20. Juli 2006 ([X.] 1702), vom 18. Juni 2007 ([X.] 1139), vom 26. Juni 2008 ([X.] 1102) und vom 17. Juni 2009 ([X.] 1342).

b) Die Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 1 [X.] über die Anpassung der Regelleistung zwischen den alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und [X.] nach der Veränderung des aktuellen [X.] (§ 68 [X.]I), auf der die genannten [X.]ekanntmachungen beruhen, ist zwar nicht eigenständiger Gegenstand der Vorlagen. Die Anpassungsregelung ist jedoch nach den Ausführungen zu [X.] 4. b) nicht mit Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] vereinbar. Der Gesetzgeber wird einen anderen Anpassungsmechanismus finden müssen, um seiner aus Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] folgenden Pflicht zur fortwährenden Überprüfung und Weiterentwicklung der festgesetzten Leistungen bei sich ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu genügen.

3. Obwohl die Definition des durch die Regelleistung abgedeckten [X.]edarfs in § 20 Abs. 1 [X.] a.F. und in § 20 Abs. 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ([X.] 1706) als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. [X.] 1.), müssen diese Regelungen in die Erklärung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aufgenommen werden, da sie die in nicht verfassungskonformer Weise ermittelten Regelleistungsbeträge inhaltlich mitbestimmen (vgl. [X.] 1. a) [X.])).

4. a) Der Gesetzgeber hat die Regelleistung in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31. Dezember 2010 neu festzusetzen. Diese Frist muss für die Durchführung eines erneuten Verfahrens zur [X.]en [X.]emessung der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums angesichts der lebensbestimmenden [X.]edeutung der Regelung für eine sehr große Zahl von Menschen ausreichen. Falls der Gesetzgeber am [X.] festhält, kann er auf die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zurückgreifen, die nach der Auskunft des Statistischen [X.]esamtes im [X.] 2010 vollständig vorliegen werden.

b) Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend für die [X.] ab Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2005 neu festzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen, wenn dies einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwiderläuft oder die [X.]rechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. [X.]VerfGE 120, 125 <168> m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die im Streit stehenden Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Nach welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben im Einzelnen sich die [X.]emessung solcher Leistungen richtet, war in der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts bislang nicht geklärt. Die rückwirkende Neufestsetzung etwaiger höherer Leistungen für den gesamten [X.]raum ab dem 1. Januar 2005 hätte zudem wegen der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SG[X.] X unvertretbare fiskalische Wirkungen. Von einer Rückwirkung der Neuregelung kann der Gesetzgeber absehen, weil im Hinblick auf die beanstandeten Vorschriften eine evidente Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht feststellbar ist, sondern diesen allein ein nicht [X.]es Verfahren der Ermittlung des Existenzminimums zugrunde liegt.

Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.

5. Da die bisherigen Regelungen zunächst fortgelten und der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, die Regelleistung mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen, müssen die Ausgangsverfahren nicht bis zur Neuregelung des Gesetzgebers ausgesetzt bleiben. Gleiches gilt für andere Verwaltungsverfahren und sozialgerichtliche Verfahren, in denen die Höhe der gesetzlichen Regelleistung im Streit steht. Es steht vielmehr für alle Leistungszeiträume, die nicht von der gesetzgeberischen Neuregelung erfasst werden, fest, dass die Hilfebedürftigen nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten können, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die [X.]widrigkeit der vorgelegten Vorschriften und ihrer Nachfolgeregelungen ist jedoch bei [X.] zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen [X.]estimmungen ermöglichen.

II.

Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im [X.] zu schaffen, die sicherstellt, dass besonderer [X.]edarf nach Maßgabe der Ausführungen zu [X.] gedeckt wird. Die nach § 7 [X.] Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger besonderer [X.]edarf vorliegt, müssen aber auch vor der Neuregelung die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Andernfalls läge eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 [X.] vor, die auch nicht vorübergehend hingenommen werden kann. Zwar bleiben die mit Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] unvereinbaren Vorschriften über die Höhe der gesetzlichen Regelleistung nach den vorstehenden Ausführungen weiterhin anwendbar und müssen nicht rückwirkend ersetzt werden. Hinsichtlich der im [X.] gegenwärtig fehlenden Härtefallklausel zur Deckung dieses besonderen [X.]edarfs ist jedoch eine andere verfassungsrechtliche [X.]ewertung geboten. Die geltenden gesetzlichen Regelleistungsbeträge sind zur Sicherstellung eines menschenwürdigen [X.] zwar im Allgemeinen nicht evident unzureichend; demgegenüber führt die gegenwärtige Rechtslage bei besonderem [X.]edarf dazu, dass ein solcher auch dann ungedeckt bleibt, wenn er von der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst ist. Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die [X.] ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des [X.]esverfassungsgerichts geschlossen werden. Dieser Anspruch geht nach der Systematik des [X.] zu Lasten des [X.]es, da nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der Leistungen nach § 16a, § 22 und § 23 Abs. 3 [X.] (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) von der [X.]esagentur für Arbeit erbracht werden, und der [X.] nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Aufwendungen dafür zu tragen hat.

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1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09

09.02.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvL

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Oktober 2008, Az: L 6 AS 336/07, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 1 ArbMDienstLG 4, § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 78 S 2 BVerfGG, § 79 Abs 1 BVerfGG, § 82 Abs 1 BVerfGG, § 2 Abs 3 RegSatzV vom 21.03.1990, § 2 Abs 2 RSV vom 03.06.2004, § 2 Abs 2 RSV vom 20.11.2006, § 28 Abs 3 SGB 12, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 20 Abs 2 Halbs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 20 Abs 3 SGB 2 vom 24.03.2006, § 20 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 20 Abs 4 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 24a SGB 2 vom 16.07.2009, § 28 Abs 1 S 3 Nr 1 Alt 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 28 Abs 1 S 3 Nr 1 Alt 1 SGB 2 vom 02.03.2009, § 74 SGB 2 vom 02.03.2009, SGB2§20Abs2Bek vom 01.09.2005, SGB2§20Abs2Bek 2006 vom 20.07.2006, SGB2§20Abs2Bek 2007 vom 18.06.2007, SGB2§20Abs2Bek 2008 vom 26.06.2008, SGB2§20Abs2Bek 2009 vom 17.06.2009

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 (REWIS RS 2010, 9528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9528 BVerfGE 125, 175-260 REWIS RS 2010, 9528

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