LG Essen, Urteil vom 23.02.2022, Az. 18 O 204/21

18. Zivilkammer | REWIS RS 2022, 2236

AUSKUNFTSRECHT RECHTSMISSBRAUCH DSGVO AUSKUNFTSANSPRUCH

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Gegenstand

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auskunft und Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Vers.-Nr. [xxx] eine private Kranken-/Pflegeversicherung. Von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, die monatlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge einseitig anzupassen, machte die Beklagte in der Vergangenheit Gebrauch. Vorangegangen waren den Beitragsanpassungen jeweils entsprechende Mitteilungs- und Informationsschreiben der Beklagten. Ebenso wurden dem Kläger entsprechende Nachträge zu dem Versicherungsschein übersandt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [X.] forderte der Kläger die Beklagte ohne konkrete Bezifferung zur Rückzahlung aller auf unwirksamen Beitragsanpassungen beruhenden Beiträge nebst Reduzierung der künftigen Beiträge sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.

Der Kläger behauptet, ihm lägen die vollständigen Versicherungsunterlagen zur Bezifferung der Ansprüche nicht vor. Er ist der Auffassung, dass seine Beiträge in der Vergangenheit mehrfach aufgrund unzureichender Begründungen zu Unrecht angepasst worden seien und ihm deshalb Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustünden.

Ferner ist er der Auffassung, dass die von ihm erhobene Stufenklage zulässig sei. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 [X.], § 242 BGB und § 810 BGB.

Der Kläger hat ursprünglich mit dem Antrag zu 5) beantragt, ihn hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen [X.], 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 zur Versicherungsnummer [xxx] vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

  • die Höhe der Beitragsanpassungen für die [X.], 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
  • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der [X.], 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 sowie
  • die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer [xxx] seit dem 01.01.2012.

2) Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer [xxx] unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4) Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat,

b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen.

5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger die angeforderten Informationen und Unterlagen nicht vorlägen. Sie ist der Ansicht, die Stufenklage sei unzulässig und der Auskunftsanspruch unbegründet. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit es den bei der [X.] unterhaltenen Pflegepflichtversicherungstarif [X.] betrifft, wäre das [X.] gemäß § 51 Abs. 2 SGG unzuständig und die Klage bereits aus diesem Grunde unzulässig. Der Kläger begehrt mit dem Auskunftsantrag Auskunft "über alle Beitragsanpassungen (...) zur Versicherungsnummer (...)". Mit Schriftsatz vom 19.02.2022 hat der Kläger jedoch klargestellt, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht die Beitragsanpassungen in der Pflegepflichtversicherung betreffen sollen. Der Klageantrag ist dementsprechend einschränkend auszulegen.

I.

Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag zu 2) und die unbezifferten [X.] zu 3) und 4) sind unzulässig, da es bereits an einem bestimmten Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt.

Diese Anträge sind auch nicht im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig. Eine Stufenklage ist von vornherein nur dann zulässig und verschafft somit die Möglichkeit, das Leistungsbegehren zunächst unbeziffert zulassen, wenn die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, nicht aber, wenn die Beschaffung von Informationen alleine der Durchsetzung des Anspruchs dient ([X.]/[X.], ZPO 33. Aufl., § 254 Rn. 2). Sie ist hingegen unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. [X.], [X.]eil vom 18.04.2002 – [X.]/01; [X.], Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21 m.w.N.). Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist mithin lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Stufenklage hier unzulässig. Dem Kläger geht es vorliegend nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Der Auskunftsanspruch wird allein zur Überprüfung der aufgestellten Vermutung einer unrechtmäßigen Beitragserhöhung geltend gemacht, um nach Auskunftserteilung eventuell zu Unrecht gezahlte Beitragserhöhungen zurückfordern zu können. Die begehrte Auskunft dient daher allein der Beweisbeschaffung, um eine Leistungsklage überhaupt zu begründen und inhaltlich schlüssig zu machen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt insbesondere deshalb, weil die Auskunft dem Kläger die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht.

Auf die Wirksamkeit von in der Vergangenheit erfolgten Beitragsanpassungen ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Die Voraussetzungen des § 254 ZPO liegen hinsichtlich des unbezifferten Leistungsantrags damit im Ergebnis nicht vor. Aus diesem Grund muss auch die Zulässigkeit des [X.] verneint werden. Im Falle einer ausbleibenden Rückforderung handelt es sich bei diesem nicht mehr um eine (stets zulässige) Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO.

Nach der gebotenen Umdeutung in eine objektive Klagenhäufung ist jedoch der Antrag zu 1) zulässig.

II.

Der begehrte Auskunftsanspruch ist hingegen unbegründet. Insoweit ist keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ersichtlich bzw. sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Kläger behauptet bereits nicht substantiiert, zur Berechnung der Prämienerhöhungen ohne Auskunftserteilung der [X.] nicht imstande zu sein. Diesbezüglich wird nicht konkret vorgetragen, aus welchem Grund die durch die Beklagte unstreitig im Zusammenhang mit Prämienerhöhungen überlassenen Unterlagen dem Kläger nicht (mehr) vorliegen sollen. Der Kläger trägt selbst vor, die Beklagte habe ihm Nachträge und Informationsschreiben übersandt und in den klägerischen Schriftsätzen wird teilweise auch aus diesen zitiert, um die Unwirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung zu begründen. Dies steht im Widerspruch zu der pauschalen Behauptung, die Unterlagen zur Bezifferung lägen nicht vor.

1.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 [X.]. Bei den standardisierten Begründungsschreiben, die einheitlich an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, handelt es sich bereits nicht um personenbezogene Daten im Sinne der [X.].

Der [X.] steht zudem ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) [X.] zu, da dem Antrag der sich aus § 242 ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. [X.]/[X.], in [X.]/[X.], [X.] 2. Auflage, Art. 12 Rn. 43). Mit dem Antrag macht der Kläger zudem eine formale Rechtsstellung gelten, an der er kein schützenswertes Eigeninteresse hat.

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der [X.] zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 [X.] normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch [X.], [X.]eil vom 15.06.2021 - [X.] 576/19; [X.], a.a.[X.]). Der Betroffene soll insbesondere den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16, 17 und 18 [X.]) zu ermöglichen.

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht. Der Kläger macht keines der vorgenannten Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der [X.] vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 [X.] sowie die Verfolgung daraus folgender Leistungsansprüche. Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Beklagte. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der [X.] aber nicht umfasst (vgl. [X.], a.a.[X.] m.w.N.). Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert.

2.

Auch kommt ein Anspruch aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag nicht in Betracht. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dies hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, da er selbst vorträgt, dass ihm die jeweiligen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und warum es ihm ausnahmsweise nicht mehr möglich ist, einzusehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen wurden. Wie es zu einem etwaigen Verlust der Papiere oder der Unkenntnis gekommen ist, trägt der Kläger nicht vor, sodass bereits eine unverschuldete Unkenntnis nicht festgestellt werden kann.

Etwas anderes könnte nur für die Auskunft hinsichtlich der auslösenden Faktoren gelten. Insoweit ist der Vortrag des [X.] jedoch nicht ausreichend substantiiert, da der Kläger gerade nicht konkret dargelegt hat, wann von den auslösenden Faktoren betroffene Beitragsanpassungen stattgefunden haben. Eine allgemeine Auskunftspflicht für die letzten zehn Jahre gibt es ohne konkrete Anhaltspunkte aus Sicht der Kammer nicht.

3.

Ein Anspruch aus § 810 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, da die Vorschrift schon keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen gibt (vgl. [X.], a.a.[X.]). Es handelt sich lediglich um einen Anspruch auf - hier nicht beantragte - Einsicht in Urkunden.

4.

Im Übrigen ergäbe sich auch kein Anspruch aus § 3 Abs. 3 [X.]. Zwar verlangt der Kläger unter anderem, dass die Beklagte ihm die Nachträge zu den Versicherungsscheinen zur Verfügung stellt. Dass diese abhandengekommen oder vernichtet worden sind, hat er aber nicht dargelegt. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich aus der Vorschrift hingegen nicht.

Ebenso ergäbe sich kein Anspruch aus §§ 666, 675 Abs. 1 BGB, da der Versicherungsvertrag keinen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

5.

Das Auskunftsbegehren des [X.] stellt sich zudem insoweit als rechtsmissbräuchlich dar, soweit es auch der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wären. Die Beklagte hat sich berechtigterweise auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen.

Bereicherungsrechtliche [X.] verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die [X.] sind jeweils mit der Zahlung der vermeintlich erhöhten Prämie entstanden und fällig geworden. Der Gläubiger des [X.] hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des [X.] ergibt. Eine Kenntnis des [X.] lag im vorliegenden Fall mit Zugang der jeweils an ihn gerichteten Erhöhungsschreiben vor. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet. (vgl. [X.], [X.]. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20; [X.], [X.]. v. 30.06.2021 - 20 U 152/20, 20 U 162/20)

Demnach wären sämtliche bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche des [X.] bezüglich der vor dem 01.01.2018 geleisteten [X.] verjährt.

6.

Eine materielle Unwirksamkeit von in der Vergangenheit erfolgten Beitragsanpassung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger meint, Beitragserhöhungen seien materiell unwirksam, da sie auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruhen, sofern das Erhöhungsverlangen auf einer Überschreitung des Schwellenwertes unterhalb von 10 % gestützt wird, ist die entsprechende [X.] gemäß § 8b der Versicherungsbedingungen nicht zu beanstanden. Die Klausel in § 8b Abs. 1 [X.] ist wirksam und hält insbesondere einer [X.] Kontrolle stand. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 u. 2 BGB vor. Die Unwirksamkeit dieser Regelung ergibt sich ebenfalls nicht etwa daraus, dass bei den Versicherungsleistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein geringerer Prozentsatz als über 10 % vorgesehen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung folgt bereits aus den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 [X.], 155 Abs. 3 S. 2 [X.].

Auch eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 2 [X.] wegen einer im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehenden Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB lässt die Wirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 1 [X.] unberührt. Denn die Absätze stehen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander, so dass hier nicht das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion greift. Die Regelung des Absatzes 1 kann auch für sich alleine fortbestehen. Denn die materiellen Voraussetzungen im Übrigen ergeben sich aus dem Gesetz selbst. Insbesondere ist durch die neben den [X.] weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen.

Die Beitragsanpassungen sind im materiellen Sinne auch nicht zu beanstanden, sofern eine Beitragserhöhung aufgrund gesunkener Leistungsausgaben erfolgt ist (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20). Sobald die Überprüfung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistung" eine Abweichung in Form der Überschreitung oder Unterschreitung des gesetzlichen oder tariflich vereinbarten Schwellenwerts ergibt, ist der Krankenversicherer gemäß § 155 [X.] verpflichtet, alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Gesetz spricht insoweit nur von einer Abweichung von mehr als 10 % bzw. des in den Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatzes, ohne das Anpassungsrecht im Falle von unter diesen Schwellenwert gesunkenen Leistungsausgaben zu beschränken.

III.

In Ermangelung eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, deren Verzinsung ohnehin nicht geschuldet ist.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZP[X.]

Der Streitwert wird auf 10.750 € festgesetzt.

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Meta

18 O 204/21

23.02.2022

LG Essen 18. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: LG Essen, Urteil vom 23.02.2022, Az. 18 O 204/21 (REWIS RS 2022, 2236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2236

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