Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.01.2022, Az. 2 BvQ 113/21

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 2106

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache - mangelnde Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. Dies gilt trotz ihres ergänzenden Hinweises im Schriftsatz vom 31. Dezember 2021, sie habe einen solchen Antrag nicht gestellt. Denn sie hatte zuvor in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 beantragt, die Zwangsvollstreckung (auch) gegen die Antragstellerin "mit sofortiger Wirkung einzustellen und den (…) Räumungstermin (…) mit sofortiger Wirkung abzusagen". Dieses Begehren hat sie der Sache nach trotz ihres - nur ergänzenden - Hinweises im Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 aufrechterhalten. Dies folgt aus ihrer in demselben Schriftsatz gleichwohl enthaltenen Anregung, einem Rechtsanwalt der Gegenseite mitzuteilen, dieser solle seine bisherigen Vollstreckungsaufträge zurücknehmen. Auch hat sie in einem weiteren Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 den Antrag gestellt, das [X.] möge "kurz und schnell" schriftlich bestätigen, dass im Januar 2022 keine Vollstreckung durchgeführt werde.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 [X.], da die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass der gegebenenfalls noch zu stellende Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 113/21

12.01.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.01.2022, Az. 2 BvQ 113/21 (REWIS RS 2022, 2106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2106

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2 BvQ 29/15

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