Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2012, Az. 2 StR 496/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3855

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Gegenstand

Verurteilung wegen Betruges: Fehlende Bezifferung des Gefährdungsschadens


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2011 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.], II.6 und [X.] verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Er ist daher schuldig des Betruges in 27 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen [X.], II.6 und [X.] jeweils ein weiterer Fall des Betruges zur Last gelegt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches sowie den Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.

3

Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des [X.] (vgl. [X.], NJW 2010, 3209 ff.; [X.]E 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen [X.] im Einzelfall nicht näher beziffert hat, kann der Senat ausschließen, dass die [X.] bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.

4

Auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzeltaten aus, dass die [X.] ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

[X.]                           Krehl

                   Eschelbach                                Ott

Meta

2 StR 496/11

17.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 27. Mai 2011, Az: 704 Js 17116/07 WI - 2 KLs

§ 46 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2012, Az. 2 StR 496/11 (REWIS RS 2012, 3855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3855

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Wird zitiert von

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