Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. IV ZA 23/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5811

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA
23/11
vom

6.
Juni 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], Lehmann
und die
Richte-rin
Dr. Brockmöller

am 6.
Juni 2012

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.] für die Einlegung und Durchführung der Revision
gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Kle-ve
vom 28.
Juli 2011
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des [X.] müsste vielmehr nach §
552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Ent-scheidung des
Berufungsgerichts
in der Sache rechtlicher Nachprüfung standhält
und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen.

[X.] Das Berufungsgericht
hat ausgeführt,
dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwider-ruflichen Bezugsrechts ein [X.] gemäß §
47 [X.] zuste-he. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe 1
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keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Ar-beitsverhältnisses.

I[X.] 1. Dies
steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtspre-chung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugs-recht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in [X.] und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senats-urteile vom 8. Juni 2005

IV ZR 30/04, [X.], 1134 unter [X.]; vom 3. Mai 2006

IV ZR 134/05, [X.], 1059 unter [X.]; ebenso [X.], [X.]E 134, 372 Rn.
23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraus-setzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso [X.], Beschluss vom 22. Sep-tember 2005
IX ZR 85/04, [X.], 1836) und es insoweit auf die Aus-legung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Ein-zelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009

[X.], [X.], 517 Rn.
10).

Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

2. Die Auslegung des Vorbehalts durch
das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht

nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des [X.] gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war

davon aus, 3
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dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwider-ruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer [X.] zu machen ([X.] aaO Rn.
37).

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb
we-der weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist
eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung
erfor-derlich.

[X.]

[X.]

[X.]

Lehmann

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
30 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.07.2011 -
6 [X.]/10 -

6

Meta

IV ZA 23/11

06.06.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. IV ZA 23/11 (REWIS RS 2012, 5811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5811

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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