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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA
23/11
vom
6.
Juni 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
und die
Richte-rin
Dr. Brockmöller
am 6.
Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-tenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision
gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Kle-ve
vom 28.
Juli 2011
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers müsste vielmehr nach §
552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Ent-scheidung des
Berufungsgerichts
in der Sache rechtlicher Nachprüfung standhält
und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen.
I. Das Berufungsgericht
hat ausgeführt,
dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwider-ruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß §
47 InsO zuste-he. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe 1
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keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Ar-beitsverhältnisses.
II. 1. Dies
steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtspre-chung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugs-recht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaft-licher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senats-urteile vom 8. Juni 2005
IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006
IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn.
23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraus-setzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. Sep-tember 2005
IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Aus-legung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Ein-zelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009
IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn.
10).
Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
2. Die Auslegung des Vorbehalts durch
das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht
nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war
davon aus, 3
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dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwider-ruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO Rn.
37).
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb
we-der weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist
eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung
erfor-derlich.
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 23.11.2010 -
30 C 235/09 -
LG Kleve, Entscheidung vom 28.07.2011 -
6 S 187/10 -
6
Meta
06.06.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. IV ZA 23/11 (REWIS RS 2012, 5811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5811
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten Lebensversicherung bei Einräumung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts
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