Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 9 C 1/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 11130

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Gegenstand

Haftung für Vergnügungssteuerschuld


Leitsatz

1. Will die Gemeinde in einer Steuersatzung neben dem Steuer- einen Haftungsschuldner bestimmen, bedarf sie dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn der Haftende in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1).

2. Überlässt der Eigentümer Geldspielgeräte, die wegen ihrer Bauartzulassung (§ 33c Abs. 1 Satz 2, § 33e GewO) nicht verändert werden dürfen, einem Automatenaufsteller entgeltlich zur gewerblichen Nutzung, steht er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer, dass ihn die Gemeinde für die Steuerschuld des Aufstellers haftbar machen kann.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt, wendet sich gegen ihre haftungsrechtliche Inanspruchnahme durch die Beklagte für Vergnügungssteuerschulden eines Automatenaufstellers.

2

Im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2009 bis Juni 2011 erhob die Beklagte Vergnügungssteuern auf der Grundlage ihrer Vergnügungssteuersatzung ([X.]) in der Fassung vom 23. Mai 2006 bzw. vom 15. Dezember 2009. Nach beiden - insoweit gleichlautenden - Fassungen der Satzung unterliegt der Steuerpflicht unter anderem das Bereitstellen von Spielgeräten zum Spielen (§ 1 Abs. 2 Buchst. a [X.]). Steuerschuldner ist der Aufsteller der Geräte (§ 2 Abs. 1 [X.]). Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte aufgestellt sind, als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 [X.]). Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 4 [X.]).

3

In dem genannten Zeitraum hatte die Klägerin dem Automatenaufsteller [X.] aufgrund eines als "Mietvertrag" bezeichneten Vertrages mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zur Nutzung überlassen. Wann welche Geräte in welchen Gaststätten aufgestellt waren, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Nachdem Herr [X.] trotz wiederholter Aufforderung der Beklagten keine [X.] vorgelegt hatte, setzte diese ihm gegenüber mit - bestandskräftig gewordenem - Bescheid vom 20. September 2011 im Wege der Schätzung Vergnügungssteuern für den Zeitraum Januar 2009 bis August 2011 in Höhe von 12 150 € zuzüglich eines Verspätungszuschlages von 650 € fest. Herr [X.] zahlte nicht; später wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.

4

Durch Haftungsbescheid vom 22. November 2012 nahm die Beklagte einen Gaststättenbetreiber, [X.], in dessen Räumen Herr [X.] Geldspielgeräte aufgestellt hatte, auf Zahlung von 5 952,59 € in Anspruch. Als dieser seinerseits Zahlungsschwierigkeiten geltend machte, sagte ihm die Beklagte zu, nach Begleichung der Hälfte des Betrages auf die Geltendmachung des Restbetrages zu verzichten. Der Gastwirt erbrachte die vereinbarte Zahlung.

5

Nach Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte sodann ihr gegenüber mit Haftungsbescheid vom 2. April 2013 die rückständige Vergnügungssteuer in Höhe von 5 952,59 € fest und forderte sie zur Zahlung des hälftigen Betrages von 2 976,30 € auf. Der dagegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des Haftungsbescheides nur insoweit bestätigt, als der darin festgesetzten [X.] € und die Zahlungsaufforderung 300 € übersteigt, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Sie stehe aufgrund der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Mietverhältnisses mit dem Automatenaufsteller [X.] in einer besonderen Beziehung zum Steuergegenstand, dem Vergnügungsaufwand der [X.]. Zum steuerbegründenden Tatbestand, dem Bereitstellen von Spielgeräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit, trage die Klägerin nicht nur bei, sondern erfülle ihn sogar selbst. Der Höhe nach seien aber der Haftungsbescheid und - proportional dazu - die Zahlungsaufforderung zu kürzen. Denn nur für drei Geräte und einen Zeitraum von vier Monaten (März bis Juni 2011) stehe der haftungsbegründende Sachverhalt zweifelsfrei fest.

7

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, für die umstrittene Haftungsregelung fehle es bereits an der erforderlichen parlamentarischen Rechtsgrundlage. Sie laufe zudem den gesetzlichen Haftungsgründen zuwider und mache die Rechtsordnung widersprüchlich. Auch sei kein hinreichender Sachgrund für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Geräteeigentümers vorhanden. Sie selbst sei an der Entstehung des steuerpflichtigen Aufwandes nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin, sondern lediglich auf schuldrechtlicher Grundlage infolge des mit dem Aufsteller geschlossenen Mietvertrages beteiligt. Der Eigentümer als solcher stehe weder in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Vergnügungsaufwand der einzelnen Spieler noch leiste er einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Auch könne der Eigentümer seine etwaige Haftung weder in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise vorhersehen noch sie vermeiden.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 29. März 2017 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2015 insgesamt zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und [X.]egründet. Das [X.]erufungsurteil steht ni[X.]ht in vollem Umfang mit [X.]undesre[X.]ht in Einklang; o[X.] es si[X.]h im Erge[X.]nis als zutreffend erweist, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend ents[X.]heiden. Dies führt gemäß § 144 A[X.]s. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Aufhe[X.]ung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an die Vorinstanz.

1. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Satzungsvors[X.]hrift, wona[X.]h der Eigentümer der Spielautomaten ne[X.]en dem Aufsteller "als Gesamts[X.]huldner haftet" (§ 2 A[X.]s. 4 [X.]), ihrem Wortlaut entspre[X.]hend dahin ausgelegt, dass ein [X.] und ni[X.]ht ein (weiterer) Steuers[X.]huldner [X.]estimmt werden sollte. Gemäß § 44 A[X.]s. 1 [X.] in Ver[X.]indung mit § 3 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] KAG [X.]W sind diejenigen Gesamts[X.]huldner, die ne[X.]eneinander diesel[X.]e Leistung aus dem Steuers[X.]huldverhältnis s[X.]hulden oder für sie haften. Una[X.]hängig davon, o[X.] diese Regelung das Verhältnis (au[X.]h) zwis[X.]hen Steuer- und [X.] [X.]etrifft (in diesem Sinne [X.]FH, Urteil vom 4. Dezem[X.]er 2007 - [X.]/06 - juris Rn. 7), hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof angenommen, dass eine Gesamts[X.]huld zwis[X.]hen [X.]eiden jedenfalls [X.]esonders angeordnet werden kann und mithin dem Verständnis des § 2 A[X.]s. 4 [X.] als Haftungstat[X.]estand ni[X.]ht entgegensteht. Von [X.]undesre[X.]hts wegen ist dagegen ni[X.]hts zu erinnern.

2. Ohne Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht ist das [X.]erufungsgeri[X.]ht weiter davon ausgegangen, dass die [X.]estimmung des [X.]s in § 2 A[X.]s. 4 [X.] ni[X.]ht gegen das re[X.]htsstaatli[X.]he Prinzip vom Vor[X.]ehalt des Gesetzes verstößt. Haftungsregelungen im [X.]erei[X.]h der kommunalen [X.] (Art. 105 A[X.]s. 2a [X.], § 9 A[X.]s. 4 KAG [X.]W) [X.]edürfen keiner a[X.]s[X.]hließenden Ents[X.]heidung dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Gesetzge[X.]er. Erforderli[X.]h, a[X.]er au[X.]h ausrei[X.]hend, ist vielmehr eine gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung, die si[X.]h - zumindest au[X.]h - hierauf erstre[X.]kt (vgl. [X.], A[X.]ga[X.]ensatzungen, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 24; Oe[X.][X.]e[X.]ke, in: Christ/Oe[X.][X.]e[X.]ke, Hand[X.]u[X.]h Kommunala[X.]ga[X.]enre[X.]ht, 2016, [X.]. [X.] Rn. 42; a.A. [X.], Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 - NVwZ 1999, 318 <319>).

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht im Zusammenhang mit der [X.]undesre[X.]htli[X.]h geregelten S[X.]henkungssteuer auf eine "Ents[X.]heidung des Gesetzge[X.]ers darü[X.]er, wer anstelle des eigentli[X.]hen Steuers[X.]huldners haften soll", a[X.]geho[X.]en hat (Kammer[X.]es[X.]hluss vom 18. Dezem[X.]er 2012 - 1 [X.]vR 1509/10 - juris Rn. 17); denn um die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen einem Gesetz im formellen und einem sol[X.]hen im (nur) materiellen Sinn ging es da[X.]ei ni[X.]ht.

Das [X.]erufungsurteil [X.]eruht auf der Annahme, dass die Ermä[X.]htigung in § 2 A[X.]s. 1 Satz 2 KAG [X.]W, "ins[X.]esondere den Kreis der A[X.]ga[X.]ens[X.]huldner" zu [X.]estimmen, nur den [X.] ums[X.]hrei[X.]t und die [X.]estimmung eines [X.]s als eines weiteren A[X.]ga[X.]enpfli[X.]htigen (§ 33 [X.] i.V.m. § 3 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. a KAG [X.]W) mit umfasst (vgl. dazu das in [X.]ezug genommene Urteil des [X.] vom 10. Okto[X.]er 1995 - 2 S 262/95 - juris Rn. 15). Diese Auslegung des Landesre[X.]hts [X.]indet den Senat. Sie ist au[X.]h angesi[X.]hts der [X.]undesverfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die [X.]estimmtheit einer gesetzli[X.]hen Satzungsermä[X.]htigung, die ni[X.]ht an dem strengen Maßsta[X.] des Art. 80 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] für die [X.]estimmtheit einer Verordnungsermä[X.]htigung zu messen sind ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 10. März 1998 - 1 [X.]vR 178/97 - [X.]VerfGE 97, 332 <343>), jedenfalls vertret[X.]ar.

Wie in dem Urteil des [X.] vom 10. Okto[X.]er 1995 (a.a.[X.]) zu Re[X.]ht angespro[X.]hen, ist da[X.]ei au[X.]h zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.]efugnis einer Gemeinde, A[X.]ga[X.]enpfli[X.]htige festzulegen, materiell-re[X.]htli[X.]hen Grenzen unterliegt, die an die Nähe der [X.]etreffenden Person zum Steuergegenstand und -tat[X.]estand anknüpfen. Diese Grenzen unters[X.]heiden grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dana[X.]h, o[X.] die Satzung einen [X.] oder einen weiteren Steuers[X.]huldner [X.]estimmt (vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 15. Okto[X.]er 1971 - 7 C 17.70 - [X.]VerwGE 39, 1 <2>; [X.], Urteile vom 23. Fe[X.]ruar 2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74 - und vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 138; [X.], Urteil vom 30. Januar 2015 - 14 A 2687/13 - juris Rn. 24; OVG [X.]erlin-[X.]randen[X.]urg, Urteil vom 29. Septem[X.]er 2015 - 9 A 7.14 - juris Rn. 87). Eine Auslegung des § 2 A[X.]s. 1 Satz 2 KAG [X.]W dahin, dass er zwar zur Festlegung eines weiteren Steuers[X.]huldners, ni[X.]ht a[X.]er eines [X.]s ermä[X.]htige, musste si[X.]h dem Verwaltungsgeri[X.]htshof au[X.]h von daher ni[X.]ht aufdrängen. S[X.]hließli[X.]h durfte er vor diesem Hintergrund § 43 A[X.]s. 3 Nr. 2 KAG [X.]W, der die Gemeinden im Zusammenhang mit der Kurtaxe ausdrü[X.]kli[X.]h zu einer Haftungsregelung ermä[X.]htigt, als [X.]erei[X.]hsspezifis[X.]he Sondervors[X.]hrift ansehen.

3. Die re[X.]htsstaatli[X.]hen Ge[X.]ote des Vorrangs des Gesetzes und der Widerspru[X.]hsfreiheit der Re[X.]htsordnung stellen die Wirksamkeit der in § 2 A[X.]s. 4 [X.] getroffenen Haftungs[X.]estimmung e[X.]enso wenig in Frage. Soweit die Klägerin eine Widersprü[X.]hli[X.]hkeit ins[X.]esondere im Verhältnis zu § 74 [X.] in Ver[X.]indung mit § 3 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. d KAG [X.]W er[X.]li[X.]kt, folgt ihr der Senat ni[X.]ht. Innerhal[X.] der §§ 69 ff. [X.], die na[X.]h der Konzeption des Gesetzes ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend sind (vgl. [X.]oeker, in: Hü[X.]s[X.]hmann/[X.]/[X.], [X.]/FGO, Stand Dezem[X.]er 2018, vor §§ 69-77 [X.] Rn. 5), haftet na[X.]h § 74 [X.] ein am Unternehmen wesentli[X.]h [X.]eteiligter Gesells[X.]hafter, der Gegenstände in das Unternehmen einge[X.]ra[X.]ht hat, mit diesen für die Unternehmenssteuern. Insoweit [X.]esteht der [X.] in der Parallelität des Einflusses des Gesells[X.]hafters auf und des Einsatzes eigenen Vermögens für die unternehmeris[X.]he Tätigkeit ([X.]FH, Urteil vom 22. Novem[X.]er 2011 - [X.]/10 - [X.]FHE 235, 126 Rn. 20 f.).

Von diesem [X.] unters[X.]heidet si[X.]h die hier vorliegende Konstellation s[X.]hon dadur[X.]h, dass die Vergnügungssteuer als kommunale Aufwandsteuer keine Unternehmenssteuer ist. Davon a[X.]gesehen stellt § 74 [X.] ni[X.]ht auf die Eigenart des Ü[X.]erlassungsverhältnisses zwis[X.]hen Gesells[X.]hafter und Gesells[X.]haft a[X.], während die Nähe des [X.] zum Gegenstand [X.]zw. Tat[X.]estand der Vergnügungssteuer einer [X.]esonderen Re[X.]htfertigung na[X.]h Maßga[X.]e seiner [X.]eziehung zum Aufsteller [X.]edarf. Deshal[X.] [X.]esteht kein Wertungswiderspru[X.]h zwis[X.]hen § 74 [X.] und einer kommunalen Regelung ü[X.]er die [X.], falls diese auf einem hinrei[X.]henden Sa[X.]hgrund [X.]eruht (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 3. August 1988 - 5 UE 2904/86 - juris Rn. 18 zur Haftung für die S[X.]hankerlau[X.]nissteuer).

4. Im Erge[X.]nis zutreffend geht der Verwaltungsgeri[X.]htshof au[X.]h davon aus, dass die Haftung des Eigentümers der Geldspielgeräte - die Wirksamkeit der umstrittenen Satzungsregelung au[X.]h im Ü[X.]rigen unterstellt - jedenfalls unter Umständen der hier vorliegenden Art in der Sa[X.]he gere[X.]htfertigt ist.

a) Eine Haftungsnorm muss si[X.]h an dem dur[X.]h Art. 3 A[X.]s. 1 [X.] ver[X.]ürgten Grundsatz der Lastenglei[X.]hheit messen lassen. Die Steuerpfli[X.]htigen, also Steuer- wie [X.], müssen dur[X.]h die steuerli[X.]he Norm re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h glei[X.]hmäßig [X.]elastet werden. Der dem Normge[X.]er da[X.]ei eröffnete, prinzipiell weit rei[X.]hende Ents[X.]heidungsspielraum ist [X.]egrenzt dur[X.]h das Ge[X.]ot der folgeri[X.]htigen Ausgestaltung (stRspr, vgl. nur [X.]VerfG, Urteile vom 17. Dezem[X.]er 2014 - 1 [X.]vL 21/12 - [X.]VerfGE 138, 136 Rn. 123 und vom 10. April 2018 - 1 [X.]vL 11/14 u.a. - NJW 2018, 1451 Rn. 96, jeweils m.w.[X.]). Eine Haftung für die Steuers[X.]huld eines anderen darf nur angeordnet werden, soweit ein hinrei[X.]hender Sa[X.]hgrund für die Einstandspfli[X.]ht vorliegt ([X.]VerfG, Kammer[X.]es[X.]hluss vom 18. Dezem[X.]er 2012 - 1 [X.]vR 1509/10 - juris Rn. 17).

Einen derartigen Sa[X.]hgrund er[X.]li[X.]kt das [X.]erufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht darin, dass die haft[X.]ar gema[X.]hte Person in einer [X.]esonderen re[X.]htli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]eziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßge[X.]enden [X.]eitrag zur Verwirkli[X.]hung des steuer[X.]egründenden Tat[X.]estands leistet (so [X.]ereits [X.]VerwG, Urteil vom 15. Okto[X.]er 1971 - 7 C 17.70 - [X.]VerwGE 39, 1 <2>; seither stRspr, s. nur [X.], Urteile vom 10. Okto[X.]er 1995 - 2 S 262/95 - juris Rn. 15 und vom 23. Fe[X.]ruar 2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74). Steuergegenstand der Vergnügungssteuer als einer indirekten Steuer (vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 14. Okto[X.]er 2015 - 9 C 22.14 - [X.]VerwGE 153, 116 Rn. 11) ist der Vergnügungsaufwand der Nutzer der Spielgeräte, während der steuer[X.]egründende Tat[X.]estand gemäß § 1 A[X.]s. 1, A[X.]s. 2 [X.]u[X.]hst. a [X.] in dem [X.]ereitstellen der Spielgeräte zur [X.]enutzung dur[X.]h die Öffentli[X.]hkeit liegt. Um einen Wertungswiderspru[X.]h zwis[X.]hen den [X.]eiden Anknüpfungsmerkmalen und damit eine potentiell zu weitgehende Haftungsinanspru[X.]hnahme zu vermeiden, wird einen "maßge[X.]enden" [X.]eitrag zur Verwirkli[X.]hung des Steuertat[X.]estandes regelmäßig nur derjenige leisten können, der zu dem die Steuerpfli[X.]ht auslösenden Sa[X.]hverhalt sel[X.]st in einer [X.]esonderen re[X.]htli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]eziehung steht. Wer ledigli[X.]h dem Steuers[X.]huldner die Mögli[X.]hkeit zur Erfüllung des Steuertat[X.]estandes vers[X.]hafft, trägt dazu ni[X.]ht maßge[X.]end [X.]ei ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Okto[X.]er 1971 - 7 C 17.70 - [X.]VerwGE 39, 1 <3>; [X.], Urteil vom 10. Okto[X.]er 1995 - 2 S 262/95 - juris Rn. 16, 18).

[X.]) Ohne Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht nimmt das [X.]erufungsgeri[X.]ht an, dass der Eigentümer der Spielgeräte regelmäßig dann in einer engen, seine satzungsre[X.]htli[X.]he Haftungsinanspru[X.]hnahme re[X.]htfertigenden [X.]eziehung zum Gegenstand und Tat[X.]estand der Vergnügungssteuer steht, wenn er die Geräte auf der Grundlage eines s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Vertrages der hier vorliegenden Art dem Aufsteller zur gewer[X.]li[X.]hen Nutzung ü[X.]erlässt. Unerhe[X.]li[X.]h ist, o[X.] die [X.]eklagte die Eigentümerhaftung gerade um sol[X.]her Fälle willen vorsehen wollte. Denn die geri[X.]htli[X.]he Ü[X.]erprüfung satzungsre[X.]htli[X.]her A[X.]ga[X.]enregelungen [X.]es[X.]hränkt si[X.]h grundsätzli[X.]h auf eine Erge[X.]niskontrolle (vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 14. Okto[X.]er 2015 - 9 C 22.14 - [X.]VerwGE 153, 116 Rn. 13 m.w.[X.]).

aa) Wie vom [X.]erufungsgeri[X.]ht angenommen, stimmt die streitgegenständli[X.]he Fallkonstellation mit der vom [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht im Urteil vom 15. Okto[X.]er 1971 - 7 C 17.70 - ([X.]VerwGE 39, 1 <2>) ents[X.]hiedenen in einem sol[X.]hen Maße ü[X.]erein, dass sie in [X.]ezug auf die Haftung glei[X.]h [X.]ehandelt werden muss. In dem damaligen Urteil, das die Haftung des Verpä[X.]hters einer Gaststätte für die S[X.]hankerlau[X.]nissteuers[X.]huld des Pä[X.]hters [X.]etraf, hat das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht wesentli[X.]h auf den Unters[X.]hied zwis[X.]hen Pa[X.]ht- und Mietvertrag a[X.]gestellt: Anders etwa als ein auf die [X.]loße Raumü[X.]erlassung geri[X.]hteter Mietvertrag sei der Pa[X.]htvertrag auf einen maßge[X.]li[X.]hen [X.]eitrag zur Erfüllung des steuer[X.]egründenden Tat[X.]estands geri[X.]htet. Der Verpä[X.]hter erstre[X.]e und [X.]ewirke [X.] einen re[X.]htli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg, der die Erlangung der S[X.]hankerlau[X.]nis dur[X.]h den Pä[X.]hter, also die Erfüllung des Steuertat[X.]estandes, voraussetze, und trage so in [X.]esonderem Maße dazu [X.]ei, dass der Pä[X.]hter diejenige Erwer[X.]sposition erhalte, die Gegenstand der S[X.]hankerlau[X.]nissteuer sei ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Okto[X.]er 1971 a.a.[X.] S. 3 f.).

Dementspre[X.]hend erstre[X.]t ein Unternehmen in der Situation der Klägerin einen re[X.]htli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg, der die [X.]ereitstellung der Spielautomaten zur Nutzung dur[X.]h die Öffentli[X.]hkeit, also die Erfüllung des Tat[X.]estandes der Vergnügungssteuer, voraussetzt und dem Erwer[X.]er so eine mit dem Gegenstand der Vergnügungssteuer unmittel[X.]ar zusammenhängende Erwer[X.]sposition vers[X.]hafft. Diese Wertung hängt ni[X.]ht ents[X.]heidend davon a[X.], o[X.] das Unternehmen den steuer[X.]egründenden Tat[X.]estand unter den gege[X.]enen Umständen sogar sel[X.]st erfüllt, was das [X.]erufungsgeri[X.]ht aus der [X.]egriffs[X.]estimmung des "[X.]ereitstellens" zur [X.]enutzung dur[X.]h die Öffentli[X.]hkeit (§ 1 A[X.]s. 1, A[X.]s. 2 [X.]u[X.]hst. a [X.]) herleiten will. Jedenfalls trägt es zur Erfüllung des Tat[X.]estandes aufgrund seiner eigenen engen [X.]eziehung zum steuerrelevanten Ges[X.]hehen maßge[X.]li[X.]h [X.]ei.

Die Klägerin kann dem ni[X.]ht entgegenhalten, dass es si[X.]h [X.]ei den von ihr und anderen Unternehmen in glei[X.]her Lage ges[X.]hlossenen Verträgen um Miet- und ni[X.]ht um Pa[X.]htverträge handele. Die A[X.]grenzung ist ni[X.]ht na[X.]h der [X.]ezei[X.]hnung dur[X.]h die Vertragsparteien, sondern na[X.]h dem tatsä[X.]hli[X.]hen Inhalt des streitigen Re[X.]htsverhältnisses vorzunehmen. Vom Mietvertrag unters[X.]heidet si[X.]h der Pa[X.]htvertrag dadur[X.]h, dass dem Pä[X.]hter ne[X.]en dem Ge[X.]rau[X.]h des Gegenstandes au[X.]h der Genuss der Frü[X.]hte gewährt wird, soweit sie na[X.]h den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirts[X.]haft als Ertrag anzusehen sind (§ 581 A[X.]s. 1 [X.]G[X.]); Frü[X.]hte sind au[X.]h die Erträge, die die [X.]etreffende Sa[X.]he oder das [X.]etreffende Re[X.]ht vermöge eines Re[X.]htsverhältnisses gewährt (§ 99 A[X.]s. 3 [X.]G[X.]). Für einen Pa[X.]htvertrag muss die [X.] prägend und darf ni[X.]ht ledigli[X.]h zwangsläufige Folge der Ge[X.]rau[X.]hsü[X.]erlassung sein (Häu[X.]lein, in: Mün[X.]hKomm[X.]G[X.], 7. Aufl. 2016, vor § 535 Rn. 9; [X.], in: [X.], [X.]G[X.], 78. Aufl. 2019, vor § 535 Rn. 16; [X.], in: [X.], [X.]G[X.], 15. Aufl. 2017, § 535 Rn. 19). Die Unters[X.]heidung von Miete und Pa[X.]ht ri[X.]htet si[X.]h wesentli[X.]h dana[X.]h, o[X.] der vom Nutzungs[X.]ere[X.]htigten angestre[X.]te wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg stärker seiner eigenen, originären Leistung entspri[X.]ht (zum [X.]eispiel [X.]ei der Ü[X.]erlassung leerer Räume - dann Miete), oder o[X.] der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg in der Sa[X.]he angelegt ist und grundsätzli[X.]h von jeder geeigneten Person erzielt werden kann, die sie [X.]estimmungsgemäß nutzt (dann Pa[X.]ht). Für den Pa[X.]htvertrag ist kennzei[X.]hnend, dass die Sa[X.]he s[X.]hon [X.]ei Vertragsa[X.]s[X.]hluss na[X.]h ihrer Art, [X.]es[X.]haffenheit, Einri[X.]htung oder Ausstattung geeignet ist, als unmittel[X.]are Quelle für Erträge zu dienen, also "per se fru[X.]ht[X.]ringend" ist (Häu[X.]lein, in: Mün[X.]hKomm[X.]G[X.], 7. Aufl. 2016, vor § 535 Rn. 5; [X.], in: [X.], [X.]G[X.], 78. Aufl. 2019, vor § 535 Rn. 16; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 147/09 - juris Rn. 33).

[X.][X.]) Dies zugrunde gelegt, ist ein S[X.]huldverhältnis der hier vorliegenden Art - mag es na[X.]h a[X.]s[X.]hließender zivilre[X.]htli[X.]her [X.]ewertung dem einen oder dem anderen Vertragstyp zuzuordnen sein - jedenfalls in einem sol[X.]hen Maß von pa[X.]httypis[X.]hen Elementen [X.]estimmt, dass si[X.]h die daran anknüpfenden öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Wertungen aus dem Urteil des [X.]undesverwaltungsgeri[X.]hts vom 15. Okto[X.]er 1971 hierauf ü[X.]ertragen lassen. Na[X.]h der Interessenlage der Vertragsparteien ist gerade die gewer[X.]li[X.]he Nutzung der Geräte dur[X.]h den Aufsteller intendiert. Das diesem zugestandene Re[X.]ht zur Ziehung der "Frü[X.]hte", also der Erträge aus der Nutzung der Spielgeräte dur[X.]h die Öffentli[X.]hkeit, ist für derartige Vertragsverhältnisse prägend, da nur so der ges[X.]huldete Pa[X.]ht- [X.]zw. Mietzins erwirts[X.]haftet werden kann. Ein dem Automatenaufsteller zur Nutzung ü[X.]erlassenes Geldspielgerät ist - anders etwa als ein vermieteter Verkaufsautomat, der vom Mieter erst no[X.]h mit Waren [X.]estü[X.]kt werden muss - im Sinne der o[X.]igen [X.]egriffs[X.]estimmung au[X.]h "per se fru[X.]ht[X.]ringend". Denn es ist, ohne dass es no[X.]h auf eine wesentli[X.]he originäre Leistung des [X.] ankommt, na[X.]h der von ihm wegen der [X.]auartzulassung (§ 33[X.] A[X.]s. 1 Satz 2, § 33e [X.]) ni[X.]ht veränder[X.]aren [X.]es[X.]haffenheit, Einri[X.]htung und Ausstattung s[X.]hon [X.]ei Vertragsa[X.]s[X.]hluss unmittel[X.]ar geeignet, ihm als Erwer[X.]squelle zu dienen. Der [X.]loße Umstand, dass es dazu no[X.]h aufgestellt und "aufgemünzt" werden muss, ändert daran ni[X.]hts. Damit unters[X.]heidet si[X.]h die vorliegende Fallkonstellation wesentli[X.]h von einer [X.]loßen Vermietung von Räumen für ein vergnügungssteuerpfli[X.]htiges Unternehmen, [X.]ei der eine Steuerhaftung des Vermieters mangels einer ausrei[X.]henden [X.]eziehung zum Steuergegenstand und -tat[X.]estand a[X.]gelehnt wird ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Okto[X.]er 1971 - 7 C 17.70 - [X.]VerwGE 39, 1 <3 f.>; [X.], Urteile vom 10. Okto[X.]er 1995 - 2 S 262/95 - juris Rn. 16 und vom 23. Fe[X.]ruar 2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74; OVG Lüne[X.]urg, Urteil vom 26. Novem[X.]er 2012 - 9 L[X.] 51/12 - juris Rn. 42).

[X.][X.]) Auf die Frage, o[X.] der Geräteeigentümer mit dem Aufsteller einen varia[X.]len oder - wie hier - einen festen monatli[X.]hen Pa[X.]ht- [X.]zw. Mietzins verein[X.]art hat, kommt es unter den gege[X.]enen Umständen ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Zwar mag in Fällen wie der [X.]loßen Raumvermietung, in denen es regelmäßig an einer hinrei[X.]hend engen [X.]eziehung des Vermieters zum Gegenstand und zum Tat[X.]estand der Vergnügungssteuer fehlt, eine etwa verein[X.]arte Gewinn[X.]eteiligung seine Haftungsinanspru[X.]hnahme re[X.]htfertigen (vgl. au[X.]h Holt[X.]rügge, in: [X.], Kommunala[X.]ga[X.]enre[X.]ht, Stand Septem[X.]er 2018, § 2 Rn. 57). [X.]esteht eine sol[X.]h enge [X.]eziehung a[X.]er s[X.]hon aus anderen Gründen, ist eine direkte Gewinn[X.]eteiligung keine notwendige [X.]edingung für die spätere Haftungsinanspru[X.]hnahme (so au[X.]h [X.]VerwG, Urteil vom 15. Okto[X.]er 1971 - 7 C 17.70 - [X.]VerwGE 39, 1 <2>, das auf eine "zusätzli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he [X.]indung" des Verpä[X.]hters ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht a[X.]stellt).

dd) Soweit die Klägerin unter dem Gesi[X.]htspunkt der "Vorherseh[X.]arkeit und Vermeid[X.]arkeit der A[X.]ga[X.]enlast" darauf hinweist, dass sie keinen Zugriff auf die die Gerätenutzung [X.]etreffenden steuerrelevanten Daten ha[X.]e, ins[X.]esondere zur Mitwirkung an der Steuererhe[X.]ung weder [X.]ere[X.]htigt no[X.]h verpfli[X.]htet sei, sind au[X.]h diese Umstände keine notwendige Voraussetzung einer Haftung. Ein Haftungstat[X.]estand kann zwar an die Verletzung eigener [X.] anknüpfen (vgl. etwa § 69 [X.] i.V.m. § 3 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. d KAG [X.]W). Ein derartiger Sanktions[X.]harakter ist a[X.]er kein zwingendes Merkmal einer Haftungsregelung, die - wie hier - unter anderen Gesi[X.]htspunkten dur[X.]h einen hinrei[X.]henden Sa[X.]hgrund gere[X.]htfertigt ist.

5. Der Senat kann allerdings auf der Grundlage der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend [X.]eurteilen, o[X.] § 2 A[X.]s. 4 [X.] die Anforderungen an eine wirksame satzungsre[X.]htli[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage für den Haftungs[X.]es[X.]heid ü[X.]er Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art hinaus, das heißt generell, erfüllt. Da[X.]ei geht es ins[X.]esondere um die Frage, o[X.] und inwieweit etwa ge[X.]otene Eins[X.]hränkungen des Haftungstat[X.]estandes mit dem [X.]estimmtheitserfordernis in Einklang stehen.

a) Na[X.]h dem re[X.]htsstaatli[X.]hen [X.]estimmtheitsge[X.]ot ist eine Re[X.]htsnorm, au[X.]h und gerade im A[X.]ga[X.]enre[X.]ht, so genau zu fassen, wie dies na[X.]h der Eigenart der zu ordnenden Le[X.]enssa[X.]hverhalte mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist. Au[X.]h wenn der Normge[X.]er ni[X.]ht alle Einzelheiten ents[X.]heiden kann und muss und deshal[X.] die Notwendigkeit, Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu [X.]eantworten, eine Norm ni[X.]ht un[X.]estimmt ma[X.]ht, so müssen die [X.]etroffenen do[X.]h in der Lage sein, die Re[X.]htslage zu erkennen und ihr Verhalten daran auszuri[X.]hten. Im A[X.]ga[X.]enre[X.]ht sollen sie die auf sie entfallende A[X.]ga[X.]e in gewissem Umfang voraus[X.]ere[X.]hnen können ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 [X.]vL 1/99 u.a. - [X.]VerfGE 108, 186 <234 f.> und vom 18. Mai 2004 - 2 [X.]vR 2374/99 - [X.]VerfGE 110, 370 <396 f.>; Kammer[X.]es[X.]hluss vom 30. Mai 2018 - 1 [X.]vR 45/15 - juris Rn. 15 f.).

Falls eine Haftungsnorm ihrem Wortlaut und dem anhand der ü[X.]li[X.]hen Auslegungsmethoden ermittelten [X.]egriffsverständnis na[X.]h zu weit gefasst ist, kann eine verfassungskonforme Eins[X.]hränkung in [X.]etra[X.]ht kommen, die si[X.]h daran orientiert, o[X.] und inwieweit ein hinrei[X.]hender Sa[X.]hgrund (Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]) für die Haftung [X.]esteht. Das setzt a[X.]er voraus, dass der Sa[X.]hgrund au[X.]h ohne die [X.]etreffende Eins[X.]hränkung jedenfalls im Regelfall gege[X.]en ist. Ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist hingegen, dass der im Einzelfall herangezogene [X.] das seine Inanspru[X.]hnahme sa[X.]hli[X.]h re[X.]htfertigende Kriterium gewissermaßen nur "zufällig" erfüllt. Denn dann wäre die Ents[X.]heidung darü[X.]er, wer haften soll, ni[X.]ht dem zuständigen Normge[X.]er, sondern letztli[X.]h den [X.]ehörden und Geri[X.]hten ü[X.]erlassen (so zu Re[X.]ht [X.]ereits das Verwaltungsgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 21. Mai 2015, juris Rn. 35). Unter sol[X.]hen Umständen kann es [X.]ei einem Verwaltungsakt, der wie der angefo[X.]htene Haftungs[X.]es[X.]heid im Ermessen der [X.]ehörde steht (§ 191 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 3 A[X.]s. 1 Nr. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] KAG [X.]W), au[X.]h ni[X.]ht genügen, dass die fehlende Tat[X.]estands[X.]egrenzung dur[X.]h eine eins[X.]hränkende Ermessensausü[X.]ung ausgegli[X.]hen wird. Denn eine untergesetzli[X.]he Norm darf den Umfang der Grundre[X.]hts[X.]es[X.]hränkung ni[X.]ht ü[X.]ermäßig dem Verwaltungsermessen zuweisen (vgl. au[X.]h [X.]VerfG, Kammer[X.]es[X.]hluss vom 30. Mai 2018 - 1 [X.]vR 45/15 - juris Rn. 26).

[X.]) Die Eigentümerhaftung na[X.]h § 2 A[X.]s. 4 [X.] kann ihrem Wortlaut na[X.]h au[X.]h Fallgestaltungen umfassen, die ni[X.]ht dur[X.]h eine [X.]esonders enge re[X.]htli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he [X.]eziehung des Eigentümers zum Gegenstand und zum Tat[X.]estand der Vergnügungssteuer geprägt ist.

Dies [X.]etrifft zum einen die Frage na[X.]h anderen s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ü[X.]erlassungsverhältnissen zwis[X.]hen Geräteeigentümer und Aufsteller, die si[X.]h von dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis wesentli[X.]h unters[X.]heiden können. Feststellungen dazu, o[X.] es sol[X.]he a[X.]wei[X.]henden Vertragskonstellationen in dem hier relevanten Zeitraum in nennenswertem Umfang gege[X.]en hat und o[X.] und inwiefern gege[X.]enenfalls au[X.]h sie den [X.] erfüllen, hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof ni[X.]ht getroffen.

Zum anderen geht es um Situationen, in denen der Aufsteller zwar, wie in § 2 A[X.]s. 4 [X.] vorausgesetzt, ni[X.]ht Eigentümer der Geräte ist, ohne dass dem a[X.]er eine rein s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Ge[X.]rau[X.]hsü[X.]erlassung zugrunde liegt. Insofern kommen ins[X.]esondere die Fälle in [X.]etra[X.]ht, in denen der Eigentümer die Geräte unter Eigentumsvor[X.]ehalt (§ 449 [X.]G[X.]) an den Aufsteller veräußert oder dieser sie als Käufer an einen Kreditge[X.]er zur Si[X.]herheit ü[X.]ereignet hat. Im Hin[X.]li[X.]k auf die praktis[X.]he Relevanz sol[X.]her Fallgestaltungen für den umstrittenen Zeitraum hat die Klägerin [X.]ekundet, damals seien [X.] auf dem [X.] sogar vorherrs[X.]hend gewesen; Mietmodelle hätten si[X.]h erst später dur[X.]hgesetzt. Au[X.]h dazu fehlen tatri[X.]hterli[X.]he Feststellungen. Falls die Anga[X.]en der Klägerin zutreffen, ist für die Wirksamkeit der Satzung von [X.]elang, o[X.] au[X.]h [X.]ei Vor[X.]ehalts- [X.]zw. Si[X.]herungseigentum ein hinrei[X.]hender Sa[X.]hgrund für die Haftung gege[X.]en ist. Die [X.]eklagte sel[X.]st hat dazu erklärt, sie wolle denjenigen haften lassen, der mittel[X.]ar von der Aufstellung der Geräte profitiere; die Fälle des Si[X.]herungs- oder Vor[X.]ehaltseigentums, in denen jeweils der Wert des Gegenstandes die [X.]etreffende Forderung a[X.]si[X.]here, zähle sie dazu ni[X.]ht.

Sollte dem zu folgen sein, wäre gege[X.]enenfalls zu klären, o[X.] § 2 A[X.]s. 4 [X.] einer eins[X.]hränkenden Auslegung ohne Verstoß gegen die o[X.]en genannten [X.]estimmtheitsanforderungen zugängli[X.]h ist. Einen Anhaltspunkt dafür könnte § 39 [X.] in Ver[X.]indung mit § 3 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] KAG [X.]W ge[X.]en. In § 39 [X.] ist die steuerre[X.]htli[X.]he Zure[X.]hnung in persönli[X.]her Hinsi[X.]ht geregelt; die Norm [X.]estimmt, wer Steueransprü[X.]he zu erfüllen hat, die aus der Herrs[X.]haft ü[X.]er einzelne Wirts[X.]haftsgüter hergeleitet werden. Von dem in § 39 A[X.]s. 1 [X.] normierten Grundsatz der Zure[X.]hnung zum (zivilre[X.]htli[X.]hen) Eigentümer nimmt § 39 A[X.]s. 2 [X.] die Fälle aus, in denen ein anderer die tatsä[X.]hli[X.]he Herrs[X.]haft in der Weise ausü[X.]t, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnli[X.]he Nutzungsdauer von der Einwirkung wirts[X.]haftli[X.]h auss[X.]hließen kann. Dies gilt für den Kauf unter Eigentumsvor[X.]ehalt e[X.]enso wie für die in § 39 A[X.]s. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgeho[X.]enen Fälle des Treuhand- und des Si[X.]herungseigentums. Wirts[X.]haftli[X.]her Eigentümer ist in diesen Fallkonstellationen also regelmäßig der Vor[X.]ehaltskäufer [X.]zw. der Treu- oder Si[X.]herungsge[X.]er [X.], in: Hü[X.]s[X.]hmann/[X.]/[X.], [X.]/FGO, Stand Dezem[X.]er 2018, § 39 Rn. 121, 251, 281, jeweils m.w.[X.]). In den Fällen von Miete und Pa[X.]ht liegt das wirts[X.]haftli[X.]he Eigentum dagegen regelmäßig [X.]eim Vermieter [X.]zw. Verpä[X.]hter [X.], a.a.[X.] Rn. 137).

O[X.] und inwieweit die wirts[X.]haftli[X.]he [X.]etra[X.]htungsweise in einem [X.]estimmten steuerre[X.]htli[X.]hen Zusammenhang dur[X.]hs[X.]hlägt, hängt von der Auslegung der jeweiligen A[X.]ga[X.]envors[X.]hrift a[X.] (Drüen, in: Tipke/[X.], [X.]/FGO, § 39 Rn. 8 ff. m.w.[X.]). Von daher könnte § 2 A[X.]s. 4 [X.] gege[X.]enenfalls dahin auszulegen sein, dass der - mit dem Aufsteller ni[X.]ht identis[X.]he - Eigentümer der Geräte (nur) dann haften soll, wenn er au[X.]h deren wirts[X.]haftli[X.]her Eigentümer ist. Da sowohl die auszulegende [X.] als au[X.]h die maßsta[X.][X.]ildende Norm (§ 39 [X.] i.V.m. § 3 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] KAG [X.]W) dem irrevisi[X.]len Re[X.]ht angehören, ü[X.]t der Senat sein ihm insoweit na[X.]h § 173 VwGO in Ver[X.]indung mit § 563 A[X.]s. 4 ZPO zustehendes Ermessen dahin aus, dass er die Klärung der damit zusammenhängenden Re[X.]htsfragen dem [X.]erufungsgeri[X.]ht ü[X.]erlässt.

6. Unter der Prämisse, dass § 2 A[X.]s. 4 [X.] eine wirksame Grundlage für den angefo[X.]htenen Haftungs[X.]es[X.]heid und die ihm [X.]eigefügte Zahlungsaufforderung [X.]ildet, hängt die Re[X.]htmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin davon a[X.], dass die satzungsre[X.]htli[X.]hen Vorga[X.]en dem Grunde und der Höhe na[X.]h eingehalten sind. Der [X.] ist unter den gege[X.]enen Umständen ni[X.]ht zweifelhaft, da das hier vorliegende Pa[X.]ht- [X.]zw. Mietmodell der Klägerin in seiner vom [X.]erufungsgeri[X.]ht im Einzelnen [X.]ewerteten Ausgestaltung unter die Fallkonstellationen fällt, für die die Satzung die Haftung des Geräteeigentümers vorsehen darf.

Gegen die Höhe des vom Verwaltungsgeri[X.]htshof erhe[X.]li[X.]h geminderten Haftungs[X.]etrages hat die Klägerin keine Einwände erho[X.]en. Soweit sie vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht die Ermessensausü[X.]ung der [X.]eklagten im Hin[X.]li[X.]k auf deren ange[X.]li[X.]hes Mitvers[X.]hulden und auf die Auswahl zwis[X.]hen ihr und dem mithaftenden Gaststätten[X.]etrei[X.]er (§ 2 A[X.]s. 3 [X.]) [X.]eanstandet hatte, ist sie darauf im Revisionsverfahren ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht zurü[X.]kgekommen.

7. Die Ents[X.]heidung ü[X.]er die Kosten ist der S[X.]hlussents[X.]heidung vorzu[X.]ehalten.

Meta

9 C 1/18

23.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. März 2017, Az: 2 S 1506/15, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 33 AO, § 39 AO, § 44 AO, § 74 AO, § 191 AO, § 33c Abs 1 S 2 GewO, § 33e GewO, § 99 BGB, § 449 BGB, § 535 BGB, § 581 BGB, § 2 Abs 1 KAG BW, § 3 Abs 1 KAG BW, § 9 Abs 4 KAG BW, § 43 Abs 3 Nr 2 KAG BW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 9 C 1/18 (REWIS RS 2019, 11130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11130

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4 V 280/17 (Finanzgericht Hamburg)


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VII R 63/10

1 BvR 1509/10

1 BvR 178/97

1 BvL 21/12

1 BvL 11/14

2 BvR 2374/99

1 BvR 45/15

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