Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 153/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7231

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung eines Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung auch wegen einer Verabredung zum Menschenraub, auch hinsichtlich des Angeklagten [X.]. , entfällt. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die [X.] hat Folgendes festgestellt: 1 Der Angeklagte [X.] beschloss, seine Ehefrau als Strafe dafür zu töten, dass sie sich von ihm getrennt hatte und mit [X.] zusammen-lebte. Mit einem Elektroschockgerät bzw. einem Pfefferspray wollte er sie [X.] und bewegungsunfähig machen, um sie dann entweder mit einem Messer zu töten, oder zunächst mit Kabelbindern und Klebeband zu fixieren. Den Leichnam oder den bewegungsunfähigen Körper wollte er in einer Folie verpackt in den [X.] werfen. Falls er dies nicht —fertig [X.], wollte er sie —an einen unbe-kannten Ort bringen und sie unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit [X.]. Es gelang ihm, dass sich der frühere Mitangeklagte [X.]. diesen Plan zu Eigen machte und beide verabredeten sich, die Tötung oder gewaltsame [X.] zu begehen. Die Ehefrau wurde von ihren Kindern vorgewarnt und [X.] die Polizei. Als diese eintraf, befanden sich der Angeklagte und [X.]. , (u.a.) 2 - 3 - mit Springmesser, Elektroschockgerät und Pfefferspray bewaffnet, unmittelbar vor der Tür des Hauses, in dem die Ehefrau wohnte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten wegen Verabredung eines Totschlags, —alternativ eines Menschenraubsfi zu Freiheits-strafen verurteilt. 3 Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Schuldspruchs auch wegen Verabredung zum Menschenraub (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im Üb-rigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Menschenraub (§ 234 StGB) setzt voraus, dass sich der Täter des Opfers bemächtigt, um es in hilfloser Lage auszusetzen, oder um es - hier offensichtlich nicht einschlägig - dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrich-tung im Ausland zuzuführen. Beim Aussetzen in hilfloser Lage muss es dem [X.] darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen, in der es, zur Selbsthil-fe unfähig, auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an Leib oder Leben gefähr-det ist ([X.], 247; Sonnen in [X.]. § 234 Rdn. 24 jew. m.w.[X.]). Unbeschadet der Frage nach der hinsichtlich der Leib- oder Lebensge-fahr erforderlichen Vorsatzform (vgl. [X.] aaO), kann ein hierauf gerichteter [X.] der allein getroffenen Feststellung, die Ehefrau hätte nach der Verabredung unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit an dem unbekannten Ort —[X.] gemacht werden sollen, nicht entnommen werden. 5 Der danach gebotene Wegfall der Verurteilung wegen Verabredung auch zum Menschenraub gefährdet den Schuldspruch wegen Verabredung zum [X.] nicht. Der Tatbestand des § 30 Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Teilnehmer an der Verabredung mehrere Begehungsmöglichkeiten ins Auge fassen und in ihren Willen aufnehmen, jedoch nur eine von ihnen ein Verbrechen 6 - 4 - ist ([X.] NStZ 1998, 510; [X.] in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 70 jew. m.w.[X.]). Soweit der Angeklagte wegen Verabredung zum Totschlag verurteilt ist, bleibt die Revision aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen, die auch durch die Erwiderung der Revision nicht entkräftet werden, erfolglos. 7 Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Die [X.] ist ausdrücklich von dem gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs.1 StGB (zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten) ausgegangen. Die Urteilsgründe enthalten keinen An-haltspunkt für die Annahme, dass die [X.] wegen der Annahme, der [X.] hätte für den Fall, dass der geplante Totschlag nicht gelingen sollte, einen Menschenraub geplant, eine höhere Strafe verhängt hätte. Auch im Übri-gen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. 8 [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. 9 - 5 - Gemäß § 357 StPO war die Berichtigung des Schuldspruchs auch auf den früheren Mitangeklagten [X.]. zu erstrecken. Auch bei ihm bleibt aus den [X.] Gründen der Strafausspruch bestehen. 10 [X.]Wahl Elf Graf [X.]

Meta

1 StR 153/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 153/10 (REWIS RS 2010, 7231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7231

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