Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2017, Az. 4 AZR 831/16

4. Senat | REWIS RS 2017, 8555

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Gegenstand

Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters in den Anhang "Kerntechnische Anlagen" des Entgelttarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2016 - 5 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und über tarifvertragliche Vergütungsansprüche nach dem Anhang Kerntechnische Anlagen zu dem mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2014 allgemeinverbindlichen Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen [X.] und [X.] vom 10. März 2014 (im Folgenden Anhang KTA 2014).

2

Die [X.]eklagte erbringt für das [X.] (im Folgenden [X.]) am Standort [X.]. An diesem Standort befindet sich neben zahlreichen weiteren Gebäuden auch der [X.] Dessen Errichtung war der Rechtsvorgängerin des [X.] mit [X.]escheid vom 8. Juni 1972 nach § 7 AtG genehmigt worden. Weitere Teilgenehmigungen wegen dessen Änderungen waren mit den [X.]escheiden vom 15. August 1985 und vom 26. Oktober 1988 erteilt worden.

3

Zur Erbringung der Sicherheitsdienstleistungen setzt die [X.]eklagte insgesamt 42 Sicherheitsmitarbeiter ein; 27 schusswaffentragende Mitarbeiter sind im sog. [X.] tätig, die restlichen Mitarbeiter, darunter der Kläger, werden als sog. [X.] eingesetzt.

4

Seit Jan[X.]r 2015 ist die [X.]eklagte vertraglich gegenüber dem [X.] verpflichtet, eine Personalreserve für den [X.] vorzuhalten, dh. die Mitarbeiter des [X.]s müssen über die notwendigen Ausbildungen und Genehmigungen verfügen, um jederzeit im [X.] eingesetzt werden zu können. Dementsprechend ist auch der Kläger im Umgang mit Schusswaffen geschult worden. Auch hat der Objektsicherungsbeauftragte des [X.] im Febr[X.]r 2015 erfolgreich die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers gemäß [X.]. der Richtlinie „Anforderungen an den [X.] in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen“ (Stand 7. Mai 2008) - [X.]ekanntmachung des [X.] ([X.]) vom 4. Juli 2008 ([X.]. S. 810) - veranlasst. Diese Richtlinie regelt [X.]. die Aufgaben des [X.]es (Ziff. 2) und die Anforderungen an dessen Angehörige (Ziff. 4) sowie ihre Ausrüstung (Ziff. 5). In Ziff. 5.2 wird ausgeführt:

        

„5.2   

Angehörige des [X.]es haben bei Überwachungsaufgaben (z. [X.]. Streifendienst), bei Aufgaben der Kontrolle des Personen- und Fahrzeugverkehrs, im [X.]egleitdienst sowie im Rahmen der ständigen Alarmverstärkung - sofern sie außerhalb ihrer [X.]ereitstellungsräume tätig sind - eine Pistole nebst mindestens einem gefüllten Ersatzmagazin zu führen. In den Wachen sind die Pistolen während des [X.] ständig einsatzbereit am ‚Mann‘ zu führen. …“

5

Der Kläger, der eine Ausbildung zur „Geprüften Werkschutzkraft“ absolviert hat, ist seit September 1999 bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages von 8. September 1999 als Sicherheitsmitarbeiter tätig und wird am Standort des [X.] in [X.] eingesetzt. Er hat dort Innen- und Außenkontrollgänge durchzuführen. [X.]ei den [X.] hat er den das ganze [X.]-Gelände umschließenden Außenzaun zu kontrollieren. Seine Kontrollgänge führen ihn auch an den Maschinenhäusern und den Kühltürmen des [X.] vorbei. Die [X.]eklagte zahlte an ihn zuletzt eine Vergütung iHv. 9,40 [X.]/Stunde und eine Zulage iHv. 1,00 [X.]/Stunde sowie Zuschläge für Nachtarbeit iHv. 10 %, für Sonntagsarbeit iHv. 25 % und für Feiertagsarbeit iHv. 50 %.

6

Mit Schreiben vom 6. März 2015 forderte der Kläger von der [X.] erfolglos ab Jan[X.]r 2015 eine Stundenvergütung gemäß § 3 Ziff. 1.2 Anhang KTA 2014 sowie Zeitzuschläge nach § 5 Anhang KTA 2014.

7

Mit seiner am 28. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger - nach mehreren Klageerweiterungen - Vergütungsansprüche für die Monate Jan[X.]r bis Juli 2015 sowie die Feststellung der tariflichen Vergütungspflicht der [X.] begehrt. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfüllte die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 1.2 Anhang KTA 2014. Das gesamte Gelände des [X.] in [X.] stelle eine kerntechnische Anlage dar. Jedenfalls werde er „an“ einer kerntechnischen Anlage eingesetzt. Seine Wachschutzrunden führten ihn an dem genehmigungsbedürftigen [X.]ereich der kerntechnischen Anlagen, namentlich den Maschinenhäusern und den Kühltürmen des Forschungsreaktors, vorbei. Zudem werde seit Jan[X.]r 2015 am Standort nicht mehr zwischen [X.] und [X.] unterschieden. Der Anspruch ergebe sich auch aus Annahmeverzug, da sich sein Arbeitsvertrag auf die Tätigkeit im [X.] konkretisiert habe. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge folge zudem aus dem nachwirkenden Haustarifvertrag vom 1. Juni 2011.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 für seine Tätigkeit im [X.] ein Entgelt nach § 3 Ziff. 1.2 des Anhangs KTA vom 10. März 2014 zu zahlen;

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Jan[X.]r 2015 Entgelt iHv. 513,16 [X.], Nachtzuschlag iHv. 159,25 [X.] sowie [X.] iHv. 138,13 [X.] nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz aus 860,54 [X.] seit 15. Febr[X.]r 2015 zu zahlen;

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Febr[X.]r 2015 Entgelt iHv. 446,06 [X.], Sonntagszuschläge iHv. 107,18 [X.] sowie Nachtzuschläge iHv. 122,50 [X.] nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz aus 675,74 [X.] seit 15. März 2015 zu zahlen;

        

4.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2015 Arbeitsentgelt iHv. 560,44 [X.], Sonntagszuschläge iHv. 107,18 [X.] sowie Nachtzuschläge iHv. 183,75 [X.] nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz aus 851,37 Euro seit dem 15. April 2015 zu zahlen;

        

5.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2015 weitere 735,32 [X.] sowie weitere 214,36 [X.] Feiertagszuschlag und weitere 12,25 [X.] Nachtzuschlag zu zahlen;

        

6.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2015 weitere 685,30 [X.] sowie weitere 53,59 [X.] [X.], 214,37 [X.] Feiertagszuschlag sowie 73,50 [X.] Nachtzuschlag nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz seit dem 15. Juni 2015 zu zahlen;

        

7.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2015 weitere 610,00 [X.], weitere 196,00 [X.] Nachtzuschlag sowie 80,93 [X.] [X.] nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz seit dem 15. Juli 2015 zu zahlen;

        

8.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2015 weitere 775,15 [X.] sowie [X.] iHv. 27,39 [X.] und Nachtzuschläge iHv. 49,00 [X.] nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz seit dem 15. August 2015 zu zahlen.

9

Die [X.]eklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Anhang KTA 2014 erfasse nur die Sicherheitsmitarbeiter, die aufgrund besonderer gesetzlicher Sicherheitsanforderungen einer höheren Q[X.]lifikation bedürften und erweiterte Pflichten hätten. Dies treffe nur für den [X.] zu, in dem der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht eingesetzt worden sei. Im Übrigen sei der Kläger kein Sicherheitsmitarbeiter „in“ einer kerntechnischen Anlage, was nach der [X.]egriffsbestimmung im Anhang KTA 2014 Voraussetzung für eine entsprechende Vergütung sei. Auf den gekündigten Haustarifvertrag könne der Kläger seine Ansprüche nicht stützen, dessen Nachwirkung sei konkludent ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang der zuletzt gestellten Anträge stattgegeben. Auf die [X.]erufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner durch den Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar beruht das Urteil des [X.]erufungsgerichts auf einem Rechtsfehler, es stellt sich dennoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Sowohl der Eingruppierungsfeststellungsantrag zu 1. als auch die Zahlungsanträge zu 2. bis 8. sind zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Vergütung und entsprechender höherer Zuschläge für den Zeitraum 1. Jan[X.]r 2015 bis 31. Dezember 2016. Ein solcher ergibt sich weder aus § 3 Ziff. 1.2, § 5 Anhang [X.] 2014, da der Kläger kein Sicherheitsmitarbeiter iSv. § 2 Ziff. 1 Anhang [X.] 2014 ist, der in einer kerntechnischen Anlage tätig ist, noch aus Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 [X.]G[X.].

I. Für den Streitfall sind die nachfolgenden tarifvertraglichen Regelungen von [X.]edeutung:

1. Der im Streitzeitraum für allgemeinverbindlich erklärte „Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen [X.] und [X.] vom 10. März 2014“, abgeschlossen zwischen dem [X.] ([X.]), Landesgruppen [X.] und [X.] und der [X.], Landesbezirk [X.]-[X.] (im Folgenden [X.]) sieht [X.]. in § 14 (Schlussbestimmungen) vor:

        

„…    

        
        

3.    

Dieser Tarifvertrag setzt den Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe [X.] und [X.] vom [X.] … Anhang kerntechnische Anlagen … außer [X.].

        

4.    

Die Anhänge

                 

-       

…       

                 

-       

[X.]technische Anlagen,

                 

…       

        
                 

sind [X.]estandteile dieses Tarifvertrages.

        

...“   

        

2. In dem Anhang [X.]technische Anlagen zum [X.] (Anhang [X.] 2014) ist auszugsweise Folgendes geregelt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        
        

Der Anhang gilt

        
        

1. räumlich:

für die [X.]undesländer [X.] und [X.],

        
        

2. fachlich:

für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in [X.]technischen Anlagen, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach §§ 5, 6, 7 und 9 [X.] (AtG) fallen

        
        

3. persönlich:

für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

        
        

…       

                 
        

§ 2 [X.]egriffsbestimmung und Definition

        
        

1.    

Sicherheitsmitarbeiter

        
                 

Sicherheitsmitarbeiter sind Mitarbeiter, die in einer kerntechnischen Anlage tätig sind, auf Grund ihrer besonderen Ausbildung zum Dienst in einer solchen eingesetzt werden und durch den Auftraggeber zugelassen sind.

        
        

…       

                 
        

§ 3 Stundenlöhne

        

Lohngruppe / Tätigkeit

        
        

ab    

ab    

ab    

ab    

        

01.01.2014

01.07.2014

01.01.2015

01.01.2016

1.    

Objektsicherungsdienst

                                   

1.1     

Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst

9,30   

9,90   

10,35 

10,80 

1.2     

Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft ([X.]) oder Werkschutzfachkraft ([X.])

12,40 

13,00 

13,45 

13,90 

1.3     

Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Stellvertretenden Schichtführer

-       

-       

-       

-       

1.4     

Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Schichtführer

13,40 

14,00 

14,45 

14,90 

        

…       

        
        

§ 5 Zeitzuschläge

        
        

1.    

Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:

        
                 

a)    

Nachtzuschlag

20 %   

                                   
                 

b)    

Sonntagszuschlag

50 %   

                                   
                 

c)    

Feiertagszuschlag

100 % 

                                   
        

…       

        
        

§ 7 Schlussbestimmungen

        
        

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die [X.]estimmungen des [X.] für Sicherheitsdienstleistungen [X.] und [X.] vom 10.03.2014.“

        

3. Am 1. Juni 2011 hatte die [X.] [X.] mit der [X.] einen Haustarifvertrag geschlossen (im Folgenden [X.]). Diesen kündigte die [X.]eklagte mit Schreiben vom 22. September 2014 zum 31. Dezember 2014 gegenüber [X.]. Im [X.] ist [X.]. geregelt:

        

Präambel

        

Der Entgelttarifvertrag für die [X.]undesländer [X.] und [X.] vom [X.] enthält einen ‚Anhang für [X.]technische Anlagen‘. Dieser Anhang gilt für sämtliche [X.]eschäftigten, die Sicherheitsdienstleistungen an und in kerntechnischen Anlagen erbringen, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG fallen.

        

In § 5 des Anhangs ‚[X.]technische Anlagen‘ sind die tariflichen Zuschläge geregelt.

        

Die vom Geltungsbereich erfassten [X.]eschäftigten haben in der Vergangenheit Zuschläge in derselben Höhe wie die [X.]eschäftigten, die in den Anhang ‚[X.]technische Anlagen‘ fallen, erhalten. Durch den Entgelttarifvertrag für die [X.]undesländer [X.] und [X.] vom [X.] und den dazugehörigen Anhang für ‚[X.]technische Anlagen‘ ist es hier zu einer unterschiedlichen [X.]ezahlung gekommen.

        

Dies vorangeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

        

persönlich:

für die [X.]eschäftigten der Gesellschaft, die im [X.]ereich Außensicherung und [X.] tätig sind und die am 01.01.2011 Leistungen nach diesem Tarifvertrag bezogen haben

        

räumlich:

für das Postleitzahlengebiet 14109

        

…       

        

§ 3 Ausschluss einer betrieblichen Übung

        

1.    

Die in § 2 genannten Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe des § 11 Ziffer 2 des [X.] für die [X.]undesländer [X.] und [X.] vom [X.] und können daher unter den dort genannten Voraussetzungen entfallen. In diesem Fall erfolgt eine Zahlung gemäß den gültigen tariflichen [X.]estimmungen. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist daher ausgeschlossen.

        

...     

        
        

§ 4 Inkrafttreten und Laufzeit

        

1.    

Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in [X.] und endet bei Eintritt einer der Voraussetzungen gemäß § 3 dieses Tarifvertrages.

        

2.    

Darüber hinaus kann der Tarifvertrag mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum [X.]“

II. In Anwendung dieser tarifvertraglichen Regelungen steht den vom Kläger geltend gemachten Forderungen zwar nicht schon entgegen, dass er - wie das [X.] meint - bei seiner Arbeit keine Schusswaffe bei sich führt. Seine Klage ist aber deshalb unbegründet, weil die begehrte Vergütung nach § 3 Ziff. 1.2, § 5 Anhang [X.] 2014 die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter in einer kerntechnischen Anlage gemäß § 2 Ziff. 1 Anhang [X.] 2014 voraussetzt, was beim Kläger nicht der Fall ist.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen ([X.] 7. Dezember 2016 - 4 [X.] - Rn. 19; 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 150, 184).

2. Zu Unrecht hat das [X.] den Anhang [X.] 2014 dahingehend ausgelegt, dass die Tarifvertragsparteien die in Ziff. 5 der [X.]ekanntmachung des [X.] vom 4. Juli 2008 genannten Anforderungen an die „Ausrüstung des Objektsicherungsdienstes“ als Voraussetzung für eine Vergütung nach § 3 Ziff. 1.2 Anhang [X.] 2014 angesehen haben.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.]erufungsgericht angenommen, eine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft ([X.]) oder Werkschutzfachkraft ([X.]) im Objektsicherungsdienst sei Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 3 Ziff. 1.2, § 5 Anhang [X.] 2014 des allgemeinverbindlichen [X.]. In der Tabelle des § 3 Anhang [X.] 2014 sind die ersten zwei Spalten mit „Lohngruppe / Tätigkeit“ überschrieben. Dabei dienen die Angaben in der zweiten Spalte der [X.]eschreibung der von den [X.] auszuübenden Tätigkeiten. Die jeweils in dieser zweiten Spalte dargestellten Tätigkeitsmerkmale sind unter der Ziff. 1. mit „Objektsicherungsdienst“ überschrieben. Diese Formulierung - „Objektsicherungsdienst“ - stellt einen vor [X.] gezogenen Oberbegriff für die in den Lohngruppen 1.1 bis 1.4 geregelten Tätigkeitsmerkmale dar, auch und gerade weil in der Lohngruppe 1.1 die Formulierung „Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst“ als Grundlohngruppe nochmals gesondert aufgeführt ist. [X.]ei anderem Verständnis würde die Voranstellung und die [X.]ezifferung mit „1.“ keinen Sinn ergeben. Daraus erschließt sich zwingend, dass auch in den Lohngruppen zu 1.2 bis 1.4 eine Tätigkeit im Objektsicherungsdienst gefordert wird und gegeben sein muss.

b) Dem [X.] ist weiter zu folgen, wenn es angenommen hat, zur Auslegung des [X.]egriffs Objektsicherungsdienst sei auf die Richtlinie des [X.] zurückzugreifen. Die Tarifvertragsparteien haben für den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf die Genehmigung der kerntechnischen Anlage nach §§ 5, 6, 7 und 9 AtG abgestellt. Es ist dabei davon auszugehen, dass sie damit für den [X.]egriff des Objektsicherungsdienstes von dem [X.]egriffsverständnis ausgegangen sind, das den entsprechenden Genehmigungen und der Richtlinie des [X.] zugrunde liegt. Es handelt sich insofern um einen in diesem Zusammenhang gebräuchlichen Fachbegriff. Übernehmen die Tarifvertragsparteien einen einschlägigen Fachbegriff, so ist davon auszugehen, dass dieser [X.]egriff auch in der Terminologie des Tarifvertrags dieselbe [X.]edeutung haben soll, wie er sie in den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften hat (vgl. [X.] 19. August 1987 - 4 [X.] -).

c) Das [X.] hat jedoch verkannt, dass sich die Vergütung nach § 3 Anhang [X.] 2014 ausweislich der Tabelle nach der „Tätigkeit“ des Arbeitnehmers und nicht nach der „Ausstattung“ des [X.]eschäftigten richtet. Dementsprechend kann bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer die Tätigkeit eines Sicherheitsmitarbeiters im Objektsicherungsdienst verrichtet, nur auf die tätigkeitsbezogenen Anforderungen der Richtlinie des [X.] und nicht weitergehend auf die unter Ziff. 5 der Richtlinie des [X.] genannten Anforderungen an die „Ausrüstung des Objektsicherungsdienstes“ zurückgegriffen werden.

So erscheint es fernliegend, die für eine an einen Angehörigen des Objektsicherungsdienstes zu zahlende Vergütung vom Tragen wetterfester Kleidung bei der Arbeit abhängig zu machen, wie es von Ziff. 5.1 der Richtlinie gefordert wird. Im Übrigen wäre eine Vergütung nach § 3 Ziff. 1.2 Anhang [X.] 2014 auch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zwar keine Pistole, aber eine andere ([X.] bei sich führen würde, weil die Vorgaben des [X.] in Ziff. 5.1 der Richtlinie nur das Führen einer Pistole vorsehen.

Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die tarifliche Vergütung davon abhängig sein soll, dass der Arbeitnehmer eine Schusswaffe bei sich führt. Soweit das [X.] auf den nicht mehr geltenden Anhang [X.] 2010 abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden (zu grundsätzlichen [X.]edenken hinsichtlich der [X.]erücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]E 150, 184). § 2 Ziff. 1.2. Anhang [X.] 2010 sah [X.]. für die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 vor, dass der Mitarbeiter,

        

„eine Waffensachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat, durch die zuständige Stelle oder [X.]ehörde die [X.]efugnis zum Führen einer Schusswaffe erteilt wurde und während des Dienstes eine Schusswaffe führt.“

Das Führen einer Schusswaffe war hiernach früher ausdrücklich als eine weitergehende, tarifliche Anforderung für eine höhere Vergütung formuliert worden. Diese Anforderung findet sich nunmehr in § 2 Anhang [X.] 2014 nicht mehr. Entgegen der Auffassung der [X.] gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ausdrücklich erfolgte Auslassung darauf beruht, dass die Tarifvertragsparteien das Führen von Schusswaffen als selbstverständliches Wesenselement eines Objektsicherungsdienstes angesehen und deshalb von einer weiteren Tarifierung dieses Merkmals abgesehen haben. Es ist vielmehr naheliegend, dass sie dieses nicht mehr tarifierte Merkmal nicht mehr zur Voraussetzung einer Vergütung nach § 3 Anhang [X.] 2014 machen wollten.

3. Die Klage ist gleichwohl unbegründet, weil der Kläger keine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst in einer kerntechnischen Anlage nach § 3 Ziff. 1.2 iVm. § 2 Ziff. 1 Anhang [X.] 2014 erbringt. Dies folgt aus einer Auslegung dieser tariflichen Regelung.

a) Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Vergütung nach § 3 Ziff. 1.2 Anhang [X.] 2014 ist eine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst. Für den [X.]egriff des Sicherheitsmitarbeiters enthält der Anhang [X.] 2014 in § 2 Ziff. 1 eine eigene Definition. Danach sind Sicherheitsmitarbeiter Mitarbeiter, die „in“ einer kerntechnischen Anlage tätig sind, aufgrund ihrer besonderen Ausbildung zum Dienst „in“ einer solchen eingesetzt werden und durch den Auftraggeber zugelassen sind.

b) Nach dem - für die Auslegung von Tarifverträgen in erster Linie maßgeblichen (st. Rspr., vgl. [X.] 7. Juli 2004 - 4 [X.]  - zu I 1 b aa der Gründe, [X.]E 111, 204 ) - Wortlaut der Tarifregelung und dem allgemeinen Wortverständnis dieser Präposition (siehe [X.] [X.] [X.] 2. Aufl. zu 1. a)) ist eine Tätigkeit und ein Einsatz „in“ einer kerntechnischen Anlage erforderlich, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach §§ 5, 6, 7 und 9 AtG fällt. Der klare Wortlaut und der Sinn und Zweck der Tarifnorm sowie die Systematik der tariflichen Regelungen sprechen für dieses Verständnis.

aa) Der Wortlaut der Tarifnorm („in“) lässt für sich genommen keinen Spielraum für Interpretationen.

bb) Weiterhin macht die Tarifsystematik einen Unterschied zwischen Tätigkeiten „an“ und „in“ einer kerntechnischen Anlage. Für ein wortlautgetreues Verständnis des § 2 Ziff. 1 Anhang [X.] 2014 spricht der Umstand, dass die Tarifregelung offensichtlich an die Regelungen zum Objektsicherungsdienst der Richtlinie des [X.] anknüpfen will. Die Richtlinie definiert dabei den Objektsicherungsdienst nur „in“ kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen und nicht auch einen Dienst „an“ solchen Anlagen. Ferner streitet aus systematischen Gründen auch der [X.] für ein solches Verständnis. Jedenfalls die [X.] [X.] als Tarifvertragspartei sowohl des [X.] als auch des [X.] und seiner Anhänge ist davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer im [X.]ereich [X.] und [X.] im [X.] nicht vom Geltungsbereich des Anhangs [X.] 2010, dem der Geltungsbereich des Anhangs [X.] 2014 entspricht, erfasst wurden. Dementsprechend scheint eine solche tarifliche Differenzierung den Zweck zu verfolgen, für die [X.]ewachungstätigkeiten im [X.]esonderen („in“ einer kerntechnischen Anlage) eine höhere Vergütung aufgrund der pauschal angenommenen höheren Verantwortung und möglicher höherer Gefährdungen und Gefahren zu gewähren.

cc) Der weitere Hinweis des [X.], der Anhang [X.] 2014 zu den Lohngruppen/Tätigkeiten enthalte keine Tätigkeitsmerkmale, die sich auf eine Tätigkeit „an“ kerntechnischen Anlagen bezögen, ändert nichts daran, dass der Tarifvertrag wortlautgetreu anzuwenden ist. In dieser möglichen Diskrepanz zwischen Tarifgruppengestaltung und fachlichem Anwendungsbereich (§ 1 Ziff. 2 Anhang [X.] 2014: „… alle Sicherheitsdienstleistungen an und in kerntechnischen Anlagen…“) liegt kein Widerspruch, der zu einem unklaren Gesamtzusammenhang tariflicher Regelungen führen würde. Zu einem möglichen Widerspruch würde es nur kommen, wenn der fachliche Geltungsbereich nach seinem Wortlaut nur Tätigkeiten „in“ kerntechnischen Anlagen erfassen würde, während der [X.]egriff des Sicherheitsmitarbeiters auch Tätigkeiten „an“ solchen Anlagen erfasste. Hinzu kommt, dass § 1 Ziff. 2 Anhang [X.] 2014 nur von „Sicherheitsdienstleistungen“ und nicht von „[X.]“ wie in § 2 Ziff. 1 Anhang [X.] 2014 spricht. Dabei müssen nicht zwangsläufig alle Mitarbeiter, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, auch Sicherheitsmitarbeiter sein.

c) Da die tarifliche Regelung klar verständlich ist, liegt - entgegen der Auffassung der Revision - kein redaktionelles Versehen vor. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Redaktionsversehen können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist ([X.] 13. Dezember 1995 - 4 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 82, 1; 31. Oktober 1990 - 4 [X.] - [X.]E 66, 177). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

d) Soweit der Kläger schließlich einwendet, er sei bei seiner Tätigkeit zumindest teilweise den gleichen oder ähnlichen Gefahren ausgesetzt wie die Kollegen, die in der kerntechnischen Anlage eingesetzt seien, rechtfertigt dieser Hinweis keine andere Auslegung der Tarifnorm. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, Tarifverträge daraufhin zu untersuchen, ob sie die beste oder gerechteste Lösung enthalten (vgl. [X.] 26. November 2003 - 4 [X.] - zu I 3 c aa der Gründe). Dies käme einer nach Art. 9 Abs. 3 GG unzulässigen Tarifzensur gleich.

e) Da der Kläger nach den Feststellungen im [X.]erufungsurteil und dem vom [X.] in [X.]ezug genommenen Vortrag des [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einer kerntechnischen Anlage tätig war, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach §§ 5, 6, 7 und 9 AtG fällt, besteht kein tariflicher Anspruch auf die geltend gemachte höhere Vergütung.

aa) Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger erstinstanzlich selbst nicht behauptet, Sicherheitsdienstleistungen „in“ einer kerntechnischen Anlage iSd. Tarifregelung zu verrichten. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass er mit seinen arbeitstäglichen [X.]ewachungsrundgängen das Merkmal „an“ einer kerntechnischen Anlage erfüllt, weil sein [X.] ihn auch an den Maschinenhäusern und Kühltürmen vorbeiführt.

bb) Soweit der Kläger in der [X.]erufungsinstanz und mit seiner Revision geltend gemacht hat, er sei von der [X.] auch „in“ einer kerntechnischen Anlage eingesetzt worden, bleibt sein Vortrag ohne Substanz. Zwar hat er sich auch in der Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf berufen, bei dem gesamten Gelände des [X.] handele es sich um eine kerntechnische Anlage. Damit hat er jedoch die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Der Geltungsbereich des Anhangs [X.] 2014 zum [X.] stellt nicht auf eine beliebige kerntechnische Anlage ab, sondern nur auf solche, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG fallen. Der Kläger hat es aber unterlassen, über die von der [X.] in der [X.]erufungsbegründung vom 4. Febr[X.]r 2016 bezeichneten und in dem mit Schriftsatz vom 17. November 2015 eingereichten Lageplan hervorgehobenen [X.]aukörper hinaus weitere Anlagenteile konkret zu benennen, die einer atomrechtlichen Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG unterfallen, und in denen er seine Arbeitsleistung erbringt. Spätestens nachdem die [X.]eklagte mit der [X.]erufungsbegründung die Genehmigungen vom 8. Juni 1972, vom 15. August 1985 und vom 26. Oktober 1988 zumindest in Auszügen vorgelegt hatte, wäre es Sache des [X.] gewesen, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass weitere Teile des [X.] in den Geltungsbereich entsprechender Genehmigungen nach dem AtG fallen. Er hat jedoch insbesondere keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass - entgegen der [X.]ehauptung der [X.], es liege eine Genehmigung nach § 2 AtG vor - auch die Zentralstelle „Z“ als Landessammelstelle einer Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG unterfällt. Auch der Vortrag, die Außenschutzanlagen „dürften“ [X.]estandteil der Genehmigung sein, genügt nicht, zumal der Kläger diese Schlussfolgerung offensichtlich aus den Ausführungen des [X.] im Urteil vom 30. März 1982 (- [X.], [X.], [X.] -) zieht, wonach der Anlagebegriff des § 7 Abs. 1 AtG auch die Schaltanlagengebäude, das [X.], das Maschinenhaus sowie die Kühlwassersysteme einschließlich des Kühlturms umfassen soll. Damit hat der [X.] aber gerade keine Aussage zu den Außenschutzanlagen getroffen. Soweit der Kläger weiter anführt, seine Rundgänge führten auch am Maschinenhaus und an dem Kühlturm des [X.] vorbei, ist dieser im [X.] unstreitige Vortrag unerheblich, weil sein Rundweg ihn eben nur an diesen Gebäuden vorbei führt und er keine Tätigkeit in diesen Anlagen erbringt.

III. Ein höherer Vergütungsanspruch folgt auch nicht aus Annahmeverzug, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 [X.]G[X.], den der Kläger mit seiner Hilfsbegründung geltend gemacht hat.

1. § 615 Satz 1 [X.]G[X.] gewährt keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern hält nur den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht ([X.] 27. Jan[X.]r 2016 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 154, 100; 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.]E 149, 169). Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] an die Leistung der „versprochenen“ Dienste an. Der Arbeitgeber kommt nach § 293 [X.]G[X.] in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das Angebot des Arbeitnehmers muss die vertragsgemäße Arbeit betreffen ([X.] 27. August 2008 - 5 [X.] - Rn. 13), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Konkretisierung der Arbeitspflicht nach § 106 Satz 1 GewO Sache des Arbeitgebers ist ([X.] 30. April 2008 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 126, 316). Diese Arbeitsleistung muss der Arbeitnehmer im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis tatsächlich anbieten, § 294 [X.]G[X.] ([X.] 25. Febr[X.]r 2015 - 1 [X.] - Rn. 41). Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen ([X.] 18. November 2015 - 5 [X.] 814/14 - Rn. 50; 25. Febr[X.]r 2015 - 5 [X.] 886/12 - Rn. 41, [X.]E 151, 45).

2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die [X.]eklagte mit der Annahme seiner Dienste als Sicherheitsmitarbeiter mit einer besonderen Ausbildung „in“ einer kerntechnischen Anlage in Verzug befunden hat. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch eine [X.]ewachungstätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter „in“ einer kerntechnischen Anlage arbeitsvertraglich geschuldet hat. Jedenfalls hat er schon nicht dargetan, dass und wann sowie in welcher Weise er eine solche vertraglich geschuldete Arbeitsleistung der [X.] tatsächlich angeboten hat.

IV. Soweit der Kläger schließlich seine Klage hinsichtlich der erhöhten Zuschläge hilfsweise auch auf den [X.] stützt, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben. Es mangelt schon an der Darlegung, warum dieser Tarifvertrag für sein Arbeitsverhältnis gelten oder Anwendung finden soll. Eine Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] [X.] ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich. Auf eine vertragliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit des [X.] auf sein Arbeitsverhältnis hat der Kläger seine Klage nicht gestützt.

Im Übrigen hat das [X.] mit zutreffender [X.]egründung Ansprüche des [X.] aus dem [X.] für den Zeitraum ab dem 1. Jan[X.]r 2015 aufgrund der Regelungen in § 3 Ziff. 1 [X.] iVm. § 11 Ziff. 2 [X.] wegen der Ne[X.]usschreibung des [X.] im [X.] in [X.] abgelehnt. Diese [X.]egründung des [X.]s hat der Kläger mit der Revision nicht mehr angegriffen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Klose    

        

        

        

    Redeker    

        

    [X.]redendiek    

                 

Meta

4 AZR 831/16

05.07.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 26. November 2015, Az: 41 Ca 6175/15, Urteil

§ 1 TVG, § 5 AtG, § 6 AtG, § 7 AtG, § 9 AtG, Ziff 5.2 BMU-RSI6-20080704-KF01

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2017, Az. 4 AZR 831/16 (REWIS RS 2017, 8555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8555

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Referenzen
Wird zitiert von

1 Ca 2501/20

1 BV 5/17

1 Ca 1181/17

3 Ca 2491/20

3 Ca 2511/20

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