Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 4 StR 402/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4939

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 402/02vom14. Januar 2003in der [X.] gewerbsmäßiger Hehlerei- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 5. März 2002, soweites ihn betrifft, mit den Feststellungen [X.] die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diebestehen bleiben - aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlereiunter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen sowie wegen ge-werbsmäßiger Hehlerei in drei weiteren Fällen zu einer [X.] zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf eine Verletzung des § 244Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg.- 3 -Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, ohne sich näher zur Sa-che einzulassen, bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu ha-ben. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen hatte er sich dahin eingelassen,er habe bei dem Erwerb von "Computertechnik" von dem Mitangeklagten [X.]weder gewußt noch den Verdacht gehabt, daß diese Gegenstände aus Straf-taten stammten. Im [X.] vom 6. Februar 2002 hat [X.] des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, "daß der Angeklagte[X.] dem Angeklagten S. auf dessen Nachfrage, woher die diesem offe-rierten Computer bzw. -teile stammen, geantwortet hat, daß er diese bei [X.] aufgekauft hat, wobei die [X.] ist", beantragt, Frau [X.]. , [X.]sowie die Le-bensgefährtin des Angeklagten, [X.], als Zeugen zu vernehmen. DieZeugin [X.]. wurde im [X.] am 11. Februar 2002 ver-nommen. Im [X.] am 21. Februar 2002 verzichtete [X.] des Angeklagten auf die Vernehmung des Zeugen S. , [X.] des Angeklagten. Im darauf folgenden [X.] [X.] wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen [X.].Das [X.] hat weder die von dem Angeklagten für die oben [X.] genannte Zeugin [X.] vernommen, noch hat es [X.] insoweit durch einen Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO abge-lehnt. Eines solchen Beschlusses hätte es unter den hier gegebenen [X.] jedoch bedurft. Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Verfah-rensablaufs weist der Vermerk des Protokolls, daß die Beweisaufnahme im all-seitigen Einvernehmen geschlossen wurde, keine (konkludente) Erklärung [X.] auf die Vernehmung der Zeugin [X.] aus (vgl. [X.], 189).- 4 -Der Verteidiger hat ausdrücklich nur auf die Vernehmung des Vaters des [X.] verzichtet, der ebenso wie die vernommene Zeugin [X.]. für diein den Zeitraum vom 16. August 2001 bis zum 21. August 2001 zwischen [X.] in Gegenwart dieser Zeugen abgewickelten Geschäfte als Zeugebenannt worden ist. Nach der Begründung des [X.] soll die Zeugin[X.] dagegen "bei mehreren weiteren Ankäufen unabhängig" von den in denvorgenannten Zeitraum fallenden Geschäften dabei gewesen sein.Der aufgezeigte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung der [X.] Angeklagten, denn diese kann auf der unterbliebenen Bescheidung [X.] auf Vernehmung der Zeugin [X.] beruhen. Nach Auffassung [X.] hat der Angeklagte den Straftatbestand der gewerbsmäßigenHehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht. Es ist daher nicht aus-zuschließen, daß eine der Beweisbehauptung entsprechende Aussage [X.] auf die hinsichtlich der inneren Tatseite getroffenen [X.] hätte haben [X.] 5 -Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren [X.] können jedoch bestehen bleiben.Tepperwien Kuckein Athing˜

Meta

4 StR 402/02

14.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 4 StR 402/02 (REWIS RS 2003, 4939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4939

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.