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PDF anzeigen[X.] StR 402/02vom14. Januar 2003in der [X.] gewerbsmäßiger Hehlerei- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 5. März 2002, soweites ihn betrifft, mit den Feststellungen [X.] die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diebestehen bleiben - aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlereiunter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen sowie wegen ge-werbsmäßiger Hehlerei in drei weiteren Fällen zu einer [X.] zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf eine Verletzung des § 244Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg.- 3 -Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, ohne sich näher zur Sa-che einzulassen, bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu ha-ben. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen hatte er sich dahin eingelassen,er habe bei dem Erwerb von "Computertechnik" von dem Mitangeklagten [X.]weder gewußt noch den Verdacht gehabt, daß diese Gegenstände aus Straf-taten stammten. Im [X.] vom 6. Februar 2002 hat [X.] des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, "daß der Angeklagte[X.] dem Angeklagten S. auf dessen Nachfrage, woher die diesem offe-rierten Computer bzw. -teile stammen, geantwortet hat, daß er diese bei [X.] aufgekauft hat, wobei die [X.] ist", beantragt, Frau [X.]. , [X.]sowie die Le-bensgefährtin des Angeklagten, [X.], als Zeugen zu vernehmen. DieZeugin [X.]. wurde im [X.] am 11. Februar 2002 ver-nommen. Im [X.] am 21. Februar 2002 verzichtete [X.] des Angeklagten auf die Vernehmung des Zeugen S. , [X.] des Angeklagten. Im darauf folgenden [X.] [X.] wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen [X.].Das [X.] hat weder die von dem Angeklagten für die oben [X.] genannte Zeugin [X.] vernommen, noch hat es [X.] insoweit durch einen Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO abge-lehnt. Eines solchen Beschlusses hätte es unter den hier gegebenen [X.] jedoch bedurft. Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Verfah-rensablaufs weist der Vermerk des Protokolls, daß die Beweisaufnahme im all-seitigen Einvernehmen geschlossen wurde, keine (konkludente) Erklärung [X.] auf die Vernehmung der Zeugin [X.] aus (vgl. [X.], 189).- 4 -Der Verteidiger hat ausdrücklich nur auf die Vernehmung des Vaters des [X.] verzichtet, der ebenso wie die vernommene Zeugin [X.]. für diein den Zeitraum vom 16. August 2001 bis zum 21. August 2001 zwischen [X.] in Gegenwart dieser Zeugen abgewickelten Geschäfte als Zeugebenannt worden ist. Nach der Begründung des [X.] soll die Zeugin[X.] dagegen "bei mehreren weiteren Ankäufen unabhängig" von den in denvorgenannten Zeitraum fallenden Geschäften dabei gewesen sein.Der aufgezeigte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung der [X.] Angeklagten, denn diese kann auf der unterbliebenen Bescheidung [X.] auf Vernehmung der Zeugin [X.] beruhen. Nach Auffassung [X.] hat der Angeklagte den Straftatbestand der gewerbsmäßigenHehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht. Es ist daher nicht aus-zuschließen, daß eine der Beweisbehauptung entsprechende Aussage [X.] auf die hinsichtlich der inneren Tatseite getroffenen [X.] hätte haben [X.] 5 -Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren [X.] können jedoch bestehen bleiben.Tepperwien Kuckein Athing˜
Meta
14.01.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 4 StR 402/02 (REWIS RS 2003, 4939)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4939
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