Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 344/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 691

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 344/03 Verkündet am: 15. November 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in Schleswig
vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.

[X.]ie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2002
wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des [X.] wird die Klägerin weiter verurteilt, an den [X.] 5.302,73 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] gemäß [X.] seit dem 26. März 2002 zu zahlen.

[X.]ie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
[X.]ie Parteien streiten über Ansprüche aus einem [X.]arlehen, das die Klä-gerin dem [X.] im [X.] 1993 zur Finanzierung seines Beitritts zur [X.], [X.] 146, [X.]., Fonds Nr. 16 (im folgenden: Fonds, Fondsgesell-schaft), gewährte. [X.]ie [X.] war von der [X.] (im folgenden: [X.]o. GmbH) und deren Geschäftsführer [X.]. gegründet worden. [X.] war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 146 in [X.].. [X.]ie Einlage des [X.] betrug 40.000,00 [X.]M und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer Til-gungslebensversicherung besicherten Festkredit der Klägerin finanziert. [X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta, wie nach dem [X.]arlehensvertrag vorgese-hen, an den Treuhänder des Fonds. [X.]ie Fondsbeteiligung und deren Finanzie-rung waren dem [X.] von einem Mitarbeiter der [X.] vermittelt [X.].
[X.]ie in dem Fondsprospekt angenommenen Mieten konnten nicht erwirt-schaftet werden. [X.]ie [X.]o. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie gegenüber der [X.] übernommen hatte, stellte ihre Zahlungen ab Juni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wurde 1999 wegen [X.], u.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.]o. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung des [X.] veranschlagten 5,6 Mio. [X.]M, nämlich 2,2 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen, - 4 - so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 8,5 Mio. [X.]M nur 3,4 Mio. [X.]M und damit weniger als die Hälfte des [X.] in das Bauvorhaben geflossen war.
[X.]er Beklagte stellte die Bedienung des Kredits ab März 1998 ein. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Juni 1998 ließ er den [X.]arlehensvertrag wegen argli-stiger Täuschung anfechten und von der Klägerin Schadensersatz wegen der von ihm auf Grund des [X.]arlehensvertrages erbrachten Zahlungen fordern. Während des Rechtsstreits erklärte er mit Schreiben vom 22. März 2002 die fristlose Kündigung seiner [X.] sowie den Widerruf seines [X.]s und des [X.]arlehensvertrages nach dem [X.].
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der offenen [X.]arlehens-beträge in Höhe von 46.427,24 [X.]M, bis Februar 2001 berechnete Zinsen von 9.854,26 [X.]M sowie weitere Verzugszinsen von 1.171,54 [X.]M, insgesamt 57.453,04 [X.]M. [X.]er Beklagte hat Widerklage erhoben und die Klägerin auf Er-stattung von Zinszahlungen in Höhe von 5.302,73 • und auf Rückabtretung der Lebensversicherung in Anspruch genommen.
[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-lich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben und unter Zu-rückweisung der den [X.] des [X.] betreffenden [X.] die Widerklage auch hinsichtlich der Rückgewähr der Lebensversiche-rung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-strebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin nach seinen [X.]. - 5 - Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und zu ihrer Verurteilung auf die Anschlußberufung des [X.].
[X.] [X.]er Beklagte braucht der Klägerin das [X.]arlehen nicht zurückzuzahlen und hat seinerseits gegen sie Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.
1. [X.]as Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG sein können. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-gen eines [X.], wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat sich bei der [X.]arlehensgewährung des von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmens bedient, indem sie ihm ihre Vertragsformulare zur Verfügung stellte.
2. Von [X.] beeinflußt ist jedoch die Auffassung des [X.], ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere - 6 - daran, daß dem [X.] gegen die [X.] bzw. deren Initiatoren keine Ansprüche zustünden, die er der Klägerin entgegensetzen könnte.
a) [X.]er Beklagte kann, ohne daß es auf die Kündigung seiner [X.] und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-spätung (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.; wegen des [X.] vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihm gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.]o. GmbH und [X.]., [X.] sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-stehen (vgl. [X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
Wie der [X.]at in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die [X.] und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusam- [X.] mit dem hier betroffenen Fonds 16, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade der Beklagte nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorge-tragen. - 7 - b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].Urt v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die er ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 2. Juni 1998 zur Verfügung gestellt hat, sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB seine Schadensersatzansprüche gegen die [X.]o. GmbH und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht er der Klägerin dagegen nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.]. Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) kann er Rückgewähr der von ihm auf Grund des [X.]arlehens-vertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese aus seinem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-men. [X.]er Beklagte hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung seiner Lebens-versicherung.
3. [X.]amit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage und gegen ihre Verurteilung zur Rückabtretung der Lebensversicherung als unbegründet. [X.]er Widerklage des [X.] ist auch hinsichtlich des [X.] stattzugeben. [X.]er Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei dem von ihm geforderten Betrag um aus seinem Vermögen [X.] Zahlungen handelt. - 8 - I[X.] [X.]ie Revision hat bereits wegen des dem [X.] gegen die Grün-dungsgesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzanspruchs Erfolg, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob der Beklagte, wie er meint, den [X.]ar-lehensvertrag mit seinem Schreiben vom 22. März 2002 nach dem [X.] wirksam widerrufen hat. [X.]a weitere Feststellungen nicht in [X.] kommen, kann der [X.]at die Sache selbst entscheiden.
[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 344/03

15.11.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 344/03 (REWIS RS 2004, 691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 691

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