Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2016, Az. VIII ZR 216/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15703

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Gegenstand

Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem Ermessen nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie; Anwendung der Transparenzanforderungen; Prüfungsmaßstab bei der Billigkeitskontrolle; Anforderungen an den Vortrag zu Bezugskostensteigerungen; einseitig vorgenommene Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungen als Vertragsänderung


Leitsatz

1. Anders als bei Haushaltskunden steht dem Gasgrundversorger gegenüber Nicht-Haushaltskunden im Sinne des Art. 2 Nr. 26 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG, die auch nicht gemäß § 3 Nr. 22 Alt. 2 EnWG 2005 als Haushaltskunden anzusehen sind, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auch nach dem Ablauf der bis zum 1. Juli 2004 reichenden Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG das Recht zu, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209, ZIP 2015, 2226 und VIII ZR 13/12, juris, ZIP 2015, 2236; vom 9. Dezember 2015, VIII ZR 208/12, juris, EnWZ 2016, 166, VIII ZR 236/12, juris, und VIII ZR 330/12, juris, EnWZ 2016, 168).

2. Diesem Preisänderungsrecht stehen die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in der durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da die Gas-Richtlinie deren Anwendung für Nicht-Haushaltskunden nicht zwingend vorschreibt.

3. Eine unter diesen Voraussetzungen vom Gasgrundversorger einseitig gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV vorgenommene Preiserhöhung unterliegt auch dann der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, wenn für den Kunden die Möglichkeit besteht, das Erdgas von einem anderen Anbieter zu beziehen.

4. Die Billigkeitskontrolle solcher Preiserhöhungen (§ 315 BGB) kann nicht entscheidend auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer Gasversorgungsunternehmen vorgenommen werden; vielmehr kommt es maßgeblich auf den konkreten Gaslieferungsvertrag an und ist eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sowie der Interessenlage beider Parteien vorzunehmen (Fortführung von BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991, VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 unter III 1 und 2 a mwN; vom 18. Oktober 2007, III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 20; vom 18. Oktober 2011, KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 17).

5. Zu den Anforderungen an den Vortrag und das Bestreiten sowie an die Feststellung von (Bezugs-)Kostensteigerungen des Gasversorgers (Fortführung der Senatsurteile vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009, VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 21, 30 f.; vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.).

6. Als eine zur Beendigung der von § 116 Satz 1 EnWG 2005 angeordneten Fortgeltung des alten Rechts für Tarifkundenverträge mit Nicht-Haushaltskunden führende Änderung des Vertrages im Sinne des § 116 Satz 2 EnWG 2005 ist nicht schon eine vom Gasgrundversorger einseitig vorgenommene Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungen anzusehen; es bedarf wegen der mit der Vertragsänderung nach § 116 Satz 2 EnWG 2005 insoweit verbundenen Beendigung der Grundversorgung vielmehr eines übereinstimmenden Änderungswillens der Parteien.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, verlangt von dem Beklagten, einem eingetragenen Mieterverein, die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgaslieferungen.

2

Der Beklagte bezog von der Klägerin im [X.]raum von Februar 1989 bis Ende Juli 2010 leitungsgebunden Erdgas für seine Geschäftsräume in [X.]. Hierzu hatten die Parteien im Jahre 1989 einen schriftlichen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen. Mitte des Jahres 2003 verlegte der Beklagte seine Geschäftsräume in eine andere Straße des Stadtgebiets, zeigte dies der Klägerin an und bezog dort von der Klägerin ab dem 1. Juli 2003 Erdgas. Einen schriftlichen Gaslieferungsvertrag unterzeichneten die Parteien hierzu nicht. Die Klägerin übersandte dem Beklagten jedoch hinsichtlich dieser Verbrauchsstelle unter Angabe einer neuen Kundenummer ein als "Vertragsbestätigung zum 01.07.2003" bezeichnetes Schreiben vom 17. Juli 2003. Darin heißt es unter anderem:

"Wir begrüßen Sie als Kunde[n] für die oben genannte Verbrauchsstelle. Wir liefern Ihnen Ihre Energie nach den [X.] für Strom, Gas, Wasser, Fernwärme ([X.], [X.], [X.], [X.]) und informieren Sie in diesem Schreiben über Ihre Verträge."

3

Über die bisherige Verbrauchsstelle erstellte die Klägerin am 20. Oktober 2003 eine den Verbrauch bis zum 10. Oktober 2003 umfassende Schlussrechnung.

4

In der [X.] vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. Januar 2010 nahm die Klägerin - jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe - acht Erhöhungen und drei Senkungen des [X.] für das von ihr gelieferte Erdgas vor. Zum 1. Oktober 2004 erhöhte sie den [X.] von 3,60 ct/kWh auf 3,90 ct/kWh, zum 1. Januar 2005 auf 4,10 ct/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,60 ct/kWh, zum 1. Januar 2006 auf 5,10 ct/kWh und zum 1. Oktober 2006 auf 5,71 ct/kWh. Mit Wirkung zum 1. April 2007 senkte sie den [X.] auf 5,25 ct/kWh, erhöhte ihn zum 1. Januar 2008 auf 5,72 ct/kWh und zum 1. Oktober 2008 auf 7,27 ct/kWh. Zum 1. April 2009 senkte die Klägerin den [X.] auf 5,72 ct/kWh und nahm zum 1. Oktober 2009 eine weitere Absenkung auf 4,89 ct/kWh vor. Zum 1. Januar 2010 erhöhte sie den [X.] schließlich auf 5,25 ct/kWh.

5

Der Beklagte widersprach - erstmals mit Schreiben vom 18. November 2004 und danach mehrfach - den Preiserhöhungen und behielt den auf die Preiserhöhungen entfallenden Teil der [X.] ein. Aus der Jahresabrechnung vom 13. November 2007 für den Versorgungszeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007 stehen deshalb 45,95 € offen, aus der Jahresabrechnung vom 13. November 2008 für den Versorgungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 218,60 € und aus der Jahresabrechnung vom 4. August 2010 für den Versorgungszeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2010 1.303,10 €.

6

Die Zahlung des sich hieraus ergebenden Gesamtbetrags von 1.567,65 € nebst Zinsen hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage zunächst begehrt. Sie macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, deren Anstieg nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen der Gassparte ausgeglichen worden sei.

7

Der Beklagte macht demgegenüber geltend, zwischen den Parteien habe trotz der Verlegung der Geschäftsräume ein fortgesetztes Sonderkundenvertragsverhältnis bestanden. In dessen Rahmen sei die Klägerin nicht zur einseitigen Erhöhung des Gaspreises berechtigt gewesen, da es an der wirksamen Vereinbarung eines Preiserhöhungsrechts gefehlt habe. Zudem entsprächen die streitgegenständlichen Preiserhöhungen nicht der Billigkeit.

8

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.521,70 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

9

Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren [X.] anhängige Verfahren [X.]/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 - [X.] und [X.]).

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gemäß § 433 Abs. 2 [X.] ein Anspru[X.]h auf Vergütung der Erdgaslieferungen in dem vom Amtsgeri[X.]ht zugespro[X.]henen Umfang zu. Zwis[X.]hen den Parteien sei konkludent dur[X.]h die [X.] an der neuen [X.] ein [X.]vertrag zustande gekommen. Demna[X.]h sei die Klägerin unmittelbar aufgrund des gesetzli[X.]hen Preisänderungsre[X.]hts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] zur Preisänderung befugt gewesen.

Entgegen der Auffassung des [X.]n hätten die Parteien das ursprüngli[X.]he Vertragsverhältnis betreffend die Belieferung der früheren Ges[X.]häftsräume des [X.]n mit Erdgas zum 10. September 2003 beendet und bereits zum 1. Juli 2003 ein weiteres Vertragsverhältnis hinsi[X.]htli[X.]h der Belieferung der neuen Ges[X.]häftsräume des [X.]n mit Erdgas begründet. Der [X.] habe der Klägerin den Umzug in die neuen Ges[X.]häftsräume angezeigt und ab dem 1. Juli 2003 mit der Entnahme von Gas aus dem Leitungsnetz der Klägerin in den neuen Ges[X.]häftsräumen begonnen. Dies habe von einem objektiven Dritten an Stelle der Klägerin angesi[X.]hts der örtli[X.]hen Gepflogenheiten nur dahin verstanden werden können, dass der [X.] die mit der Zurverfügungstellung des Erdgases an der neuen Entnahmestelle verbundene [X.] auf Abs[X.]hluss eines Gasversorgungsvertrages (§ 2 Abs. 2 [X.]) annehmen und den bezügli[X.]h der alten Entnahmestelle bestehenden Vertrag habe beenden wollen.

Dass die Klägerin die vom [X.]n gesetzten Erklärungstatbestände au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h in dieser Weise verstanden habe, zeige der Umstand, dass sie hinsi[X.]htli[X.]h der neuen [X.] eine Vertragsbestätigung mit einer neuen Kundennummer übersandt und hinsi[X.]htli[X.]h der alten [X.] eine S[X.]hlussabre[X.]hnung unter der alten Kundennummer des [X.]n erteilt habe. Da der Vertragss[X.]hluss dur[X.]h die Entnahme von Gas zustande gekommen sei, sei der [X.] als Tarifkunde anzusehen. Zwar habe die Klägerin in ihren veröffentli[X.]hten Preisänderungsankündigungen zwis[X.]hen [X.] für Erdgas und Sonderpreisen für Heizgas unters[X.]hieden. Ents[X.]heidend komme es jedo[X.]h darauf an, dass die Klägerin in ihren öffentli[X.]hen Bekanntma[X.]hungen darauf hingewiesen habe, dass die veröffentli[X.]hten Tarife/Sonderpreise ein wesentli[X.]her Bestandteil der [X.] seien. Damit sei aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Abnehmers erkennbar gewesen, dass die Lieferung von Erdgas in Erfüllung der gesetzli[X.]hen Versorgungspfli[X.]ht auf der Grundlage der [X.] erfolgen solle. Au[X.]h der von der Klägerin übersandten Vertragsbestätigung habe ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Verbrau[X.]her ni[X.]hts anderes entnehmen können. Dass die Klägerin in ihrem S[X.]hreiben an den [X.]n vom 14. Dezember 2004 den Gasbezugsvertrag der Parteien [X.] als Sondervertrag bezei[X.]hnet habe, ändere an der vorgenannten re[X.]htli[X.]hen Einordnung des Vertragsverhältnisses ni[X.]hts.

Das gesetzli[X.]he Preisänderungsre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 2 [X.] habe im Verhältnis der Parteien au[X.]h na[X.]h dem Inkrafttreten des [X.] 2005 gemäß der darin enthaltenen Vors[X.]hrift des § 116 Satz 1 [X.] 2005 fortbestanden. Die Regelung des § 4 Abs. 2 [X.] begegne im Hinbli[X.]k auf Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] Bu[X.]hst. b oder [X.] 2003/55/[X.] (im Folgenden: [X.]) wegen des erforderli[X.]hen Maßes an Transparenz im Vertragsverhältnis der Parteien keinen Bedenken. Denn die vorbezei[X.]hneten Bestimmungen der [X.] dienten dem S[X.]hutz der Verbrau[X.]her, insbesondere dem S[X.]hutz von Haushaltskunden im Sinne des Art. 2 Nr. 24 [gemeint: Nr. 25] dieser Ri[X.]htlinie. Der [X.] gehöre jedo[X.]h als Ni[X.]ht-Haushaltskunde im Sinne des Art. 2 Nr. 25 [gemeint: Nr. 26] der [X.] ni[X.]ht zu dem vom persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h dieser Ri[X.]htlinie erfassten Personenkreis.

Die in die Jahresabre[X.]hnungen vom 13. November 2008 und vom 4. August 2010 eingeflossenen Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2008 und 1. Januar 2010 entsprä[X.]hen der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 [X.]). Die dur[X.]h die Billigkeit gesetzten Grenzen des Preisbestimmungsre[X.]hts na[X.]h § 4 Abs. 2 [X.] seien ni[X.]ht übers[X.]hritten, wenn das [X.] ledigli[X.]h gesteigerte Bezugskosten weitergegeben habe und die Bezugskostensteigerung ni[X.]ht dur[X.]h Einsparungen in anderen Berei[X.]hen innerhalb der Gassparte hätten aufgefangen werden können.

Abgesehen davon entspre[X.]he eine im liberalisierten Gasmarkt vorgenommene Preiserhöhung aber au[X.]h dann der Billigkeit, wenn der neue Tarif mit den Tarifen konkurrierender Anbieter verglei[X.]hbar sei. Da mittlerweile eine vollständige Markttransparenz dur[X.]h Tarifverglei[X.]he im [X.] und in den Printmedien hergestellt sei, re[X.]htfertige die Wettbewerbssituation eine Bes[X.]hränkung der im Rahmen des § 315 Abs. 3 [X.] vorzunehmenden Prüfung auf die Konformität des neuen Tarifs mit dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Wettbewerbspreis. Insoweit unters[X.]heide si[X.]h die Sa[X.]hlage bei [X.] ni[X.]ht von derjenigen bei Kaufverträgen über andere marktgängige Waren. Dort sei der Marktpreis beziehungsweise die Marktpreisentwi[X.]klung von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] als das im Rahmen der Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 Abs. 3 [X.] maßgebli[X.]he Kriterium anerkannt worden. Wie die Klägerin unter Vorlage von entspre[X.]henden [X.] unwiderspro[X.]hen vorgetragen habe, hätten die erhöhten Preise der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2010 stets im unteren beziehungsweise mittleren Preissegment aller bundesweit tätigen Gasanbieter gelegen. Es spiele daher keine Rolle, ob die Preiserhöhung hier allein auf gestiegenen Bezugspreisen beruhe. Ebenso sei es unerhebli[X.]h, ob die vor dem 1. Oktober 2008 erfolgten Preiserhöhungen der Billigkeit entsprä[X.]hen.

II.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand.

Das Berufungsgeri[X.]ht ist zwar re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Rahmen des Umzugs des [X.]n der bisherige [X.] der Parteien beendet und konkludent dur[X.]h [X.] in den neuen Ges[X.]häftsräumen des [X.]n ab dem 1. Juli 2003 ein neuer [X.] in Gestalt eines [X.]vertrages zwis[X.]hen den Parteien zustande gekommen ist. Zutreffend ist au[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass es si[X.]h bei dem [X.]n um einen [X.] handelt und der Klägerin daher ein Re[X.]ht zur Preisänderung na[X.]h billigem Ermessen (§ 315 [X.]) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] au[X.]h für den [X.]raum na[X.]h dem Inkrafttreten des [X.] 2005 und der [X.] zustand (§ 116 [X.] 2005). Ebenfalls mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass diesem Preisänderungsre[X.]ht die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/55/[X.] (im Folgenden: [X.]) ni[X.]ht entgegenstehen, da die [X.] diese nur für Haushaltskunden, ni[X.]ht jedo[X.]h für - wie hier - [X.] zwingend vors[X.]hreibt.

Da § 4 Abs. 1, 2 [X.] mithin die Grundlage der von der Klägerin hier vorgenommenen Preiserhöhungen ist, kommt es, wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, auf deren Billigkeit na[X.]h § 315 [X.] an. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann jedo[X.]h die Billigkeit der von ihm geprüften Preiserhöhungen der Klägerin zum 1. Oktober 2008 und zum 1. Januar 2010 ni[X.]ht bejaht und demzufolge ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Zahlung restli[X.]hen Entgelts (§ 433 Abs. 2 [X.]) in Höhe von 1.521,70 € nebst Zinsen ni[X.]ht zuerkannt werden. Au[X.]h kann mit dieser Begründung die Billigkeit der vor dem 1. Oktober 2008 erfolgten Preisänderungen der Klägerin, denen der [X.] ebenfalls re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, ni[X.]ht für unerhebli[X.]h era[X.]htet werden.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat allerdings ohne Re[X.]htsfehler angenommen, dass die Parteien im Rahmen des Umzugs des [X.]n das ursprüngli[X.]h zwis[X.]hen ihnen bestehende Vertragsverhältnis zum 10. September 2003 beendet und dur[X.]h die seitens des [X.]n ab dem 1. Juli 2003 in dessen neuen Ges[X.]häftsräumen erfolgte [X.] konkludent einen ab diesem [X.]punkt geltenden neuen [X.] in Gestalt eines [X.]vertrages mit einem [X.] ges[X.]hlossen haben.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es si[X.]h bei dem ursprüngli[X.]hen [X.] der Parteien aus dem Jahre 1989, wie die Revision meint, um einen Sonderkundenvertrag handelte, woraus die Revision herleiten will, dass die Parteien dieses Vertragsverhältnis dur[X.]h den Gasverbrau[X.]h in den neuen Ges[X.]häftsräumen fortgesetzt hätten. Denn na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist der ursprüngli[X.]he [X.] von den Parteien einvernehmli[X.]h beendet worden. Gegen diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung wendet si[X.]h die Revision vergebli[X.]h.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung des [X.] und des sonstigen Verhaltens der Parteien ents[X.]heidend darauf abgestellt, dass die Klägerin dem [X.]n, na[X.]hdem dieser ihr den Umzug in die neuen Ges[X.]häftsräume angezeigt hatte, eine S[X.]hlussre[X.]hnung hinsi[X.]htli[X.]h der bisherigen Ges[X.]häftsräume erstellt und ihm eine Vertragsbestätigung mit anderer Kundennummer für die neuen Ges[X.]häftsräume übersandt hat. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht namentli[X.]h aufgrund dieser Umstände und unter zusätzli[X.]her Berü[X.]ksi[X.]htigung der örtli[X.]hen Gepflogenheiten den ursprüngli[X.]hen Vertrag als beendet angesehen hat, lässt dies einen Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen.

b) Ebenfalls frei von [X.] ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dur[X.]h die Entnahme von Gas in den neuen Ges[X.]häftsräumen des [X.]n sei zwis[X.]hen den Parteien konkludent ein neuer [X.] zustande gekommen.

aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzli[X.]h ein Vertragsangebot zum Abs[X.]hluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten [X.] zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (siehe zuletzt Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - [X.], [X.], 17 Rn. 10; vom 22. Juli 2014 - [X.], [X.], 158 Rn. 12; jeweils mwN).

[X.]) Diese vom Berufungsgeri[X.]ht zutreffend herangezogenen Grundsätze bezweifelt au[X.]h die Revision ni[X.]ht. Sie meint jedo[X.]h, vom konkludenten Abs[X.]hluss eines neuen [X.]es sei dann ni[X.]ht auszugehen, wenn zwis[X.]hen den Vertragsparteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis bestehe, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbra[X.]ht würden. Dieser Einwand greift indes ni[X.]ht dur[X.]h.

(1) Zwar hat der Senat in dem von der Revision genannten Urteil vom 28. März 2007 ([X.], [X.], 374 Rn. 20), dem die Fallgestaltung zugrunde lag, dass der Versorger na[X.]h einem Kundenwiderspru[X.]h den alten Tarif kündigen und den Kunden zu einem anderen Tarif versorgen wollte, ausgeführt, die oben genannten Grundsätze des konkludenten Abs[X.]hlusses eines [X.] dur[X.]h die Entnahme von Energie gälten ni[X.]ht, wenn zwis[X.]hen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis bestehe, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbra[X.]ht würden; in diesem Fall komme der weiteren Abnahme von Energie keine Erklärungsbedeutung zu.

Au[X.]h hat der Senat in einem weiteren Urteil vom 6. Juli 2011 ([X.], NJW 2011, 3509 Rn. 16), in dem es um den Strombezug über einen anderen im selben Haus befindli[X.]hen Stromzähler ging, ausgeführt, die oben genannten Grundsätze gälten ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt, wenn zwis[X.]hen dem Abnehmer oder zwis[X.]hen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten s[X.]hon eine Energieliefervereinbarung bestehe.

(2) Anders als im Streitfall fand jedo[X.]h in den vorbezei[X.]hneten Fällen ein We[X.]hsel der zu versorgenden Räumli[X.]hkeiten ni[X.]ht statt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revisionserwiderung meint - ein Energieversorgungsvertrag typis[X.]herweise für den Bezug von Energie für eine bestimmte [X.] ges[X.]hlossen wird (aA vgl. [X.], [X.], 246; [X.], [X.], 82 [jeweils zum Stromlieferungsvertrag]). Denn jedenfalls in der Gesamts[X.]hau des im Streitfall erfolgten We[X.]hsels der zu versorgenden Räumli[X.]hkeiten und der vom Berufungsgeri[X.]ht darüber hinaus festgestellten, oben bereits erwähnten Einzelfallumstände begegnet die Annahme des Abs[X.]hlusses eines neuen [X.]es hier keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken.

(3) Gegen die von der Revision vertretene Fortführung des ursprüngli[X.]hen Vertrages in den neuen Ges[X.]häftsräumen spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand, dass der alte Vertrag bezügli[X.]h des Gasbezugs in den früheren Ges[X.]häftsräumen zunä[X.]hst no[X.]h fortgesetzt und na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts erst zum 10. September 2003 und damit mehr als zwei Monate na[X.]h Beginn des Gasbezugs in den neuen Ges[X.]häftsräumen beendet wurde. Gegenstand eines sol[X.]hen Vertrages wären daher jedenfalls zeitweise zwei [X.]n gewesen. Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen der Parteien lassen si[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts aber ni[X.]ht entnehmen. Übergangenen Sa[X.]hvortrag zeigt die Revision ni[X.]ht auf.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist au[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, bei dem neuen [X.] der Parteien handele es si[X.]h um einen [X.]vertrag, re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats kommt es für die Frage, ob es si[X.]h bei öffentli[X.]h bekannt gema[X.]hten [X.] und Preisen um Tarif- beziehungsweise [X.] mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des [X.]es ([X.] 1935) in der im [X.], Gliederungsnummer 752-1, veröffentli[X.]hten bereinigten Fassung, [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 des [X.]es vom 24. April 1998 ([X.] I S. 730; im Folgenden: [X.] 1998) oder [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) vom 7. Juli 2005 ([X.] I S. 1970; im Folgenden: [X.] 2005) handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentli[X.]h bekannt gema[X.]hten Bedingungen und Preisen - aus der Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspfli[X.]ht na[X.]h den genannten Vors[X.]hriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2226 Rn. 17, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] bestimmt, und [X.], juris Rn. 20; jeweils mwN). Ersteres ist hier na[X.]h den [X.] Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts der Fall.

Wie das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats einem Energieversorgungsunternehmen au[X.]h im Rahmen der Grundversorgung frei, vers[X.]hiedene Tarife - wie hier der Fall - anzubieten (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 18, und [X.], aaO Rn. 21; jeweils mwN).

[X.]) Dass es si[X.]h bei dem [X.]n na[X.]h den [X.] und von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts um einen [X.] im Sinne des Art. 2 Nr. 26 der [X.] handelt, da er das Erdgas für andere Zwe[X.]ke als den Eigenverbrau[X.]h im Haushalt gekauft hat, steht - wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat und von der Revision ni[X.]ht in Zweifel gezogen wird - der Annahme eines [X.]vertrages ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Denn die zum [X.]punkt des Abs[X.]hlusses des neuen [X.]es der Parteien geltenden Bestimmungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998 und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.] I S. 676 - [X.]) sahen - anders als die Na[X.]hfolgeregelungen in § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdru[X.]knetz (Gasgrundversorgungsverordnung - [X.]) vom 26. Oktober 2006 ([X.] I S. 2391) - eine allgemeine [X.]- und Versorgungspfli[X.]ht zu den öffentli[X.]h bekanntgegebenen [X.] für "jedermann", mithin au[X.]h für [X.] - wie den [X.]n - vor ([X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energiere[X.]ht, 3. Aufl., § 116 [X.] Rn. 2; de Wyl in [X.]/[X.], Re[X.]ht der Energiewirts[X.]haft, 4. Aufl., § 14 Rn. 19; [X.], NJW 2007, 1030, 1033; Danzeisen, [X.], 288, 289; [X.] in [X.]/[X.], Energiere[X.]ht, Stand Juni 2015, § 36 [X.] Rn. 17; vgl. au[X.]h BT-Dru[X.]ks. 15/3917, [X.]; [X.], [X.], 2006, § 116 Rn. 3).

[X.][X.]) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe bei seiner Annahme des Vorliegens eines [X.]vertrages anerkannte Auslegungsgrundsätze außer [X.] gelassen, indem es dem Inhalt des S[X.]hreibens der Klägerin vom 14. Dezember 2004 keine ausrei[X.]hende Bedeutung beigemessen und ein weiteres S[X.]hreiben der Klägerin aus dem Monat August 2008 ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt habe. Die Revision meint, die von der Klägerin im erstgenannten S[X.]hreiben verwendete Formulierung, es handele si[X.]h bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um einen "ausgehandelten Sondervertrag", weshalb § 315 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht anwendbar sei, sowie die im letztgenannten S[X.]hreiben erfolgte Verwendung der Bezei[X.]hnung "Sonderpreisregelung Heizung" seien entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts keine [X.] erfolgten Fals[X.]hbezei[X.]hnungen, sondern gäben authentis[X.]h aus der Si[X.]ht der Klägerin das wieder, was zwis[X.]hen den Parteien tatsä[X.]hli[X.]h vereinbart worden sei, nämli[X.]h ein (Norm-)Sonderkundenvertrag.

(1) Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass bei der Auslegung eines Vertrages au[X.]h das na[X.]hträgli[X.]he Verhalten der Vertragsparteien Berü[X.]ksi[X.]htigung finden kann (§§ 133, 157 [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h weder hiergegen verstoßen no[X.]h re[X.]htsfehlerhaft den Vortrag des [X.]n ni[X.]ht ausges[X.]höpft.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kann bei der Auslegung von Verträgen au[X.]h das na[X.]hträgli[X.]he Verhalten der Vertragsparteien zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt ni[X.]ht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsä[X.]hli[X.]hen Willens und das tatsä[X.]hli[X.]he Verständnis der Vertragsparteien haben (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteile vom 24. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2878 unter 2 b; vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, [X.] 150, 32, 39; vom 22. Juni 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1323 unter II 2 a; vom 6. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3205 unter [X.]; vom 11. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2144 Rn. 14; vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 1619 Rn. 46; jeweils mwN).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat dementspre[X.]hend zu Re[X.]ht das S[X.]hreiben der Klägerin vom 14. Dezember 2004 in seine Auslegung des [X.]es der Parteien einbezogen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht hätte aufgrund des vorbezei[X.]hneten Inhalts dieses S[X.]hreibens zu der Beurteilung gelangen müssen, dass es si[X.]h bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um einen (Norm-)Sonderkundenvertrag handele, geht fehl.

Die Revision verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass es bei der hier vorliegenden Art des Vertragsabs[X.]hlusses in Gestalt einer seitens des Kunden dur[X.]h die Entnahme von Gas konkludent angenommenen [X.] des [X.] - au[X.]h mit Bli[X.]k auf den [X.] derartiger Verträge - ents[X.]heidend auf den objektiven Inhalt dieser beiden konkludenten Willenserklärungen, ni[X.]ht hingegen auf etwaige entgegenstehende Äußerungen ankommt (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - [X.], aaO; vom 22. Juli 2014 - [X.], aaO; jeweils mwN). Dementspre[X.]hend bestimmt si[X.]h au[X.]h der Inhalt eines sol[X.]hen [X.]es, wie oben bereits erwähnt, na[X.]h dem Verständnis des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Abnehmers auf der Grundlage der veröffentli[X.]hten [X.] des [X.]. Dies führt hier na[X.]h der [X.] Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts zu der Annahme eines [X.]vertrages.

Mit ihrer gegenteiligen Auffassung lässt die Revision zudem außer [X.], dass unabhängig von den vorbezei[X.]hneten Grundsätzen ein si[X.]h aus einem na[X.]hträgli[X.]hen Verhalten der Parteien ergebendes Indiz voraussetzte, dass dieses Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf den übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vertragss[X.]hluss zuließe (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - [X.], [X.], 39 Rn. 38). Die hier im S[X.]hreiben der Klägerin vom 14. Dezember 2004 enthaltene - vereinzelt gebliebene und nur einseitig erfolgte - na[X.]hträgli[X.]he Bezei[X.]hnung des Vertragsverhältnisses der Parteien als Sondervertrag erfüllt diese Voraussetzung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil sie na[X.]h den [X.], auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Parteien getroffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ledigli[X.]h auf einem Irrtum der Klägerin beruhte.

Im Übrigen verkennt die Revision, dass selbst eine - hier ni[X.]ht gegebene - übereinstimmende Vertragsbezei[X.]hnung dur[X.]h die Parteien ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend für den re[X.]htli[X.]hen Inhalt des Vertrages wäre, wenn andere Umstände, wie hier insbesondere die Beendigung des auf die früheren Ges[X.]häftsräume des [X.]n bezogenen [X.]es und die auf der Grundlage der veröffentli[X.]hten allgemeinen Tarife der Klägerin erfolgte [X.] dur[X.]h den [X.]n in dessen neuen Ges[X.]häftsräumen, für einen anderen Vertragstyp spre[X.]hen. Maßgebli[X.]h kommt es, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, darauf an, wel[X.]hem gesetzli[X.]hen Vertragstyp - hier einem [X.]vertrag gemäß den Vors[X.]hriften der § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 [X.] 1998 und der [X.] - ein Vertrag seinem Inhalt na[X.]h zuzuordnen ist (vgl. hierzu bereits [X.], 99, 103, sowie [X.], Urteil vom 5. Oktober 1951 - [X.], [X.] 3, 200, 202, und [X.], Urteil vom 14. Februar 1972 - 21 U 2941/71, juris Rn. 48).

(3) Bereits aus den vorstehend genannten Gründen bleibt au[X.]h die Rüge der Revision ohne Erfolg, für das Bestehen eines [X.] spre[X.]he (au[X.]h) der Inhalt des im August 2008 verfassten - vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnten - S[X.]hreibens der Klägerin, in wel[X.]hem diese im Rahmen der Ankündigung einer Preiserhöhung die Bezei[X.]hnung "Sonderpreisregelung Heizung" verwendete. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung übersieht die Revision zudem, dass diese Bezei[X.]hnung ersi[X.]htli[X.]h im Zusammenhang mit der na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h in den veröffentli[X.]hten Preisänderungsankündigungen der Klägerin im Rahmen ihrer [X.] enthaltenen Unters[X.]heidung zwis[X.]hen [X.] für Erdgas und Sonderpreisen für Heizgas steht, wel[X.]he das Berufungsgeri[X.]ht in seine Würdigung des Vertragstyps einbezogen und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] der von der Klägerin veröffentli[X.]hten Tarife sowie der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats re[X.]htsfehlerfrei als einen der Annahme eines [X.]vertrages ni[X.]ht entgegenstehenden Umstand angesehen hat.

(4) Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, lässt si[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht etwa entnehmen, dass die Parteien den [X.] na[X.]h dessen Abs[X.]hluss einvernehmli[X.]h von einem [X.]vertrag in einen (Norm-)Sonderkundenvertrag geändert hätten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 19 mwN). Au[X.]h die Revision ma[X.]ht dies ni[X.]ht geltend.

2. Im Rahmen des somit hinsi[X.]htli[X.]h der neuen Ges[X.]häftsräume des [X.]n ab dem 1. Juli 2003 bestehenden [X.]vertrages, stand der Klägerin gemäß dem hier na[X.]h § 116 [X.] 2005 au[X.]h über den [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] 2005 und der [X.] hinaus bis zum Ende dieses Vertragsverhältnisses der Parteien anzuwendenden § 4 Abs. 1 und 2 [X.] das Re[X.]ht zu, die Preise na[X.]h billigem Ermessen (§ 315 [X.]) zu ändern. Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] in der dur[X.]h den Geri[X.]htshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 [X.]/11 und [X.]/11, aaO - [X.] und [X.]) vorgenommenen Auslegung stehen diesem Preisänderungsre[X.]ht der Klägerin ni[X.]ht entgegen, da es si[X.]h bei dem [X.]n, wie oben (unter [X.]) ausgeführt, anders als in den vom Senat im [X.] an das vorgenannte Urteil des Geri[X.]htshofs dur[X.]h die Urteile vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO, und [X.], aaO) ents[X.]hiedenen Fällen, die jeweils Haushaltskunden betrafen, um einen [X.] im Sinne des Art. 2 Nr. 26 der [X.] handelt. Für diesen Kundenkreis s[X.]hreibt die [X.] eine Anwendung der genannten Transparenzanforderungen ni[X.]ht zwingend vor, und der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber hat diesen Kundenkreis ledigli[X.]h bis zu einem - hier übers[X.]hrittenen - Jahresverbrau[X.]h von 10.000 Kilowattstunden als Haushaltskunden eingestuft (§ 3 Nr. 22 [X.] 2005).

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat - wenn au[X.]h ohne Begründung - im Ergebnis zutreffend angenommen, dass auf das am 1. Juli 2003 begonnene Vertragsverhältnis der Parteien dur[X.]hgängig bis zu dessen Beendigung im [X.] des Jahres 2010 die Vors[X.]hriften des [X.] 1998 und der [X.] - und damit au[X.]h die vorgenannte Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] - Anwendung finden.

aa) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der aufgrund der Ermä[X.]htigungsgrundlage in § 11 Abs. 2 [X.] erlassenen [X.] sind deren Regelungen kraft dieser Re[X.]htsverordnung zwingend Bestandteil des [X.] (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 68, und [X.], aaO Rn. 70). Dies gilt - wie oben (unter [X.]) ausgeführt - im hier maßgebli[X.]hen [X.]raum au[X.]h für [X.]verträge ([X.]) mit [X.].

[X.]) Die Übergangsregelung in § 115 Abs. 2 des am 13. Juli 2005 in [X.] getretenen [X.] 2005 sieht in Bezug auf zu diesem [X.]punkt bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrau[X.]hern (§ 3 Nr. 25 [X.]) mit Energie im Rahmen der allgemeinen Versorgungspfli[X.]ht - mithin für [X.]verträge ([X.]) - grundsätzli[X.]h vor, dass Verträge mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von se[X.]hs Monaten na[X.]h Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt bleiben (§ 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2005). Hingegen sind bestehende Verträge mit einer längeren Laufzeit - mithin au[X.]h ein, wie hier, unbefristeter Vertrag - spätestens se[X.]hs Monate na[X.]h Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz na[X.]h § 39 oder § 41 [X.] 2005 erlassenen Re[X.]htsverordnung - hier der am 8. November 2006 in [X.] getretenen [X.] - an die jeweils entspre[X.]henden Vors[X.]hriften dieses Gesetzes und die jeweilige Re[X.]htsverordnung na[X.]h Maßgabe dieser Re[X.]htsverordnung anzupassen (§ 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2005; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 15. Dezember 2015 - [X.] 65/14, juris Rn. 28). § 23 [X.] sieht hierzu eine entspre[X.]hende Übergangsregelung vor.

[X.][X.]) § 116 [X.] 2005 trifft indessen für [X.], mit denen ein [X.]vertrag besteht, eine gegenüber den vorbezei[X.]hneten Grundsätzen speziellere Übergangsregelung (vgl. [X.], aaO, § 115 Rn. 2 und § 116 Rn. 4). Diese ist erforderli[X.]h, da § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 und § 1 Abs. 1 und 2 [X.] eine Grundversorgung - anders als na[X.]h der bis dahin geltenden Re[X.]htslage des [X.] 1998 und der [X.] (siehe oben [X.]) - nur no[X.]h für Haushaltskunden vorsehen und daher die in § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2005 für länger laufende [X.]verträge grundsätzli[X.]h vorgesehene Überleitung in [X.] na[X.]h neuem Re[X.]ht für [X.]verträge mit [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h ist ([X.], aaO Rn. 2 f.; [X.], aaO, § 116 Rn. 3 f.; Danzeisen, aaO).

Um die Fortgeltung sol[X.]her Verträge über das Inkrafttreten des [X.] 2005 hinaus zu ermögli[X.]hen ([X.], aaO Rn. 3; [X.], aaO Rn. 8), bestimmt § 116 Satz 1 [X.] 2005, dass unbes[X.]hadet des § 115 [X.] 2005 die §§ 10 und 11 [X.] 1998 sowie die [X.] auf bestehende [X.]verträge, die ni[X.]ht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abges[X.]hlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden sind. Ledigli[X.]h bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabs[X.]hluss sollen gemäß § 116 Satz 2 [X.] 2005 die Bestimmungen des [X.] 2005 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen [X.] gelten.

dd) Wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 [X.] 2005 erfüllt und daher, da na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts weder ein Neuabs[X.]hluss no[X.]h eine Änderung des [X.]es im Sinne des § 116 Satz 2 [X.] 2005 erfolgt ist, die §§ 10 und 11 [X.] 1998 sowie die Bestimmungen der [X.] auf das Vertragsverhältnis der Parteien bis zu dessen Beendigung im [X.] 2010 weiter anzuwenden.

(1) Bei dem [X.]n handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einen Haushaltskunden im Sinne des [X.] 2005.

(a) Na[X.]h der Legaldefinition in § 3 Nr. 22 [X.] 2005 sind Haushaltskunden Letztverbrau[X.]her (§ 3 Nr. 25 [X.] 2005), die Energie überwiegend für den Eigenverbrau[X.]h im Haushalt oder für den einen Jahresverbrau[X.]h von 10.000 Kilowattstunden ni[X.]ht übersteigenden Eigenverbrau[X.]h für berufli[X.]he, landwirts[X.]haftli[X.]he oder gewerbli[X.]he Zwe[X.]ke kaufen. Der Gesetzgeber hat damit von der ihm dur[X.]h Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der [X.] 2003/55/[X.] eröffneten Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h gema[X.]ht, den Begriff des Haushaltskunden weiter als na[X.]h der in dieser Ri[X.]htlinie und in der [X.] enthaltenen Definition zu fassen und auf diese Weise au[X.]h Kleinunternehmen in die Grundversorgung einzubeziehen ([X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.], Re[X.]ht der Energie- und Wasserversorgung, Stand September 2014, § 36 [X.] Rn. 68; [X.], aaO, § 3 Rn. 175).

(b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 [X.] als erfüllt angesehen und ist damit unausgespro[X.]hen und im Ergebnis re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der [X.], den es - wie oben erwähnt - in anderem Zusammenhang zutreffend als [X.] im Sinne des Art. 2 Nr. 26 der [X.] eingestuft hat, au[X.]h kein Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 [X.] 2005 ist. Der [X.] hat zwar das von der Klägerin bezogene Erdgas gemäß den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts für den Eigenverbrau[X.]h gekauft. Bei diesem Eigenverbrau[X.]h handelte es si[X.]h indes weder um einen sol[X.]hen im Haushalt no[X.]h um einen für berufli[X.]he, landwirts[X.]haftli[X.]he oder gewerbli[X.]he Zwe[X.]ke innerhalb der oben genannten [X.] von bis zu 10.000 Kilowattstunden.

(aa) Eigenverbrau[X.]h im Haushalt gemäß § 3 Nr. 22 [X.] ist der Energieverbrau[X.]h für eigene private Zwe[X.]ke in einem Haushalt. Dabei ist unter einem Haushalt im Sinne der vorbezei[X.]hneten Bestimmung die räumli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he Einheit zu verstehen, die unabhängig vom Lebensstandard der Haushaltsangehörigen Grundlage und Mittelpunkt des privaten tägli[X.]hen Lebens ist ([X.], aaO Rn. 72). Diese Voraussetzungen sind hier ni[X.]ht erfüllt, da der [X.] das Erdgas für seine Ges[X.]häftsräume bezog, in denen er seiner Tätigkeit als Mieterverein na[X.]hgeht.

([X.]) Der [X.] hat damit das von der Klägerin bezogene Erdgas für berufli[X.]he beziehungsweise gewerbli[X.]he Zwe[X.]ke gekauft. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts fehlt es jedo[X.]h an der für die Annahme einer Haushaltskundeneigens[X.]haft insoweit erforderli[X.]hen weiteren Voraussetzung eines Jahresverbrau[X.]hs, der die in § 3 Nr. 22 [X.] 2005 genannte Grenze von 10.000 Kilowattstunden ni[X.]ht übersteigt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar ausdrü[X.]kli[X.]he Feststellungen zum Jahresverbrau[X.]h des [X.]n ni[X.]ht getroffen. Jedo[X.]h ergibt si[X.]h aus dem Inhalt der im Berufungsurteil genannten Jahresabre[X.]hnungen der Klägerin, die das Berufungsgeri[X.]ht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass der Erdgas-Jahresverbrau[X.]h des [X.]n bei Inkrafttreten des [X.] 2005 und au[X.]h sonst bei über 30.000 Kilowattstunden jährli[X.]h und damit deutli[X.]h über der vorgenannten Grenze des § 3 Nr. 22 [X.] von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr lag.

(2) Der somit gemäß § 116 Satz 1 [X.] anzunehmenden Fortgeltung der §§ 10 und 11 [X.] 1998 sowie der Bestimmungen der [X.] auf das Vertragsverhältnis der Parteien bis zu dessen Beendigung steht die in § 116 Satz 2 [X.] enthaltene Ausnahmeregelung ni[X.]ht entgegen. Denn na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist weder ein Neuabs[X.]hluss des [X.]es der Parteien erfolgt no[X.]h hat bis zu dessen Beendigung im [X.] 2010 eine Änderung im Sinne des § 116 Satz 2 [X.] stattgefunden.

Allerdings stellt na[X.]h der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung bereits jede Preisänderung, mithin au[X.]h eine vom Gasversorger - wie hier von der Klägerin - einseitig vorgenommene Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungen gemäß dem im Vertragsverhältnis mit [X.] fortgeltenden § 4 Abs. 1, 2 [X.], eine Änderung des Vertrages im Sinne des § 116 Satz 2 [X.] 2005 dar ([X.], aaO, § 116 Rn. 15; de Wyl in [X.]/[X.], aaO; de Wyl/[X.]/[X.], Netzans[X.]hluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, § 23 StromGVV/[X.] Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 23 StromGVV Rn. 16; [X.], aaO S. 1034; Danzeisen, aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Stromwirts[X.]haft, 2. Aufl., Kapitel 60 Rn. 38). Diese Auffassung vermag indes ni[X.]ht zu überzeugen, soweit sie au[X.]h eine vom Gasversorger einseitig vorgenommene Preisänderung als Vertragsänderung im Sinne des § 116 Satz 2 [X.] 2005 ansieht.

(a) Zwar spri[X.]ht der Wortlaut dieser Bestimmung ni[X.]ht gegen die vorbezei[X.]hnete Auffassung. Au[X.]h lässt si[X.]h den Gesetzesmaterialien ni[X.]ht entnehmen, ob der Gesetzgeber bei der S[X.]haffung des § 116 Satz 2 [X.] unter dem Begriff der Änderung des Vertrages au[X.]h eine einseitig vorgenommene (wirksame) Preisänderung verstanden hat. In der Einzelbegründung zu § 116 [X.] 2005 wird ledigli[X.]h ausgeführt:

"Die Vors[X.]hrift stellt klar, dass bisherige [X.]verträge, die ni[X.]ht mehr von der Grundversorgungspfli[X.]ht na[X.]h § 36 [[X.] 2005] erfasst werden, unberührt bleiben." (BT-Dru[X.]ks. 15/3917, S. 76)

Es ergibt si[X.]h jedo[X.]h aus der Gesetzessystematik sowie aus dem Sinn und Zwe[X.]k des § 116 [X.], dass ni[X.]ht bereits jede vom Gasversorger einseitig vorgenommene Preisänderung zu einer Beendigung der von § 116 Satz 1 [X.] 2005 angeordneten Weitergeltung des alten Re[X.]hts (§§ 10 und 11 [X.] 1998 und [X.]) sowie der dana[X.]h au[X.]h für [X.] vorgesehenen Grundversorgung führt.

(b) Das Gesetz sieht in § 116 Satz 1 [X.] 2005 für bestehende [X.]verträge mit [X.] im Grundsatz au[X.]h für - wie hier - unbefristete Verträge die Fortgeltung des alten Re[X.]hts bis zum Vertragsende vor. Wie si[X.]h aus den oben genannten Gesetzesmaterialien ergibt, wollte der Gesetzgeber die bestehenden Vertragsverhältnisse mit diesen Kunden, für die § 36 [X.] 2005 eine Grundversorgungspfli[X.]ht ni[X.]ht mehr vorsah, unberührt lassen (BT-Dru[X.]ks., aaO) und damit das Fortbestehen dieser Vertragsverhältnisse und der Grundversorgungspfli[X.]ht über den [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] 2005 hinaus ermögli[X.]hen (vgl. [X.], aaO Rn. 3). Auf diese Weise sollte das Vertrauen der [X.] auf den Fortbestand der Versorgung als [X.] ges[X.]hützt werden ([X.], aaO Rn. 8 f.).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Fortdauer der Grundversorgungspfli[X.]ht bis zum Ende des [X.]es ist ledigli[X.]h für den Fall der Änderung oder des [X.] des Vertrages vorgesehen (§ 116 Satz 2 [X.] 2005). Bei dem letztgenannten Tatbestandsmerkmal handelt es si[X.]h insoweit um eine besondere Form der Beendigung des [X.]vertrages, als der Neuabs[X.]hluss des Vertrages in der Regel mit einer (vorzeitigen) Beendigung des [X.] einhergeht und ebenso wie diese auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Mit dem Neuabs[X.]hluss des Vertrages bestätigt der frühere Tarifkunde seinen Willen, aus der allgemeinen Versorgungspfli[X.]ht entlassen zu werden ([X.], aaO Rn. 16).

Erfordern mithin sowohl die grundsätzli[X.]he Regelung in § 116 Satz 1 [X.] als au[X.]h die vorbezei[X.]hnete Variante des § 116 Satz 2 [X.] eine Willensübereinstimmung der Parteien, um die eins[X.]hneidende Folge der Beendigung der Grundversorgung eintreten zu lassen, spri[X.]ht demna[X.]h bereits die Gesetzessystematik dafür, die zweite Tatbestandsvariante des § 116 Satz 2 [X.] - die Änderung des Vertrages - ni[X.]ht an geringere Voraussetzungen zu knüpfen. Erst re[X.]ht gilt dies angesi[X.]hts des si[X.]h bereits aus dem oben dargestellten Willen des Gesetzgebers ergebenden [X.] des § 116 [X.], die bisherigen [X.]verträge, die ni[X.]ht mehr von der Grundversorgungspfli[X.]ht na[X.]h § 36 [X.] 2005 erfasst werden, unberührt zu lassen und damit das Vertrauen der [X.] auf den Fortbestand der Versorgung als [X.] zu s[X.]hützen. Im Übrigen liefen anderenfalls - was au[X.]h die Literatur im Ansatz erkennt (vgl. [X.], aaO; Danzeisen, aaO; [X.], aaO) - die Übergangsregelungen in § 116 Satz 1 und 2 Alt. 1 [X.] 2005 angesi[X.]hts der in der Praxis zu verzei[X.]hnenden Häufigkeit einseitiger Preisänderungen von [X.] faktis[X.]h leer.

b) Aufgrund des mithin auf das Vertragsverhältnis der Parteien bis zu dessen Beendigung anzuwendenden § 4 Abs. 1 und 2 [X.] stand der Klägerin grundsätzli[X.]h das Re[X.]ht zu, die Preise na[X.]h billigem Ermessen (§ 315 [X.]) zu ändern. Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/55/[X.] in der dur[X.]h den Geri[X.]htshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO - [X.] und [X.]) vorgenommenen Auslegung stehen dem - anders als die Revision meint - ni[X.]ht entgegen.

aa) Allerdings hat der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 33 ff., und [X.], aaO Rn. 35 ff.; bestätigt dur[X.]h Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 14, 18, [X.], juris Rn. 14, 18, und [X.], juris Rn. 21) im [X.] an das vorbezei[X.]hnete Urteil des Geri[X.]htshofs ents[X.]hieden, dass § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein gesetzli[X.]hes Preisanpassungsre[X.]ht des Energieversorgers für die - im vorliegenden Fall maßgebli[X.]he - [X.] ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] 2003/55/[X.] - ni[X.]ht (mehr) entnommen werden kann, weil eine sol[X.]he Auslegung ni[X.]ht mit den vorbezei[X.]hneten Transparenzanforderungen vereinbar wäre.

[X.]) Die in den vorgenannten Urteilen des Senats entwi[X.]kelten Grundsätze sind jedo[X.]h auf den Streitfall ni[X.]ht anzuwenden, da es hier - anders als in den vom Senat bisher ents[X.]hiedenen Fällen - ni[X.]ht um Preisänderungen im Rahmen eines [X.]vertrages mit einem Haushaltskunden gemäß Art. 2 Nr. 25 der [X.] geht, sondern es si[X.]h bei dem [X.]n um einen [X.] gemäß Art. 2 Nr. 26 der genannten Ri[X.]htlinie handelt. Für diesen Kundenkreis s[X.]hreibt die [X.] eine Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] ni[X.]ht zwingend vor, und der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber hat diesen Kundenkreis ledigli[X.]h bis zu einem - hier übers[X.]hrittenen - Jahresverbrau[X.]h von 10.000 Kilowattstunden als Haushaltskunden eingestuft (§ 3 Nr. 22 [X.] 2005).

(1) Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 6 der [X.] s[X.]hließen die in deren Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bis 5 genannten Maßnahmen zum S[X.]hutz des Kunden die in [X.] aufgeführten Maßnahmen - und damit au[X.]h die Transparenzanforderungen gemäß Bu[X.]hst. b und [X.] dieses Anhangs - "zumindest im Fall der Haushaltskunden" ein.

(2) Aus der Verwendung des Wortes "zumindest" folgt - im Sinne [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2015 - [X.], juris Rn. 57 bis 59; [X.], GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - [X.], [X.], 2058 Rn. 33; jeweils mwN) - eindeutig, dass die Ri[X.]htlinie eine Umsetzung der in [X.] genannten Transparenzanforderungen in nationales Re[X.]ht zwingend nur für Haushaltskunden vors[X.]hreibt, eine Umsetzung au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] aber zulässt, sofern die Mitgliedstaaten die S[X.]haffung eines entspre[X.]henden S[X.]hutzes dieser Kunden für angezeigt halten. Die Ri[X.]htlinie strebt mithin insoweit nur eine auf die Haushaltskunden bezogene Mindestharmonisierung an.

Dies wird insbesondere dur[X.]h den Erwägungsgrund 26 Abs. 2 Satz 2 der [X.] bestätigt, wona[X.]h die von den Mitgliedstaaten zum S[X.]hutz der Endkunden ergriffenen Maßnahmen für ni[X.]htgewerbli[X.]he Kunden und kleine und mittlere Unternehmen unters[X.]hiedli[X.]h ausfallen können.

(3) Entgegen der in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Revision ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes daraus, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der [X.] geeignete Maßnahmen zum S[X.]hutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbrau[X.]hers[X.]hutzes zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen haben, dass für s[X.]hutzbedürftige Kunden ein angemessener S[X.]hutz besteht. Die Revision meint, hieraus lasse si[X.]h ableiten, dass die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 der [X.] insgesamt, mithin au[X.]h diejenigen des Anhangs A der [X.], ni[X.]ht nur für Haushaltskunden, sondern für sämtli[X.]he Endkunden im Sinne des Art. 2 Nr. 27 der [X.], zu denen au[X.]h der [X.] gehöre, zu gelten hätten.

Dieser Einwand der Revision greift ni[X.]ht dur[X.]h. Zwar trifft es zu, dass der [X.] Endkunde im Sinne des Art. 2 Nr. 27 der [X.] ist, da er das Erdgas für den Eigenbedarf gekauft hat. Die Revision lässt jedo[X.]h außer [X.], dass der [X.] die hier in Rede stehenden Transparenzanforderungen des Anhangs A der [X.], wie si[X.]h eindeutig aus dem Inhalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 dieser Ri[X.]htlinie und der Systematik der Bestimmungen des vorgenannten Absatzes 3 ergibt, speziell für Haushaltskunden - mithin für diejenige Untergruppe der Endkunden, die das Erdgas für den Eigenverbrau[X.]h im Haushalt kauft (Art. 2 Nr. 25 der [X.]; vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 3 [X.] Rn. 194 [X.]; [X.] in [X.], aaO, § 3 [X.] Rn. 132; [X.], aaO, § 3 Rn. 190 [jeweils zum Verhältnis der Begriffe des Haushaltskunden und des - dem Endkunden gemäß Art. 2 Nr. 27 der [X.] entspre[X.]henden - Letztverbrau[X.]hers im [X.] 2005]) -, ni[X.]ht hingegen für sämtli[X.]he Endkunden zwingend bea[X.]htet wissen wollte.

(4) Der nationale Gesetzgeber hat - wie oben (unter [X.] (1) (a)) bereits erwähnt - mit der Legaldefinition in § 3 Nr. 22 [X.] 2005 von der ihm unionsre[X.]htli[X.]h eingeräumten Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h gema[X.]ht, den Begriff des Haushaltskunden weiter zu fassen als in Art. 2 Nr. 25 der [X.] 2003/55/[X.] vorgesehen, indem er als Haushaltskunden au[X.]h sol[X.]he Letztverbrau[X.]her ansieht, die Energie für den einen Jahresverbrau[X.]h von 10.000 Kilowattstunden ni[X.]ht übersteigenden Eigenverbrau[X.]h für berufli[X.]he, landwirts[X.]haftli[X.]he oder gewerbli[X.]he Zwe[X.]ke kaufen. Unter diesen erweiterten [X.] fällt der [X.] aufgrund seines höheren Jahresverbrau[X.]hs jedo[X.]h ni[X.]ht (siehe oben [X.] (1) (b) ([X.])).

3. Auf der Grundlage des vom Berufungsgeri[X.]ht demgemäß im Ergebnis zu Re[X.]ht angewendeten § 4 Abs. 1 und 2 [X.] kann indes mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung weder die Billigkeit der von der Klägerin zum 1. Oktober 2008 und zum 1. Januar 2010 vorgenommenen Preiserhöhungen, auf die das Berufungsgeri[X.]ht abgestellt hat, festgestellt no[X.]h ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Zahlung restli[X.]hen Entgelts (§ 433 Abs. 2 [X.]) in Höhe von 1.521,70 € nebst Zinsen bejaht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist die Billigkeit der Preiserhöhungen ni[X.]ht s[X.]hon deshalb zu bejahen, weil letztere na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts im unteren beziehungsweise mittleren Preisberei[X.]h aller bundesweit tätigen Gasanbieter lagen. Au[X.]h kann mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts die Billigkeit der vor dem 1. Oktober 2008 vorgenommen Preisänderungen der Klägerin, denen der [X.] ebenfalls re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, ni[X.]ht für unerhebli[X.]h era[X.]htet werden.

a) Allerdings können die tatri[X.]hterli[X.]hen Ausführungen zur Anwendung von § 315 [X.] im konkreten Fall vom Revisionsgeri[X.]ht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgeri[X.]ht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzli[X.]hen Grenzen seines Ermessens übers[X.]hritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat und ob es von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensents[X.]heidung versperrt hat ([X.], Urteile vom 18. Oktober 2007 - [X.], [X.] 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - [X.], [X.] 178, 362 Rn. 28; vom 8. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 3564 Rn. 26; jeweils mwN). Derartige Re[X.]htsfehler sind dem Berufungsgeri[X.]ht hier unterlaufen.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständli[X.]hen Preiserhöhungen der Billigkeit entspre[X.]hen, zutreffend der Klägerin als derjenigen auferlegt, die die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 [X.] na[X.]h billigem Ermessen zu treffen hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - [X.], aaO mwN). Das Berufungsgeri[X.]ht ist jedo[X.]h, indem es Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Steigerungen ihrer Bezugskosten ni[X.]ht getroffen, sondern allein auf den Verglei[X.]h des von der Klägerin verlangten [X.] mit dem Preisniveau anderer Gasanbieter abgestellt hat, von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensents[X.]heidung versperrt hat.

b) Na[X.]h der auf den vorliegenden Fall no[X.]h anwendbaren bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist der Vors[X.]hrift des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] zu entnehmen, dass dem [X.] das Re[X.]ht zusteht, die Preise na[X.]h billigem Ermessen (§ 315 [X.]) zu ändern (siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.] 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - [X.], aaO Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.] 182, 41 Rn. 18 ff.; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], [X.] 176, 244 Rn. 26). Zuglei[X.]h trifft das [X.] aufgrund der gesetzli[X.]hen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit die Re[X.]htspfli[X.]ht, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso und na[X.]h glei[X.]hen Maßstäben zu berü[X.]ksi[X.]htigen wie Kostenerhöhungen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.] 182, 59 Rn. 28; vom 13. Januar 2010 - [X.], [X.], 481 Rn. 18; jeweils mwN; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], aaO). Hiervon ist mit Re[X.]ht au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen.

Im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit von Preiserhöhungen des [X.] na[X.]h § 315 [X.] die Billigkeit bei einer bloßen Weitergabe gestiegener ([X.] grundsätzli[X.]h zu bejahen ist, soweit die Kostensteigerung ni[X.]ht dur[X.]h rü[X.]kläufige Kosten in anderen Berei[X.]hen ausgegli[X.]hen wird, (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - [X.], aaO Rn. 30, 39; vom 8. Juli 2009 - [X.], NJW 2009, 2894 Rn. 20, 33; vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 26; jeweils mwN). Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft gemeint, zu den von der Klägerin behaupteten Bezugskostensteigerungen keine Feststellungen treffen zu müssen, weil eine im liberalisierten Gasmarkt vorgenommene Preiserhöhung au[X.]h dann der Billigkeit entspre[X.]he, wenn der neue Tarif - wie hier na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bei den Preiserhöhungen der Klägerin vom 1. Oktober 2008 und vom 1. Januar 2010 der Fall - mit den Tarifen konkurrierender Anbieter verglei[X.]hbar sei. Diese Auffassung trifft ni[X.]ht zu.

aa) In der Re[X.]htspre[X.]hung der Instanzgeri[X.]hte und in der Literatur werden zu der vom Berufungsgeri[X.]ht aufgeworfenen und zum Anlass der Zulassung der Revision genommenen Frage, ob eine Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 [X.] auf der Grundlage eines Verglei[X.]hs mit den Gaspreisen anderer [X.] vorgenommen werden kann, unters[X.]hiedli[X.]he Auffassungen vertreten.

(1) Na[X.]h der einen - vom Berufungsgeri[X.]ht und von der Revisionserwiderung vertretenen - Auffassung ist ein einseitig bestimmter Preis billig im Sinne des § 315 [X.], wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktübli[X.]hen liegt und dem entspri[X.]ht, was regelmäßig als Preis für eine verglei[X.]hbare Leistung verlangt wird (Mün[X.]hKomm[X.]/Würdinger, 7. Aufl., § 315 Rn. 29 mwN). Dementspre[X.]hend wird der neue Tarif eines [X.] im Sinne des § 315 [X.] als billig angesehen, wenn er mit den Preisen konkurrierender Anbieter verglei[X.]hbar ist, was jedenfalls dann der Fall sein soll, wenn er im Mittelfeld des [X.] liegt ([X.], Urteil vom 10. März 2011 - 22 S 71/10, juris Rn. 30 mwN). No[X.]h weitergehend will ein Teil der Re[X.]htspre[X.]hung der Instanzgeri[X.]hte bereits die Mögli[X.]hkeit einer Billigkeitsprüfung na[X.]h § 315 Abs. 3 [X.] auss[X.]hließen, wenn der Kunde die Mögli[X.]hkeit hatte, Gas von einem anderen Anbieter zu beziehen ([X.], [X.] 2004, 401 Rn. 21; [X.], [X.], 22, 23; [X.], [X.], 215, 216; [X.], Urteil vom 4. Februar 2009 - 90 O 35/08, juris Rn. 8; [X.], Urteil vom 13. Juli 2010, [X.] 2010, 609; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 323, 324; LG [X.]nthal RdE 2010, 73).

(2) Na[X.]h anderer - au[X.]h von der Revision vertretener - Auffassung ist hingegen bei der Prüfung der Billigkeit na[X.]h § 315 [X.] auf den konkreten Vertrag abzustellen und der Vertragszwe[X.]k, die Interessenlage der Parteien sowie die Bedeutung der Leistung umfassend zu würdigen (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2015 - 11 U 124/12, juris Rn. 70; wohl au[X.]h [X.], [X.] 2011, 69, 72; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 356, 358), wobei insoweit au[X.]h das in verglei[X.]hbaren Fällen Übli[X.]he zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei ([X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 315 Rn. 10; Erman/[X.], [X.], 14. Aufl., § 315 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 315 Rn. 7; Hk-[X.]/[X.]e, 8. Aufl., § 315 Rn. 6; Be[X.]kOGK-[X.]/[X.], Stand November 2015, § 315 Rn. 75 f.; vgl. Be[X.]kOK-[X.]/[X.], Stand November 2015, § 315 Rn. 5).

[X.]) Der Senat hat die Frage, ob eine Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 [X.] au[X.]h auf der Grundlage eines Verglei[X.]hs mit den Gaspreisen anderer [X.] vorgenommen werden kann, bisher ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h ents[X.]hieden.

(1) Er hat diese Frage sowohl im Senatsurteil vom 13. Juni 2007 ([X.], aaO Rn. 21) als au[X.]h in den [X.] vom 19. November 2008 ([X.], aaO Rn. 48) und vom 8. Juli 2009 ([X.], aaO Rn. 24) offen lassen können.

(2) Der Senat hat jedo[X.]h in seinem - allerdings die Stromlieferung außerhalb der Grundversorgung von [X.] betreffenden - Urteil vom 2. Oktober 1991 ([X.], [X.], 2065 unter [X.] und 2 a mwN) ausgeführt, die dortige Klägerin habe ihrer Darlegungslast ni[X.]ht dadur[X.]h genügt, dass sie zur Begründung ihrer Preisbestimmung auf die in der [X.] herrs[X.]hende Bandbreite der Strompreise und auf diejenigen Entgelte verwiesen habe, die sie von anderen Stromabnehmern fordere. Allerdings könne eine einseitige Preisbestimmung unter Umständen als billig im Sinne von § 315 [X.] anzusehen sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktübli[X.]hen liege und dem entspre[X.]he, was regelmäßig als Preis für eine verglei[X.]hbare Leistung verlangt werde. Grundsätzli[X.]h sei indessen eine umfassende Würdigung des Vertragszwe[X.]ks sowie der Interessenlage beider Parteien erforderli[X.]h, in die weitere Gesi[X.]htspunkte einfließen könnten. Für Verträge, die die Lieferung von (elektris[X.]her) Energie zum Gegenstand hätten, müsse der das gesamte Energiewirts[X.]haftsre[X.]ht beherrs[X.]hende Grundsatz berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass die Energieversorgung - unter Bea[X.]htung der Anforderungen an die Si[X.]herheit der Versorgung - so preiswürdig wie mögli[X.]h zu gestalten sei. Abwei[X.]hend von anderen Wirts[X.]haftszweigen komme hier dem Gesi[X.]htspunkt der Gewinnmaximierung nur einges[X.]hränkte Bedeutung zu.

(3) Im Einklang mit dieser Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]heidet der Senat die vom Berufungsgeri[X.]ht aufgeworfene Re[X.]htsfrage für die Gasversorgung nunmehr dahingehend, dass eine Billigkeitskontrolle von einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen eines [X.] na[X.]h § 315 [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidend auf der Grundlage eines Verglei[X.]hs mit den Gaspreisen anderer [X.] vorgenommen werden kann, sondern es gemäß dem vorgenannten, dur[X.]h spätere Ents[X.]heidungen des [X.] bestätigten Grundsatz (vgl. nur [X.], Urteile vom 18. Oktober 2007 - [X.], aaO Rn. 20; vom 18. Oktober 2011 - [X.], [X.], 622 Rn. 17; ebenso [X.], 80, 83 f.; 147, 322, 334; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 28. April 2009 - [X.], [X.], 1180 Rn. 34; jeweils mwN) maßgebli[X.]h auf den konkreten [X.] ankommt und eine umfassende Würdigung des Vertragszwe[X.]ks sowie der Interessenlage beider Parteien vorzunehmen ist (in diesem Sinne bereits [X.], Bes[X.]hluss des [X.]en Senats für Zivilsa[X.]hen vom 6. Juli 1955 - [X.], [X.] 18, 149, 152; [X.], Urteil vom 2. April 1964 - [X.], [X.] 41, 271, 279 mwN). Im Rahmen dieser Würdigung kann zwar au[X.]h der Verglei[X.]h mit den Preisen anderer Gasanbieter als ein Indiz von untergeordneter Bedeutung Berü[X.]ksi[X.]htigung finden. Regelmäßig kommt jedo[X.]h gemäß der oben erwähnten Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zu § 4 Abs. 1, 2 [X.] und § 315 [X.] dem Umstand zentrale Bedeutung zu, ob die vom Gasversorger einseitig vorgenommene Preiserhöhung auf einer - ni[X.]ht dur[X.]h Kostensenkungen in anderen Berei[X.]hen ausgegli[X.]hen - Steigerung seiner eigenen ([X.] beruht und ob der Gasversorger seiner Verpfli[X.]htung na[X.]hgekommen ist, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso und na[X.]h glei[X.]hen Maßstäben zu berü[X.]ksi[X.]htigen wie Kostenerhöhungen.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, vermag au[X.]h der - hier vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellte - Umstand, dass der vom Gasversorger verlangte erhöhte Preis niedriger ist als derjenige (der Mehrheit) anderer Gasversorger, die Billigkeit der Preiserhöhung na[X.]h § 315 [X.] ni[X.]ht zu begründen. Anderenfalls bestünde für den Gasversorger die Mögli[X.]hkeit, unter einseitiger Veränderung des zwis[X.]hen ihm und dem Kunden bei Vertragss[X.]hluss vereinbarten Äquivalenzverhältnisses allein wegen des höheren Preises anderer Anbieter den eigenen Gewinn zu steigern, ohne dazu auf das Einverständnis des Kunden angewiesen oder zu einer Fortführung des Vertrages mit einer künftig ni[X.]ht mehr auskömmli[X.]hen Gewinnmarge gezwungen zu sein. Hierzu dient das Re[X.]ht des [X.], gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] die Preise na[X.]h billigem Ermessen (§ 315 [X.]) zu ändern, jedo[X.]h ni[X.]ht (st. Rspr.: Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], aaO Rn. 22; vom 19. November 2008 - [X.], aaO Rn. 25, 30).

(4) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen, Gegenteiliges aus den - jeweils sogenannte Tagespreisklauseln in [X.]fahrzeugkaufverträgen betreffenden - Urteilen des Senats vom 1. Februar 1984 ([X.], [X.] 90, 69, 78 f., und [X.], juris Rn. 34) herleiten zu können, da dort der Marktpreis beziehungsweise die Marktpreisentwi[X.]klung als das im Rahmen der Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 [X.] maßgebli[X.]he Kriterium anerkannt worden sei, geht dies s[X.]hon deshalb fehl, weil zum einen ein sol[X.]her Grundsatz - der im Übrigen in dieser Allgemeinheit au[X.]h ni[X.]ht mit den oben genannten Maßstäben einer umfassenden Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 [X.] zu vereinbaren wäre - si[X.]h den genannten Ents[X.]heidungen des Senats ni[X.]ht entnehmen lässt und zum anderen die bereits in dem vorbezei[X.]hneten Urteil des Senats vom 2. Oktober 1991 ([X.], aaO) angeführten Besonderheiten des Energiewirts[X.]haftsre[X.]hts gelten, wel[X.]he dagegen spre[X.]hen, hier ents[X.]heidend auf den Marktpreis beziehungsweise die Marktpreisentwi[X.]klung abzustellen.

[X.]) Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts erweist si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig (§ 561 ZPO). Entgegen der vom Amtsgeri[X.]ht und au[X.]h von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung, zu der das Berufungsgeri[X.]ht wegen des von ihm gewählten anderen Begründungsweges - von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus folgeri[X.]htig - keine Ausführungen gema[X.]ht hat, s[X.]heidet eine Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 [X.] ni[X.]ht etwa deshalb aus, weil für den [X.]n na[X.]h den Feststellungen des Amtsgeri[X.]hts ab dem Jahre 2007 die Mögli[X.]hkeit bestand, Erdgas von einem anderen Anbieter zu beziehen.

Der Senat hat bereits in seinem - na[X.]h Erlass der Urteile des Amtsgeri[X.]hts und des Berufungsgeri[X.]hts ergangenen - Urteil vom 9. Dezember 2015 ([X.], juris Rn. 38) ausgeführt, dass gegen die vorgenannte, von einem Teil der Instanzgeri[X.]hte (vgl. hierzu die oben unter [X.] [X.] (1) genannten Ents[X.]heidungen) vertretene Auffassung erhebli[X.]he Bedenken bestehen. Dementspre[X.]hend ents[X.]heidet der Senat diese Re[X.]htsfrage nunmehr dahingehend, dass in den Fällen, in denen der [X.] - wie hier - gemäß § 4 Abs. 1, 2 [X.] bere[X.]htigt ist, die Preise na[X.]h billigem Ermessen (§ 315 [X.]) zu ändern, eine von ihm einseitig vorgenommene Preiserhöhung au[X.]h dann der Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 [X.] unterliegt, wenn für den [X.] die Mögli[X.]hkeit besteht, das Erdgas von einem anderen Anbieter zu beziehen (ebenso [X.], aaO Rn. 67). Es verstößt au[X.]h ni[X.]ht etwa gegen [X.] und Glauben (§ 242 [X.]), wenn der Tarifkunde trotz der Mögli[X.]hkeit eines We[X.]hsels zu einem anderen Gasanbieter das [X.] fortsetzt und in dessen Rahmen eine Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 [X.] verlangt.

Die gegenteilige Auffassung verkennt, dass der Tarifkunde bei - hier gegebenem - Vorliegen der gesetzli[X.]hen Voraussetzungen ein Re[X.]ht auf Grundversorgung hat und es seiner freien Ents[X.]heidung obliegt, ob er den bestehenden [X.] kündigt (§ 32 [X.]) und - im Wege des Abs[X.]hlusses eines (Norm-)[X.] - zu einem anderen Gasanbieter we[X.]hselt oder ni[X.]ht. Ents[X.]heidet si[X.]h der Kunde - wie hier der [X.] - für einen Verbleib in der Grundversorgung und steht dem [X.] in Fällen wie dem vorliegenden aus § 4 Abs. 1, 2 [X.] ein Re[X.]ht zur Preisänderung zu, unterliegt das hierin zu sehende einseitige Leistungsbestimmungsre[X.]ht des [X.] kraft [X.] na[X.]h § 315 [X.] (vgl. [X.], aaO). Au[X.]h insoweit ist, wie oben (unter [X.] b [X.] (3)) bereits ausgeführt, maßgebli[X.]h auf den konkreten [X.] abzustellen und folgt aus dem Vorhandensein weiterer Gasanbieter im Gebiet des Kunden ni[X.]ht, dass die diesem gesetzli[X.]h zustehende Billigkeitskontrolle (§ 315 [X.]) einges[X.]hränkt oder gar ausges[X.]hlossen wäre.

d) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung steht der im Streitfall gemäß den oben genannten Grundsätzen (siehe oben [X.] b und [X.]) vorzunehmenden Billigkeitskontrolle na[X.]h § 315 [X.] au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass diese für den [X.] mit einer unangemessenen Belastung insoweit verbunden wäre, als dieser zu einer Offenlegung von Ges[X.]häftsgeheimnissen gezwungen sein könnte, obwohl der Kunde hieran redli[X.]herweise (§ 242 [X.]) wegen der bestehenden Mögli[X.]hkeit des We[X.]hsels zu einem anderen Gasanbieter kein s[X.]hützenswertes Interesse haben könne (vgl. hierzu au[X.]h [X.], aaO Rn. 72 f.).

Die Revisionserwiderung übersieht hierbei, dass der Senat bereits in seinen Urteilen vom 19. November 2008 ([X.], aaO Rn. 45 ff.) und vom 8. Juli 2009 ([X.], aaO Rn. 21, 30 f.) zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, dass grundsätzli[X.]h weder für die s[X.]hlüssige Darlegung no[X.]h für die Feststellung einer - hier in Rede stehenden - bloßen Weitergabe von Bezugskostensteigerungen eine Offenlegung der Kalkulation des [X.] erforderli[X.]h ist. Diese Auffassung hat der Senat in den bereits erwähnten Grundsatzurteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 89 ff., und [X.], aaO Rn. 91 ff.) fortentwi[X.]kelt und insbesondere die Maßstäbe präzisiert, die der Tatri[X.]hter bei seiner Überzeugungsbildung hinsi[X.]htli[X.]h der Weitergabe von ([X.]steigerung anzulegen hat. Diese im Zusammenhang mit der ergänzenden Vertragsauslegung des [X.]vertrages mit Haushaltskunden erfolgten Ausführungen des Senats gelten für die im Streitfall vorzunehmende Billigkeitskontrolle (§ 315 [X.]) in glei[X.]her Weise (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 89, und [X.], aaO Rn. 91). Vor diesem Hintergrund betra[X.]htet erweist si[X.]h der Einwand der Revisionserwiderung als unbegründet.

e) Mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts kann au[X.]h die Billigkeit der vor dem 1. Oktober 2008 vorgenommenen Preisänderungen der Klägerin, denen der [X.] ebenfalls re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, ni[X.]ht für unerhebli[X.]h era[X.]htet werden.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei seiner gegenteiligen Beurteilung verkannt, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats eine Preiserhöhung au[X.]h deshalb der Billigkeit widerspre[X.]hen kann, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des [X.] - soweit sie über den ursprüngli[X.]h vereinbarten Preis (So[X.]kelbetrag) hinausgehen - unbillig überhöht waren und der Kunde au[X.]h diese Preiserhöhungen in angemessener [X.] gemäß § 315 [X.] beanstandet hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - [X.], juris Rn. 17 mwN).

Wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, hat der [X.] bereits der ersten vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellten Preiserhöhung der Klägerin zum 1. Oktober 2004 dur[X.]h S[X.]hreiben vom 18. November 2004 widerspro[X.]hen und si[X.]h au[X.]h gegen die späteren Preiserhöhungen der Klägerin dur[X.]h mehrere Widerspru[X.]hss[X.]hreiben gewandt. Diesen Umstand wird das Berufungsgeri[X.]ht im Rahmen der neu vorzunehmenden Prüfung der Billigkeit na[X.]h § 315 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben.

III.

Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he wird, da der Re[X.]htsstreit ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen, damit die erforderli[X.]hen Feststellungen zur Billigkeit der streitgegenständli[X.]hen Preiserhöhungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger                           Dr. Hessel                          Dr. Fetzer

                   Dr. Bünger                            Kosziol

Meta

VIII ZR 216/12

24.02.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Gießen, 6. Juni 2012, Az: 1 S 20/12

§ 315 BGB, § 3 Nr 22 Alt 2 EnWG 2005, § 115 Abs 2 S 3 EnWG 2005, § 116 S 1 EnWG 2005, § 116 S 2 EnWG 2005, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 23 GasGVV, Art 2 Nr 26 EGRL 55/2003, Art 3 Abs 3 Anh A EGRL 55/2003

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2016, Az. VIII ZR 216/12 (REWIS RS 2016, 15703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15703

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