Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2024, Az. 2 StR 205/24

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 9602

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Gegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern: Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]vom 30. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen an eine andere, für Jugendschutzsachen zuständige Strafkammer des [X.]zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.]hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und für die Anrechnung der in [X.]erlittenen Auslieferungshaft einen Maßstab von 1:1 bestimmt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen arbeitete und wohnte der Angeklagte, dessen Ehe zerrüttet war, ab dem [X.]in der Schweiz. Seine Ehefrau lebte weiterhin mit den beiden gemeinsamen Kindern, der am 21. August 2002 geborenen Nebenklägerin und dem 2012 geborenen Sohn, in S.          , wo sie der Angeklagte an Wochenenden gelegentlich besuchte.

3

An einem nicht näher konkretisierbaren [X.]war der Angeklagte mit der Nebenklägerin alleine in dem [X.]in S.            . Wahrscheinlich frustriert, dass es keine sexuellen Kontakte mehr zu seiner Ehefrau gab, entschloss er sich, den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter auszuüben. Er plazierte die vollkommen [X.]Geschädigte auf dem Sofa im Wohnzimmer und zog sie vollständig aus. Obwohl diese weinte und ihren Unwillen äußerte, vollzog er den ungeschützten Geschlechtsverkehr (Fall 1).

4

Einige [X.]später bei einem erneuten Familienbesuch im Zeitraum 2013 bis 2015 – seine Ehefrau und sein kleiner [X.]schliefen bereits – saßen der Angeklagte und seine Tochter gemeinsam im Wohnzimmer und sahen fern. In dieser Situation führte der Angeklagte zunächst einen Finger in die Scheide der Geschädigten ein, bevor er sich mit ihr in das von ihm genutzte Schlafzimmer begab und dort den ungeschützten Geschlechtsverkehr durchführte (Fall 2).

5

Weitere elf angeklagte Missbrauchsfälle, begangen bis spätestens 2015, darunter solche während eines gemeinsamen Familienurlaubs auf [X.]und während eines Besuchs der Nebenklägerin in der Schweiz, hat das [X.]gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

6

Die Geschädigte vertraute sich zunächst niemandem an, weil der Angeklagte gedroht hatte, ihre Katzen zu töten und von ihr gefertigte Nacktfotos im [X.]zu veröffentlichen, sollte sie jemandem von den Vorfällen erzählen. Im Januar 2018 – die Ehe des Angeklagten war mittlerweile geschieden und er neu liiert – verfasste die Geschädigte, die sich vernachlässigt fühlte, einen – einen Suizid nur vortäuschenden – Abschiedsbrief, um die Aufmerksamkeit ihrer Mutter zu erregen. Dieser warf sie Vernachlässigung vor und beschuldigte gleichzeitig den Angeklagten, sie im Alter von 13 Jahren vergewaltigt und sich dann einfach „verpisst“ zu haben, ohne Unterhalt zu zahlen.

II.

7

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

8

1. Die erhobene Formalrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des [X.]unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

9

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung. Die Beweiswürdigung des [X.]hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.](st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2023 – 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186 mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich bestritten. Die [X.]hat die Überzeugung, der Angeklagte habe die ausgeurteilten Taten begangen, maßgeblich auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt.

Beruht die Überzeugung von der Schuld eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten entscheidend auf der Aussage eines Belastungszeugen („Aussage gegen Aussage“), bedarf es einer besonders sorgfältigen Würdigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 – 1 StR 162/21, NStZ-RR 2022, 26, 27 mwN; vom 28. April 2022 – 4 StR 299/21, Rn. 8; vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, Rn. 6; st. Rspr.). Das gilt besonders dann, wenn dieser einzige Belastungszeuge seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, diese erheblich erweitert oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 mwN; Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 503/15, Rn. 3; vom 7. Mai 2024 – 4 StR 197/23, Rn. 7). Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist eine Darstellung in den Urteilsgründen zu wählen, die erkennen lässt, dass alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in die Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; Beschlüsse vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, Rn. 6; vom 25. April 2023 – 4 StR 400/22, Rn. 7).

b) Diesem Vorgehen wird die Beweiswürdigung des [X.]nicht gerecht.

aa) Soweit die [X.]ausführt, die Angaben der Nebenklägerin würden durch die Bekundungen ihrer Mutter gestützt, trifft dies nicht zu. Deren Wahrnehmungen betreffen ausschließlich Tatsachen, die für einen [X.]ohne Bedeutung sind, denn der Angeklagte hat weder die Wohnsituation in S.               noch den gemeinsamen Familienurlaub auf [X.]in Abrede gestellt.

bb) Gravierende Erinnerungslücken der Nebenklägerin hat das [X.]nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die mit einem IQ von 127 ausgestattete Nebenklägerin hat in früheren Vernehmungen bei der Polizei und dem Sachverständigen betreffend die zeitliche Einordnung der Geschehnisse, die Tatörtlichkeiten, die [X.]des Geschlechtsverkehrs und dazu, ob es außer dem beschriebenen mehrfachen Vaginalverkehr auch Oral- und Analverkehr gegeben habe, unterschiedliche, teils widersprüchliche Angaben gemacht. Ihre Bekundung in der Hauptverhandlung, sie habe in früheren Vernehmungen nicht die Wahrheit gesagt, weil sie damals noch jünger gewesen sei, kann dieses [X.]anders als vom [X.]angenommen nicht hinreichend erklären.

cc) Ebensowenig setzen sich die Urteilsgründe damit auseinander, wieso die Nebenklägerin, nachdem sie in [X.]nach eigenen Angaben bereits mehrfach sexuell missbraucht worden war, anschließend den Angeklagten in die [X.]begleitet hat, wo sie in dessen Wohnung erst recht mit sexuellen Übergriffen rechnen musste.

dd) Schließlich ist die Beweiswürdigung lückenhaft, soweit das [X.]Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Beruhen mehrere Tatvorwürfe auf den belastenden Angaben eines Zeugen und stellt das Tatgericht das Verfahren wegen eines Teils dieser Vorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ein, kann den Gründen für die Teileinstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des [X.]Bedeutung für die Beweiswürdigung zu den verbleibenden Vorwürfen, insbesondere hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Belastungszeugen zukommen (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, Rn. 7 und vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 285/23, NStZ 2024, 246 Rn. 15 ff.; [X.]StPO/Eschelbach, § 261 Rn. 61). Ist dies nach der konkret gegebenen Beweissituation der Fall, ist der Tatrichter aus Gründen sachlichen Rechts gehalten, die Gründe für die Teileinstellung im Urteil mitzuteilen und sich mit deren Beweisbedeutung auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618).

In der fehlenden Mitteilung der ausgeschiedenen Tatvorwürfe und der Gründe für die teilweisen Verfahrenseinstellungen liegt ein Erörterungsmangel.

Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit war insoweit von Belang, welche Angaben die Nebenklägerin zu den weiteren gleichgelagerten elf Tatvorwürfen der Anklage gemacht hat und wieso es insoweit zu den Verfahrenseinstellungen gekommen ist. Lediglich zu einem Vorfall während eines Familienurlaubs auf [X.]im Jahr 2014 teilt die [X.]die darauf bezogenen Angaben der Nebenklägerin mit und führt aus, im Ergebnis aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt zu sein, dass während dieses Urlaubs ein sexueller Übergriff stattgefunden habe. Warum das [X.]diesen Anklagevorwurf gleichwohl nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, erschließt sich nicht.

Kommt es aber bei 11 von 13 angeklagten Tatvorwürfen, die insoweit allein auf die Bekundungen der einzigen Belastungszeugin zurückgehen, zu teilweisen Verfahrenseinstellungen und nur in zwei Fällen zu einer Verurteilung, ist eine Beweisbedeutung für die maßgeblich entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Angaben nicht auszuschließen. Die Urteilsgründe legen nahe, dass die [X.]auf Widersprüche in den Aussagen der Nebenklägerin zurückgehen.

c) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Der [X.]kann nicht ausschließen, dass das [X.]bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre. Die Verurteilung ist daher insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Hiervon erfasst ist auch die Adhäsionsentscheidung.

3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird – sollte er sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen – zu prüfen haben, ob hinsichtlich des tateinheitlich ausgeurteilten § 173 Abs. 1 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten – Verjährung eingetreten ist.

Menges                         Appl                         Meyberg

                   Grube                       Lutz

Meta

2 StR 205/24

18.06.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Meiningen, 30. November 2023, Az: 2 KLs 416 Js 2284/18 jug

§ 154 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 173 Abs 1 StGB, § 176 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2024, Az. 2 StR 205/24 (REWIS RS 2024, 9602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 9602

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2 StR 285/23

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