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PDF anzeigen [X.][X.]/08
vom 26. November 2009 in dem Zwangsvollstre[X.]kungsverfahren
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 750 Abs. 1 Satz 1 Das Vollstre[X.]kungsorgan hat eine unklare Bezei[X.]hnung im Vollstre[X.]kungstitel na[X.]h allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzli[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen (im [X.] an [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.] 156, 335). ZPO § 1082 Diese Grundsätze gelten au[X.]h, [X.]n die Zwangsvollstre[X.]kung aus einem ausländi-s[X.]hen Titel betrieben wird, der na[X.]h Art. 5 ff. [X.] als [X.] Vollstre-[X.]kungstitel bestätigt worden ist. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2009 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Gläubigerin gegen den Bes[X.]hluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 940.719 • Gründe: [X.] Der S[X.]huldner betreibt in [X.] als Einzelkaufmann eine Firma mit der Be-zei[X.]hnung "Rohrpost-Te[X.]hnik, Fernmelde- und Uhrenanlagen [X.] H.", die in das Handelsregister eingetragen ist. Im Ges[X.]häftsverkehr ver[X.]det er unter ande-rem die Kurzbezei[X.]hnung "[X.]". Die [X.]en standen in vertragli[X.]hen Beziehungen. 1 Die in den Niederlanden ansässige Gläubigerin berühmt si[X.]h zweier [X.] über 436.919 • und 503.800 • gegen den S[X.]huldner. Sie hat über [X.] Beträge ein Versäumnisurteil eines [X.] Geri[X.]hts erlangt. In 2 - 3 - diesem ist der Klages[X.]hrift entspre[X.]hend auf der Beklagtenseite ni[X.]ht der S[X.]huldner als natürli[X.]he Person genannt, sondern eine "Gesells[X.]haft mit be-s[X.]hränkter Haftung [X.] GmbH, mit Sitz in [X.] ([X.])". Dieses Versäumnisurteil hat das Amtsgeri[X.]ht [X.] an den S[X.]huldner zugestellt; die nie-derländis[X.]hen Zustellungsersu[X.]hen hatten die "[X.]" als Zustellungsad-ressaten bezei[X.]hnet. Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] Geri[X.]ht das Ver-säumnisurteil als [X.] Vollstre[X.]kungstitel im Sinne von Art. 5 ff. der Verordnung ([X.]) Nr. 805/2004 des [X.] Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines [X.] Vollstre[X.]kungstitels für unbestrittene Forderungen ([X.]) bestätigt. Die [X.] in der Bestätigung lautet "[X.] GmbH". 3 Unter Bezugnahme auf das Urteil samt Bestätigung hat die Gläubigerin bei dem Amtsgeri[X.]ht - Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht - gegen den S[X.]huldner unter der Bezei[X.]hnung "Rohrpost-Te[X.]hnik, Fernmelde- und Uhrenanlagen [X.] H., Herrn Dipl.-Ing. M. H., S.-Straße, [X.]", den Erlass eines Pfändungs- und Überwei-sungsbes[X.]hlusses für vers[X.]hiedene Konten des S[X.]huldners beantragt. Das Amtsgeri[X.]ht hat den Antrag mit der Begründung zurü[X.]kgewiesen, die S[X.]huld-nerbezei[X.]hnung stimme ni[X.]ht mit der im S[X.]huldtitel überein. Die sofortige Be-s[X.]hwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hlusses weiter. 4 - 4 - I[X.] 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-te und au[X.]h im Übrigen zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist unbegründet. 6 1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht führt aus, das Amtsgeri[X.]ht habe den Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hlusses zu Re[X.]ht abgelehnt. Für die ri[X.]htige Bezei[X.]hnung des S[X.]huldners komme es auf den Wortlaut der Bezei[X.]hnung in der Bestätigung na[X.]h Art. 5 [X.] an, die der für die Be-stimmung des S[X.]huldners maßgebli[X.]hen Vollstre[X.]kungsklausel entspre[X.]he. Diese Bezei[X.]hnung, die mit derjenigen in dem [X.] Urteil identis[X.]h sei, rei[X.]he ni[X.]ht aus. Die Zwangsvollstre[X.]kung setze voraus, dass der S[X.]huld-ner in dem Titel so genau bezei[X.]hnet werde, dass er si[X.]her festgestellt werden könne, um einerseits die Inanspru[X.]hnahme Unbeteiligter auszus[X.]hließen und um andererseits gegenüber dem S[X.]huldner zweifelsfrei klarzustellen, dass si[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Anordnung gegen ihn ri[X.]hte. Dabei genüge es, [X.]n dur[X.]h eine Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden könne, gegen [X.] si[X.]h die Vollstre[X.]kungsmaßnahme ri[X.]hten solle. Ob au[X.]h Umstände au-ßerhalb des Titels berü[X.]ksi[X.]htigt werden könnten, sei streitig. Vorliegend [X.] es si[X.]h um einen die Zwangsvollstre[X.]kung wegen Geldforderungen betref-fenden Titel, der au[X.]h dann, [X.]n er von einem [X.] Geri[X.]ht stammen würde, ni[X.]ht von dem Prozessgeri[X.]ht, sondern von dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht ausgelegt werden müsse. Dieses kenne regelmäßig außerhalb des Titels be-stehende Umstände ni[X.]ht und könne diese au[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.] könne das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht den positiven und negativen Inhalt des Handelsregisters heranziehen. Entgegen der Ansi[X.]ht der Gläubigerin ergebe si[X.]h daraus aber no[X.]h keine im Sinne von § 750 Abs. 1 ZPO eindeutige Be-zei[X.]hnung des S[X.]huldners. Au[X.]h [X.]n eine "[X.]" im Handels-register ni[X.]ht eingetragen sei, sei - aus Si[X.]ht des weitere Fakten ni[X.]ht [X.] 5 - ziehenden Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts - ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass eine sol[X.]he [X.] etwa fehlerhaft ni[X.]ht oder no[X.]h ni[X.]ht eingetragen sei bzw. dass [X.] anders als der hier in Anspru[X.]h genommene S[X.]huldner unter dieser Be-zei[X.]hnung auftrete. Die Grenze der zulässigen Auslegung der S[X.]huldnerbe-zei[X.]hnung sei dort übers[X.]hritten, wo als S[X.]huldner ein anderes Re[X.]htssubjekt als das von dem Geri[X.]ht bestimmte in Anspru[X.]h genommen werden solle. Um einen sol[X.]hen Fall handele es si[X.]h hier. Etwas anderes könnte nur dann gelten, [X.]n der Beklagte unter seiner vollständigen und korrekten Firmenbezei[X.]hnung (§ 17 Abs. 2 HGB) in Anspru[X.]h genommen worden wäre. 2. Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. 7 Die Zwangsvollstre[X.]kung aus dem Versäumnisurteil des niederländi-s[X.]hen Geri[X.]hts kann ni[X.]ht gegen den S[X.]huldner dur[X.]hgeführt werden, da das Urteil als beklagte, zur Zahlung verurteilte [X.] ni[X.]ht den S[X.]huldner, sondern eine GmbH und damit ein anderes Re[X.]htssubjekt bezei[X.]hnet. 8 a) Bei dem [X.] Versäumnisurteil handelt es si[X.]h um einen na[X.]h [X.] Re[X.]ht vollstre[X.]kbaren Titel. Gemäß § 1082 ZPO findet im [X.] die Zwangsvollstre[X.]kung aus Titeln statt, die im Ursprungsmitgliedstaat als [X.] Vollstre[X.]kungstitel na[X.]h der [X.] bestätigt worden sind, ohne dass es einer Vollstre[X.]kungsklausel bedarf. Gemäß Art. 20 Abs. 1 [X.] ri[X.]htet si[X.]h das Verfahren der Zwangsvollstre[X.]kung grundsätzli[X.]h na[X.]h den [X.] Vors[X.]hriften der §§ 704 ff. ZPO; die bestätigte Ents[X.]heidung wird unter den glei[X.]hen Bedingungen vollstre[X.]kt wie eine im Inland ergangene Ent-s[X.]heidung. 9 b) Na[X.]h § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstre[X.]kung nur be-ginnen, [X.]n die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil nament-li[X.]h bezei[X.]hnet ist. Damit wird für das Vollstre[X.]kungsorgan die Prüfung, dass 10 - 6 - Gläubiger und S[X.]huldner als [X.]en des [X.] mit den Personen identis[X.]h sind, für und gegen die der dur[X.]h den Titel vollstre[X.]kbar gestellte Anspru[X.]h dur[X.]hzusetzen ist, zuverlässig ermögli[X.]ht. Es geht dabei ni[X.]ht nur darum, die Inanspru[X.]hnahme Unbeteiligter auszus[X.]hließen, sondern gegenüber dem Vollstre[X.]kungss[X.]huldner zweifelsfrei klarzustellen, dass si[X.]h die Vollstre[X.]kung gegen ihn ri[X.]htet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.] 156, 335, 339; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 750 Rdn. 1). [X.]) Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstre[X.]kungsorgan die na-mentli[X.]he Bezei[X.]hnung des S[X.]huldners im Titel na[X.]h allgemeinen Regeln aus-zulegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], aaO; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 750 Rdn. 24). Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstre[X.]kungsver-fahrens grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das gilt insbesondere für sol[X.]he Umstände, die das materielle Re[X.]htsverhältnis der [X.]en betreffen. Für das Vollstre[X.]kungsorgan ist es ohne Bedeutung, wel[X.]he sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] dem Gläubiger zustehen. Es ist ni[X.]ht seine Aufgabe, im Vollstre-[X.]kungsverfahren das materielle Re[X.]ht zur Grundlage seiner Maßnahmen zu ma[X.]hen und einem Gläubiger ohne entspre[X.]henden S[X.]huldtitel einen Zugriff in Vermögen Dritter zu gestatten (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 1957 - [X.], NJW 1957, 1877, 1878). 11 Allerdings kann das Prozessgeri[X.]ht, das als zuständiges Vollstre[X.]kungs-organ über eine Zwangsvollstre[X.]kungsmaßnahme aus einem Titel ents[X.]heidet, den es selbst erlassen hat, sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren bei der Auslegung des Titels mit heranziehen und damit au[X.]h Umstände berü[X.]ksi[X.]hti-gen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], aaO). Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die Fälle, in denen das Vollstre[X.]kungsorgan einen ni[X.]ht von ihm selbst erlassenen Titel [X.] - 7 - stre[X.]kt, kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Entgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO ni[X.]ht, dass für beide Fallgestaltungen der-selbe Auslegungsmaßstab gelten müsste. 13 Die so verstandene Mögli[X.]hkeit der Auslegung dient dazu, die wahre Be-deutung einer unklaren Bezei[X.]hnung im Titel zu klären. Darüber hinausgehende Korrekturen darf das Vollstre[X.]kungsorgan ni[X.]ht vornehmen. Es darf insbeson-dere ni[X.]ht einem anderen als dem vom Geri[X.]ht bestimmten Re[X.]htssubjekt die S[X.]huldnerrolle zuordnen; maßgebend ist der Vollstre[X.]kungstitel, ni[X.]ht die mate-rielle Re[X.]htslage (vgl. Mün[X.]hKommZPO/[X.], aaO, Rdn. 29). d) Diese Auslegungsgrundsätze sind au[X.]h hier an[X.]dbar. Na[X.]h Art. 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt für die Zwangsvollstre[X.]kung und damit au[X.]h für die Art und Weise, wie die Identität der im Titel bezei[X.]hneten Person mit dem Voll-stre[X.]kungss[X.]huldner festgestellt wird, das Re[X.]ht des Vollstre[X.]kungsmitglied-staats. 14 e) Die dagegen geri[X.]hteten Einwände der Re[X.]htsbes[X.]hwerde sind ni[X.]ht sti[X.]hhaltig. 15 aa) Ohne Bedeutung ist, dass der S[X.]huldner und ni[X.]ht eine ausweisli[X.]h des Handelsregisters ni[X.]ht einmal existierende GmbH mit der Gläubigerin in Ges[X.]häftsverbindung stand. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der S[X.]huldner dur[X.]h Irreführung der Bezei[X.]hnung Anlass zur Klage gegen eine [X.] hatte. Denn auf diese materiellen Ein[X.]dungen gegen die Ri[X.]htigkeit des Titels kommt es ni[X.]ht an. 16 [X.]) Der S[X.]huldner ist im Re[X.]htsverkehr au[X.]h ni[X.]ht als GmbH aufgetre-ten, so dass dahinstehen kann, ob der Titel andernfalls als gegen ihn persönli[X.]h ergangener Titel verstanden werden könnte. 17 - 8 - [X.][X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint, das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht bea[X.]hte ni[X.]ht, dass die Zwangsvollstre[X.]kung ni[X.]ht aus einem [X.], sondern aus einem [X.] Titel erfolgen solle und dass für die Konkretisierung ausländi-s[X.]her Titel Besonderheiten gälten. Der Bundesgeri[X.]htshof habe insoweit ausge-führt, dass das deuts[X.]he Vollstre[X.]kungsorgan unter bestimmten Bedingungen bere[X.]htigt sei, dur[X.]h Auslegung Unklarheiten im Vollstre[X.]kungstitel auszuräu-men und künftig eintretende Veränderungen selbst zu berü[X.]ksi[X.]htigen; damit solle das Erfordernis eines neuen Erkenntnisverfahrens tunli[X.]hst vermieden werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. März 1993 - [X.], [X.] 122, 16, 17, 18 und Urteil vom 6. November 1985 - [X.], NJW 1986, 1440). 18 Damit dringt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht dur[X.]h. In erster Linie obliegt es dem erkennenden Geri[X.]ht oder derjenigen Stelle, die den Vollstre[X.]kungstitel ges[X.]haffen hat, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezei[X.]hnen. Nur wo das versehentli[X.]h unterblieben oder in Hinbli[X.]k auf künftige Entwi[X.]klungen ni[X.]ht in vollem Umfang dur[X.]hzuführen ist, kann das Vollstre[X.]kungsorgan die nötige Bestimmung selbst vornehmen, soweit dies aus dem Titel eins[X.]hließli[X.]h etwai-ger Ents[X.]heidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugängli[X.]her, lei[X.]ht und si[X.]her feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, mögli[X.]h ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. März 1993 - [X.], aaO). Ein derartiger Fall liegt hier ni[X.]ht vor. Au[X.]h re[X.]htfertigt der Umstand, dass mögli[X.]herweise ein neues Erkenntnisverfahren dur[X.]hgeführt werden muss, ni[X.]ht eine Auslegung eines Urteils eines [X.] Geri[X.]hts, die über die allgemein anerkann-ten Grundsätze für die Auslegung von Vollstre[X.]kungstiteln hinausgeht und zu einer Auswe[X.]hslung des zur Zahlung verurteilten Re[X.]htssubjektes führen wür-de. 19 [X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint weiter, es müsse derjenige als S[X.]huld-ner im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. [X.] [X.] angesehen werden, dem das [X.] - 9 - fahrenseinleitende S[X.]hriftstü[X.]k ordnungsgemäß zugestellt worden sei und für den kein Zweifel bestehen könne, dass der im Ausland eingeleitete Re[X.]htsstreit si[X.]h gegen ihn ri[X.]hten solle. Einer anderen Auslegung stünden die Zielsetzung der Verordnung, nämli[X.]h die weitgehende Erlangung der Freizügigkeit von ge-ri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen, sowie der Grundsatz der [X.] und der Glei[X.]hklang mit der Auslegung des Begriffs "[X.]" in der Parallelverordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die geri[X.]htli[X.]he [X.] und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in [X.] und Handelssa[X.]hen ([X.]) entgegen. Das trifft ni[X.]ht zu. Der von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde aufgestellte [X.] lässt si[X.]h den beiden Verordnungen ni[X.]ht entnehmen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 [X.] ri[X.]htet si[X.]h die Zwangsvollstre[X.]kung und damit au[X.]h die Art und Weise, wie die Identität der im Titel bezei[X.]hneten Person mit dem Voll-stre[X.]kungss[X.]huldner festgestellt wird, na[X.]h dem Re[X.]ht des Vollstre[X.]kungsmit-gliedstaats, hier also na[X.]h [X.] Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]ht. Die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde für ihr Verständnis der [X.] herangezogene Ents[X.]hei-dung des [X.] Geri[X.]htshofs vom 19. Mai 1998 ([X.]/96, [X.], 594) betrifft einen anders gelagerten, in keiner Weise verglei[X.]hbaren Fall. 21 Unbegründet ist die Rüge, das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hätte darauf hinwirken müssen, dass das [X.] Urteil hinsi[X.]htli[X.]h der Person des S[X.]huld-ners konkretisiert wird. Es ist Sa[X.]he der Gläubigerin, einen Titel vorzulegen, der si[X.]h gegen den S[X.]huldner ri[X.]htet. Dazu hatte sie ausrei[X.]hend Gelegenheit. [X.] das Amtsgeri[X.]ht hat in seinem Bes[X.]hluss auf diesen Mangel hingewiesen und ihm gangbar ers[X.]heinende Wege zu seiner Korrektur aufgezeigt. Zu einer Re[X.]htsberatung, dass mögli[X.]herweise ein Antrag der Gläubigerin na[X.]h §§ 3, 7 [X.] erfolgverspre[X.]hend sein könnte, war das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht ver-pfli[X.]htet. 22 - 10 - f) Dana[X.]h hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht den Erlass eines [X.] und Überweisungsbes[X.]hlusses gegen den S[X.]huldner abgelehnt. Das Urteil des [X.] Geri[X.]hts ri[X.]htet si[X.]h gegen die [X.] GmbH und damit gegen eine körpers[X.]haftli[X.]h verfasste juristis[X.]he Person. Eine unkla-re Bezei[X.]hnung, die dur[X.]h Auslegung geklärt werden müsste, liegt ni[X.]ht vor. Die Vollstre[X.]kung dagegen soll gegen den S[X.]huldner als natürli[X.]he Person dur[X.]hgeführt werden. Zwis[X.]hen ihm und der genannten GmbH besteht keine Identität; es handelt si[X.]h um zwei vers[X.]hiedene Re[X.]htssubjekte. Gegen ihn kann aus dem Titel ni[X.]ht vollstre[X.]kt werden. 23 g) Es besteht kein Anlass, die Sa[X.]he dem [X.] Geri[X.]htshof vor-zulegen. An der ri[X.]htigen An[X.]dung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts bestehen keine vernünftigen Zweifel (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.], NJW 1983, 1257). 24 - 11 - II[X.] 25 Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Ei[X.]k
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 12.03.2008 - 2 M 20380/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 17.04.2008 - 42 T 57/08 -
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26.11.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. VII ZB 42/08 (REWIS RS 2009, 384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 384
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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