Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. III ZR 118/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 266

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:11. Dezember 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 328 Abs. 2; [X.] § 3Zur Frage, ob beim Beitritt eines Vermögensanlegers zu einem geschlosse-nen Immobilienfonds eine in dem Prospekt der aufnehmenden Gesellschaftenthaltene Klausel Vertragsbestandteil wird, die eine Haftungsbegrenzung(hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) auch zugunsten der beim Vertrieb [X.] tätig gewordenen selbständigen Unternehmer vorsieht.[X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.]/03 -O[X.] Hamm [X.] Essen- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.],Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger zeichnete mit Beitrittserklärung vom 12. November 1986, [X.] 20. desselben Monats angenommen wurde, eine Beteiligung als Komman-ditist mit einem Betrag von 200.000 DM an der Wohnhaus M. KG... Garagen GmbH & Co. (" -Fonds Nr. 16"; im folgenden: [X.]). Diese Kapitalanlage war dem Kläger durch die Rechtsvor-gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) vermittelt worden, die - als"Generalvertrieb" - dem Kläger Anfang November 1986 den von der Objektge-sellschaft herausgegebenen Prospekt übersandt [X.] 3 -Nach dem vorformulierten Text des [X.]s vom 12./20. No-vember 1986 erkennt der Anleger unter anderem an, den Emissionsprospekterhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Weiter heißt es: "Mit [X.] im Emissionsprospekt erkläre ich [X.] einverstanden." [X.] selbst enthält im Abschnitt "Vertragliche Leistungen und vorgesehenePartner" einen (mit entsprechender Überschrift in halbfettem Druck versehe-nen) "[X.] und [X.]", mit unter anderem folgendem Inhalt:"... Die Haftung der gegenwärtigen und zukünftigen Vertragspart-ner, einschließlich der Vertriebsgesellschaft oder der von ihr Be-auftragten und deren Mitarbeiter, für unrichtige oder [X.] oder für Verletzung eventuell [X.] und Hinweispflichten gegenüber dem Zeichner istauf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ...Eventuelle Ersatzansprüche gegen die vorgenannten Personen,Gesellschaften oder Gesellschafter, gleichgültig aus welchemRechtsgrund, verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher odervertraglicher Fristen in sechs Monaten nach [X.] den Zeichner, spätestens in drei Jahren seit dem Beitritt [X.] geriet im Laufe der [X.] in finanzielle Schwierig-keiten. Zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurde im [X.] eine Herabsetzung des [X.] mit anschließender Erhöhung [X.] beschlossen, wodurch das [X.] etwa 85 % seines ur-sprünglichen Werts verlor.Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Ermacht geltend, die Beklagte, die ihm gegenüber als Anlageberaterin tätig ge-- 4 -worden sei, habe ihm bei der Vermittlung der Vermögensanlage wesentlicheUmstände verschwiegen, wegen deren die Immobilie einen wesentlich geringe-ren Wert gehabt habe als nach dem Prospekt angenommen werden konnte.Hilfsweise stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf die Verlet-zung eines Vermögensverwaltungsvertrages, der im Anschluß an die Zeich-nung der Anlage zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen sei.[X.] und [X.] haben die auf Zahlung von146.600 DM (Einlage von 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Agio, abzüglich inden Jahren 1992 bis 1998 erhaltener "Liquiditätsausschüttungen" von [X.] 63.400 DM), Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils, gerich-tete Klage abgewiesen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revi-sion verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Revision meint, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege [X.] verfahrensrechtlichen Gründen der Aufhebung, weil es nicht erkennen [X.], welches Ziel der Kläger mit der Berufung verfolgt habe. Diese Rüge ist un-begründet. Zwar ist auch nach neuem Recht eine Aufnahme der [X.] -träge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ([X.], Urteil vom 26. März 2003- VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743). Der Antrag braucht aber nicht unbedingtwörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhangsinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittelerstrebt hat ([X.] aaO). Vorliegend kann das Berufungsurteil, das auf die tat-sächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des [X.] nimmt und hinzufügt, daß "Änderungen oder Ergänzungen nicht veran-laßt" seien, nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Kläger im Beru-fungsverfahren seinen vom [X.] abgewiesenen Klageantrag weiterver-folgt hat.[X.] Berufungsgericht geht davon aus, ohne hierzu abschließende Fest-stellungen zu treffen, daß zwischen den Parteien ein "Anlageberatungsvertragoder Auskunftsvertrag" zustande gekommen sei, wobei es für den [X.]punktdes Abschlusses auf den Zugang des von der Beklagten an den Kläger über-sandten Prospekts ankomme. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte wegen Verletzung dieses Vertrages sei aufgrund derim Anlageprospekt enthaltenen und im Zusammenhang mit dem Beitritt des[X.] zu der Objektgesellschaft (nachträglich) vereinbarten "zeitlichen Be-schränkung der Haftung ... mittels der Verjährungsregelung auch zugunstender Beklagten" nach Ablauf von drei Jahren seit dem Beitritt des [X.] ver-jährt. Zwar habe es sich bei den betreffenden Passagen im Prospekt für den -Fonds Nr. 16 nicht (wie das [X.] angenommen hatte) um Allge-meine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt, sondern um solche der- 6 -Objektgesellschaft des Anlagemodells als Herausgeberin des Prospekts. [X.] der Objektgesellschaft enthielten jedoch eine Regelung der [X.] zugunsten der Beklagten, sei es als der "Vertriebsgesellschaft" im Sinneder Regelung, sei es als der von der Vertriebsgesellschaft "Beauftragten". [X.] Abschnitt "[X.] und [X.]" enthaltenen [X.] seien wirksam in den Beitrittsvertrag zwischen dem Kläger und [X.] einbezogen worden; durch den Prospekt sei auf sie [X.] und seien sie bekannt gemacht worden. Das Einverständnis des [X.] mit den Geschäftsbedingungen ergebe sich aus seinem Beitritt zur [X.]. Die "zeitliche Haftungsbeschränkung" sei auch wirksam. Weder [X.] die Klausel, die durch einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertrags-partner ohne besondere Schwierigkeiten wahrzunehmen und zu verstehen sei,gegen das sogenannte Transparenzgebot, noch sei sie überraschend im Sinnedes § 3 des AGB-Gesetzes: Es fehle schon am Überraschungsmoment, weilvom [X.] zu erwarten sei, daß er einen Prospekt, der [X.] seiner Anlageentscheidung sei, lese und damit auch die Regelungen [X.] "[X.] und [X.]", selbst wenn sich für die Frageder Verjährung keine eigene Überschrift finde, zur Kenntnis nehme. Der [X.] den Prospekt nach seinem eigenen Vorbringen "durchgearbeitet". [X.] sei auch nicht ungewöhnlich. Vielmehr sei es interessenge-recht und geradezu naheliegend, die Haftung von Vermittlern von Kapitalanla-gen in Abweichung von der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.zeitlich zu beschränken. Abgesehen davon, daß der Durchschnittskunde ohnerechtliche Kenntnisse ohnehin nicht erwarten werde, daß ihm der [X.] gegebenenfalls noch nach Jahrzehnten hafte, gleiche die in den Bedin-gungen getroffene Verjährungsregelung die zeitliche Haftung des Vermittlersder der Prospektverantwortlichen in den Fällen des Beitritts zu einer Publi-- 7 -kums-KG an. Auch Rechtsanwälten und Steuerberatern, die Anlageberatungvornähmen, kämen die gegenüber der 30jährigen Verjährung wesentlich [X.] Verjährungsfristen ihres jeweiligen Berufsrechts zugute. Darüber hinauswerde die Feststellung der Tatsachen für eine Pflichtverletzung durch gegebe-nenfalls unterlassene Aufklärung im Laufe der [X.] immer unsicherer. Aus die-sen Gesichtspunkten sei die Klausel nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern [X.] auch keine unangemessene Benachteiligung des Zeichners im [X.] § 9 [X.] a.[X.] handele es sich um eine nachträglich mit dem Beitritt [X.] Haftungsbeschränkung. Das mache sie aber - jedenfalls hier - nicht über-raschend, weil die erste von der Beklagten entfaltete Tätigkeit darin bestandenhabe, kommentarlos den Prospekt zu übersenden, aus dem sich die - für denaufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner wahrzunehmende und zu ver-stehende - zeitliche Haftungsbeschränkung des Vermittlers für den Fall [X.] in der Sache von Anfang an ergeben habe; deshalb sei in diesemZusammenhang auch keine sogenannte Verwahrungserklärung erforderlich ge-wesen.2.Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtli-chen Nachprüfung nicht [X.]) Es begegnet im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken, daßdie nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht für Schadensersatzan-sprüche des Anlegers gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater (zur [X.] vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - [X.] - [X.]) im Regelfall geltende 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.- 8 -([X.]Z 83, 222, 227; [X.], Urteil vom 27. Juni 1984 - [X.] - [X.], 1075, 1077) rechtsgeschäftlich - selbst in [X.] [X.] - abgekürzt werden konnte (§ 225 Satz 2 BGB a.F.; [X.], Urteil vom27. Juni 1984 aaO; [X.]/[X.] BGB 61. Aufl. § 225 Rn. 4).Es war und ist im Grundsatz auch nicht ausgeschlossen, daß eine sol-che Erleichterung der Verjährung von einem Vertragspartner gegenüber demanderen Vertragspartner zum Schutz eines Dritten ausbedungen wird (vgl.[X.], Urteile vom 12. März 1985 - [X.] - ZIP 1985, 1252, 1253 f undvom 6. Juli 1995 - [X.] - NJW 1995, 2991; [X.] in [X.]/[X.]/Hensen [X.] 9. Aufl. § 2 Rn. 69; [X.]Horn/Lindacher [X.] [X.] 11 Nr. 7 [X.]. 19 ff).b) Es kann revisionsrechtlich auch davon ausgegangen werden, daßbeim Beitritt des [X.] zu dem " -Fonds Nr. 16" durch die Unter-schriften des [X.] und der persönlich haftenden Gesellschafterin der [X.] vom 12. und 20. November 1986 unter den "[X.]"die in dem Prospekt der Objektgesellschaft unter "Vertragliche Leistungen undvorgesehene Partner" am Schluß des "[X.] und [X.]s" ge-troffene Regelung über die Verjährung eventueller Ersatzansprüche - und zwarauch solcher gegen die am Vertrieb beteiligten Personen - in den ([X.] einbezogen worden ist.Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] können [X.] anderem dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der [X.] die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist.Diesem Erfordernis kann hier entgegen den Beanstandungen der [X.] -dadurch Genüge getan sein, daß - was das Berufungsgericht nach dem Zu-sammenhang seiner Ausführungen ersichtlich auch feststellen will - der [X.] die vorformulierte Bestätigung des Anlegers, unter anderem denEmissionsprospekt erhalten zu haben, enthielt, verbunden mit dessen ebenfallsvorformulierter Erklärung, "mit dem [X.] im Emissionsprospekt ...einverstanden" zu sein.c) Es mag auch sein, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht,daß der auf die beschriebene Art und Weise in den [X.] einbezogene "[X.]" als solcher - jedenfallsdie darin enthaltene Verjährungsregelung (Verjährungsverkürzung), und zwarauch soweit sie Drittunternehmen einschließlich der am Vertrieb beteiligtenGesellschaften, miteinbezog - für den maßgeblichen durchschnittlichen [X.] genügend klar und verständlich war, mit der Folge daß die Einbezie-hung der vorliegenden Verjährungsklausel nicht schon an dem sog. Transpa-renzgebot, das zugleich Maßstab der Inhaltskontrolle [X.] ist (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.; vgl. [X.]Z 106, 42, 49;106, 259, 264 f; 136, 394, 401 f und [X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.]/99 - NJW 2000, 651 f; [X.]/[X.] aaO 63. Aufl. § 305 Rn. 41; ders.aaO § 307 Rn. 16 ff; [X.]/Schlosser BGB 13. Bearb. § 2 [X.] Rn. 27 ff;[X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 121 ff), scheiterte.d) Letzteres kann offenbleiben, weil die in dem "[X.]" ent-haltene Verkürzung der Verjährungsfrist - soweit sie nicht nur zugunsten [X.] als Prospektherausgebererin, sondern auch zugunsten "dergegenwärtigen und zukünftigen Vertragspartner, einschließlich der Vertriebs-gesellschaft oder der von ihr Beauftragten und deren Mitarbeiter" gelten soll -- 10 -entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls als überraschendeKlausel gemäß § 3 [X.] ungültig ist.Nach dieser - im neuen Recht durch § 305c Abs. 1 BGB n.F. ersetzten -Vorschrift werden Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen, dienach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild [X.] so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mitihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.aa) Überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat eine Be-stimmung in [X.] Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den [X.] deutlich abweicht und dieser mit ihr den [X.] nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. [X.]Z 130, 19,25 ff; 132, 6, 8; [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - [X.] - NJW2000, 1179, 1181 f). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allge-meinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsabschlusses be-stimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzes-recht und die für den [X.] übliche Gestaltung einerseits, Gang [X.] der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertragsandererseits (vgl. [X.]Z 130, 19, 25; [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 485, 486; [X.], 3299 f).bb) Im vorliegenden Fall konnte ein durchschnittlicher Anlageinteressentauf der Grundlage eines von der Objektgesellschaft [X.] mit Angaben über die "vertraglichen Leistungen" zwar damit rechnen,daß sein Vertragspartner (die Objektgesellschaft bzw. deren persönlich haften-de Gesellschafterin) in gewissem - gesetzlich möglichen - Umfang seine Ein-- 11 -standspflicht für den herausgegebenen Prospekt und sonstige (eigene bzw.ihm zuzurechnende) Pflichtverletzungen einzuschränken versuchte. Dies giltauch für eine Begrenzung der gesetzlichen Verjährungszeit auf einen auchunter Berücksichtigung der Interessen des Anlegers noch angemessenen [X.] Rahmen.Der durchschnittliche Anleger brauchte dagegen nicht damit zu rechnen,daß sein mit einem Anlageprospekt operierender Vertragspartner - die Objekt-gesellschaft, der er beitreten sollte - den Prospekt mit dem darin enthaltenen"Kleingedruckten" benutzen würde, um zugleich auch auf den Inhalt weitererselbständiger Vertragsverhältnisse des Anlegers zu Dritten Einfluß zu nehmen,die bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung oder im Rahmen des [X.] mit dem Anleger in Berührung kommen konnten. Sieht man einmal vondem - hier nicht gegebenen - Fall ab, daß der Prospekt des [X.] vom Anleger gegebenenfalls einzugehenden weiteren [X.] Vertragstexte enthält, so ist die Regelung solcher (weiteren)Vertragsverhältnisse im allgemeinen grundsätzlich Sache des Anlegers selbstbeziehungsweise der betreffenden - unter Umständen mit eigenen [X.]Geschäftsbedingungen operierenden - Vertragspartner.Dies galt aus der Sicht des [X.] auch und gerade für ein etwaigesVertragsverhältnis zu einem Anlagevermittler oder Anlageberater, auch soweiter als Vertriebsgesellschaft für das Anlagemodell unter Überreichung eines vonder Objektgesellschaft dieses Modells herausgegebenen Prospekts - also ohnedie Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber [X.] - auftrat. Der Umstand, daß der [X.]möglicherweise als mit dem Prospektherausgeber "in einem Lager" stehend- 12 -erschien, rückte ihn nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem [X.] Anleger und Objektgesellschaft, daß für den Anleger ohne weiteres [X.] hätte, dieser Vertrag könnte (auch) Regelungen zur Begrenzung derHaftung des [X.] enthalten. Verbreitet und anerkannt istallerdings die Erstreckung formularmäßiger vertraglicher Haftungsbeschrän-kungen auf den Arbeitnehmer des begünstigten Vertragspartners (vgl. BGBUrteil vom 12. März 1985 aaO), auch auf Arbeitnehmern ähnelnde Erfüllungs-gehilfen (vgl. - für den vom Spediteur eingeschalteten Frachtführer - [X.], Ur-teil vom 6. Juli 1995 aaO). Mit solchen Fallgestaltungen, bei denen das [X.] der einen Vertragspartei typischerweise dahingeht, Erfüllungsgehilfen,insbesondere sozial abhängige Hilfspersonen, in den Schutz des [X.], ist aber der Vertragsschluß, der zur Beteiligung eines Anle-gers an einem Anlagemodell führt - was das Rechtsverhältnis zu einem beimVertrieb tätig gewordenen [X.] angeht - nicht allgemeinvergleichbar. Der Anlagevermittler wird bei dem Vermittlungsvorgang als [X.]er Unternehmer in eigenem Namen auf eigene Rechnung tätig. [X.] seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Anlageinteres-senten richten sich nach den konkreten Umständen des insoweit jeweils [X.] begründeten Vertragsverhältnisses. Erst recht gilt dies für den Fall, daßdas Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Anlageinteressentenden Charakter eines Beratungsvertrages angenommen hat.Insbesondere brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß - wie [X.] nach der vom Berufungsgericht angenommenen Vertragslage der [X.] - mit seinem Beitritt zur Objektgesellschaft durch die "Zeichnung" vom12./20. November 1986 auch das (nach dem im Revisionsverfahren zu unter-stellenden Sachverhalt) bereits bestehende Vertragsverhältnis zu dem [X.] bzw. Anlageberater geändert, nämlich die in [X.] Rechtsverhältnis geltende Verjährungsfrist verkürzt würde.cc) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht den dargestellten Überra-schungseffekt mit dem Argument in Abrede, es sei vom [X.]zu erwarten gewesen, daß er den Anlageprospekt einschließlich des Ab-schnitts "[X.] und [X.]" lese. Diese Bemerkung des [X.] läßt ebenso wie dessen Hinweis darauf, daß der Kläger nachseinem eigenen Vorgehen den Prospekt "durchgearbeitet" habe, unberührt,daß nach dem äußeren Zuschnitt des für das vorliegende Anlagemodell maß-geblichen ("[X.] auf einen - in gewissem Umfang durch [X.] Geschäftsbedingungen der aufnehmenden Objektgesellschaft [X.] - Vertrag über den Beitritt des Anlegers zu einem geschlossenenImmmobilienfonds als Kommanditist nur Rechte und Pflichten des (eintreten-den) Anlegers und der (aufnehmenden) Objektgesellschaft zu regeln waren.Angesichts dieses allgemeinen Gesamteindrucks war bei Anlegung eines [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 aaO S. 485f) die zusätzliche Regelung auch von Haftungsfragen, sogar einer Verjäh-rungsbegrenzung, im Verhältnis zu dem am Beitrittsvertrag nicht beteiligten"Vertrieb" (als Anlagevermittler oder Anlageberater gegenüber dem Anlagein-teressenten) durchaus überraschend.Der Überraschungscharakter einer derart ungewöhnlichen - nicht ver-tragstypkonformen - Klausel ist im allgemeinen nur dann beseitigt, wenn sie- wenigstens (vgl. [X.]Z 131, 55) - drucktechnisch so hervorgehoben ist, daßerwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis- 14 -nehmen ([X.], Urteil vom 21. Juni 2001 aaO S. 487; [X.]/[X.] aaO63. Aufl. § 305c Rn. 4). Daran fehlte es [X.]) Was die subjektive Seite des [X.] angeht, konnte daher bei die-ser Sachlage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Schutz des§ 3 [X.] (jetzt: § 305c Abs. 1 BGB n.F.) nur entfallen, wenn er beim "[X.]" der [X.] Geschäftsbedingungen die beabsichtigte [X.] - auch im Verhältnis zur Vertriebsgesellschaft - fürden Fall seines Beitritts positiv erkannt und erfaßt hätte (vgl. [X.], Urteil [X.] März 1978 - [X.] - NJW 1978, 1519 f; [X.]/[X.] aaO). [X.] enthält in dieser Richtung keine Feststellungen.[X.] danach die (hinsichtlich des Hauptanspruchs) allein auf Verjährunggestützte Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht keinen Bestandhaben kann und es an einer abschließenden Prüfung des Anspruchs durch denTatrichter im übrigen fehlt, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es [X.] des [X.] für den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch zurückgewiesen hat, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Re-vision kommt es bei dieser Sachlage nicht an.[X.][X.] [X.]- 15 -[X.] Galke

Meta

III ZR 118/03

11.12.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. III ZR 118/03 (REWIS RS 2003, 266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 266

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27 U 105/07

8 U 161/07

27 U 104/07

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