Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. 3 StR 63/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7051

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 63/10 vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 7. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tat-sächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Zurückweisung eines [X.]weisantrags beanstandet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die [X.]weiswürdigung des [X.]s angreift. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. 1 Nach den Feststellungen und Wertungen des [X.]s lernte das spätere Opfer, die zum Zeitpunkt der Tat im August 1987 16 Jahre alte [X.] A. , den Angeklagten etwa Ende des Jahres 1986 kennen. Die bei-den übten mehrfach den Geschlechtsverkehr aus. Im Gegensatz zu dem späte-ren Opfer war der Angeklagte nicht an einer dauerhaften [X.]ziehung interes-siert; er hatte vielmehr ein intimes Verhältnis mit seiner damaligen Freundin 2 - 4 - B. begonnen und wollte dieses fortsetzen. Am Abend des [X.] 1987 besuchte [X.]eine Diskothek in [X.]. . Gegen 22:30 Uhr traf sie dort den Angeklagten. Dieser entfernte sich gegen 23:40 Uhr aus der [X.]; auch die Schülerin verließ das Lokal zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt. Die Zeugin [X.]bemerkte gegen 0:20 Uhr, dass der PKW des [X.] sich nicht mehr dort befand, wo dieser ihn zuvor abgestellt hatte. [X.] 1:45 Uhr näherte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug und erklärte der Zeugin, er habe sich mit dem Opfer in seinem Wagen unterhalten. Die Zeugin und der Angeklagte fuhren sodann nach [X.]. Am nächsten Morgen wurde die unbekleidete Leiche der Schülerin auf einem Feldweg gefunden. Die Hände waren am Rücken mit einem Hanfseil ge-fesselt, das sodann um die Unterschenkel geführt und verknotet war. Zum Zeit-punkt der Fesselung hatte das Opfer noch gelebt. Die Leiche wies mehr als 60 Stich- und Schnittverletzungen auf. Die Kleidungsstücke waren in der unmittel-baren Umgebung verstreut. Etwa viereinhalb Meter von der Leiche entfernt lag eine Socke, die nicht dem Opfer gehörte; in einer Entfernung von etwa 1,5 bis 3,2 Metern befanden sich weitere Gegenstände, darunter eine Damenbinde. 3 Noch im Jahre 1987 konnte an der Socke ein [X.] mit Merkmalen der Blutformel des Opfers festgestellt werden. Im Jahre 1999 wur-den an der Socke DNA-Merkmale des Angeklagten sowie sein vollständiges [X.] nachgewiesen. Im Jahre 2008 gelang an dem Fesse-lungsmaterial im [X.]reich der Hand- und Fußfesseln die [X.]stimmung von DNA-Merkmalen des Angeklagten sowie seines vollständigen [X.]. Dieses Muster wurde auch bei [X.] nachgewiesen, die sich in [X.] aus Scheide und Enddarm des Opfers befanden. An der Slipeinlage [X.] keine Hinweise auf Sperma bzw. Zellen männlicher Herkunft festzustellen. 4 - 5 - Der Angeklagte hat im Jahre 1987 bei der Polizei angegeben, er habe mit dem späteren Opfer gemeinsam die Diskothek verlassen und in seinem Au-to einverständlich den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in die [X.] ausgeführt. Danach habe die Sechzehnjährige das Fahrzeug verlassen. Er habe sich schlecht gefühlt, weil er seine Freundin betrogen habe. Deshalb sei er mit dem Wagen herumgefahren. Später sei er zur Diskothek zurückgekehrt und mit seiner Freundin nach [X.] gefahren. 5 Das [X.] hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, das Opfer getötet hat. Zur [X.]gründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, das [X.] des Angeklagten könne durch eine Sekundärübertragung an das Fesselungsmaterial und die Socke gelangt sein. Mehrere Zeugen hätten be-kundet, das Opfer in der fraglichen Nacht nach 1:45 Uhr gesehen zu haben. Die Angaben des Angeklagten zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer seien nicht zu widerlegen. Dies gelte auch, wenn man in [X.]tracht ziehe, dass weder an der in der Nähe der Leiche gefundenen Slipeinlage noch an dem sichergestellten Slip Sperma oder sonstige Zellen männlicher Herkunft nachgewiesen werden konnten. Dies sei zwar zu erwarten gewesen, wenn der Slip oder die Slipeinlage nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ge-tragen worden wäre. Feststellungen hierzu hätten indes nicht getroffen werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass das Opfer die Slipeinlage nach dem Geschlechtsverkehr gewechselt habe. 6 [X.] Die Revision dringt mit der - entgegen der Auffassung der Verteidigung unter Wahrung der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebenden Anforderun-gen in zulässiger Weise erhobenen - Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch; denn das [X.] hat einen [X.]weisantrag der [X.] rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. 7 - 6 - 1. Der [X.]anstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 8 Die Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung mehrerer Polizeibeamten zum [X.]weis für den Inhalt der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeili-chen Vernehmung am 6. Juli 2008 beantragt. Das [X.] hat diesen [X.] mit der [X.]gründung zurückgewiesen, die [X.]weiserhebung sei "aus [X.] Gründen ohne [X.]deutung". Es bestehe ein [X.]weisverwertungsverbot, weil der Angeklagte über seine Aussagefreiheit fehlerhaft belehrt worden sei. Der als Zeuge gehörte [X.]habe bestätigt, den Ange-klagten den Angaben in dem Vernehmungsprotokoll entsprechend wie folgt [X.] zu haben: "Wie auch schon vor dem Vorgespräch, belehre ich dich hier noch einmal formell. Ich teile dir mit, dass du hier des Mordes an der A. , begangen am [X.], beschuldigt wirst. Ich weise dich darauf hin, dass du hier als [X.]schuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst und jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen be-auftragen kannst." Diese [X.]lehrung lege den Schluss nahe, dass der [X.]schul-digte zwar vor der Polizei keine Angaben machen müsse, vor einer anderen Stelle, wie der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aber doch. Die [X.] vermöge nicht auszuschließen, dass der Entschluss des [X.]schuldigten, bei der Polizei Angaben zu machen, von der Erwägung beeinflusst gewesen sei, dass er letztlich eben doch Angaben machen müsse. 9 2. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Annahme des [X.]s, ein [X.]-weisverwertungsverbot führe dazu, dass die begehrte [X.]weiserhebung aus rechtlichen Gründen ohne [X.]deutung und deshalb der Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. [X.] gegeben sei. Eine Tatsache ist aus [X.] zunächst dann ohne [X.]deutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfol-10 - 7 - genausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Fischer in [X.]. § 244 Rdn. 142), oder darüber hinaus eine Verurteilung schon aus anderen - bereits erwiesenen - Gründen nicht möglich ist, etwa wegen Vorliegens von Prozesshindernissen, [X.] oder Strafaufhebungsgründen ([X.], [X.] Aufl. § 244 Rdn. 55). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein [X.]weisverwertungsverbot führt vielmehr zur Unzulässigkeit der bean-tragten [X.]weiserhebung und damit zu dem zwingenden Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 Satz 1 [X.]. 3. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte [X.]weiserhebung war hier nicht unzulässig; denn ein [X.]weisverwertungsverbot bestand nicht. Zwar [X.] eine unterbliebene [X.]schuldigtenbelehrung grundsätzlich ein Verwer-tungsverbot für Äußerungen, die der [X.]schuldigte in der ohne [X.]lehrung durchgeführten Vernehmung gemacht hat ([X.]St 38, 214, 218 ff.); auch feh-lerhafte [X.]lehrungen können je nach Gestaltung des Einzelfalls dazu führen, dass die Einlassung unverwertbar ist. Jedoch wurde der Angeklagte hier vor seiner polizeilichen Aussage ordnungsgemäß über seine Aussagefreiheit [X.]. 11 a) Die Anforderungen an die der Polizei bei der Vernehmung des [X.]-schuldigten nach § 163 a Abs. 4 Satz 2 [X.] obliegende [X.]lehrung über seine Aussagefreiheit entsprechen denjenigen an eine richterlichen Vernehmung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Deshalb gilt: 12 Durch die [X.]lehrung über seine Aussagefreiheit soll gegenüber dem [X.]-schuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freisteht, nicht auszusa-gen, obwohl ihn ein [X.], Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher [X.] befragt. Das [X.]lehrungsgebot will sicherstellen, dass der [X.]schuldig-te vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er 13 - 8 - möglicherweise gerade durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunfts-verlangen veranlasst werden könnte ([X.]St 42, 139, 147). Für den Regelfall empfiehlt es sich zwar, die [X.]lehrung in den Worten des § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erteilen. Zwingend ist dies indes nicht. Es stellt vielmehr nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht be-nutzt werden. Maßgebend ist, dass die [X.]lehrung dem [X.]schuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und eine diesbezügliche etwaige Fehlvor-stellung ausschließt ([X.] NJW 1966, 1718, 1719 zur [X.]lehrung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF; [X.], [X.] Aufl. § 136 Rdn. 8; [X.] in [X.] § 136 Rdn. 33). b) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Die Auslegung der von dem Polizeibeamten verwendeten [X.]lehrungsformel ergibt, dass Unklarheiten darüber, dass es dem Angeklagten freistand, in der anschließenden polizeili-chen Vernehmung Angaben zu machen oder dies zu unterlassen, nicht auftre-ten konnten. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig; dem entgegen stehende Um-stände sind nicht ersichtlich. Für die Annahme des [X.]s, wegen der - über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden - Wendung "hier als [X.]schuldig-ter vor der Polizei" sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, der Angeklagte habe dies dahin missverstehen können, in einer späteren Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder [X.] doch zur Aussage verpflichtet zu sein und aus diesem Grund bereits bei der Polizei Angaben gemacht, bestehen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Wortlaut der [X.]lehrung trägt diese Schlussfolgerung nicht. Weitere tatsächliche Umstände, die auf einen derartigen Gehalt der erteilten [X.]lehrung hindeuten könnten, werden von der [X.] nicht aufgezeigt; sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erweist sich die Erwägung der [X.] als reine Spekulation. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte in einer Art und Weise belehrt worden ist, die 14 - 9 - bei ihm einen Zweifel oder ein Missverständnis über [X.]deutung und Umfang seiner Aussagefreiheit nicht aufkommen ließ. 4. [X.] beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler (§ 337 [X.]). Ausweislich des in dem [X.]weisantrag angeführten Protokolls hat der Angeklagte in der Vernehmung vom 6. Juli 2008 unter anderem auf die Fragen, ob er [X.]getötet habe, geantwortet "Nein. Ich kann es [X.] nicht vorstel-len." und "Ich kann [X.] das nicht vorstellen und ich glaube es auch nicht." Auf die Frage, ob er sicher sei, nach dem Genuss von Alkohol und LSD noch Herr seiner Sinne gewesen zu sein, hat der Angeklagte angegeben "Keine Ahnung." Die Frage, ob es sein könne, dass er das Opfer ermordet habe und sich wegen des Drogenkonsums jetzt nicht daran erinnere, hat er unter anderem wie folgt beantwortet "Es könnte sein, ich kann es nicht ausschließen, es passt nicht in meine zeitliche Reihenfolge." Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das [X.] sich davon überzeugt hätte, der Angeklagte habe das Opfer getö-tet, wenn sich diese Angaben in der [X.]weisaufnahme bestätigt hätten und die [X.] sie in ihre [X.]weiswürdigung einbezogen hätte. 15 I[X.] Danach kommt es auf die [X.]gründetheit der Sachrüge nicht mehr an. Der [X.] muss deshalb nicht entscheiden, ob die [X.]weiswürdigung des Land-gerichts nach den Maßstäben revisionsgerichtlicher Überprüfung ([X.] NJW 2005, 2322, 2326) durchgreifende Rechtsfehler enthält. Er weist jedoch darauf hin, dass die [X.]weiswürdigung in dem angefochtenen Urteil folgenden [X.] [X.]denken unterliegt: 16 1. Das [X.] hat sich mit dem schwerwiegenden Verdachtsmo-ment nicht auseinandergesetzt, dass Spermatozoenköpfe des Angeklagten nicht nur im [X.]reich der Scheide, sondern auch des Enddarms des Opfers ge-funden wurden, obwohl der Angeklagte im Jahre 1987 bei seiner polizeilichen 17 - 10 - Vernehmung angegeben hat, mit dem späteren Opfer lediglich den vaginalen, nicht aber den analen Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben. 2. Die [X.] hat nicht erörtert, dass bei einer Untersuchung des Fahrzeuginneren mittels UV-Licht keine sichtbaren Anhaftungen von Sperma gefunden wurden, obwohl der Angeklagte nach seinen polizeilichen Angaben mit dem auf dem [X.]ifahrersitz liegenden späteren Opfer ungeschützt den [X.] bis zum Samenerguss ausgeführt haben will und für eine Rei-nigung des Fahrzeugs nach der Tatnacht sprechende Anzeichen nicht [X.] wurden. 18 3. Das Tatgericht hat nicht in die [X.]weiswürdigung eingestellt, dass der Angeklagte mit dem Opfer intim bekannt war, zwei weiteren früheren Freundin-nen einvernehmlich die Hände fesselte, bevor er mit ihnen sexuell verkehrte, und das Opfer lebend gefesselt wurde, ohne dass [X.] festzustellen waren. 19 4. [X.]i seinen Erwägungen zur Möglichkeit der Sekundärübertragung von [X.] des Angeklagten - insbesondere auf die viereinhalb Meter von der Leiche entfernt aufgefundene Socke, obwohl diese nach den Feststellungen bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung von dem [X.] nicht berührt wurde - hat das [X.] zu Gunsten des Angeklagten ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte einen zwar theoretisch denkbaren, aber nicht [X.] Sachverhalt unterstellt ([X.] aaO § 261 Rdn. 16, 38). 20 5. Die mehrdeutige Erwägung des [X.]s, es sei nicht [X.], dass das Opfer die Slipeinlage nach dem Geschlechtsverkehr ge-wechselt habe, entbehrt nach den bisherigen Feststellungen einer tragfähigen Grundlage. Sollte das [X.] gemeint haben, die aufgefundene Slipeinlage sei von dem Opfer erst nach dem Geschlechtsverkehr getragen worden, hätten 21 - 11 - nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die [X.] folgt, an dieser Spermaspuren des Angeklagten vorhanden sein müssen. Sollten die Ausführungen des [X.]s dahin zu verstehen sein, dass das Opfer die aufgefundene Slipeinlage vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten trug, hätte die [X.] in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass sich an dem Fundort der Leiche nur diese Slipeinlage, nicht aber jene befand, [X.] das Opfer nach dem unterstellten Wechsel verwendete, und an dem aufge-fundenen Slip ebenfalls keine Spermaspuren gefunden wurden. 6. Schließlich hat das [X.] keine Gesamtwürdigung aller relevan-ten Umstände vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, die einzelnen [X.]weistatsachen jeweils gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen [X.]-weiswert zu prüfen, obwohl zahlreiche gewichtige, für und gegen die [X.] sprechende [X.]weisanzeichen vorlagen ([X.]R [X.] § 261 [X.]weiswürdigung, unzureichende 1; [X.] NStZ 2002, 48; [X.] aaO § 267 Rdn. 33). 22 - 12 - II[X.] Der [X.] macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. [X.] Gebrauch und verweist die Sache an das [X.] Verden zurück. 23 [X.] [X.] von [X.] [X.] Schäfer

Meta

3 StR 63/10

29.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. 3 StR 63/10 (REWIS RS 2010, 7051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7051

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