Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. B 3 P 5/10 R

3. Senat | REWIS RS 2011, 6560

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Soziale Pflegeversicherung - kein Anspruch auf formelle Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS des § 71 Abs 3 SGB 11 - Auskunftsanspruch - Einrichtungsträger - Klagegegner - Landesverbände der Pflegekassen - Arbeitsgemeinschaft - Statusentscheidung - Verwaltungsakt - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Feststellungsklage - Untätigkeitsklage - Wartefrist - Erledigung - Weiterbildungsmaßnahme - staatlich anerkannter Abschluss - Rahmenfrist - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Eine ausgebildete Pflegefachkraft hat gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen keinen Anspruch auf formelle Anerkennung als "verantwortliche Pflegefachkraft" in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen (Statusentscheidung), wohl aber auf schriftliche Auskunft, ob sie zu einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Tätigkeit als "verantwortliche Pflegefachkraft" erfüllt. Ein solcher Auskunftsanspruch steht auch dem Einrichtungsträger zu.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2010 geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf eine künftige Anfrage der Klägerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer verantwortlichen Pflegefachkraft in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung erfüllt. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2008 sowie ihre weitergehende Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagten zu einem Drittel.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Es ist streitig, ob die Klägerin von den [X.] die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs 3 [X.] verlangen kann und ob die [X.] hierüber eine Anerkennungserklärung abzugeben haben.

2

Die Klägerin hat in [X.] eine Ausbildung als Altenpflegerin absolviert und im September 1987 mit staatlicher Anerkennung abgeschlossen. Bis Juli 2002 war sie in diesem Beruf bei verschiedenen Pflegeeinrichtungen tätig, lediglich unterbrochen durch eine dreijährige Familienphase nach der Geburt ihres Kindes (1995 bis 1998). Es folgte bis März 2005 eine [X.] Arbeitslosigkeit und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. In dem Zeitraum vom 1.4.2005 bis zum 31.1.2007 ließ sich die Klägerin am Bildungszentrum für Pflegeberufe in [X.] zur "Managerin im Sozial- und Gesundheitsbereich" weiterbilden. Die Maßnahme umfasste 2800 Stunden einschließlich 700 Stunden Berufspraktika, endete mit einer nach den Richtlinien der [X.] ([X.]) durchgeführten Abschlussprüfung und gilt mit einem am Fachbereich II ([X.]) absolvierten Anteil von 760 Stunden (zuzüglich Vertiefungsstudien und Praktika) auch als "Weiterbildung zum Pflegemanagement (Pflegedienstleitung)". Anschließend absolvierte die Klägerin zwei Hospitationen in Pflegeeinrichtungen (Februar bis August 2007); sodann war sie für eine kurze Zeit arbeitslos. Zum 1.11.2007 trat sie in die Pflegedienstleitung eines Pflegeheimes ein, ohne dabei gegenüber den [X.] als verantwortliche Pflegefachkraft benannt zu sein. Das Beschäftigungsverhältnis dauerte nur bis zum 29.2.2008. Danach war die Klägerin erneut kurzzeitig arbeitslos. Seit dem 5.5.2008 ist sie als stellvertretende Heimleiterin und stellvertretende Pflegedienstleiterin in einem anderen Pflegeheim beschäftigt.

3

Als der Klägerin der bevorstehende Verlust ihres damaligen Arbeitsplatzes zum 29.2.2008 bekannt wurde, forderte sie mit einem an die "Arbeitsgemeinschaft der [X.]verbände in [X.]" ([X.]) gerichteten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom [X.] ihre Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS des § 71 Abs 3 [X.], um sich auf eine solche Stelle bewerben zu können. Die [X.] ließ das Schreiben unbeantwortet, weil dem Prozessbevollmächtigten in einem Parallelverfahren schon zuvor mitgeteilt worden war, dass die [X.]verbände in [X.] der Ansicht sind, die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 [X.] seien nur im Zusammenhang mit der Prüfung des Angebots eines [X.] auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 [X.] sowie bei der Prüfung der Fortführung oder Kündigung eines Versorgungsvertrages nach Mitteilung des [X.] über einen Wechsel in der Person der verantwortlichen Pflegekraft festzustellen.

4

Mit ihrer am 29.2.2008 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, § 71 Abs 3 [X.] gewähre den Pflegefachkräften einen eigenen Anspruch auf eine derartige Anerkennungserklärung durch die [X.]verbände. Die Voraussetzungen seien unabhängig vom Abschluss eines Versorgungsvertrages zu prüfen. Da es in [X.] kein Landesgesetz über die Weiterbildung von Krankenpflegern und Altenpflegern zum Pflegedienstleiter gebe, könne kein Einrichtungsträger anhand von vorgelegten Zeugnissen objektiv prüfen, ob ein Stellenbewerber den Anforderungen für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft entspreche. Bei ihr komme hinzu, dass sie nur dann die Voraussetzung einer zweijährigen Berufspraxis als ausgebildete Pflegefachkraft erfüllen könne, wenn die dafür maßgebliche Rahmenfrist von fünf Jahren um die [X.] von ihr absolvierten Weiterbildung (22 Monate) erweitert werde, was wiederum davon abhänge, dass diese von einem privaten Institut angebotene Weiterbildung einem "Weiterbildungslehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss" gleichgestellt werde 71 Abs 3 Satz 2 bis 5 [X.]). Ohne den förmlichen Nachweis einer Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft durch die [X.]verbände sei sie im Wettbewerb um die entsprechenden Stellen in Pflegediensten und Pflegeheimen gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt, bei denen die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 [X.] unzweifelhaft vorliegen bzw durch Urkunden belegt seien. Dies beeinträchtige ihre subjektive Berufswahlfreiheit (Art 12 GG).

5

Das [X.] hat die auf "Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen" gerichtete Klage als Feststellungsklage ausgelegt und diese als "jedenfalls unbegründet" abgewiesen (Urteil vom 14.10.2008). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Zwar sei ein Feststellungsinteresse bezüglich des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.]G zu bejahen. Es gehe um die Klarstellung, dass ein bestimmtes, jederzeit [X.] Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu einem potentiellen Arbeitgeber und Leistungserbringer als verantwortliche Pflegefachkraft dem Abschluss bzw dem Fortbestand eines Versorgungsvertrages nicht entgegenstehe. In der Sache könne das Feststellungsbegehren jedoch keinen Erfolg haben, weil die §§ 71 und 72 [X.] keine individuellen Ansprüche von Arbeitnehmern, sondern nur die Qualitätsanforderungen an Pflegeeinrichtungen regelten. Ein formelles Anerkennungsverfahren zur Bestätigung der Qualifikation als verantwortliche Pflegefachkraft sehe das Gesetz nicht vor. Das [X.] habe auch zutreffend erkannt, dass eine Verlängerung der fünfjährigen Rahmenfrist ausscheide, weil es an einer nach Bundes- oder Landesrecht absolvierten Weiterbildung fehle. Da die Klägerin innerhalb der fünfjährigen Rahmenfrist (1.3.2003 bis 29.2.2008) keine zweijährige Berufspraxis als Pflegefachkraft nachweisen könne, scheide auch insoweit die begehrte Anerkennung aus.

6

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 71 Abs 3 [X.] sowie des Art 12 GG.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen [X.] vom [X.] und des [X.] Augsburg vom 14.10.2008 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2008 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, sie als verantwortliche Pflegefachkraft für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen anzuerkennen;
hilfsweise
festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer verantwortlichen Pflegefachkraft in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung zum 1.3.2008 erfüllt hatte;
weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf eine künftige Anfrage schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer verantwortlichen Pflegefachkraft in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung erfüllt.

8

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist nach Maßgabe des zweiten [X.] begründet. Hingegen ist die Revision bezüglich des [X.] und des ersten [X.] unbegründet.

A. Der [X.] nimmt diesen Fall zum Anlass, zunächst grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Revisionsinstanz dient in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheitlichkeit und der Fortbildung des Rechts. Diese Ziele, die vor allem in der Grundsatzrevision deutlich zum Ausdruck kommen, sollen die Verfassungsgebote der Rechtssicherheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes verwirklichen (vgl [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, Vor § 160 Rd[X.]a mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die [X.] sind im öffentlichen Interesse erlassen und unterliegen nicht der Disposition der Beteiligten ([X.] aaO § 160 Rd[X.] 5a). An diese verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch die jeweils obersten Gerichtshöfe der Länder - hier: Landessozialgerichte - gebunden. Sie erfüllen ihre [X.] nicht nur durch auf § 128 [X.] gestützte Urteile und sonstige Entscheidungen, sondern im Gesamtkonzept des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes auch durch die Mitwirkung bei der Klärung allgemein-interessierender und grundsätzlicher Rechtsfragen - vor allem dann, wenn es dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier: Die in der Praxis durchaus nicht seltene Frage, ob Gesundheits-, Kranken- oder Altenpfleger/-innen von den [X.] die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs 3 [X.] verlangen können und ob die [X.] hierüber eine Anerkennungserklärung abzugeben haben, war bislang noch nicht vom [X.] entschieden worden. Die Antwort ist komplex, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz und vermag, wie vorliegender Fall zeigt, von existenzieller Bedeutung zu sein, weil sie fachlich qualifizierte Beschäftigung oder aber Arbeitslosigkeit nach sich ziehen kann. Bei dieser Sachlage hätte es nahe gelegen, wenn das [X.] die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon von sich aus zugelassen hätte.

B. Die von der Klägerin erhobene Klage ist gegen die richtigen Klagegegner gerichtet. Das Rubrum des angefochtenen Urteils des [X.] weist insoweit aber eine Ungenauigkeit auf, die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berichtigen war.

1. Die Klage war - rein wörtlich genommen - gegen die [X.] der [X.]verbände in [X.] ([X.]) und die Landesverbände der [X.] ([X.] bis 7) gerichtet, wobei später der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) zum [X.] (neue [X.]) fusionierten. Die Pflegekasse der AOK [X.], die bis Mitte 2008 rechtsirrig als Landesverband angesehen wurde (s unten Punkt B. 3) und damals als Geschäftsführerin der [X.] fungierte, ist aber - im Gegensatz zu den anderen Landesverbänden der [X.] - in der Klageschrift nicht zusätzlich genannt worden. Das [X.] hat zu Recht aus diesem missverständlichen Inhalt der Klageschrift den Schluss gezogen, es sollten sämtliche Landesverbände der [X.] als Streitgenossen verklagt werden, nicht aber die [X.] selbst. Demgemäß ist schon im Klageverfahren statt der an sich genannten [X.] deren damalige Geschäftsführerin, die Pflegekasse der AOK [X.], als Beklagte zu 1. aufgeführt worden. Das ist von allen Beteiligten auch so akzeptiert und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt worden. Zur Klarstellung der Beklagtenfunktion der Landesverbände der [X.] und ihres Verhältnisses zur [X.] im vorliegenden Verfahren hat es der erkennende [X.] - mit Zustimmung aller Beteiligten - für angezeigt erachtet, im Rubrum festzuhalten, dass die Beklagten zu 1. bis 7. "als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der [X.]verbände in [X.]" in Anspruch genommen worden sind.

2. Die Beklagtenfunktion der einzelnen Landesverbände der [X.] entspricht auch der materiellen Rechtslage. Eine [X.] hat bisher nur im Zusammenhang mit den Vergütungsvereinbarungen eine eigenständige Funktion (§ 85 Abs 2, § 89 Abs 2 [X.]) und kann insoweit selbst klagen bzw verklagt werden. Soweit eine [X.] ansonsten Aufgaben im Rechtsverkehr wahrnimmt, handelt sie immer nur im Auftrag der Landesverbände der [X.] (§ 12 Abs 1 Satz 4 [X.], § 94 Abs 4, § 88 Abs 1 und 2, § 89 [X.]B X) und muss das nach außen hin auch so zum Ausdruck bringen ([X.]E 101, 6 = [X.]-3300 § 79 [X.], Rd[X.]2, 23). Im Außenverhältnis zu den Leistungserbringern, zu den Versicherten und zu sonstigen Dritten liegt die Verantwortlichkeit beim Auftraggeber, hier also den Landesverbänden der [X.] in [X.]. Sie mussten im vorliegenden Fall verklagt werden, weil die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ein Bestandteil des Zulassungsverfahrens (§ 72 [X.]) ist und nur die Landesverbände selbst, nicht aber die [X.] über den - die Zulassung bewirkenden - Versorgungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung sowie über die Kündigung eines solchen Vertrages zu entscheiden haben (§§ 73, 74 [X.], vgl [X.]E 101, 6 = [X.]-3300 § 79 [X.], Rd[X.]6, 17). Im Falle eines Dissenses der Landesverbände muss intern eine Einigung nach Maßgabe des § 81 [X.] herbeigeführt werden.

3. Mit dem Urteil vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R - hat der erkennende [X.] die fehlerhafte Funktion der Pflegekasse der AOK [X.] als Landesverband festgestellt, dies aber zugleich - aus Gründen des Vertrauensschutzes - bis zum 12.6.2008 geduldet ([X.]E 101, 6 = [X.]-3300 § 79 [X.], Rd[X.]7), um die den Landesverbänden der [X.] vorbehaltenen Entscheidungen nach dem [X.] aus der [X.] bis zum 12.6.2008 nicht allein aus diesem Grunde als rechtswidrig einstufen zu müssen und so zahllosen [X.] den Boden zu entziehen. In prozessualer Hinsicht hat dies zur Folge, dass es bei reinen Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]) keine Notwendigkeit gibt, für die [X.] ab 13.6.2008 die Pflegekasse der AOK [X.] durch die AOK [X.] zu ersetzen ([X.]E 101, 6 = [X.]-3300 § 79 [X.], Rd[X.]6, 17), weil es dort grundsätzlich auf die Rechtslage zum [X.]punkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ankommt, an der die Pflegekasse der AOK [X.] beteiligt war. Anders ist es hingegen bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen 54 Abs 1, 4 und 5 [X.]), weil dabei grundsätzlich die Rechtslage zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist (vgl [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 54 Rd[X.] 33, 34 mit [X.]). Deshalb muss bei derartigen Rechtsstreitigkeiten - der materiellen Rechtslage folgend - für die [X.] ab 13.6.2008 die Pflegekasse der AOK [X.] durch die AOK [X.] ersetzt werden, soweit es um die Funktion als Landesverband der [X.] geht. [X.] handelt sich lediglich um eine Berichtigung des Rubrums iS des § 99 Abs 3 [X.] [X.], die auch im Revisionsverfahren ohne Verstoß gegen § 168 [X.] (Verbot der Klageänderung, § 99 Abs 1 und 2 [X.]) jederzeit möglich ist.

4. Zusammengefasst: Klagegegner sind die Landesverbände der [X.] in [X.] ([X.] bis 6, [X.] entfällt), wobei anstelle der diversen Ersatzkassen, die ihrerseits auf Landesebene die Aufgaben als Landesverbände der [X.] wahrnehmen (§ 52 Abs 1 Satz 1 [X.]), der [X.] ([X.]) als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis nach § 212 Abs 5 [X.]B V iVm § 52 Abs 1 [X.] fungiert. Statt der erst- und zweitinstanzlich als [X.] aufgeführten Pflegekasse der AOK [X.] ist jedoch die AOK [X.] als Landesverband der [X.] zu führen (vgl [X.]E 101, 6 = [X.]-3300 § 79 [X.], Rd[X.]6, 17). Alle Beklagten sind "als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der [X.]verbände in [X.] ([X.])" in Anspruch genommen worden. Der [X.] geht davon aus, dass diese Zuständigkeitsgrundsätze bei zukünftigen Entscheidungen Beachtung finden.

C. Alle Zustellungen (Klageschrift, Ladungen, Urteile) auf Beklagtenseite sind ausschließlich an [X.], [X.] der AOK [X.] und ihrer Pflegekasse, erfolgt. Dies entspricht der Rechtslage, wonach alle Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an einen Prozessbevollmächtigten zu richten sind, soweit ein Beteiligter der Person eine Prozessvollmacht erteilt hat (§ 73 Abs 6 Satz 5 [X.]). Die [X.]verbände in [X.] haben die [X.] zur Erledigung der gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben gegründet, deren Geschäfte die AOK [X.] führt. Hier geht es um eine solche gemeinsam zu erfüllende Aufgabe. Daher reicht die Generalvollmacht der AOK [X.] für [X.] und die anderen Justiziare als Nachweis für die Bevollmächtigung durch die Beklagten zu 1. bis 7. aus. [X.]en der Beklagten sind also nicht nötig. Die von der Beklagten zu 5. in den Vorinstanzen zusätzlich erteilte [X.] ist demgemäß überflüssig.

D. Hauptantrag auf "Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft":

1. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]). Die Klägerin begehrt eine formelle Erklärung (Bescheinigung) der Beklagten, dass sie die berufliche Qualifikation als verantwortliche Pflegefachkraft erworben hat, sie also im Falle der Einstellung als Pflegedienstleiterin gegenüber den [X.]verbänden als verantwortliche Pflegefachkraft benannt werden kann. Bei dieser "Anerkennungserklärung" handelt es sich um eine Amtshandlung, die in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes erfolgen muss, weil es um eine Statusentscheidung geht - vergleichbar der "Zulassung" einer Pflegeeinrichtung zur Versorgung der Versicherten mit ambulanten oder stationären Leistungen der [X.] Pflegeversicherung (§ 72 [X.]), die ebenfalls einen Status (als zugelassener Leistungserbringer) verleiht.

a) Bei Klageerhebung lag allerdings noch kein ablehnender Verwaltungsakt vor, sodass zu jenem [X.]punkt die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]) noch ausschied. Die Beklagten haben, vertreten durch die von der Klägerin allein angeschriebene [X.], auf den [X.] vom [X.] trotz Fristsetzung bis zum 11.2.2008 schlichtweg nicht geantwortet und nach Fristablauf ist - am 29.2.2008 - Klage erhoben worden. Bei Klageerhebung fehlte es somit an einer anzugreifenden ablehnenden Verwaltungsentscheidung, weil das bloße Ausbleiben einer Reaktion auf die Fristsetzung in der Gesamtschau der hier gegebenen Umstände nicht als ein "in anderer Weise" (als schriftlich, elektronisch oder mündlich) erlassener Verwaltungsakt (§ 33 Abs 2 [X.]B X) angesehen werden kann. In Betracht kam bei Klageerhebung also nur eine Untätigkeitsklage (§ 88 [X.]). § 88 Abs 1 [X.] bestimmt: "Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm gesetzten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären." Vor Ablauf der Wartefrist ist die Untätigkeitsklage grundsätzlich unzulässig. Der Mangel wird aber geheilt, wenn die Frist während des laufenden Verfahrens abläuft. Allerdings braucht die Wartefrist nicht gewahrt zu werden, wenn die Behörde eine Entscheidung über den Antrag eindeutig ablehnt; denn die Wartefrist soll lediglich der Behörde eine angemessene Frist für die Entscheidung einräumen. Bei einer Weigerung, eine Entscheidung zu treffen, macht ein weiteres Zuwarten keinen Sinn ([X.]E 72, 118 = [X.] 3-7833 § 6 [X.]; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2009, § 88 Rd[X.]0). Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor.

b) Die Untätigkeitsklage war hier ohne Einhaltung der Wartefrist zulässig, weil die Beklagten durch ihr vorprozessuales Verhalten zu erkennen gegeben hatten, den [X.] der Klägerin vom [X.] weder bewilligen noch überhaupt bescheiden zu wollen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wusste aus einem von ihm betriebenen Parallelverfahren, dass die Beklagten es aus prinzipiellen Erwägungen ablehnten, eine Pflegefachkraft förmlich als verantwortliche Pflegefachkraft anzuerkennen (Schreiben vom [X.] im Verfahren K ). Aufgrund dieser Mitteilung aus dem Parallelverfahren hielten es die Beklagten, vertreten durch die [X.], für entbehrlich, auf den [X.] der Klägerin und die Fristsetzung bis zum 11.2.2008 zu antworten. Sie hielten an ihrer ablehnenden Grundsatzentscheidung fest, erteilten der Klägerin aber keinen Ablehnungsbescheid, obgleich sie wussten, dass die Klägerin sich zum 1.3.2008 als verantwortliche Pflegefachkraft bewerben wollte, die Angelegenheit also dringlich war. Durch die objektive Verweigerung einer Bescheiderteilung war die erhobene Untätigkeitsklage ohne Einhaltung der Wartefrist zulässig.

c) Mit Zustellung der Klageerwiderung vom 15.4.2008 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.4.2008 hat sich die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt, weil sich der Schriftsatz nicht nur als reine Prozesserklärung darstellt, sondern darüber hinaus als ablehnender Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X zu werten ist. Ein Schriftsatz eines Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren kann ausnahmsweise als Verwaltungsakt verstanden werden, wenn er über die bloße Prozesserklärung hinaus den Willen des Leistungsträgers zur Regelung eines Einzelfalls gegenüber dem anderen Prozessbeteiligten klar erkennen lässt ([X.]E 53, 194, 195 = [X.] 2200 § 1303 [X.]4; [X.] in: von [X.], [X.]B X, 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.] 56). Das war hier der Fall. Die Beklagten haben ihre ablehnende Grundsatzentscheidung, die sie nach Eingang des [X.]es der Klägerin verwaltungsintern bestätigt hatten, nunmehr gegenüber der Klägerin schriftlich offenbart und ihr damit bekannt gemacht. Der Verwaltungsakt ist in Form des Schriftsatzes vom 15.4.2008 erlassen worden, mit Zustellung dieses Schriftsatzes am 19.4.2008 bekannt gegeben und daher zu diesem [X.]punkt wirksam geworden (§ 39 [X.]B X).

d) Der Verwaltungsakt stellt eine gemeinsame Entscheidung der Beklagten dar (§ 81 [X.]) und ist auch von den Beklagten gemeinsam erlassen worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Schriftsatz auf Briefpapier der [X.] verfasst worden ist. Auf der Beklagtenseite steht hier nicht die [X.] selbst, sondern stehen ihre Mitglieder als Streitgenossen. Die beklagten Landesverbände der [X.] ([X.] bis 6) sowie der beklagte [X.] als Bevollmächtigter der [X.] der Ersatzkassen ([X.]) lassen lediglich die Prozessführung über die [X.] abwickeln, und zwar durch die Justiziare der als Geschäftsführerin der [X.] fungierenden Beklagten zu 1. [X.] und damit auch der in ihm verkörperte Verwaltungsakt - ist allein den Beklagten und nicht der [X.] zuzurechnen, weil er namens und in Vollmacht der Beklagten angefertigt worden ist.

e) Mit dem Erlass des ablehnenden Verwaltungsaktes vom 15.4.2008 hat sich die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung tritt nicht nur bei Erlass eines stattgegebenen Verwaltungsakts ein (§ 88 Abs 1 Satz 3 [X.]), sondern auch bei Erlass eines ablehnenden Bescheids, weil das Rechtsschutzziel einer Untätigkeitsklage nur auf den Erlass der bisher ausgebliebenen Verwaltungsentscheidung gerichtet ist, nicht aber auf einen bestimmten Inhalt. Die Erledigung tritt also bei Erlass eines stattgegebenen wie eines ablehnenden Bescheides gleichermaßen ein ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 88 Rd[X.]0a, 10b; [X.], aaO, § 88 Rd[X.]0).

f) Aufgrund des Erlasses des ablehnenden Verwaltungsakts und der dadurch eingetretenen Erledigung der Untätigkeitsklage ist das Klagebegehren in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]) übergegangen. Offen bleiben kann die Frage, ob es sich dabei um eine echte Klageänderung (§ 99 Abs 1 [X.]) handelt oder ob diese Umstellung der Klage gemäß § 99 Abs 3 [X.] [X.] nicht als Klageänderung gilt, weil es nur um eine Erweiterung des [X.] bei unveränderten Klagegrund geht (vgl [X.], aaO, § 88 Rd[X.]0 und Roller in [X.], aaO, § 99 Rd[X.] 4; [X.], aaO, § 88 Rd[X.]2). Selbst bei Annahme einer echten Klageänderung wäre die Umstellung auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, weil sie sachdienlich war und die Beklagten sich zudem auf die geänderte Klage eingelassen haben 99 Abs 1 und 2 [X.]).

g) Eines zusätzlichen Vorverfahrens (§ 78 [X.]) bedurfte es nicht. Die Entbehrlichkeit ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 73 Abs 2 Satz 2 [X.], wonach bei der Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der [X.] ohne vorheriges Widerspruchsverfahren unmittelbar geklagt werden kann. In beiden Fällen geht es um die - als Verwaltungsakt zu qualifizierende ([X.]E 82, 252 = [X.] 3-3300 § 73 [X.]; Schütze in: [X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 73 Rd[X.] 6) - Ablehnung der Zuerkennung eines besonderen Status im Rahmen der [X.] Pflegeversicherung durch die gemeinsam handelnden (§ 81 [X.]) Landesverbände der [X.].

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten [X.] ist § 71 Abs 3 [X.] idF des [X.] (PflegeWEG) vom 28.5.2008 ([X.]). Da eine - in die Zukunft wirkende - Statusentscheidung begehrt wird, kommt es auf die Rechtslage zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Grundsätzlich nicht maßgeblich ist der [X.]punkt der Antragstellung.

Nach § 71 Abs 1 und 2 [X.] sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) selbstständig wirtschaftende Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten, die jeweils "unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft" geführt werden müssen. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS von § 71 Abs 1 und 2 [X.] ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger(in), als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in) oder als Altenpfleger(in) eine praktische Berufserfahrung im erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich (§ 71 Abs 3 Satz 1 [X.]). Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspfleger(innen) und Heilerzieher(innen) mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft (§ 71 Abs 3 Satz 2 [X.]). Die Rahmenfrist nach Satz 1 und 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft iS des Abs 1 oder 2 bestellt werden soll (§ 71 Abs 3 Satz 3 [X.]). Diese Rahmenfrist verlängert sich gemäß § 71 Abs 3 Satz 4 [X.] um [X.]en, in denen eine Pflegefachkraft wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war ([X.]), als Pflegeperson nach § 19 [X.] eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat ([X.]) oder an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist ([X.] 3). Dabei darf die Rahmenfrist in keinem Fall acht Jahre überschreiten (§ 71 Abs 3 Satz 5 [X.]). Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde (§ 71 Abs 3 Satz 6 [X.]).

3. Eine ausgebildete Pflegefachkraft hat nach dieser - insoweit allein in Betracht kommenden - Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht gegen die [X.]verbände auf Durchführung eines förmlichen Prüfungsverfahrens, ob sie als verantwortliche Pflegefachkraft anzuerkennen ist, und - falls dies der Fall sein sollte - auf eine entsprechende Anerkennungserklärung (Statusentscheidung), und zwar weder in Form eines Bescheides, eines Attests, einer Bescheinigung oder eines Zertifikats (feststellender Verwaltungsakt).

a) Dagegen spricht bereits die Positionierung der Vorschrift im Gesetz. § 71 [X.] findet sich im 7. Kapitel des [X.], das die "Beziehungen der [X.] zu den Leistungserbringern" regelt, und dort wiederum im 2. Abschnitt, der mit "Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen" betitelt ist. Nach § 72 Abs 3 Satz 1 [X.] dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 [X.] genügen ([X.]), die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen ([X.]), sich verpflichteten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 [X.] einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln ([X.] 3) sowie sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a [X.] anzuwenden ([X.] 4). Soweit und solange eine Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages. Damit korrespondiert die Regelung des § 74 Abs 1 Satz 1 [X.], wonach ein Versorgungsvertrag ua dann gekündigt werden kann, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs 3 Satz 1 [X.] nicht oder nicht mehr erfüllt. § 71 Abs 3 [X.] betrifft also eine der sachlichen und personellen Voraussetzungen, die eine Pflegeeinrichtung erfüllen muss, um einen Versorgungsvertrag abschließen zu können (§ 72 [X.]) oder ihn aufrecht zu erhalten (§ 74 [X.]). Die Frage der Anerkennung einer ausgebildeten Pflegefachkraft als verantwortliche Pflegefachkraft ist somit nur im Verhältnis einer Pflegeeinrichtung zu den [X.] zu prüfen, und zwar im Zuge eines Zulassungsverfahrens (§ 72 [X.]) bzw [X.] (§ 74 [X.]). Ein entsprechendes Prüfverfahren ist im Verhältnis einer ausgebildeten Pflegefachkraft, die als verantwortliche Pflegefachkraft arbeiten möchte, zu den [X.] nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

b) Selbst im Zulassungsverfahren bzw Zulassungsentziehungsverfahren zwischen Pflegeeinrichtung und [X.] findet keine formelle Anerkennung der vom [X.] benannten Pflegefachkraft als verantwortliche Pflegefachkraft statt. Erfüllt die benannte Person die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 [X.], hat der [X.] Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages, soweit auch alle sonstigen Voraussetzungen des § 72 Abs 3 Satz 1 [X.] gegeben sind. Es geht also bei den Voraussetzungen des § 71 Abs 3 [X.] lediglich um einen Prüfungsposten unter mehreren anderen. Demgemäß löst er keinen eigenen Anerkennungsanspruch des [X.]s für die von ihm als verantwortliche Pflegefachkraft benannte Pflegefachkraft aus, sondern ist nur Teil eines umfangreichen Prüfungsprogramms, das am Schluss zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (§ 72 [X.]) bzw zu dessen Kündigung (oder Fortbestand) führen soll (§ 74 [X.]). Die Wendung "als verantwortliche Pflegefachkraft anzuerkennen" ist also nicht umfassender zu verstehen als der Begriff "als verantwortliche Pflegefachkraft zu akzeptieren".

c) Eine generelle Anerkennung einer ausgebildeten Pflegefachkraft als verantwortliche Pflegefachkraft ist darüber hinaus auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Die Rahmenfrist von fünf Jahren, innerhalb derer eine praktische Berufserfahrung von zwei Jahren im erlernten Ausbildungsberuf nachzuweisen ist 71 Abs 3 Satz 1 bis 5 [X.]), ändert sich von [X.], weil sie [X.] an einen bestimmten Anfangs- und Endzeitpunkt anknüpfen muss. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit der Verlängerung der Rahmenfrist auf bis zu acht Jahre nach § 71 Abs 3 Satz 4 und 5 [X.]. Das Gesetz legt den Endzeitpunkt der Rahmenfrist auf den Vortag des Tages fest, zu dem die Bestellung als verantwortliche Pflegefachkraft erfolgen soll. Dieser Tag kann erst festgelegt werden, wenn eine Bestellung als verantwortliche Pflegefachkraft bereits fest ins Auge gefasst ist, und nach diesem Datum berechnet sich auch der Anfangszeitpunkt der Rahmenfrist. Die Anerkennung könnte also immer nur konkret zeitbezogen ausgesprochen werden. Eine generalisierende Antwort auf die Frage nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 71 Abs 3 [X.], um die es bei dieser Statusentscheidung gerade geht, ist also nicht möglich.

E. Erster Hilfsantrag (Feststellung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft zum 1.3.2008):

1. Richtige Klageart ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf anderer Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung gilt nicht nur - wie nach ihrem Wortlaut zu vermuten wäre - für reine Anfechtungsklagen, sondern auch bei anderen [X.], zB bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (vgl [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 131 Rd[X.]c) und - in entsprechender Anwendung - sogar bei Klagen, deren primäres Rechtsschutzbegehren nicht auf einen Verwaltungsakt bezogen war ([X.] [X.] 3-2500 § 207 [X.]). Bei der Frage, ob zu einem bestimmten [X.]punkt in der Vergangenheit, nämlich am 1.3.2008, die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 [X.] für die Tätigkeit der Klägerin als verantwortliche Pflegefachkraft vorgelegen haben, geht es zwar um die Feststellung des Bestehens eines - auf eine verbindliche schriftliche Auskunft gerichteten - konkreten Leistungsanspruchs und dessen Verletzung durch die Beklagten. Es fehlt aber am erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl unten Punkt E. 5).

2. Das aus dem Schreiben an die [X.] vom [X.] ersichtliche Begehren der Klägerin, das sich auch in ihrem Klagebegehren widerspiegelt, war bei sachgerechter Auslegung nicht auf die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs 3 [X.] als formelle Statusentscheidung beschränkt. Als "Minus" zu diesem Anspruch auf Erteilung eines feststellenden Verwaltungsakts umfasst das Begehren auch einen Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft der Beklagten, ob sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft zu einem bestimmten [X.]punkt als erfüllt ansehen. Dabei geht es um schlichtes Verwaltungshandeln und nicht um die Erteilung eines Verwaltungsakts ([X.], [X.]B I, 4. Aufl 2010, § 15 Rd[X.] 3). Richtige Klageart hierfür wäre die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]). Wird allerdings - wie hier (und im Unterschied zum Parallelverfahren K , Schreiben vom [X.]) - selbst die bloße Auskunft über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 71 Abs 3 [X.] für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft zu einem bestimmten [X.]punkt verweigert, wie es in dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.4.2008 geschehen ist, ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, weil die Verweigerung einer Auskunft als Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X eingestuft wird ([X.], aaO, § 15 Rd[X.] 3).

3. Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs ist § 71 Abs 3 [X.] in entsprechender Anwendung. Die Vorschrift ist Bestandteil des Regelungssystems zu dem Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] und den [X.] und gewährt dem [X.] einen Anspruch auf Zulassung der Einrichtung (§ 72 [X.]) mit der von ihm benannten Pflegefachkraft als verantwortlicher Pflegefachkraft, wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist zwar grundsätzlich nur innerhalb eines Zulassungs- bzw [X.] (§§ 72, 74 [X.]) zu klären, kann im Einzelfall aber - als Ausfluss des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme - auch schon im Vorfeld eines solchen Verfahrens zu einem Auskunftsanspruch des [X.]s gegenüber den Landesverbänden der [X.] führen, ob eine zur Bestellung als verantwortliche Pflegefachkraft vorgesehene ausgebildete Pflegefachkraft diese Leitungsfunktion zu einem bestimmten [X.]punkt auch ausüben darf. Dem [X.] ist es aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten, einen Bewerber erst einstellen zu müssen, um anschließend die Frage seiner Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft klären zu lassen.

4. Als Reflex aus dieser Regelung ist aber auch ausgebildeten Pflegefachkräften, die sich als verantwortliche Pflegefachkraft bewerben wollen, ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber den Landesverbänden der [X.] zuzubilligen, wenn Unsicherheiten über ihre Anerkennungsmöglichkeit besteht. Sie sind in gleicher Weise schutzbedürftig wie die [X.]. Dabei kann die Unsicherheit über die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nicht nur darauf beruhen, ob die praktische Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der Rahmenfrist gegeben ist (etwa bei [X.] und Arbeitslosigkeit), sondern zB auch bei Erwerb der Berufserfahrung im nicht zur [X.] gehörenden Ausland oder nur in Teilzeitstellen (statt [X.]), bei einem Arbeitsplatzwechsel nach Kündigung des Versorgungsvertrages der früheren Pflegeeinrichtung wegen erheblicher Pflegemängel, bei einer Bewerbung nur um eine Teilzeitbeschäftigung als verantwortliche Pflegefachkraft sowie bei Eintragungen im Führungs- oder im Gesundheitszeugnis, die Zweifel an der Eignung für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft begründen könnten.

In allen solchen Fällen haben die [X.]verbände auf eine entsprechende Anfrage der ausgebildeten Pflegefachkraft eine untereinander abgestimmte (§ 81 [X.]) Auskunft darüber zu erteilen, ob eine Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft in Betracht kommt. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen, weil sie als Beleg im Bewerbungsverfahren dient. Eine mündliche Auskunft wäre insoweit nutzlos.

5. An der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 [X.] am 1.3.2008, also dem [X.]punkt der frühestmöglichen Bestellung der Klägerin zur verantwortlichen Pflegefachkraft in einem neuen Beschäftigungsverhältnis, vorgelegen haben, besteht allerdings heute kein berechtigtes Interesse mehr. Als ein solches berechtigtes Interesse gilt jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 131 Rd[X.]0a mit [X.]). Ein derartiges Interesse ist nicht ersichtlich. Die Klägerin war ab 1.3.2008 zunächst arbeitslos und ist seit dem 5.5.2008 ohne Unterbrechung als stellvertretende Heimleiterin und stellvertretende Pflegedienstleiterin tätig. Angesichts dieses beruflichen Werdegangs ist das damals vorhandene Feststellungsinteresse durch [X.]ablauf entfallen. Ein aktuelles Feststellungsinteresse könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn geltend gemacht würde, es stehe ein Schadenersatzanspruch im Raum, weil eine Bewerbung der Klägerin als verantwortliche Pflegefachkraft seinerzeit wegen der Unsicherheit des potenziellen Arbeitgebers über die Anerkennung der Klägerin als verantwortliche Pflegefachkraft gescheitert ist, sodass es zu einem Verdienstausfall gekommen sei. Dies hat aber weder das [X.] festgestellt noch die Klägerin behauptet.

6. Selbst wenn indes ein solches Feststellungsinteresse angenommen würde, müsste die Klage insoweit erfolglos bleiben, weil die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist nicht die erforderliche praktische Berufserfahrung von zwei Jahren im erlernten Ausbildungsberuf nachweisen könnte. Eine solche mindestens zweijährige Berufspraxis könnte nur bei einer um 22 Monate erweiterten Rahmenfrist ([X.] - 29.2.2008) als Altenpflegerin nachgewiesen werden ([X.] - [X.] = 15 Monate, [X.] - [X.] Monate, 1.11.2007 - 29.2.2008 = 4 Monate), wobei die absolvierten Hospitationen der Berufspraxis als Altenpflegerin auch noch gleichgestellt werden müssten. Ob dies zulässig ist, kann hier allerdings offen bleiben. Denn die Rahmenfrist lief ohnehin nur fünf Jahre lang (1.3.2003 - 29.2.2008). Eine Verlängerung der Rahmenfrist um die [X.] der Weiterbildungsmaßnahme, die 22 Monate dauerte (1.4.2005 - 31.1.2007), ist hier ausgeschlossen, weil die Maßnahme nicht mit einem "nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss" (§ 71 Abs 3 Satz 4 [X.] 3 [X.]) endete. Eine Gleichstellung der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme mit einer solchen zu einem staatlich anerkannten Abschluss führenden Weiterbildung scheidet aus, weil der Gesetzgeber innerhalb des § 71 [X.] selbst zwischen Maßnahmen betriebswirtschaftlicher oder pflegerischer Art mit staatlich anerkanntem Abschluss (§ 71 Abs 3 Satz 4 [X.] 3 [X.]) einerseits und für die Ausübung "leitender Funktionen" geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen (§ 71 Abs 3 Satz 6 [X.]) andererseits unterscheidet und der Ausschluss nicht mit einem staatlichen Abschluss endender privater Weiterbildungsmaßnahmen in § 71 Abs 3 Satz 4 [X.] 3 [X.] nicht verfassungswidrig ist. Die Beschränkung auf Weiterbildungsmaßnahmen mit staatlich anerkanntem Abschluss (§ 71 Abs 3 Satz 4 [X.] 3 [X.]) bei der Bestimmung der Rahmenfrist ist sachgerecht und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung (Art 12 GG), weil es der Gesetzgeber vermeiden wollte, die Prüfung der Frage nach einer in ihrer Dauer angemessenen, inhaltlich geeigneten Weiterbildung im betriebswirtschaftlichen oder pflegerischen Bereich den [X.] und den [X.]n aufzuerlegen. Es ist ein sachlicher Grund für die Einschränkung der - hier allein in Betracht kommenden - Berufsausübungsfreiheit der ausgebildeten Pflegefachkräfte, den zur Prüfung aufgerufenen Stellen durch die Eingrenzung auf mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss endende Weiterbildungsmaßnahmen klare und jeglichen Zweifel ausräumende Kriterien an die Hand zu geben.

F. Zweiter Hilfsantrag (Auskunft über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft in der Zukunft):

1. Richtige Klageart ist hier die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 [X.] [X.]. Die grundsätzlich vorrangige allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]) scheidet dagegen aus. Es geht um den Fall, dass in Zukunft einmal Unsicherheit darüber auftreten könnte, ob die Klägerin als verantwortliche Pflegefachkraft bestellt werden darf, wobei die Unsicherheit - wie bereits ausgeführt - auf sehr verschiedenen Umständen beruhen kann. Ob eine solche Situation jemals eintreten wird, ist indes völlig ungewiss. Da es also unsicher ist, ob ein solcher Auskunftsanspruch jemals geltend gemacht werden wird, scheidet eine Leistungsklage aus, weil diese nur unter den Voraussetzungen des § 202 [X.] iVm § 259 ZPO (Klage auf künftige Leistung) zulässig wäre ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 54 Rd[X.] 40a mwN). Das Rechtsschutzbedürfnis liegt bei Klagen nach § 259 ZPO in der Besorgnis, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht leisten wird. Dies setzt voraus, dass der Anspruch nicht erst künftig entstehen könnte, sondern seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis findet, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind ([X.] [X.] 3-1500 § 54 [X.] 3). Daran fehlt es hier. Ein Feststellungsinteresse ist allerdings zu bejahen, weil durch die Feststellung einer Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft auf eine entsprechende Anfrage in der Zukunft die von den Beklagten geäußerten grundsätzlichen Zweifel am Bestehen einer solchen Auskunftspflicht schon vorab beseitigt werden können.

2. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf schriftliche Auskunft der Beklagten, ob die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft zu einem bestimmten [X.]punkt vorliegen, ist - wie ausgeführt - § 71 Abs 3 [X.] in entsprechender Anwendung. Derzeit sind die [X.] erfüllt. Die Klägerin ist als Altenpflegerin mit staatlicher Abschlussprüfung ausgebildete Pflegefachkraft und sie hat im Zuge der Weiterbildung zur "Managerin im Sozial- und Gesundheitsbereich" (1.4.2005 - 31.1.2007) die Zusatzqualifikation für "leitende Funktionen" nach § 71 Abs 3 Satz 6 [X.] erworben (Weiterbildungsmaßnahme mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll), weil sie eine 760 Stunden (zuzüglich Vertiefungsstudien und Praktika) umfassende "Weiterbildung zum Pflegemanagement (Pflegedienstleistung)" erfolgreich absolviert hat. Die Klägerin kann derzeit (18.5.2011) auch die praktische Berufserfahrung im erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen, weil sie innerhalb dieser Rahmenfrist (19.5.2006 - 18.5.2011) überwiegend als Altenpflegerin bzw stellvertretende Pflegedienstleiterin beschäftigt war (1.11.2007 - 29.2.2008 sowie 5.5.2008 bis heute). Die Frage, ob die absolvierten Hospitationen (Februar bis August 2007) der Beschäftigung als Altenpflegerin gleichgestellt werden können, kann auch hier offen bleiben.

G. Die Kostentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 155 Abs 1 VwGO und berücksichtigt den Teilerfolg der Klägerin.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist mangels anderer Anhaltspunkte auf den Regelstreitwert von 5000 Euro (§ 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG) festzusetzen.

Meta

B 3 P 5/10 R

18.05.2011

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend SG Augsburg, 14. Oktober 2008, Az: S 10 P 20/08, Urteil

§ 71 Abs 1 SGB 11, § 71 Abs 2 SGB 11, § 71 Abs 3 S 1 SGB 11, § 71 Abs 3 S 2 SGB 11, § 71 Abs 3 S 3 SGB 11, § 71 Abs 3 S 4 Nr 3 SGB 11, § 72 Abs 3 S 1 SGB 11, § 74 Abs 1 S 1 SGB 11, § 81 SGB 11, § 54 Abs 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 88 Abs 1 SGG, § 12 Abs 1 S 4 SGB 11, § 94 Abs 4 SGB 10, § 212 Abs 5 SGB 5, § 52 Abs 1 S 1 SGB 11, § 31 SGB 10, Art 12 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. B 3 P 5/10 R (REWIS RS 2011, 6560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6560

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