Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 5 StR 18/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12809

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060318B5STR18.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 18/18

vom
6. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6. März 2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
[X.] betreffend die Mitwirkung abgelehnter
Richter (§
338 Nr. 3 StPO) ist jedenfalls unbegründet.
Dies gilt ebenso für die Rüge betreffend die Abwesenheit des Angeklagten bei der mündlichen Urteilsbegründung (§ 338 Nr. 5, § 230 Abs. 1, § 231 StPO). Die Entscheidung des [X.], die Hauptverhandlung ohne den inhaftierten, nach Verkündung des Urteilstenors in den [X.] geflüchteten Ange-klagten, fortzusetzen, also von einer

regelmäßig gebotenen (vgl. [X.], [X.] vom 4. Mai 1993

4 [X.], [X.], 446 mwN)

zwangswei-sen Vorführung abzusehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das [X.] hat eine am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete fallbe--
3
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zogene Gesamtbetrachtung vorgenommen, bei der es insbesondere dem Um-stand Bedeutung beigemessen hat, dass zum Zeitpunkt der Weigerung des Angeklagten, sich erneut vorführen zu lassen, lediglich die mündliche Urteils-begründung noch ausstand. Es hat demnach den ihm zustehenden Beurtei-lungsspielraum nicht überschritten (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2014

5 [X.], [X.]St 59, 187; [X.]/[X.], § 231 Rn. 18 f.). Zudem betrifft die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe

worauf der [X.] zutreffend verweist

lediglich einen nicht wesentlichen Teil der [X.], so
dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliegt; auch könnte das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler nicht im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen.

[X.] König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 18/18

06.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 5 StR 18/18 (REWIS RS 2018, 12809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12809

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5 StR 630/13

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