Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. XII ZR 148/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14442

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160316UXIIZR148.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 148/14
Verkündet am:

16. März 2016

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 249 [X.], 251, 1360, 1615 l
Schließt die Gläubigerin eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechts-anwalt
über den Fortbestand des Anspruchs bei Eheschließung die Ehe mit einem neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden.

[X.], Urteil vom 16. März 2016 -
XII ZR 148/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
März 2016
durch den
Vorsitzenden [X.] Dose, die [X.]in Weber-Monecke
und die [X.] Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter
und Guhling
für Recht erkannt:
Die Revision
gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
November 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unrichtiger anwaltlicher Auskunft.
Die Klägerin
ist Mutter einer
im Oktober 2010 nichtehelich geborenen Tochter. Sie beauftragte den Beklagten, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht ist, mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater ihres Kindes.

In einer E-Mail vom 4.
Mai 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie in einer neuen Partnerschaft lebe und eine Heirat sowie weitere Kinder plane. Auf den Unterhalt
nach §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB, der ihr bis zur Voll-endung des dritten Lebensjahres zustehe, wolle sie einerseits nicht verzichten, 1
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-
andererseits aber auch nichts mehr
mit dem Kindesvater zu tun haben. Sie [X.] daher an, sich mit diesem auf eine Hochrechnung ihres Unterhalts für die [X.] zu einigen. Sollte dieser daran kein Interesse haben, sei sie auch gern bereit, bis zum Ablauf ihres Unterhaltsanspruchs in "wilder Ehe"
mit getrennten Wohnungen zu leben, um "voll zu
kassieren". Sie bat den Beklagten um Rat für das weitere Vorgehen.
Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 17.
Mai
2011, der [X.] nach §
1615
l Abs.
2 BGB bestehe mindestens für die dreijährige Re-gelbetreuung der Tochter
und dauere auch fort, wenn die Klägerin heiraten oder in anderer "Lebenspartnerschaft"
leben sollte.
Sie müsse nicht in "wilder Ehe"
leben. Die Eheschließung ändere grundsätzlich nichts am Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.
Die Klägerin heiratete daraufhin im August 2011. Ihr Ehemann ist [X.] kaufmännischer Angestellter
mit einem monatlichen
Bruttoeinkommen von 7.200

. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts nach §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB
für die [X.] von der Eheschließung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Höhe von 31.173

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Beru-fungsgericht
hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. [X.] richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in [X.], 882 veröffentlicht ist,
haftet der Beklagte
gemäß §
280 Abs.
1 Satz
1 BGB we-gen Schlechterfüllung des anwaltlichen
Geschäftsbesorgungsvertrags dem Grunde nach auf Ersatz des hierdurch verursachten
Schadens. Die vom [X.] erteilte Auskunft, der Unterhaltsanspruch bestehe auch bei Heirat fort, sei nicht korrekt und stelle eine schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Bera-tungspflicht dar. Der Beklagte habe darauf hinweisen müssen, dass der [X.] nach der Rechtsprechung
des Bun-desgerichtshofs
bei einer Verheiratung analog §
1586 Abs.
1 BGB in Wegfall gerate. Im Hinblick auf die am 1.
Januar 2008 in [X.] getretene Unterhalts-rechtsreform habe der Beklagte zudem auf die Problematik hinweisen müssen, ob eine Analogie zu §
1586 BGB noch möglich sei, weil der Gesetzgeber dazu
keine ausdrückliche Regelung getroffen habe, und insoweit ein hohes Prozess-
und Kostenrisiko bestanden habe.
Bei richtiger Auskunft hätte
die Klägerin von einer Heirat abgesehen, um ihren Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden, was sie schon bei ihrer Anfrage zum Ausdruck gebracht habe. Der [X.] beruhe psychisch kausal auf der anwaltlichen Fehlberatung.
Problematisch sei jedoch, ob überhaupt und, falls ja, in welcher Höhe der Klägerin ein [X.] entstanden sei. Folge man der Ansicht, dass eine analoge Anwendung des §
1586 BGB nicht mehr möglich sei, so bestünde der Unterhaltsanspruch der Klägerin
nach §
1615
l BGB fort. Letztlich bedürfe 7
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dies aber keiner abschließenden Entscheidung, da die Klägerin den geltend gemachten [X.] nicht schlüssig vorgetragen und ein solcher je-denfalls durch die aus der Eheschließung erwachsenden Vorteile kompensiert worden sei ([X.]).
Die Klägerin habe zu ihrem Unterhaltsbedarf und zur Leistungsfähigkeit nur unvollständig vorgetragen, denn sie habe sich nicht zu den Einkommens-verhältnissen des Kindesvaters erklärt. Der Bedarf bestimme sich zwar nach der eigenen Lebensstellung des betreuenden Elternteils, werde
jedoch durch den [X.] auf den Betrag begrenzt, der sich
in Folge einer (fik-tiven) Heirat mit dem Kindesvater
als Quotenunterhalt ergeben würde. Dies er-fordere die Darlegung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen.
Unabhängig von der mangelnden Schlüssigkeit stehe dem Schadenser-satzbegehren der Grundsatz des schadensersatzrechtlichen [X.]s entgegen. Die Klägerin habe durch die Heirat nicht nur ihren [X.] nach §
1615
l BGB für die Dauer der Ehe verloren, sondern zugleich die Rechtsstellung als Ehepartnerin erlangt. Zu dieser Rechtsstellung gehöre unter anderem der Anspruch auf Familienunterhalt nach §§
1360, 1360
a BGB. [X.] und Nachteil seien kongruent. Beide Ansprüche seien unterhaltsrechtlicher Natur und auf Bedarfsdeckung eines Berechtigten gerichtet. Einer Anrechnung stünden auch Sinn und Zweck des Schadensersatzes nicht entgegen, der nur darin bestehe, den tatsächlichen Nachteil auszugleichen, nicht aber eine [X.] Bedarfsdeckung zu ermöglichen. Die Anrechnung sei der Klägerin auch zumutbar. Der
Gesetzgeber habe mit den Regelungen in §§
1586, 1586
a BGB
die Subsidiarität des bisherigen Unterhaltsanspruchs im Fall der Eheschließung normiert und sich damit gegen eine Kumulation oder Anspruchskonkurrenz ent-schieden. Dies dürfe nicht im Wege des Schadensersatzes zu einer An-11
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-
spruchshäufung modifiziert werden. Der Beklagte werde dadurch auch nicht unangemessen entlastet.

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung
stand.

1. Das Berufungsgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] die Rechtsprechung
des [X.]s zur
entsprechenden Anwendung des §
1586 BGB auf den Unterhaltsanspruch nach §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB (Se-natsurteil
[X.]Z 161, 124 =
[X.], 347) nicht berücksichtigt hatte und daher
dem Grunde nach wegen anwaltlicher Falschberatung gemäß §
280 Abs.
1 BGB
zum Schadensersatz verpflichtet ist.
2. Ein möglicher
ersatzfähiger
Schaden liegt darin, dass die Klägerin we-gen
der Falschberatung früher als von ihr unter diesen Umständen vorgesehen geheiratet hat
und demzufolge ihr Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes weggefallen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s erlischt der Unterhaltsanspruch gemäß §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB analog §
1586 BGB mit der Verheiratung des unterhaltsberechtigten Elternteils. Der [X.] hat dies damit begründet, dass das Gesetz für den Unterhaltsanspruch nach §
1615
l BGB

im Gegen-satz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch nach §
1570 BGB

keine aus-drückliche Regelung
enthält, wie zu verfahren ist, wenn die [X.] [X.] als den Vater
ihres Kindes heiratet, und hat darin eine unbewusste Regelungslücke
gesehen. Wenn der Gesetzgeber trotz der großen Nähe zu dem Anspruch aus §
1570 BGB von einer dem §
1586 Abs.
1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch 13
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-
nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Regelungs-lücke beruhen. Daher ist schon zur Gleichbehandlung einer geschiedenen Mut-ter mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Fall der ([X.] eine entsprechende Anwendung von §
1586 BGB geboten
([X.]surteil [X.]Z 161, 124 =
[X.], 347, 349
f.).
An dieser Rechtsprechung
ist auch nach Inkrafttreten des
Unterhalts-rechtsreformgesetzes
zum 1.
Januar 2008 festzuhalten. Daraus, dass im Zuge der Reform keine §
1586 BGB entsprechende ausdrückliche Regelung in das Gesetz aufgenommen wurde, kann entgegen den vom Berufungsgericht
geäu-ßerten Zweifeln (ebenso [X.]/[X.]
[Stand: 21.
Dezember 2015]
§
1615
l Rn.
7.1.) keine Änderung der Rechtslage hergeleitet werden. Für den Gesetzgeber
besteht regelmäßig schon keine Veranlassung, mit einer gesetzli-chen Neuregelung zugleich die zu einem bestimmten Rechtsinstitut ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung
zu kodifizieren und dabei in der [X.] aufgetretene Gesetzeslücken zu schließen. Erst recht kann aus einem ent-sprechenden gesetzgeberischen Unterlassen nicht die Folgerung gezogen wer-den, dass dadurch die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ausgeformte Rechtslage geändert werden sollte.
b) Dass die Klägerin bei zutreffender Beratung die Heirat zurückgestellt hätte, ist vom Berufungsgericht
beanstandungsfrei festgestellt worden. Auch wenn es sich bei der Heirat um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt, steht dies der Zurechnung eines damit verbundenen
Schadens nicht
entgegen.
3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin dennoch zutreffend verneint.
a) Es
hat die Darlegungen der Klägerin zum Bedarf und zur [X.] als nicht hinreichend angesehen, weil sie das Einkommen des Unter-17
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-
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-
haltspflichtigen nicht vorgetragen habe, und daher einen [X.] als nicht schlüssig vorgetragen angesehen.
Das hält den [X.] der Revision
stand.
Die von der Revision
angeführten unterhaltsrechtlichen Grundsätze zur Darlegungs-
und Beweislast
finden beim auf den [X.] gerichteten Schadensersatzanspruch keine Anwendung. Den Schadensersatzkläger trifft vielmehr anders als den Unterhaltsgläubiger im Rahmen des Unterhaltsverfah-rens die Darlegungs-
und Beweislast auch für die Leistungsfähigkeit des [X.] ([X.] Urteil vom 23.
April 1974

VI
ZR
188/72

NJW 1974, 1373
mwN). Demnach kann auch offenbleiben, ob die [X.]srechtsprechung zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB im Wege des [X.]es ([X.]surteil vom 15.
Dezember 2004

XII
ZR
121/03

[X.], 442) zu überprüfen ist
und ob es sich hierbei um eine Frage des Bedarfs oder der Leistungsfähigkeit
handelt.
Die von der Revision
insoweit
erhobene Verfahrensrüge
greift nicht durch. Die Revisionserwiderung führt hiergegen
zutreffend an, dass die [X.] des Unterhaltspflichtigen jedenfalls nicht unstreitig
gewesen ist. Vielmehr hat das [X.] in der mündlichen Verhandlung
vom 16.
Oktober 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte die [X.] des Unterhaltspflichtigen bestritten hat. Die unterlassene Zu-rückweisung des diesbezüglichen [X.] als verspätet kann, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in der Revisionsinstanz nicht ge-rügt werden (vgl. [X.] Urteil vom 13.
Februar 2006

II
ZR
62/04

NJW-RR 2006, 760 Rn.
14 mwN). Ob der Beklagte die Leistungsfähigkeit demnach [X.] oder nur teilweise bestritten hat, kann offenbleiben, weil die Klägerin jedenfalls gehalten war, das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen-de Einkommen
des Unterhaltspflichtigen vorzutragen.
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9
-
b) Auch die weitere Begründung
des Berufungsgerichts, dass ein

unter-stellter

[X.] jedenfalls nach den Grundsätzen des Vorteilsaus-gleichs kompensiert worden ist, trägt die Abweisung der Klage. Denn durch die Heirat ist ein Anspruch der Klägerin auf Familienunterhalt nach §
1360 BGB begründet worden, der an die Stelle des Unterhaltsanspruchs nach §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB getreten
ist.
Der nach §§
249 Abs.
1, 251 Abs.
1
BGB zu leistende Schadensersatz umfasst alle Nachteile, die der Geschädigte verglichen mit dem hypothetischen schadensfreien Verlauf erlitten hat. Bei
der Bemessung des
Schadensersatzes
sind hingegen nicht nur die dem Verletzten ungünstigen, sondern auch die ihm schadensbedingt günstigen
Veränderungen zu berücksichtigen. [X.] dürfen schädliche und nützliche Folgen des schädigenden Verhaltens nicht voneinander getrennt werden. Daher sind mit dem Schaden verbundene Vorteile grundsätzlich auf den Schaden anzurechnen
([X.]; vgl. [X.] Urteil vom 12.
November 2009

VII
ZR
233/08

NJW 2010, 675, 676; [X.]/Schiemann BGB
(2005) §
249 Rn.
132; [X.]/Grüneberg BGB
75.
Aufl. [X.] §
249 Rn.
67
ff. mwN).
Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist, dass Schadenseintritt
und Vorteil im adäquaten Ursachenzusammenhang stehen. Das ist beim Verlust des Unterhaltsanspruchs nach §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB und dem Entstehen des Anspruchs auf Familienunterhalt, die beide aus der Eheschließung resultie-ren, unzweifelhaft der Fall. Die außerdem erforderliche Kongruenz zwischen Vor-
und Nachteil hat das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf [X.], dass beide Ansprüche als Unterhaltsansprüche zur Deckung des [X.] der Klägerin bestimmt sind
und den gesamten Lebensbedarf der (je-weils) nicht erwerbstätigen Klägerin abdecken.
Dass der Unterhalt
nach §
1360 BGB

abgesehen von Wirtschafts-
und Taschengeld

nicht ohne Weiteres in 23
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-
Geld zu leisten ist, ändert nichts daran, dass er zur Deckung des gesamten [X.] bestimmt ist.
Schließlich stehen der Anrechnung des [X.] auf den durch die Falschberatung des Beklagten entstandenen [X.] auch keine mit der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs verbundenen [X.] entgegen. Die Revision
weist allerdings zutreffend darauf hin, dass es sich beim Familienunterhalt um gegenseitige Pflichten der Ehegatten
handelt und der Anspruch aus §
1360
BGB sich insoweit von demjenigen aus §
1615
l BGB unterscheidet. Dass es sich hierbei indessen nicht um einen aus-schlaggebenden Unterschied handeln kann, zeigt sich an der gesetzlichen Re-gelung in §
1586 BGB. Diese
führt auch beim Unterhalt
nach §
1570 BGB zum Erlöschen des Anspruchs, obwohl insoweit ähnliche Unterschiede zwischen Betreuungsunterhalt und Familienunterhalt in der neuen Ehe bestehen. [X.] hat der Bundesgerichtshof
im Fall, dass bei Tötung eines
im Ge-werbebetrieb mitarbeitenden
Ehegatten der
dadurch
geschädigte überlebende Ehegatte wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe der früheren Ehe ver-gleichbare Leistungen erhält, einen [X.] angenommen, ohne darin eine ungerechtfertigte Besserstellung des Schädigers zu erblicken ([X.] Urteil vom 16.
Februar 1970

III
ZR
183/68

NJW 1970, 1127 zur Wiederverheira-tung beim Anspruch aus §
845 BGB). Ob eine andere Betrachtung angebracht wäre, wenn der Familienunterhalt etwa mangels Leistungsfähigkeit des [X.] keinen adäquaten Ersatz für den weggefallenen Anspruch aus §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB bildet
(vgl. Schilling [X.] S.
669
ff.), kann hier offenbleiben. Denn der Ehemann der Klägerin ist unstreitig hinreichend leis-tungsfähig.

26
-
11
-
Das Berufungsgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin eine Anrechnung des Vorteils zumutbar ist und der Beklagte dadurch auch nicht in unangemessener Weise entlastet wird.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Günter

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2014 -
1 O 361/13 -

O[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
2 U 1/14 -

27

Meta

XII ZR 148/14

16.03.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. XII ZR 148/14 (REWIS RS 2016, 14442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 148/14

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