Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. III ZB 53/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2972

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/03
Verkündet am: 27. Mai 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 1059

a) Der [X.] nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schieds-richterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländi-schen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des [X.].
b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.
ZPO § 1066

a) Durch Vereinssatzung können auf das [X.] bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwi-schen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.
b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsge-richt im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unab-hängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden. - 2 -

[X.], Beschluß vom 27. Mai 2004 - [X.]/03 - [X.] - 3 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004 durch [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluß des 9. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2003 aufgehoben.

Der Antrag, den "Schiedsspruch" des "Schiedsgerichts des DLC e.V." vom 28. Februar 2002 aufzuheben, wird als unzulässig zu-rückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:
[X.]

Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein, der sich zum Ziel ge-setzt hat, die Zucht von Landseer-Hunden zu fördern und die Interessen der Liebhaber dieser Hunderasse zu vertreten (§ 3 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners). Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied des Antragsgegners. - 4 -

Anfang 2001 wollte die Antragstellerin ihre Zucht unter internationalen Zwingerschutz stellen. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 6. Februar 2001 bei dem Dachverband, dem auch der Antragsgegner angehört ([X.]), ihrem Zwinger "von der [X.]" internationalen Zwingerschutz zu ge-währen. Aufgrund der Empfehlung des [X.], den Antrag auf "[X.]" zu stellen, benutzte sie für das vorgenannte Schreiben Papier mit dem Briefkopf des Antragsgegners, setzte aber ihren Namen und ihre Anschrift hinzu.

Der Vorstand des Antragsgegners nahm dieses Verhalten der Antrag-stellerin zum Anlaß, sie aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Antragsgegner auszuschließen. Gegen den mit Schreiben vom 1. Juni 2001 mitgeteilten [X.] erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 1. August 2001 "Klage" vor dem von dem Antragsgegner gemäß § 22 der Satzung eingerichteten "Schiedsgericht des DLC e.V." (im folgenden: "Schieds-gericht").

Die Antragstellerin erweiterte die "Schiedsgerichtsklage" mit Schriftsatz vom 4. Januar 2002, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Mai 2001 eine von ihr begehrte Zuchtgenehmigung abgelehnt hatte. Sie [X.], den Antragsgegner weiter zu verurteilen, einen bestimmten Wurf Hunde in das Zuchtbuch einzutragen sowie entsprechende Ahnentafeln auszufertigen und ihr zu übergeben.

Durch "Schiedsspruch" vom 28. Februar 2002 bestätigte das "Schieds-gericht" die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners, die [X.] 5 -

rin aus wichtigem Grund auszuschließen; ferner wies es die Erweiterung der [X.] vom 4. Januar 2002 als verfristet und daher unzulässig zurück.

Die Antragstellerin hat gegen den "Schiedsspruch" Antrag auf gerichtli-che Aufhebung gemäß § 1059 ZPO gestellt. Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner weiterhin seinen Antrag, das Aufhebungsgesuch der Antragstellerin zurückzuweisen.

I[X.]

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1, 1059 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig abzuweisen.

1. Das [X.] hat ausgeführt:

Der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf-zuheben, weil er dem ordre public widerspreche. Das Schiedsgericht habe durch die Bestätigung des Vereinsausschlusses den Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit grob verletzt. Zwar habe die Antragstellerin durch die Benutzung eines Briefbogens des Antragsgegners gegen die vereinsinterne Zuständig-keitsordnung verstoßen. Dieses - durch die Auskunft des Dachverbandes mit veranlaßte - einmalige Fehlverhalten der Antragstellerin könne aber eine so drakonische Maßnahme wie den Ausschluß aus dem Verein nicht rechtfertigen. - 6 -

Es sei willkürlich und grob fehlerhaft gewesen, daß das Schiedsgericht die Klageerweiterung als verfristet angesehen habe. Einen die Zuchtgenehmi-gung verweigernden Beschluß des Vorstandes, gegen den die [X.] nur innerhalb der satzungsmäßigen Frist zulässig gewesen wäre, habe es nicht gegeben.

Der Antragstellerin sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts enthalte keinerlei Abwägung und setze sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinander.
2. Der Beschluß des [X.]s hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, im Verfahren der gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) finde - wie im ordentlichen Klageverfahren - ein Versäumnisverfahren (§§ 330 ff ZPO) statt; gegen den in der mündlichen Verhandlung säumigen Antragsgegner habe das [X.] daher nicht durch (endgültigen) Beschluß (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern durch - mit dem Einspruch anfechtbaren - bloßen "[X.]" (§ 331 ZPO analog) entscheiden dürfen.

Die Frage nach der Zulässigkeit einer Versäumnisentscheidung im Auf-hebungsverfahren nach § 1059 ZPO kann hier offenbleiben. Denn es fehlt eine für dieses Verfahren erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Daher könnte, selbst wenn im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ein Versäum-nisverfahren entsprechend §§ 330 ff ZPO grundsätzlich zulässig sein sollte - 7 -

(in diesem Sinne Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 5 und [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 [X.]. 28 Rn. 10; so wohl auch [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 8a; vgl. auch [X.] 1999, 55, 57 zur Säumnis des Antragstellers im Vollstreckbarerklä-rungsverfahren; verneinend [X.] 2. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 34 i.V.m. § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; differenzierend [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 84), eine die Weiterführung des Verfahrens durch Einspruchseinlegung zulassende Versäumnisentscheidung nicht ergehen; zu-lässig ist vielmehr nur eine kontradiktorische Entscheidung, die das Verfahren zum endgültigen Abschluß bringt. Das gilt unabhängig davon, welche [X.] säumig ist und in welcher Instanz das Verfahren schwebt (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1986 - [X.] - NJW-RR 1986, 1041).

b) Der [X.] nach § 1059 ZPO ist, wie sich aus dem Wort-laut des § 1059 Abs. 1 ZPO ("Gegen einen Schiedsspruch") und der [X.] Stellung dieses Antrags als "Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch" (Siebter Abschnitt des [X.]) ergibt, gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen ([X.]) Schiedsspruch zu richten (vgl. [X.] [X.]O § 1059 Rn. 32; [X.] [X.]O § 1059 Rn. 3; Musielak/[X.] [X.]O § 1059 Rn. 3; Al-bers in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 1 f). Mit dem [X.] kann die Kassation eines solchen, sonst mit Rechtskraft (§ 1055 ZPO) ausgestatteten Schiedsspruchs erreicht werden (vgl. [X.] [X.]O Rn. 35 f; [X.] [X.]O Rn. 11; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. 2003 § 1059 Rn. 1; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 25 Rn. 1 f). Ob ein mit dem [X.] nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu - 8 -

prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des [X.] (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - [X.] - LM Nr. 4 zu § 1039 ZPO; [X.]/[X.] [X.]O § 1059 Rn. 1; [X.] [X.]O Rn. 3; Musielak/[X.] [X.]O § 1059 Rn. 3; [X.]/ [X.] [X.]O Rn. 3).

[X.]) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsge-richte können nicht zu den vorgenannten Schiedssprüchen im Sinne der §§ 1025 ff ZPO gezählt werden. Die Vereins- oder Verbandsgerichte üben - ungeachtet dessen, daß sie vielfach als "Schiedsgericht" bezeichnet werden - nicht wie die Schiedsgerichte (vgl. dazu Senatsurteil [X.] 65, 59, 62 und [X.] 51, 255, 258) Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereins-organe, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, z.B. [X.] oder -ausschluß, übertragen sind. Die §§ 1025 ff ZPO sind insoweit nicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff ZPO, überprüfbar (vgl. [X.] 43, 261, 263 ff <265>; 128, 93, 108 ff; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; [X.] [X.]O § 1066 Rn. 11; [X.] [X.]O vor § 1025 Rn. 5; [X.]/[X.] [X.]O Vorbem. § 1029 Rn. 2; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 32 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.], BGB 2003 § 25 Rn. 83; Röhricht, Sportge-richtsbarkeit 1997 S. 19; [X.], Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 9. Aufl. 2003 Rn. 1586).

[X.]) Durch Vereinssatzung können aber auf das [X.] bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen [X.] 9 -

den; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragli-ches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entspre-chend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.]. 13/5274 S. 66; [X.] 48, 35, 43; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - [X.]/78 - NJW 1980, 1049; [X.] [X.]O § 1066 Rn. 4; [X.]/[X.] [X.]O § 1066 Rn. 2; [X.]/[X.] [X.]O § 1066 Rn. 1; [X.] [X.]O § 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/[X.] [X.]O § 1066 Rn. 7; [X.]/[X.]/ [X.], Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis wohl auch [X.] [X.]O § 1066 Rn. 10; abweichend z.B. [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 32 Rn. 3 ff).

[X.]) In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene "Schiedsgericht" aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff (i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (vgl. [X.] [X.]O § 1066 Rn. 11; [X.] [X.]O vor § 1025 Rn. 5 und § 1066 Rn. 15; Musielak/[X.] [X.]O § 1029 Rn. 19; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 32 Rn. 17; Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit 1972 S. 176 f; [X.] [X.]O Rn. 2531; [X.]/[X.], [X.]. zu §§ 21 ff Rn. 53; [X.]KommBGB/[X.] 4. Aufl. 2001 § 25 Rn. 58 a.E.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. 2004 § 25 Rn. 20; [X.] in Festschrift [X.], 187 ff). Schiedsgerichtsbar-keit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen [X.]. Dementsprechend muß das Vereins- oder Ver-bandsgericht, um "echtes" Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als un-abhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (vgl. [X.] 51, 255, 258, - 10 -

262 f; 88, 314, 316; [X.] [X.]O § 25 Rn. 86; [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O Rn. 2533). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des [X.] in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, son-dern Organhandeln vor (vgl. [X.] [X.]O S. 188 f). Es geht nicht an, die [X.] in einem solchen Fall auf Rechtsbehelfe zu den st[X.]tlichen [X.] entsprechend §§ 1034 ff ZPO zu verweisen (so aber wohl [X.]/[X.] [X.] 2000, 228, 230, 231; E[X.]ing NZG 1999, 754, 757). Beim Ablehnungsrecht (§§ 1036 f ZPO) ist an einzelne Schiedsrichter gedacht, die aus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, als befangen erscheinen (vgl. [X.] 51, 255, 261). Die Bestellung des Schiedsrichters durch das st[X.]tliche Gericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn insoweit eine [X.]vereinbarung fehlt (§ 1035 ZPO) oder die Schiedsvereinbarung einer [X.] das Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO); dabei wird aber naturgemäß eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) vorausgesetzt, die grundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unpar-teiliches Schiedsgericht ausgerichtet ist. Ist satzungsmäßig von vornherein nicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung der §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (vgl. [X.] 128, 93, 110; [X.] [X.]O S. 189).

[X.]) Das im Streitfall zu beurteilende "Schiedsgericht des DLC e.V." ist nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zu qualifizieren.

(1) Zwar ist das "Schiedsgericht" eingerichtet, um Streitigkeiten unter Ausschluß des Rechtsweges zu den st[X.]tlichen Gerichten zu entscheiden (§ 22 Nr. 1 der Satzung). Bereits die in der Satzung an erster Stelle genannte - 11 -

Aufgabe des "Schiedsgerichts", nämlich Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von [X.], "insbesondere über deren Zuständigkeit" (§ 22 Nr. 1 1.1 der Satzung), zu entscheiden, spricht aber gegen ein "echtes", rechtsprechend tätiges Schiedsgericht. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinsorgane zu erledigen, ist eine typische vereinsinterne Verwaltungsmaß-nahme.

[X.] Dem "Schiedsgericht" ist durch die Satzung nicht ein allen Streitpar-teien gegenüber stets faires und unparteiisches Verfahren aufgegeben. Dazu heißt es nur, daß der Obmann den Fortgang des Verfahrens nach [X.] Ermessen bestimme (§ 22 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und "im Einzelfall" die Beteiligten zu hören seien bzw. ihnen Gelegenheit zur Äußerung und [X.] zu geben sei (§ 22 Nr. 7 Satz 1 der Satzung).

In der Satzung ist ferner nicht niedergelegt, daß sich die Entscheidung des Schiedsgerichts an Recht und Gesetz oder - zumindest - am Grundsatz der Billigkeit (vgl. [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 19 Rn. 14 f) auszurichten habe. Ledig-lich bezüglich der Kostentragungspflicht findet sich eine nähere Regelung (§ 22 Nr. 10 der Satzung).

[X.] Satzungsmäßig ist nicht gewährleistet, daß das "Schiedsgericht" bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (§ 22 Nr. 1 1.2 der Satzung) - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Zwar ist die Mitgliedschaft im Vorstand des Antragsgegners mit der Mitgliedschaft im "Schiedsgericht" unvereinbar (§ 22 Nr. 3 der Satzung). Die Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des "Schiedsgerichts" sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen - 12 -

(vgl. [X.] 128, 93, 109; [X.], 2250, 2251; [X.]. 1988, 161, 169). Vielmehr geht die Bestellung - ebenso wie die nach § 17 Nr. 1.06 der Satzung mögliche Amtsenthebung - des (durchweg aus [X.] bestehenden) "Schiedsgerichts" einseitig von dem "beklagten" Verein aus. Die Mitglieder des "Schiedsgerichts" - ein Obmann, zwei Beisitzer und zwei stellvertretende Beisitzer - werden von der allein für den Antragsgeg-ner handelnden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zugleich wird bestimmt, welcher von den Beisitzern den Obmann zu vertreten hat (§ 17 Nr. 1.06, § 22 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Satzung). Das einzelne [X.], hier die Antragstellerin, hat demnach bei einer Streitigkeit mit dem Verein keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, in gleichem Umfang wie dieser an der Zusammensetzung des "Schiedsgerichts" mitzuwirken. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bietet insoweit keinen gleichwertigen Ersatz.

(4) Die Entscheidung des "Schiedsgerichts" war nicht, wie es bei den im Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. §§ 1060, 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), zur Vollstreckung durch st[X.]tliche Instanzen bestimmt (vgl. [X.] 128, 93, 109). Insoweit greift vielmehr eine vereinsinterne Regelung Platz: Die Vollziehung der Entscheidungen des Schiedsgerichts ob-liegt gemäß § 22 Nr. 11 der Satzung dem Vorstand; Mitglieder, die sich einer nicht auf Ausschluß erkennenden Entscheidung nicht fügen bzw. eine ihnen unter Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief auferlegte Verpflichtung nicht befolgen, werden von der Mitgliederliste gestrichen (§ 22 Nr. 12 der Satzung).

In der Gesamtschau ergibt sich mithin, daß das "Schiedsgericht des DLC e.V." nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO anzusehen ist, sondern - wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. [X.] [X.]O § 1066 Rn. 11) - - 13 -

ein-
- 14 -

fache Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorliegt. Das Aufhebungsverfah-ren nach § 1059 ZPO ist nicht eröffnet.

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZB 53/03

27.05.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. III ZB 53/03 (REWIS RS 2004, 2972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2972

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