Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 109/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2744

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/05 Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Sammlung Ahlers [X.] § 26 a) Kunsthändler [X.] des § 26 [X.] ist jeder, der aus eigenem wirts[X.]haftli[X.]hem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt au[X.]h, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision [X.]. b) Der Auskunftsanspru[X.]h des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteige-rer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.] ([X.]: 10.11.1972) setzt ebenso wie der [X.]olge-re[X.]htsanspru[X.]h des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist. - 2 - [X.]) Unter Weiterveräußerung [X.] des § 26 [X.] ist ni[X.]ht allein das dingli[X.]he Verfü-gungsges[X.]häft, sondern das gesamte, das s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungsge-s[X.]häft ebenso wie das dingli[X.]he Verfügungsges[X.]häft umfassende Veräuße-rungsges[X.]häft zu verstehen (im [X.] an [X.] 126, 252, 259 [X.] [X.]ol-gere[X.]ht bei Auslandsbezug). d) Bei Unterzei[X.]hnung des Kaufvertrags dur[X.]h einen Vertragspartner im Inland ist der erforderli[X.]he Inlandsbezug gegeben. ZPO § 167 Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzli[X.]h au[X.]h in den [X.]ällen anwendbar, in denen dur[X.]h die Zustellung eine [X.]rist gewahrt werden soll, die au[X.]h dur[X.]h [X.] Geltendma[X.]hung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu [X.], [X.]. v. 11.10.1974 [X.] V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von [X.], [X.]. v. 10.2.1971 [X.] 208/69, [X.], 383, 384 und [X.]. v. 21.10.1981 [X.] 212/80, NJW 1982, 172). [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 [X.]/05 [X.] OLG [X.]rankfurt am Main LG [X.]rankfurt am Main - 3 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 3. April 2008 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das [X.]eil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.]rankfurt am Main vom 7. Juni 2005 auf-gehoben. Die Berufung des [X.]n gegen das [X.]eil des [X.]s [X.]rankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2003 wird [X.]. Im Übrigen wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die [X.]. Sie nimmt in [X.] die urheberre[X.]htli[X.]hen Befugnisse der ihr anges[X.]hlossenen Urhe-ber an Werken der bildenden Künste wahr; hierzu gehört au[X.]h der [X.]olgere[X.]hts-anspru[X.]h na[X.]h § 26 [X.]. Der [X.] berät gegen [X.] beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken. 1 - 4 - 2 Die Klägerin verlangt vom [X.]n Auskunft über die Weiterveräuße-rung von Originalwerken der bildenden Künste ihr anges[X.]hlossener Urheber. Sie begehrt zum einen allgemein Auskunft darüber, wel[X.]he Werke unter seiner Beteiligung im Jahre 2001 weiterveräußert wurden (§ 26 Abs. 3 [X.] a.[X.].). Sie erstrebt zum anderen nähere Auskunft über die Veräußerung der [X.] im Januar 2001 und mö[X.]hte insoweit den Namen und die Ans[X.]hrift des Veräußerers sowie die Höhe des [X.] der einzelnen Wer-ke erfahren (§ 26 Abs. 4 [X.] a.[X.].). Die —Sammlung [X.] war eine der größten Privatsammlungen des Ex-pressionismus mit Werken der Künstler des —Blauen Reiterfi und der —[X.] Sie enthielt zahlrei[X.]he Werke, bei denen die S[X.]hutzdauer des [X.]s no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen war. Die Verkäufer, zu denen jedenfalls die [X.] und weitere Unternehmen der [X.] gehören, haben den Kaufvertrag am 26. Januar 2001 in [X.]rankfurt am Main unters[X.]hrieben. Im Übrigen sind die Umstände des Abs[X.]hlusses und der Dur[X.]hführung des Vertrages streitig, ins-besondere ist streitig, in wel[X.]her Weise der [X.] an diesem Ges[X.]häft [X.] war und ob die Kunstwerke si[X.]h bereits bei Vertragss[X.]hluss in einem Zoll-freilager in [X.] befanden. 3 Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. 4 Das [X.] hat dem allgemeinen Auskunftsanspru[X.]h stattgegeben und den die —Sammlung [X.] betreffenden Auskunftsanspru[X.]h abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den allgemeinen Auskunftsanspru[X.]h abgewiesen und dem die —Sammlung [X.] betreffenden Auskunftsanspru[X.]h stattgegeben (OLG [X.]rankfurt GRUR 2005, 1034). 5 - 5 - 6 Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] den allgemeinen Auskunftsanspru[X.]h weiter, während der [X.] die Ab-weisung des die —Sammlung [X.] betreffenden Auskunftsanspru[X.]hs erstrebt. Die Parteien beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzu-weisen. Ents[X.]heidungsgründe: A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Auskunftsanspru[X.]h der Klägerin hin-si[X.]htli[X.]h der —Sammlung [X.] bejaht und den allgemeinen [X.] mangels re[X.]htzeitiger Geltendma[X.]hung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Der Auskunftsanspru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Veräußerung der —[X.] sei na[X.]h § 26 Abs. 4 [X.] (a.[X.].) begründet. Der [X.] sei als Kunst-händler [X.] von § 26 [X.] anzusehen. Kunsthändler im Sinne dieser Bestim-mung sei au[X.]h der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel [X.]. Der [X.] sei an der Veräußerung der —Sammlung [X.] beteiligt ge-wesen. Er habe die Gemäldesammlung gemeinsam mit dem [X.] Kunsthändler [X.] zum Zwe[X.]k der Weiterveräußerung erworben. Dass der [X.] insoweit als Kunsthändler tätig geworden sei, ers[X.]heine au[X.]h ni[X.]ht [X.] zweifelhaft, weil [X.] na[X.]h seiner Behauptung [X.] Erwerber der Sammlung eine aus ihm und seinem Partner [X.] bestehende [X.] Partnership gewe-sen sei. Au[X.]h der für den [X.]olgere[X.]htsanspru[X.]h erforderli[X.]he Inlandsbezug der Weiterveräußerung sei gegeben. Die Klägerin habe vorgetragen, die Einigung über den Eigentumsübergang sei s[X.]hon in dem in [X.] unterzei[X.]hneten Kaufvertrag enthalten gewesen. Der [X.], den eine sekundäre [X.] - 6 - last treffe, habe diese Behauptung ni[X.]ht ausrei[X.]hend substantiiert bestritten. Daher gelte das Vorbringen der Klägerin, wona[X.]h ein Teil des dingli[X.]hen Ver-äußerungsges[X.]häfts im Inland stattgefunden habe, als zugestanden. 9 Der allgemeine Auskunftsanspru[X.]h na[X.]h § 26 Abs. 3 [X.] (a.[X.].) sei un-begründet. Die Klägerin habe ni[X.]ht bewiesen, dass sie die allgemeine Auskunft für das Jahr 2001 spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom [X.]n [X.] habe. Das mit der am 10. [X.]ebruar 2003 zugestellten Klages[X.]hrift geltend gema[X.]hte Auskunftsersu[X.]hen wirke ni[X.]ht auf den Zeitpunkt der Einrei[X.]hung der Klages[X.]hrift am 20. Dezember 2002 zurü[X.]k. Die Bestimmung des § 167 ZPO gelte ni[X.]ht für [X.]risten, die [X.] wie hier [X.] sowohl dur[X.]h geri[X.]htli[X.]he als au[X.]h dur[X.]h außergeri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung gewahrt werden könnten. [X.] Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Revision der Klägerin ist das [X.]eil des [X.]s wiederherzustellen, soweit dieses dem allgemeinen Auskunftsanspru[X.]h stattgegeben hat (dazu unter II). Auf die Revision des [X.]n ist die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung über den die —Sammlung [X.] betreffenden Auskunftsanspru[X.]h an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (dazu unter [X.]). 10 I. Der [X.]olgere[X.]htsanspru[X.]h na[X.]h § 26 [X.] ist dur[X.]h das [X.]ünfte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 10. November 2006 ([X.] [X.]) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in [X.] getreten. [X.]ür den Streitfall ist die zuvor geltende Re[X.]htslage maßgebli[X.]h, da die Auskunftsansprü[X.]he vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltend ge-ma[X.]ht worden sind. 11 - 7 - II. Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist der allgemeine [X.] na[X.]h § 26 Abs. 3 [X.] a.[X.]. begründet. Na[X.]h dieser Bestim-mung kann der Urheber von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, wel[X.]he Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersu[X.]hen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteili-gung des Kunsthändlers oder [X.] weiterveräußert wurden. 12 1. Die Klägerin ist als Verwertungsgesells[X.]haft na[X.]h § 26 Abs. 5 [X.] a.[X.]. bere[X.]htigt, den Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung hinsi[X.]htli[X.]h der ihr ange-s[X.]hlossenen Urheber geltend zu ma[X.]hen. 13 2. Der [X.] ist, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, Kunsthändler [X.] des § 26 [X.] und daher zur Auskunftserteilung ver-pfli[X.]htet. 14 a) Der Begriff des Kunsthändlers ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Kunsthändler [X.] des § 26 [X.] ist jeder, der aus eigenem wirts[X.]haftli[X.]hem [X.] an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist (vgl. Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 26 Rdn. 15; [X.]romm/[X.], [X.], 9. Aufl., § 26 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 26 [X.] Rdn. 33; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 26 [X.] Rdn. 12). Dabei kann die Beteiligung des Kunsthändlers, wie si[X.]h aus § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, ni[X.]ht nur darin bestehen, dass er Erwerber oder Veräußerer des Kunst-werks ist, sondern au[X.]h darin, dass er bei der Veräußerung des Kunstwerks als Vermittler tätig wird. Als Vermittler wird der Kunsthändler s[X.]hon dann tätig, wenn er das Veräußerungsges[X.]häft zwis[X.]hen dem Veräußerer und dem [X.] fördert. Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Auf-nahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen (vgl. Dreier/[X.] 15 - 8 - [X.]O § 26 Rdn. 16; [X.]romm/[X.] [X.]O § 26 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 26 Rdn. 11; [X.]/[X.] [X.]O § 26 [X.] Rdn. 33; [X.]/[X.] [X.]O § 26 [X.] Rdn. 13). 16 b) Na[X.]h diesen Maßstäben ist der [X.] als Kunsthändler [X.] des § 26 [X.] anzusehen. Insoweit ist es ni[X.]ht von Bedeutung, dass er selbst keine Kunstwerke ankauft oder verkauft und si[X.]h selbst ni[X.]ht als Kunsthändler, son-dern als Kunstberater bezei[X.]hnet. Seine Tätigkeit ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht im [X.] von Expertisen. Er berät Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken. Damit fördert er die Veräußerung dieser Werke. Er hat ein eigenes wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse am Zustandekommen von [X.]. Er erhält für seine Tätigkeit eine Provision, die na[X.]h den ge-troffenen [X.]eststellungen in einem [X.] stets vom Verkäufer zu zahlenden [X.] Pro-zentsatz des Kaufpreises besteht. 3. Die Klägerin hat den Auskunftsanspru[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht des Be-rufungsgeri[X.]hts re[X.]htzeitig geltend gema[X.]ht. 17 a) Auskunft kann na[X.]h § 26 Abs. 3 [X.] a.[X.]. nur über Weiterveräuße-rungen innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersu[X.]hen abgelaufenen [X.] verlangt werden. Der ein bestimmtes Kalenderjahr betreffende [X.] kann demna[X.]h nur bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjah-res geltend gema[X.]ht werden; das Auskunftsersu[X.]hen muss dem Kunsthändler oder Versteigerer daher spätestens bis zum letzten Tag des [X.]olgejahres zuge-gangen sein (vgl. [X.]romm/[X.] [X.]O § 26 [X.] Rdn. 6). 18 b) Die Klägerin hat den Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung über die im Jah-re 2001 weiterveräußerten Werke mit ihrer am 20. Dezember 2002 bei Geri[X.]ht 19 - 9 - eingegangenen Klages[X.]hrift geltend gema[X.]ht, die dem [X.]n am 10. [X.]eb-ruar 2003 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-ri[X.]hts wirkt die Zustellung na[X.]h § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klages[X.]hrift zurü[X.]k. Damit ist das Auskunftsersu[X.]hen re[X.]htzeitig zugegangen. 20 Soll dur[X.]h die Zustellung eine [X.]rist gewahrt werden, tritt diese Wirkung na[X.]h § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnä[X.]hst erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dur[X.]h die Zustellung der Klages[X.]hrift sollte die [X.]rist zur Geltendma[X.]hung des Auskunftsanspru[X.]hs na[X.]h § 26 Abs. 3 [X.] a.[X.]. gewahrt werden. Die [X.] wurde —[X.], also ohne der Klägerin zuzure[X.]hnende [X.] im Zustellungsverfahren, zugestellt (vgl. [X.] 168, 306, 310 ff.). Das Be-rufungsgeri[X.]ht hat gemeint, die Bestimmung des § 167 ZPO gelte ni[X.]ht für [X.]ris-ten, die [X.] wie hier die [X.]rist zur Geltendma[X.]hung des Auskunftsanspru[X.]hs [X.] so-wohl dur[X.]h geri[X.]htli[X.]he als au[X.]h dur[X.]h außergeri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung ge-wahrt werden könnten. Der Senat teilt diese Auffassung ni[X.]ht. [X.]) Allerdings wird vor allem in der älteren Re[X.]htspre[X.]hung des Bundes-geri[X.]htshofs und in der Literatur die Ansi[X.]ht vertreten, die Regelung über die Rü[X.]kwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einrei[X.]hung der Klage gelte nur für die [X.]älle, in denen eine [X.]rist ledigli[X.]h dur[X.]h Inanspru[X.]hnahme der Ge-ri[X.]hte gewahrt werden könne (vgl. [X.], [X.]. v. 21.10.1981 [X.] 212/80, NJW 1982, 172 f.). Diese Meinung wird insbesondere mit dem aus der Entste-hungsges[X.]hi[X.]hte zu ers[X.]hließenden Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift begründet (vgl. [X.] 75, 307, 310 f. m.w.[X.]). Die Bestimmung über die Rü[X.]kwirkung der Zustellung wurde mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Einführung des Amtsbetriebes im Ge-ri[X.]htsverfahren in den Jahren 1909 (amtsgeri[X.]htli[X.]hes Verfahren) und 1950 (landgeri[X.]htli[X.]hes Verfahren) in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie hatte 21 - 10 - den Zwe[X.]k, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst [X.] und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen ni[X.]ht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtli[X.]hen Zustellung abzunehmen. Hieraus wurde ges[X.]hlossen, die Regelung solle ledig-li[X.]h verhindern, dass der Kläger, der für eine [X.]ristwahrung auf die Mitwirkung der Geri[X.]hte angewiesen sei, dur[X.]h seinem Einfluss entzogene Verzögerungen bei der Zustellung einen S[X.]haden erleide; für [X.]älle, in denen ein einfa[X.]hes S[X.]hreiben ausrei[X.]he, sei die Vors[X.]hrift dagegen ni[X.]ht ges[X.]haffen ([X.], [X.]. v. 10.2.1971 [X.] 208/69, [X.], 383, 384; [X.]. v. 11.10.1974 [X.] V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.). Der [X.] hat die Bestimmung über die Rü[X.]kwirkung der Zustellung deshalb in [X.]ällen ni[X.]ht für anwendbar gehalten, in denen dur[X.]h die Zustellung die [X.] au[X.]h dur[X.]h außergeri[X.]htli[X.]he Gel-tendma[X.]hung zu wahrenden [X.] [X.]risten zur Erklärung einer Mieterhöhung ([X.] [X.], 383, 384), zur Anfe[X.]htung wegen Irrtums ([X.] NJW 1975, 39 f.) und zur Inanspru[X.]hnahme aus einer Bürgs[X.]haft ([X.] NJW 1982, 172 f.) ge-wahrt werden sollten. Das [X.] wendet die Bestimmung ni[X.]ht auf tarifvertragli[X.]he Auss[X.]hlussfristen an ([X.], [X.]. v. 25.9.1996 [X.] 10 AZR 678/95, juris [X.]. 39 m.w.[X.]), was es allerdings au[X.]h mit dem beson-derem Sinn und Zwe[X.]k dieser Auss[X.]hlussfristen begründet ([X.]O [X.]. 42). [X.]) [X.] ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zwar dann au[X.]h auf [X.]risten anzuwenden, die dur[X.]h [X.] Geltendma[X.]hung gewahrt werden können, wenn die gesetzli[X.]he oder vertragli[X.]he Regelung, aus der si[X.]h die zu wahrende [X.]rist ergibt, einer einge-s[X.]hränkten Anwendung der Rü[X.]kwirkungsregelung entgegensteht. So verhält es si[X.]h bei der [X.]rist für die Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs des Handelsvertreters na[X.]h § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, weil dem Gläubiger hier aus-drü[X.]kli[X.]h die Mögli[X.]hkeit gegeben sei, seinen Anspru[X.]h wahlweise geri[X.]htli[X.]h 22 - 11 - oder außergeri[X.]htli[X.]h geltend zu ma[X.]hen ([X.] 53, 332, 338), und bei der [X.]rist zur Erklärung des [X.]orderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegenüber der S[X.]hlusszahlung des Bauherrn gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973), weil der Sinn und Zwe[X.]k der [X.]ristbestimmung dies erfordere ([X.] 75, 307, 313 ff.). Ein verglei[X.]hbarer Sonderfall liegt entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der Klägerin hier aber ni[X.]ht vor. [X.]) Na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats ist die Bestimmung des § 167 ZPO grund-sätzli[X.]h au[X.]h in den [X.]ällen anwendbar, in denen dur[X.]h die Zustellung eine [X.]rist gewahrt werden soll, die au[X.]h dur[X.]h außergeri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung ge-wahrt werden kann. 23 Dafür spri[X.]ht zum einen, dass in derartigen [X.]ällen sogar eine Zustellung dur[X.]h Vermittlung eines Geri[X.]htsvollziehers Rü[X.]kwirkung entfaltet. Die Bestim-mung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt [X.] anstelle des Zugangs [X.] die Zustel-lung einer Willenserklärung dur[X.]h Vermittlung eines Geri[X.]htsvollziehers zu. Mit einer sol[X.]hen Zustellung können [X.]risten gewahrt werden, die ni[X.]ht dur[X.]h ge-ri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung gewahrt werden müssen. Soll dur[X.]h eine sol[X.]he Zu-stellung eine [X.]rist gewahrt werden, tritt diese Wirkung na[X.]h § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. mit §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden S[X.]hriftstü[X.]ks an den Geri[X.]htsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnä[X.]hst erfolgt (a.A. [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 167 Rdn. 3). Es wäre ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, einer Zustellung dur[X.]h Vermittlung des Geri[X.]hts in glei[X.]hartigen [X.]ällen die Rü[X.]kwirkung zu versagen (vgl. Mün[X.]h-Komm.ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 167 Rdn. 5). 24 Dafür spre[X.]hen zum anderen Gesi[X.]htspunkte der Re[X.]htssi[X.]herheit und des Vertrauenss[X.]hutzes. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet keine [X.] - 12 - te dafür, dass die Rü[X.]kwirkung der Zustellung davon abhängt, ob mit der Zu-stellung eine nur geri[X.]htli[X.]h oder eine au[X.]h außergeri[X.]htli[X.]h geltend zu ma-[X.]hende [X.]rist gewahrt werden soll und ob die Zustellung dur[X.]h Vermittlung des Geri[X.]hts oder des Geri[X.]htsvollziehers erfolgt. Derjenige, der das [X.] nimmt, erwartet daher zu Re[X.]ht, dass die Zustellung dur[X.]h Vermittlung des Geri[X.]hts Rü[X.]kwirkung entfaltet; er hat keinen Grund anzunehmen, dass insoweit dana[X.]h zu unters[X.]heiden sein könnte, wel[X.]he Art von [X.]rist dur[X.]h die Zustellung gewahrt werden soll. Wer mit der Klage die stärkste [X.]orm der Gel-tendma[X.]hung von Ansprü[X.]hen wählt, muss si[X.]h deshalb darauf verlassen [X.], dass die Einrei[X.]hung der Klages[X.]hrift die [X.]rist wahrt ([X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 167 Rdn. 3; vgl. [X.] 75, 307, 313 f.). Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass Sinn und Zwe[X.]k der Regelung bei einzelnen [X.]risten einer Rü[X.]kwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen können, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO au[X.]h auf [X.]risten, die dur[X.]h [X.] Geltendma[X.]hung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. [X.]ZPO/Häublein [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O). Bei der [X.]rist des § 26 Abs. 3 [X.] a.[X.]. handelt es si[X.]h jedenfalls ni[X.]ht um einen sol[X.]hen Ausnahmefall. Soweit der V. und der V[X.]. Zivilsenat in der Vergangenheit die [X.] vertreten haben, eine Rü[X.]kwirkung der Zustellung komme generell bei [X.]risten ni[X.]ht in Betra[X.]ht, die au[X.]h dur[X.]h außergeri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung gewahrt werden könnten, haben sie auf Anfrage erklärt, an dieser Auffassung ni[X.]ht festzuhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der [X.] s[X.]hließt aller-dings für die von ihm ents[X.]hiedene [X.]rage der Wahrung der Anfe[X.]htungsfrist des § 121 BGB ([X.] NJW 1975, 39 f.) eine Anwendung des § 167 ZPO na[X.]h wie vor aus: In diesem [X.]all komme das Interesse des Empfängers, ras[X.]h [X.] darüber zu gewinnen, ob der [X.] von seinem Gestal-26 - 13 - tungsre[X.]ht Gebrau[X.]h ma[X.]he, in dem Erfordernis der Unverzügli[X.]hkeit der An-fe[X.]htung zum Ausdru[X.]k und verbiete eine Rü[X.]kwirkung der Zustellung. 27 [X.]. Der die —Sammlung [X.] betreffende Auskunftsanspru[X.]h kann auf der Grundlage der bislang getroffenen [X.]eststellungen ni[X.]ht zugespro[X.]hen wer-den. 1. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen, dass die Weiterveräußerung der —Sammlung [X.] den erforderli[X.]hen Inlandsbezug aufweist. 28 a) Der Auskunftsanspru[X.]h gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.[X.]. setzt ebenso wie der [X.]olgere[X.]htsanspru[X.]h gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. na[X.]h dem im [X.] geltenden Territorialitätsprinzip voraus, dass die [X.] im Sinne dieser Vors[X.]hrift zumindest teilweise im Inland [X.] hat (vgl. [X.] 126, 252, 254 ff. [X.] [X.]olgere[X.]ht bei Auslandsbezug; vgl. au[X.]h [X.] 152, 317, 326 f. [X.] Sender [X.]elsberg; [X.], [X.]. v. 24.5.2007 [X.] I ZR 42/04, [X.], 691 [X.]. 31 = [X.], 996 [X.] St[X.]tsges[X.]henk). 29 b) Unter Weiterveräußerung im Sinne des insoweit maßgebli[X.]hen deut-s[X.]hen Re[X.]hts ist jedenfalls die re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Eigentumsübertragung, also das dingli[X.]he Verfügungsges[X.]häft, zu verstehen ([X.] 126, 252, 259 [X.] [X.]ol-gere[X.]ht bei Auslandsbezug). Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Be-hauptung der Klägerin, die Einigung über den Eigentumsübergang sei s[X.]hon in dem in [X.] unterzei[X.]hneten Kaufvertrag enthalten gewesen, gelte als zugestanden, weil der [X.], den insoweit eine sekundäre Darlegungslast treffe, diese Behauptung ni[X.]ht ausrei[X.]hend substantiiert bestritten habe; [X.] habe ein Teil des dingli[X.]hen [X.] im Inland stattgefun-30 - 14 - den. Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revision des [X.]n dur[X.]hgreifen. 31 [X.]) Der Begriff der Weiterveräußerung im Sinne des § 26 [X.] umfasst ni[X.]ht allein das dingli[X.]he Verfügungsges[X.]häft, sondern das gesamte, aus dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungs- und dem dingli[X.]hen Verfügungsges[X.]häft be-stehende Veräußerungsges[X.]häft (Dreier/[X.] [X.]O § 26 Rdn. 5; [X.]/ [X.] [X.]O Vor §§ 120 ff. [X.] Rdn. 146; [X.]/[X.]/v. [X.] [X.]O Vor §§ 120 ff. [X.] Rdn. 20; [X.], [X.] 1995, 227, 229, 230; [X.], JZ 1995, 357, 358 f.; v. [X.], [X.], 472, 476 f.; [X.], [X.] 2004, 147, 152 f.; [X.] in [X.]ests[X.]hrift für [X.], 2005, [X.], 382 ff.; vgl. au[X.]h [X.], Urheber- und Verlagsre[X.]ht, 3. Aufl., S. 284; a.[X.], [X.]. 1992, 567, 582 f.; Vorpeil, [X.]. 1992, 913 f.; [X.], GRUR 1996, 338, 340; [X.], Das [X.]olgere[X.]ht im [X.] und ausländis[X.]hen [X.], 1970, [X.] f.; [X.], Das [X.]olge-re[X.]ht des bildenden Künstlers im europäis[X.]hen und internationalen Urheber-re[X.]ht, 1996, S. 82 f.). Der Begriff der ([X.] s[X.]hließt s[X.]huldvertragli[X.]he und sa-[X.]henre[X.]htli[X.]he Elemente ein (vgl. [X.] 56, 256, 257 f. [X.] Urheberfolgere[X.]ht) und legt daher eine Auslegung nahe, die sowohl den Kaufvertrag also au[X.]h die dingli[X.]he Verfügung umfasst. Im Übrigen begründet der Kaufvertrag die Zah-lungsverpfli[X.]htung und bestimmt die Höhe des [X.], an dem der Urheber na[X.]h § 26 [X.] zu beteiligen ist ([X.], [X.] 1995, 227, 229; [X.], JZ 1995, 357, 359; v. [X.], [X.], 472, 476 f.). Allein das ding-li[X.]he Verfügungsges[X.]häft vermag einen [X.]olgere[X.]htsanspru[X.]h deshalb ebenso wenig zu begründen wie das s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungsges[X.]häft. Der Be-griff der Weiterveräußerung [X.] des § 26 [X.] s[X.]hließt daher sowohl das [X.] - 15 - li[X.]he als au[X.]h das s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Veräußerungsges[X.]häft ein. Demna[X.]h hat bereits mit der [X.] unstreitigen [X.] Unterzei[X.]hnung des Kaufvertrags dur[X.]h die [X.] in [X.]rankfurt am Main ein Teil der Weiterveräußerung im Inland [X.]. Damit liegt der für die Anwendung des § 26 [X.] erforderli[X.]he Inlands-bezug vor. Dieses Ergebnis wird dur[X.]h folgende Erwägung bestätigt: Das [X.]olgere[X.]ht na[X.]h § 26 [X.] knüpft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsre[X.]ht na[X.]h § 17 [X.] an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Bere[X.]htigten gemäß § 17 Abs. 2 [X.] im Wege der Veräußerung in Verkehr gebra[X.]ht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Aus dem Kreis der dana[X.]h grundsätzli[X.]h freien [X.] hat der Gesetzgeber die besondere [X.]orm der Weiterveräuße-rung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. geregelt ist, ausgenommen und mit einem abges[X.]hwä[X.]hten Vergütungsanspru[X.]h belastet (vgl. [X.] 126, 252, 257 [X.] [X.]olgere[X.]ht bei Auslandsbezug). [X.]ür die [X.]rage, wel[X.]her Teil der [X.] für die Anwendung des § 26 [X.] im Inland erfolgt sein muss, kann daher darauf abgestellt werden, ob der fragli[X.]he Teilakt der (Weiter-)Ver-äußerung bereits den Tatbestand der Verbreitung [X.] des § 17 Abs. 1 [X.] erfüllt. Der Umstand, dass der Begriff der Verbreitung na[X.]h § 17 Abs. 1 [X.] sogar Vorbereitungshandlungen des Inverkehrbringens umfasst (vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 17 Rdn. 11 m.w.[X.]), ma[X.]ht deutli[X.]h, dass der im Inland erfolgte Abs[X.]hluss des [X.] für eine Anwendung des § 26 [X.] ausrei[X.]hend ist. 33 2. Der Anspru[X.]h des Urhebers gegen den Kunsthändler oder Versteige-rer auf Auskunft über den Namen und die Ans[X.]hrift des Veräußerers sowie über die Höhe des [X.] setzt na[X.]h § 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 34 - 16 - Satz 1 [X.] a.[X.]. voraus, dass der Kunsthändler oder Versteigerer als [X.], Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste beteiligt war. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zwar [X.] wie bereits oben unter [X.] ausgeführt [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] als Kunsthändler [X.] von § 26 [X.] anzusehen ist. Die [X.]eststellungen des Berufungsgeri[X.]hts tragen jedo[X.]h ni[X.]ht die Annahme, dass der [X.], wie das Berufungsgeri[X.]ht weiter angenommen hat, als Erwerber an der Veräu-ßerung der —Sammlung [X.] beteiligt war. a) Der [X.] hat die Gemäldesammlung na[X.]h den [X.]eststellungen des Berufungsgeri[X.]hts gemeinsam mit einem [X.] Kunsthändler [X.] sei-nem Partner [X.] [X.] zum Zwe[X.]k der Weiterveräußerung erworben. Das [X.] hat es dahingestellt sein lassen, ob die Behauptung des [X.]n zutrifft, Erwerber der Sammlung sei eine aus ihm und seinem Partner [X.] beste-hende [X.] Partnership gewesen. Im Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, dass der [X.] und sein Partner die —Sammlung [X.] für die aus ihnen bestehende [X.] Partnership zum Zwe[X.]k der [X.] erworben haben. 35 b) Die Revision des [X.]n rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgeri[X.]ht das weitere Vorbringen des [X.]n zu dieser Partnership ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Der [X.] hat vorgetragen, bei dieser Partnership habe es si[X.]h um eine Partnership New Yorker Re[X.]hts gehandelt, die s[X.]hon vor ihrer Eintragung als LLC ([X.]) re[X.]htsfähig gewesen sei; diese Gesells[X.]haft sei zum Erwerb von Vermögen im eigenen Namen befähigt gewesen; deren Gesells[X.]hafter würden selbst ni[X.]ht Inhaber der von der Partnership erworbenen Vermögensstü[X.]ke. Mangels entgegenstehender [X.]eststellungen des [X.] - 17 - geri[X.]hts ist au[X.]h dieses Vorbringen des [X.]n in der Revisionsinstanz als zutreffend zugrunde zu legen. 37 Dies gilt au[X.]h für die das [X.] Re[X.]ht betreffenden Re[X.]htsbe-hauptungen des [X.]n. Der Tatri[X.]hter hat das in einem anderen St[X.]t gel-tende Re[X.]ht na[X.]h § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ([X.] 153, 353, 358). Eine Verletzung dieser Ermittlungspfli[X.]ht kann mit der Verfahrensrüge beanstandet werden ([X.], [X.]. v. 23.4.2002 [X.] XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360 m.w.[X.]). Die Re[X.]htsbehauptung des [X.]n, eine Partnership New Yorker Re[X.]hts sei bereits vor ihrer Eintragung als Limited Liability Compa-ny re[X.]htsfähig, ist na[X.]h dem Re[X.]ht der Vereinigten St[X.]ten von Amerika [X.] hier: na[X.]h dem Re[X.]ht des Bundesst[X.]tes New York [X.] zu beurteilen. Na[X.]h Art. [X.] 5 Satz 2 des [X.]reunds[X.]hafts-, Handels- und S[X.]hiffahrtsvertrags zwis[X.]hen der Bundesrepublik [X.] und den Vereinigten St[X.]ten von Amerika vom 29. Oktober 1954 ([X.] [X.]) gelten Gesells[X.]haften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vors[X.]hriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet erri[X.]htet sind, als Gesells[X.]haften dieses Vertragsteils; ihr re[X.]htli[X.]her Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als sol[X.]her anerkannt. Im Geltungsbe-rei[X.]h dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesells[X.]haft somit an das am Ort ihrer Gründung geltende Re[X.]ht anzuknüpfen. Das gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]htsfähigkeit der Gesells[X.]haft ([X.], [X.]. v. 5.7.2004 [X.] II ZR 389/02, NJW-RR 2004, 1618 m.w.[X.]). [X.]) Ist demna[X.]h davon auszugehen, dass die —Sammlung [X.] von der re[X.]htsfähigen D. & [X.] Partnership erworben wurde, kann entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht angenommen werden, der [X.] sei als [X.] an der Veräußerung der —Sammlung [X.] beteiligt gewesen. Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste bei einer Weiterveräußerung von 38 - 18 - einer re[X.]htsfähigen Gesells[X.]haft erworben, veräußert oder vermittelt, ist allein die re[X.]htsfähige Gesells[X.]haft an der Weiterveräußerung [X.] des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. beteiligt, au[X.]h wenn die Gesells[X.]hafter dabei für die Gesell-s[X.]haft handeln. 39 Das Berufungsgeri[X.]ht hat gemeint, es komme insoweit ni[X.]ht auf die re[X.]htli[X.]he Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenständen, sondern auf eine funktionelle Betra[X.]htungsweise an, um Umgehungen des [X.]olgere[X.]htsan-spru[X.]hs zu verhindern und dessen Dur[X.]hsetzung im internationalen Kunsthan-del ni[X.]ht unangemessen zu ers[X.]hweren. Deshalb müsse si[X.]h als Kunsthändler und Erwerber behandeln lassen, wer [X.] wie der [X.] [X.] im internationalen Kunstgewerbe tätig sei und si[X.]h an einer Gesells[X.]haft beteilige, die zum Zwe-[X.]ke des Erwerbs und der ans[X.]hließenden Weiterveräußerung einer umfangrei-[X.]hen international angesehenen Kunstsammlung gegründet werde. Dem ist ni[X.]ht zu folgen. Die Befür[X.]htung des Berufungsgeri[X.]hts, die Dur[X.]hsetzung von [X.]olge-re[X.]htsansprü[X.]hen könne dur[X.]h die Gründung einer Gesells[X.]haft unangemes-sen ers[X.]hwert werden, ist ni[X.]ht begründet. Es gibt, wie die Revision des [X.]n zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, grundsätzli[X.]h keinen Grund, Gesells[X.]haften für weniger geeignet zu halten, [X.]olgere[X.]htsansprü[X.]he zu erfüllen, als deren Ge-sells[X.]hafter. Es bestehen au[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dur[X.]hset-zung des Auskunftsanspru[X.]hs im Streitfall dur[X.]h die Gründung einer Gesell-s[X.]haft ers[X.]hwert wurde oder ers[X.]hwert werden sollte. Es kann deshalb au[X.]h ni[X.]ht als re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h und daher unbea[X.]htli[X.]h angesehen werden, dass der [X.] si[X.]h darauf beruft, die —Sammlung [X.] ni[X.]ht für si[X.]h selbst er-worben zu haben und daher ni[X.]ht auskunftspfli[X.]htig zu sein. Der [X.] hat die Klägerin, na[X.]hdem er von ihr vorgeri[X.]htli[X.]h auf Auskunftserteilung in [X.] - 19 - spru[X.]h genommen worden war, soglei[X.]h und wiederholt darauf hingewiesen, dass Erwerber der —Sammlung [X.] die D. & [X.] Partnership sei und dass das Auskunftsersu[X.]hen deshalb an diese zu ri[X.]hten sei. Zuglei[X.]h hat er deren An-s[X.]hrift mitgeteilt. Die Klägerin hätte ihr Auskunftsersu[X.]hen daher ohne weiteres an diese Gesells[X.]haft ri[X.]hten können. 3. Die Revision des [X.]n ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe die auf Verjährung des Hauptanspru[X.]hs gestützten Einwen-dungen des [X.]n übergangen und damit §§ 286, 547 Nr. 6 ZPO verletzt. Der [X.] hat si[X.]h erstmals na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung am 26. April 2005 in einem ni[X.]ht na[X.]hgelassenen S[X.]hriftsatz vom 3. Juni 2005 dar-auf berufen, ein etwaiger [X.]olgere[X.]htsanspru[X.]h der Klägerin gegen die [X.] aus § 26 Abs. 1 [X.] sei verjährt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dieses [X.] zu Re[X.]ht als verspätet zurü[X.]kgewiesen und darin re[X.]htsfehlerfrei kei-nen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gesehen (§ 525 Satz 1, §§ 296a, 156 ZPO). 41 Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h daher entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des [X.]n zu Re[X.]ht ni[X.]ht mit der [X.]rage auseinandergesetzt, ob einem [X.] gegen den [X.]n entgegensteht, dass dieser [X.] ni[X.]ht zur Dur[X.]hsetzung des Zahlungsanspru[X.]hs gegen den Veräußerer erforderli[X.]h ist (§ 26 Nr. 4 Satz 1 [X.] a.[X.].), weil dieser Zahlungsanspru[X.]h be-reits verjährt ist und ni[X.]ht mehr dur[X.]hgesetzt werden kann (vgl. [X.] 108, 393, 399). Im Übrigen hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend darauf hingewiesen, dass an der Weiterveräußerung auf Seiten der Veräußerer neben der [X.] [X.] no[X.]h weitere Unternehmen der [X.] beteiligt waren. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weshalb etwaige Zahlungsansprü[X.]he gegen diese [X.] der [X.] unbekannten [X.] Veräußerer verjährt sein sollten. 42 - 20 - 43 C. Dana[X.]h ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien [X.]. Die Berufung des [X.]n gegen das dem allgemeinen [X.] stattgebende [X.]eil des [X.]s ist zurü[X.]kzuweisen. Hinsi[X.]htli[X.]h des die —Sammlung [X.] betreffenden Auskunftsanspru[X.]hs ist die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. [X.]ür die neue Verhand-lung und Ents[X.]heidung wird auf [X.]olgendes hingewiesen: Das Berufungsgeri[X.]ht wird zu klären haben, ob die Behauptung des [X.]n zutrifft, dass die —Sammlung [X.] von der D. & [X.] Partnership New Yorker Re[X.]hts vor deren Eintragung als [X.] erworben wurde; gegebenenfalls wird es ermitteln müssen, ob eine sol[X.]he Partnership New Yorker Re[X.]hts s[X.]hon vor ihrer Eintragung als [X.] re[X.]htsfähig ist und ob allein die Gesells[X.]haft Inhaber der von der Partnership erworbenen Vermögensgegenstände wird. 44 Sollten diese [X.]ragen zu bejahen sein, kommt es ni[X.]ht weiter darauf an, ob die Gesells[X.]hafter einer Partnership New Yorker Re[X.]hts [X.] BGB-Gesells[X.]haf-tern verglei[X.]hbar (vgl. [X.] 146, 341, 357) [X.] für die Verbindli[X.]hkeiten der Ge-sells[X.]haft haften, was glei[X.]hfalls na[X.]h [X.]m Re[X.]ht zu beurteilen wä-re (vgl. [X.] NJW-RR 2004, 1618), und ob die Klägerin den [X.]n dana[X.]h au[X.]h wegen einer von der Gesells[X.]haft ges[X.]huldeten Auskunftserteilung in An-spru[X.]h nehmen könnte (vgl. [X.] 33, 302, 306). Die Klägerin nimmt den [X.]n im vorliegenden Re[X.]htsstreit ni[X.]ht wegen Verbindli[X.]hkeiten der Gesell-s[X.]haft in Haftung. Sie verlangt von ihm Auskunftserteilung über die unter seiner Beteiligung als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler veräußerten Kunstwerke 45 - 21 - der —Sammlung [X.] und nimmt ihn demna[X.]h auss[X.]hließli[X.]h wegen eigener Verbindli[X.]hkeiten in Anspru[X.]h.
[X.] Pokrant

Büs[X.]her

Bergmann Ko[X.]h Vorinstanzen: LG [X.]rankfurt/Main, Ents[X.]heidung vom 08.10.2003 - 2/6 O 523/02 - OLG [X.]rankfurt/Main, Ents[X.]heidung vom 07.06.2005 - 11 U 63/03 -

Meta

I ZR 109/05

17.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 109/05 (REWIS RS 2008, 2744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2744

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