Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2005, Az. AnwZ (B) 89/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 2520

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[X.][X.] ([X.]) 89/04

vom 15. Juli 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.]

am 15. Juli 2005 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 25. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 die seit dem 24. Juni 1988 bestehende Zulassung des Antragstellers zur [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß - 3 - vom 25. Juni 2004, dem Antragsteller zugestellt am 24. September 2004, zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer sofortigen [X.]e-schwerde, die per Fax bei der Generalstaatsanwaltschaft [X.]am 8. Oktober 2004 und auf dem normalen Postweg beim [X.]am 11. Oktober 2004 eingegangen ist.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem [X.] eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO). Daß der [X.]eschwerdeschriftsatz zunächst am 8. Oktober 2004 bei der [X.] der Generalstaatsanwaltschaft [X.]eingegangen ist, hat keine [X.]edeu-tung. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich hierbei um eine auch für den [X.] eingerichtete [X.]riefannahmestelle handelt.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der [X.] nicht gestellt; es wäre auch nicht erkennbar, daß er bei der Übermitt-lung der [X.]eschwerdeschrift per Fax schuldlos eine falsche Adresse gewählt hat. - 4 - Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde kann der Senat ohne münd-liche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25).

Hirsch Ganter

[X.] Ernemann

Schott Frey Wosgien

Meta

AnwZ (B) 89/04

15.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2005, Az. AnwZ (B) 89/04 (REWIS RS 2005, 2520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2520

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