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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 109/02 vom 15. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. November 2006 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 wird dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten und Be-schwerdeführerin richtig lautet: "[X.]und [X.] mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer H.
F. , Ü.
Straße –, – [X.]".
Gründe: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 war in ent-sprechender Anwendung des § 319 ZPO zu berichtigen. Die Beklagte ist in dem Senatsbeschluss offensichtlich falsch bezeichnet worden. 1 Ursprünglich hatte auf [X.] die H.
F. und Partner GmbH In-genieur- und Planungsbüro, A. d. [X.]–, – [X.]
den Mietvertrag abgeschlossen. Gegen diese im [X.]
([X.]) [X.] hatte die Klägerin auch ihre Klage erhoben. 2 Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings durch Vorlage von [X.] nachgewiesen, dass am 27. April 1993 eine Zweig-niederlassung in [X.] eingetragen wurde und der Sitz der Gesellschaft laut 3 - 3 - Eintragung vom 11. August 1994 dorthin verlegt worden ist. Entsprechend ist die Gesellschaft am 17. Juni 1994 mit gleicher Firma und gleichem Stammkapi-tal von 101.000 DM im Handelsregister des Amtsgerichts N.
([X.], vormals AG S.
[X.], vormals Kreisgericht [X.]
-Stadt [X.]) eingetragen worden. Die [X.]
und Partner Gesell-schaft mit beschränkter Haftung in [X.]
ist deswegen als Rechtsnachfolge-rin der in [X.] ansässig gewesenen Mieterin mit dieser identisch. Demgegenüber handelt es sich bei der im Senatsbeschluss vom 16. Fe-bruar 2005 als Beklagte bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in [X.]um eine andere Gesellschaft (mit gleichem Geschäftsführer), die - wie in den [X.] - nur versehentlich in das Rubrum übernommen worden ist. Denn die [X.] hatte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 6. Juli 1997 ([X.]) darum gebeten, "jeglichen Schriftverkehr mit unserem [X.]Büro zu führen, da die Verwaltung unserer Ingenieurgesellschaften [X.]und [X.]
von [X.] aus erfolgt". Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1998 ([X.]) hatte der persönlich ge-ladene Geschäftsführer der Beklagten dem [X.] allerdings zutreffend mitgeteilt, dass sich "der Geschäftssitz der [X.]& Partner GmbH nicht mehr in – [X.] , A. d.
[X.]–" befinde, sondern "in – [X.]
, [X.] –". Die in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Sitz der Gesellschaft angegebene Anschrift "– V.
, [X.]
–" hatte der Geschäftsführer der Beklagten lediglich als eigenen Wohnsitz [X.]. 4 Weil deswegen auf Beklagtenseite kein Parteiwechsel stattgefunden hat, war die [X.]
und [X.] mit beschränkter Haftung, ver-treten durch den Geschäftsführer [X.]
, mit gegenwärtigem Sitz in [X.]
als Mieterin der Klägerin nach wie vor passiv legitimiert. Die Bezeichnung 5 - 4 - der Beklagten in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 ist deswegen als offensichtlich unrichtig zu berichtigen. [X.] [X.] Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2001 - 4 O 168/98 - [X.], Entscheidung vom 15.04.2002 - 3 U 22/01 -
Meta
15.11.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. XII ZR 109/02 (REWIS RS 2006, 825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 825
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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