Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. VIII ZR 235/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2646

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 12. Juli 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] (2004) § 4 Abs. 1 ZPO §§ 256 Abs. 1, 259 Bei einer Klage, mit der Ansprüche aus § 4 Abs. 1 [X.] (2004) auf Netzanschluss einer Windenergieanlage und auf Abnahme des Stroms aus dieser Anlage geltend gemacht werden, handelt es sich, wenn die Windenergieanlage noch nicht errichtet und die Netzanschlussverbindung noch nicht erstellt ist, um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO. Diese ist mangels Entstehung der geltend gemachten [X.] unzulässig, kann jedoch in eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden. [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.]/04 - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Juli 2004 wird zurückgewiesen, soweit auf die Berufung der [X.] unter Abänderung des Urteils der [X.] [X.] für Handelssachen I [X.] des [X.] vom 10. Februar 2004 die Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Ur-teil, auch im Kostenpunkt, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Bescheid vom 11. Juni 2002 erteilte der [X.]

der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in [X.]. Daraufhin bat die Klägerin die damals noch als [X.]

AG firmierende [X.], ein regionales Elektrizitätsversorgungsunternehmen, um [X.] der zu errichtenden Anlage an ihr Netz und Abnahme des von der Anlage erzeug-ten Stroms. Dabei ging die Klägerin von einem [X.] an das wenige hun-1 - 3 - dert Meter entfernte [X.]

aus. Die Beklagte lehnte mit der Begründung ab, die Kapazität dieses Umspannwerks sei durch die daran be-reits angeschlossenen Windkraftanlagen erschöpft. Sie schlug der Klägerin vor, die Anlage an das Übertragungsnetz der [X.] anzuschließen. 2 In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf [X.] der zu errichtenden Windkraftanlage an deren Netz und Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms in Anspruch genommen. In Bezug auf den zweiten Teil ihres Antrags hat die Klägerin von der Beklagten hilfsweise be-gehrt, den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, solange die im [X.] aufzunehmende Höchsteinspeisemenge nicht überschritten wird. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei mangels Bestimmtheit des Klageantrags unzulässig, weil die Klägerin darin nicht den Ort bezeichne, an dem die zu errichtende Windkraftanlage angeschlossen werden solle. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, das Umspannwerk [X.]

gehöre nicht zu ihrem Versorgungsnetz, da es lediglich über eine Stichleitung an das Übertragungs-netz der E.

AG angeschlossen sei. Schließlich hat sich die Beklagte auf die Überlastung des Umspannwerks [X.] berufen. Sie hat der Klägerin den [X.] der Windkraftanlage an ihr Netz in F.

angeboten. Dies hat die Klägerin unter Hinweis auf die deutlich größere Entfernung und die [X.] bedingten höheren [X.]kosten abgelehnt. Das [X.] hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. [X.] dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die erneut erhobene Rüge der Unzulässigkeit der Klage hat die Klägerin von der [X.] hilfsweise den [X.] der Windkraftanlage an das [X.]

und die Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms verlangt. In Bezug auf den zweiten Teil dieses [X.] hat sie wiederum weiter hilfsweise be-gehrt, den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, solange die [X.] - 4 - nehmende Höchsteinspeisemenge im Umspannwerk nicht überschritten wird. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 4 Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag den [X.] der zu errich-tenden Windkraftanlage an das Netz der Beklagten erstrebe, sei die Klage ge-mäß § 253 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Nr. 2 ZPO mangels eines bestimmten [X.] unzulässig. Ein Klageantrag sei unter anderem nur dann hinreichend be-stimmt, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lasse. Da die Parteien darüber stritten, an welchem Ort der [X.] der Windkraftanlage an das Netz der Beklagten zu erfolgen habe, nämlich in [X.] oder südlich von [X.]

, die Klägerin aber mit ihrem Hauptantrag den [X.] der zu errichtenden Windkraftanlage begehre, ohne den [X.]ort zu bezeichnen, sei zu erwar-ten, dass es im Vollstreckungsverfahren zum Streit über den [X.]ort komme, wenn die Beklagte antragsgemäß verurteilt würde. 5 Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Abnahme des von der zu errichtenden Windkraftanlage erzeugten Stroms begehre, sei die Klage wegen fehlenden [X.] unzulässig. Der Antrag auf Abnahme von Strom gehe so lang ins Leere, als die Windkraftanlage weder an das Netz der 6 - 5 - Beklagten angeschlossen noch die Beklagte zu einem [X.] der Anlage an ihr Netz verurteilt worden sei. 7 Die auf [X.] der zu errichtenden Windkraftanlage an das [X.] [X.] gerichteten Hilfsanträge der Klägerin seien unbegründet. Da die technischen Einzelheiten des [X.]es in einem wesentlichen Punkt, nämlich bezogen auf den [X.]ort, streitig seien, stehe der Klägerin aus § 3 Abs. 1 [X.] kein unmittelbarer Anspruch auf [X.] zu, sondern nur ein Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr einen [X.]vertrag schließe. I[X.] Diese Ausführungen halten unter Berücksichtigung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz [X.] [X.]) vom 21. Juli 2004 ([X.] I S. 1918; nachfolgend: [X.] 2004), das kurz nach dem Erlass des Berufungsurteils vom 9. Juli 2004 am 1. August 2004 in [X.] getre-ten ist und das am gleichen Tag außer [X.] getretene gleichnamige Gesetz vom 29. März 2000 ([X.] I S. 305; nachfolgend: [X.] 2000) ersetzt hat, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur bezüglich des [X.] stand. 8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig ist. Es kann allerdings offen bleiben, ob die Auf-fassung des Berufungsgerichts zutrifft, der Antrag sei nicht hinreichend be-stimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit die Klägerin den [X.] der zu errichtenden Windkraftanlage an das Netz der Beklagten begehrt, ohne den [X.]ort zu bezeichnen, und der Klägerin fehle das [X.], soweit sie von der Beklagten die Abnahme des Stroms aus der zu er-richtenden Windkraftanlage verlangt, bevor die Anlage an das Netz der [X.] angeschlossen oder die Beklagte hierzu verurteilt ist. Die Klage ist [X.] schon deswegen unzulässig, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO nicht erfüllt sind (a.[X.]/[X.], [X.], § 4 Rdnrn. 21 f.). 10 a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf eine künftige Leistung gerichtet. Die damit geltend gemachten Ansprüche auf [X.] der Windkraftanlage an das Netz der Beklagten und auf Abnahme des von der Windkraftanlage erzeug-ten Stroms, die beide auf § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 (früher § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000) gestützt sind, sind noch nicht entstanden. Der Anspruch auf [X.] setzt nach den vorgenannten Bestimmungen voraus, dass die betref-fende Anlage anschlussfertig errichtet ist; der Anspruch auf Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erfordert darüber hinaus, dass eine [X.]verbin-dung zu dem betreffenden Netz hergestellt ist (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 [X.] [X.] ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter [X.], insoweit in [X.] 2003, 234, 236 nicht abgedruckt). An beidem fehlt es hier bislang. b) Die Klage auf künftige Leistung ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Sie bezweckt damit den Schutz des Gläubigers, der bei Gefährdung seines Anspruchs nicht, wie ansonsten erfor-derlich, mit der Erhebung der Klage warten muss, bis der Anspruch fällig ist, sondern diesen bereits gerichtlich geltend machen darf, wenn er [X.] etwa man-gels Ablaufs einer Frist oder mangels Eintritts einer Bedingung [X.] noch nicht [X.] ist. Die Klage auf künftige Leistung ermöglicht aber nicht die Verfolgung ei-nes erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Sie setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist ([X.] 43, 28, 31; 147, 225, 231, [X.]. m.w.Nachw.). Das ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Bei der Errichtung beziehungsweise dem Netzanschluss der [X.] - 7 - lage handelt es sich nicht etwa um eine [X.] im Rahmen des § 259 ZPO unschäd-liche [X.] Bedingung eines bereits bestehenden Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004, sondern um eine Voraussetzung für das Entstehen dieses An-spruchs (anders noch insoweit Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO). 12 Die beiderseitigen Parteiinteressen rechtfertigen keine andere Beurtei-lung. Die Beklagte würde unnötig belastet, wenn die Klägerin [X.] gegebenenfalls mit Erfolg [X.] schon auf [X.] der Windkraftanlage und Abnahme des davon erzeugten Stroms klagen könnte, obwohl die Errichtung der Anlage noch unge-wiss ist, insbesondere von der freien Entscheidung der Klägerin abhängt. Auf deren Seite ist kein Bedürfnis für eine solche Leistungsklage zu erkennen. Die Klägerin kann auch auf andere Weise ausreichende Planungssicherheit erlan-gen. Zwischen den Parteien besteht aufgrund der der Klägerin erteilten Bauge-nehmigung und in Anbetracht der bei Errichtung der Anlage beziehungsweise Herstellung der Netzanschlussverbindung begründeten Ansprüche aus § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 schon vor Ausführung ein Rechtsverhältnis, das dem durch Eintritt in Vertragsverhandlungen begründeten vergleichbar ist. Dieses bildet eine ausreichende Grundlage für eine Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO, m.w.Nachw.; weiter dazu unter [X.]). 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen stillschweigend davon ausgegangen, dass die Klage mit den [X.] zulässig ist. Damit hat die Klägerin von der Beklagten den [X.] der zu errichtenden Windkraftanlage an das Umspannwerk [X.] und die Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms begehrt. Auch insoweit ist die Klage mangels Errichtung der Anlage und Herstellung einer [X.]verbindung zum Netz der Beklagten auf eine [X.] Leistung gerichtet, und sie ist demgemäß aus den vorstehend genannten Gründen bereits unzulässig. Darauf, ob die Klage mit den [X.], wie 13 - 8 - das Berufungsgericht ausgeführt hat, unbegründet ist, kommt es danach im vor-liegenden Zusammenhang nicht mehr an. 14 3. Obwohl die Klage danach mit allen Anträgen unzulässig ist, erweist sich ihre Abweisung durch das Berufungsgericht dennoch hinsichtlich der [X.] als rechtsfehlerhaft. 15 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine unzu-lässige oder unbegründete Leistungsklage gegebenenfalls ohne Verstoß gegen § 308 ZPO in eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet wer-den (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 [X.] [X.] ZR 194/86, [X.], 1313 unter [X.] 2 a; [X.] 118, 70, 81 f. m.w.Nachw.). Das kommt gerade auch dann in Betracht, wenn wie hier eine Klage auf Netzanschluss einer Windkraftanlage und Abnahme des davon erzeugten Stroms vor Errichtung der Anlage und Her-stellung der Netzanschlussverbindung unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO). In dem Antrag der Klägerin, die Beklagte zum [X.] der Windkraftanlage an ihr Netz (Hauptantrag) beziehungsweise an das [X.] [X.]

(Hilfsanträge) und zur Abnahme des von der Anlage er-zeugten Stroms zu verurteilen, ist als Weniger der Antrag auf Feststellung ent-halten, dass die Beklagte zu diesen Handlungen verpflichtet ist. b) Eine derartige Feststellungsklage ist unter Berücksichtigung der [X.] der Klägerin zulässig. Wie oben (unter [X.]) dargelegt, besteht bereits vor Errichtung der Anlage und Herstellung des Netzanschlusses ein Rechtsver-hältnis zwischen den Parteien, das eine ausreichende Grundlage für die Fest-stellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet. Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Im Hinblick auf die erheblichen Investitionskosten kann ihr nicht zugemutet werden, die [X.] zu errichten und die Netzanschlussverbindung herzustellen, ohne zuvor 16 - 9 - die streitigen Fragen geklärt zu haben, ob die Beklagte zum [X.] der [X.] und zur Abnahme des davon erzeugten Stroms verpflichtet ist. Allerdings ist das rechtliche Interesse an einer Feststellung, die auf einzelne von mehreren Streitpunkten eines Rechtsverhältnisses beschränkt ist, zu verneinen, wenn die Beschränkung weitere Prozesse befürchten lässt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 256 Rdnr. 7b). Demgemäß ist hier ein Feststellungsinteresse der Klägerin nur insoweit anzuerkennen, als die Klage auch die Entscheidung des Streits der Parteien darüber ermöglicht, an welchem Ort die zu errichtende [X.] an das Netz der Beklagten anzuschließen ist. Andernfalls wäre über diese Frage eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich. Daher ist die Feststellungsklage nur entsprechend den [X.] zulässig, in denen die Klägerin das [X.]

als den von ihr gewünschten [X.]ort bezeichnet hat. c) Ob die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 verpflichtet ist, die zu errichtende Windkraftanlage der Klägerin an das Umspannwerk [X.]an-zuschließen und den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, kann der-zeit nicht beantwortet werden. Bislang fehlt es insbesondere an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den zwischen den Parteien strei-tigen Fragen, ob das Umspannwerk [X.]

zum Netz der Beklagten gehört, dieses Netz gegebenenfalls die kürzeste Entfernung zum Standort der zu er-richtenden Windkraftanlage der Klägerin hat, ob es für die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet ist und ob ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (vgl. dazu [X.]eils § 4 Abs. 2 [X.] 2004), ferner ob das Umspannwerk [X.] , sofern es zum Netz der Beklagten gehört, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüp-fungspunkt dieses Netzes mit der zu errichtenden Anlage der Klägerin ist (vgl. insoweit § 13 Abs. 1 [X.] 2004). 17 - 10 - Diese Feststellungen sind nicht etwa aus den Gründen entbehrlich, aus denen das Berufungsgericht die Hilfsanträge der Klägerin für unbegründet er-achtet hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, da der [X.]ort streitig sei, stehe der Klägerin aus § 3 Abs. 1 [X.] 2000 kein unmittelbarer Anspruch auf [X.] zu, sondern nur ein Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr einen [X.]vertrag schließe, lässt sich nach dem Inkrafttreten des [X.] vom 21. Juli 2004 am 1. August 2004 (vgl. dazu oben unter II) nicht mehr halten. Denn § 12 Abs. 1 [X.] 2004 bestimmt [X.] ausdrücklich, dass Netzbetreiber unter anderem die Erfüllung ihrer [X.]- und Abnahmeverpflichtung gegenüber den Anlagenbetreibern aus § 4 [X.] 2004 (früher § 3 [X.] 2000) nicht vom Abschluss eines Vertrages abhän-gig machen dürfen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/2327 [X.]). Das räumt auch die Revisionserwiderung ein. 18 II[X.] Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Be-rufungsgericht die Klage mit den [X.] abgewiesen hat, die gemäß den vorstehenden Ausführungen in eine zulässige Feststellungsklage umzudeuten sind. Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, da es noch der [X.] tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil 19 - 11 - in dem genannten Umfang aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2004 - 5 [X.]/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 30/04 -

Meta

VIII ZR 235/04

12.07.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. VIII ZR 235/04 (REWIS RS 2006, 2646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2646

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