2. Zivilkammer | REWIS RS 2024, 6430
Der Kläger betreibt einen Weinhandel. Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen. Die Parteien arbeiten - noch immer - auf Basis des als Anlage K 1 zur Klageschrift zur Akte gelangten Logistikvertrages zusammen. Danach übernimmt die Beklagte für den Kläger insbesondere den Wareneingang, die ...
Diese Entscheidung ist auf Landesrecht Rheinland-Pfalz verfügbar.
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12.09.2024
Landgericht Bad Kreuznach 2. Zivilkammer
Urteil
Sachgebiet: O
Zitiervorschlag: Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 12.09.2024, Az. 2 O 114/23 (REWIS RS 2024, 6430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 6430
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