Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.01.2018, Az. 10 AZR 60/16 (A)

10. Senat | REWIS RS 2018, 14745

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung


Tenor

Der Rechtsstreit wird nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des [X.] - [X.] Fachverband - bei Abschluss des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 und des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 1. Juli 2014 sowie über seine Tarifzuständigkeit in Bezug auf diese Tarifverträge ausgesetzt.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten über die Zahlung von [X.] nach dem Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 ([X.]) und die Erteilung einer [X.] nach dem Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 1. Juli 2014 ([X.]).

2

Der Beklagte unterhält einen Schornsteinfegermeisterbetrieb und ist Mitglied der [X.]. Er bildete im Streitzeitraum Schornsteinfeger aus und beschäftigte mindestens einen mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten Arbeitnehmer. Bei der Klägerin handelt es sich um die von dem [X.] - Zentralinnungsverband ([X.]) - und dem [X.] - [X.] Fachverband - ([X.]) am 3. Dezember 2012 gegründete [X.]. Der [X.] ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient zur Unterstützung der Klägerin beigetreten.

3

Der zwischen dem [X.] und dem [X.] am 24. September 2012 geschlossene [X.] 2012 lautet auszugsweise:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Der Tarifvertrag gilt

        

Räumlich: für das Gebiet der [X.]

        

Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben.

        

Persönlich: für alle Auszubildenden, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des [X.] (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

                 
        

§ 2 Förderung der beruflichen Ausbildung

        

Zur Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und um die Durchführung einer q[X.]lifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, gründen die [X.]en eine [X.]. Die [X.] wird als nicht gewinnorientierte Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Diese Gesellschaft wird ermächtigt, von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.

                 
        

§ 3 [X.]

        

(1) Jeder Betrieb, der einen Auszubildenden zum Schornsteinfeger ausbildet, hat ab dem 01.01.2013 gegenüber der [X.] unter den Voraussetzungen der Einhaltung der §§ 5 bis 7 einen Anspruch auf [X.]:

        

a)    

im ersten Ausbildungsjahr:

6.400,00 € brutto

        

b)    

im zweiten Ausbildungsjahr:

5.100,00 € brutto

        

c)    

im dritten Ausbildungsjahr:

3.400,00 € brutto

        

Der Anspruch auf [X.] erfolgt maximal für eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten.

        

…       

        

(4) Der kalenderjährliche Anspruch auf [X.] wird in 4 Raten fällig. Der Anspruch auf [X.] für das 1. Q[X.]rtal des Kalenderjahres wird am 15.07. des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf [X.] für das 2. Q[X.]rtal des Kalenderjahres wird am 15.10. des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf [X.] für das 3. Q[X.]rtal wird am 15.01. des darauf folgenden Kalenderjahres fällig und der Anspruch auf [X.] für das 4. Q[X.]rtal wird am 15.04. des darauf folgenden Kalenderjahres fällig.

                 
        

§ 4 Ausbildungsvergütung

        

Auszubildende zum Schornsteinfeger erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr in Höhe von mindestens 419,- € brutto, für das zweite Lehrjahr in Höhe von mindestens 476,- € brutto und für das dritte Lehrjahr in Höhe von mindestens 557,- € brutto.

                 
        

§ 5 Stammdaten

        

(1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk ist jeder Betrieb verpflichtet, sich bei der [X.] zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:

        

1.    

Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens

        

2.    

Anschrift am [X.], ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse

        

3.    

inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung

        

(2) Das Meldeformular, das von der [X.] zur Verfügung gestellt wird, ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen. Änderungen sind der [X.] innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in Absatz 1 geforderten Auskünfte hat der Betrieb seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.

        

(3) Die bereits bestehenden Betriebe haben der [X.] die in Abs. 1 geforderten Auskünfte bis zum 30.11.2012 mitzuteilen.

        

…       

        

§ 7 Beiträge

        

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der [X.] werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. [X.] sind die in § 1 des Tarifvertrages genannten Betriebe.

        

(2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die [X.] abzuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 € brutto pro Kalenderjahr.

        

…       

        

(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.

        

…       

        

(7) Der Betrieb hat der [X.] über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. ...

        

(8) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der [X.]en für das folgende Kalenderjahr eine entsprechende Anpassung zu erfolgen.“

4

Die Regelungen in § 1 (Geltungsbereich), § 2 (Förderung der beruflichen Ausbildung), § 5 Abs. 1 und Abs. 2 (Stammdaten), § 6 (Verfahren bei der Gewährung des [X.]s) und § 7 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 [X.]tz 1 und Abs. 8 [X.] stimmen weitestgehend mit den jeweiligen Regelungen im [X.] überein. Die jährlichen Ausgleichsbeträge (§ 3 Abs. 1 [X.]tz 1 Buchst. a bis Buchst. c [X.]) wurden um jeweils 150,00 Euro und die monatliche Ausbildungsvergütung (§ 4 [X.]) um jeweils 10,00 Euro angehoben. Der Beitragssatz blieb unverändert (§ 7 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.]). Der Mindestbeitrag wurde auf 400,00 Euro reduziert (§ 7 Abs. 2 [X.]tz 3 [X.]).

5

Das [X.] erklärte den [X.] 2012 durch Bekanntmachung vom 26. März 2013 mit Wirkung zum 1. November 2012 für allgemeinverbindlich (BAnz [X.] April 2013 [X.]). Der [X.] 2014 wurde durch Bekanntmachung vom 27. November 2014 mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 2015 für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz [X.] Dezember 2014 [X.]). Das [X.] wies den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen mit Beschluss vom 20. September 2017 (- 17 [X.] 5001/17, 17 [X.] 5002/17 -) zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig.

6

Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei zur Zahlung der Mindestbeiträge nach § 7 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] verpflichtet. Er habe ihr nach § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] die Bruttolohnsumme des [X.] mitzuteilen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, ihr

        

1.    

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Jan[X.]r 2013 zu zahlen;

        

2.    

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2013 zu zahlen;

        

3.    

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2013 zu zahlen;

        

4.    

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2013 zu zahlen;

        

5.    

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Jan[X.]r 2014 zu zahlen;

        

6.    

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2014 zu zahlen;

        

7.    

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2014 zu zahlen;

        

8.    

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2014 zu zahlen;

        

9.    

die Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter für das Jahr 2014 anzugeben.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, die [X.]en hätten in Bezug auf die Festlegung der Beitragshöhe die Grenzen ihrer [X.] überschritten. Die an die [X.] gezahlten Beiträge dienten nicht der Erfüllung von [X.]. Vielmehr profitierten andere Arbeitgeber davon, die Auszubildende einstellten. Die Beitragspflicht beschränke die Berufsausübungsfreiheit und bewirke zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung von Kleinstbetrieben ohne oder mit nur geringem Bedarf an Auszubildenden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Aufgrund der ihr zwischenzeitlich erteilten [X.] über die Bruttolohnsumme des [X.] hat die Klägerin die Hauptsache im [X.] hinsichtlich des [X.] (Klageantrag zu 9.) für erledigt erklärt.

B. Das Verfahren ist bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit des [X.] bei Abschluss des [X.] und des [X.] für diese Tarifverträge auszusetzen (§ 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG). Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von dieser Entscheidung ab.

I. Nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Über die Eigenschaft der Tariffähigkeit und -zuständigkeit einer Vereinigung soll in einem objektivierten Verfahren, in dem die jeweils beteiligten Personen und Stellen anzuhören sind (§ 97 Abs. 2a iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG), einheitlich mit Wirkung gegenüber jedermann entschieden werden. Zu den formellen Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG gehört neben der Darlegung vernünftiger Zweifel am Fehlen mindestens einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften auch die Begründung ihrer Entscheidungserheblichkeit (vgl. [X.] 22. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 158, 315).

II. Die formellen Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses, der die Grundlage für das nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG einzuleitende Beschlussverfahren bildet (vgl. dazu [X.] 22. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]E 158, 315), sind im Streitfall erfüllt. Es bestehen vernünftige Zweifel daran, dass der [X.] bei Abschluss des [X.] und des [X.] tariffähig war. Darüber hinaus bestehen vernünftige Zweifel daran, dass er für diese Tarifverträge bei deren Abschluss tarifzuständig war. Diese Zweifel sind entscheidungserheblich.

1. Der Beklagte stellt allein die materielle Wirksamkeit des [X.] und des [X.] infrage, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt. Der Senat muss nach § 557 Abs. 3 [X.]tz 1 ZPO dennoch prüfen, ob vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des [X.] bei Abschluss des [X.] und des [X.] bestehen.

a) Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der [X.]en sind [X.] für den jeweils abgeschlossenen Tarifvertrag als statutarisches Recht (vgl. [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 118, [X.]E 156, 213; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 7; [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 88). Hierbei handelt es sich nicht um einen Verfahrensmangel iSv. § 557 Abs. 3 [X.]tz 2 ZPO.

b) Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der [X.]en müssen bei Abschluss des jeweiligen Tarifvertrags vorgelegen haben (für die Tarifzuständigkeit [X.] 14. Jan[X.]r 2014 - 1 [X.] - Rn. 50, [X.]E 147, 113). Zur Prüfung der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des [X.] bei Abschluss des [X.] und des [X.] hatte der Senat die im Handelsregister veröffentlichte [X.]tzung des [X.] vom 29. Juni 2012 ([X.]tzung) heranzuziehen, die bei Abschluss der beiden Tarifverträge in [X.] war.

aa) Ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit, dass die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 [X.] in Betracht kommt, muss das Gericht diese Normen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln ([X.] 25. Jan[X.]r 2017 - 4 [X.] - Rn. 29 mwN). Die Ermittlungspflicht trifft in erster Linie den Tatrichter ( [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 42). Zu ihr gehört auch die Prüfung der Wirksamkeit der Norm ([X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 16). Wie sich der Tatrichter die erforderliche Kenntnis verschafft, steht in seinem Ermessen (für ausländisches Recht [X.] 6. Oktober 2016 - I [X.] - Rn. 66). Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen ( [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 41).

[X.]) Auch für das Revisionsgericht gilt § 293 ZPO. Es darf die Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Tarifverträge überprüfen, wenn es sich die erforderliche Kenntnis - etwa durch Einblick in die im Handelsregister veröffentlichte [X.]tzung eines wirtschaftlichen Vereins - selbst verschaffen kann und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind (vgl. [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 41 f.).

2. An der Tariffähigkeit des [X.] bei Abschluss des [X.] und des [X.] bestehen vernünftige Zweifel.

a) Unter der Tariffähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, durch Vereinbarung mit dem [X.] Gegenspieler [X.]. die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten ([X.] 19. Oktober 1966 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 20, 312). Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung, um einen wirksamen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 [X.] abschließen zu können ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 136, 302).

b) Eine Arbeitnehmervereinigung ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Zudem ist erforderlich, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem [X.] Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 67 mwN, [X.]E 136, 302).

c) Nach der bei Abschluss des [X.] und des [X.] geltenden [X.]tzung des [X.] bestehen vernünftige Zweifel an dessen Tariffähigkeit im Hinblick auf die Gegnerunabhängigkeit.

aa) Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit soll sicherstellen, dass die Vereinigung durch ihre koalitionsmäßige Betätigung zu einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens beitragen kann ([X.] 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - zu 2 b [X.] der Gründe). Die Gegnerunabhängigkeit fehlt (erst), wenn die Abhängigkeit vom [X.] Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der [X.] durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist. Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann ([X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 136, 1).

[X.]) Aufgrund der in der [X.]tzung des [X.] enthaltenen Regelungen über die „Fördermitgliedschaft“ selbständiger Schornsteinfeger im [X.] bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um mehr als eine „formale“ Mitgliedschaft handelt, die nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung hinsichtlich der Gegnerfreiheit unbedenklich ist (vgl. [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 68). Vielmehr könnte der [X.] Gegenspieler als Fördermitglied die eigenständige Interessenwahrnehmung und die tarifliche Willensbildung des [X.] aufgrund personeller Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft beeinflussen.

(1) Nach § 3 Nr. 2 der [X.]tzung vertritt der [X.] die Arbeitnehmer/innen im Schornsteinfegerhandwerk in der [X.]. Mitglied kann nach § 4 Nr. 1 [X.]tz 1 der [X.]tzung „jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/in werden, der/die die Gesellenprüfung … bestanden hat“. Aus den Regelungen in § 4 Nr. 1 [X.]tz 3 und [X.]tz 4 der [X.]tzung geht hervor, dass selbständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger „Fördermitglied“ des [X.] werden können. Nach § 5 Nr. 10 der [X.]tzung „wandelt sich“ die Mitgliedschaft im [X.] „am Tag der Bestellung bzw. am Tag des Wechsels in die Selbständigkeit in eine Fördermitgliedschaft“. Damit erlaubt die [X.]tzung nicht nur [X.], die selbst Arbeitgeber sind, Mitglied im [X.] zu werden. Sie sieht anstelle der Beendigung einer nach § 4 der [X.]tzung bestehenden Mitgliedschaft infolge des Wechsels in die Selbständigkeit sogar den „automatischen“ Erwerb einer Fördermitgliedschaft im [X.] vor. Anders als bei einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 1 [X.]tz 1 der [X.]tzung wird weder ein Antrag noch eine Entscheidung des [X.] über die Aufnahme eines Fördermitglieds vorausgesetzt.

(2) Fördermitglieder schulden dem [X.] nach § 12 Nr. 1 [X.]tz 2 der [X.]tzung Beiträge. Deren Höhe können sie „frei wählen“, sie müssen jedoch mindestens „50 % des Beitrags gemäß [X.]tz 1“, dh. des monatlichen Beitrags eines Mitglieds im [X.], leisten. Damit erlaubt die [X.]tzung den Fördermitgliedern finanzielle Zuwendungen an den [X.], die nicht nach oben „gedeckelt“ sind. Die Leistungen, die nach § 7 Nr. 2 Buchst. a bis Buchst. l der [X.]tzung ausschließlich für Fördermitglieder vorgesehen sind, stellen einen Anreiz zur Begründung bzw. Beibehaltung einer nach § 5 Nr. 10 der [X.]tzung erworbenen Fördermitgliedschaft für selbständige Schornsteinfeger dar. Dabei sind die „Unterstützung bei der Mitarbeitersuche“ (Buchst. g) und die „Beratung bei Gehaltsabrechnungen“ (Buchst. h) besonders interessant für Schornsteinfeger, die ihrerseits Arbeitnehmer beschäftigen. Nach Angaben des [X.] steigt die Anzahl der Arbeitgeber, die die Vorteile der Mitgliedschaft nutzt, stetig. Viele von ihnen blieben dem [X.] als Fördermitglied treu und nutzten das auf dem Weg in die Selbständigkeit. Vor diesem Hintergrund bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass der [X.] sich nicht unwesentlich aus den Beiträgen von Fördermitgliedern finanziert. Dadurch könnte eine Einflussnahme des [X.] Gegenspielers auf die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite möglich und die eigenständige Interessenwahrnehmung des [X.] ernstlich gefährdet sein.

(3) Da die [X.]tzung des [X.] in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Fördermitgliedern und Mitgliedern nicht hinreichend differenziert, bestehen überdies vernünftige Zweifel daran, dass der [X.] seine Interessen eigenständig verfolgen und seinen tariflichen Willen bilden kann, ohne dabei einem wesentlichen Einfluss der Fördermitglieder ausgesetzt zu sein.

(a) § 7 Nr. 2 der [X.]tzung zählt zwar die Fördermitgliedern zustehenden Leistungen auf. Es liegt jedoch nahe, dass die Bestimmung in § 7 Nr. 3 der [X.]tzung, wonach die Leistungen nur gewährt werden, wenn „das Mitglied“ die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt hat, in gleicher Weise für Fördermitglieder gilt. Dies ist auch für andere Regelungen wie etwa die in § 4 Nr. 4, § 5 Nr. 3 und § 11 Nr. 1 bis Nr. 3 der [X.]tzung anzunehmen, wonach „das Mitglied“ die [X.]tzung des [X.] anerkennt, „ein Mitglied“ unter bestimmten Voraussetzungen aus dem [X.] ausgeschlossen werden kann und „jedes Mitglied“ [X.]. zur regelmäßigen Entrichtung seiner Beiträge verpflichtet ist.

(b) Die [X.]tzung kennt auch Regelungen, die sich auf die Rechte und Pflichten von Fördermitgliedern beschränken. So gilt nach § 10 Nr. 11 der [X.]tzung der „Rechtsbeistand gemäß § 10 Nr. 2 … nicht für Fördermitglieder“. § 15 Nr. 3 der [X.]tzung bestimmt, dass „Fördermitglieder … keine Wahlberechtigung (haben) und … in kein Vorstandsamt des [X.] gewählt werden (dürfen)“. Diese Bestimmungen reichen jedoch nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass Fördermitglieder in den Organen des [X.] wesentlichen Einfluss auf die eigenständige Interessenwahrnehmung des [X.] nehmen können.

(aa) Die [X.]tzung untersagt den Fördermitgliedern nicht, das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung auszuüben. Diese beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 24 Nr. 5 der [X.]tzung) [X.]. die Entlastung des Vorstands (§ 24 Nr. 3 Buchst. b der [X.]tzung) und die Verabschiedung des Haushaltsplans (§ 24 Nr. 3 Buchst. c der [X.]tzung).

([X.]) Nach der [X.]tzung ist es ferner nicht ausgeschlossen, dass Fördermitglieder den Gremien des [X.] angehören können, die [X.]. über die personelle Besetzung seiner Organe entscheiden. So verbietet die [X.]tzung weder die Wahl von Fördermitgliedern zu Delegierten und Ersatzdelegierten für Zentralverbands- und [X.]e (§ 24 Nr. 3 Buchst. e der [X.]tzung), zu Mitgliedern der [X.] (§ 25 der [X.]tzung) noch zu Obleuten oder Beisitzern der Revisionskommission (§ 26 der [X.]tzung). Die Delegierten des [X.] wählen nach § 17 Nr. 1 der [X.]tzung einen Vorstand, der den [X.] „nach innen und außen“ vertritt (§ 17 Nr. 5 [X.]tz 1 der [X.]tzung) und [X.]. für die Aufstellung von Haushaltsplänen sorgt (§ 17 Nr. 5 [X.]tz 2 Buchst. b der [X.]tzung). Zu den Aufgaben des [X.] gehören nach § 22 Nr. 2 der [X.]tzung [X.]. die endgültige Regelung von Verbandsangelegenheiten (Buchst. g), die Änderung der [X.]tzung (Buchst. i) und die Beschlussfassung über die Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie) (Buchst. j). Nach § 34 der [X.]tzung kann der [X.] auch die Auflösung des [X.] beschließen (Nr. 1 und Nr. 2) und über die Verwendung des Vermögens entscheiden (Nr. 3). Die Delegierten des [X.] wählen nach § 19 Nr. 3 der [X.]tzung ebenfalls einen Vorstand, der [X.]. den Regionalverband „gegenüber Behörden und Arbeitgeberverbänden“ vertritt und für die Aufstellung von Haushaltsplänen zu sorgen hat (§ 19 Nr. 8 [X.]tz 2 Buchst. a und Buchst. b der [X.]tzung). Der [X.] hat nach § 23 Nr. 8 der [X.]tzung zB die Aufgabe, den Haushaltsplan zu verabschieden (Buchst. b), den Vorstand zu entlasten (Buchst. c) und „Anträge und Entschließungen“ zu behandeln (Buchst. e). Er ist bereits beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist (§ 23 Nr. 9 [X.]tz 1 der [X.]tzung). Die [X.] stellen auf Antrag [X.]. die [X.]tzungsmäßigkeit von Vorstandsentscheidungen fest (§ 25 Nr. 6 Buchst. a der [X.]tzung).

3. Dass der [X.] für den Abschluss des [X.] und des [X.] tarifzuständig war, begegnet ebenfalls vernünftigen Zweifeln.

a) [X.] einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer [X.]tzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine [X.] ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspruchen ( [X.] 22. Febr[X.]r 2017 - 5 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 158, 205). Die äußerste Grenze der Tarifzuständigkeit in subjektiver Hinsicht ist gesetzlich durch § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] beschrieben. Ein Verband kann einen Tarifvertrag daher nicht mit einem solchen betrieblichen Geltungsbereich abschließen, der über den Bereich hinausgeht, aus dem der Verband nach seiner [X.]tzung Mitglieder aufnehmen kann (so bereits [X.] 19. Dezember 1958 - 1 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 7, 153; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 2 [X.] Rn. 56, 58). [X.] besteht nur für Personengruppen, die wirklich Mitglieder stellen ([X.]/[X.] aaO Rn. 77). Sie fehlt für Personen, die mangels Mitgliedschaft nicht tarifgebunden sein können ([X.]/[X.] aaO Rn. 56).

b) Für die Bestimmung des [X.] einer [X.] ist deren [X.]tzung gegebenenfalls auszulegen. Maßgeblich ist der objektivierte Wille des [X.]. Wegen der normähnlichen Wirkung der [X.]tzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der [X.]tzung. Umstände außerhalb der [X.]tzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 55 mwN, [X.]E 141, 110).

c) Aufgrund seiner bei Abschluss des [X.] und des [X.] geltenden [X.]tzung bestehen an der Tarifzuständigkeit des [X.] für diese Tarifverträge vernünftige Zweifel.

aa) Der persönliche Geltungsbereich des [X.] und des [X.] erstreckt sich nach § 1 Unterabs. 3 der beiden Tarifverträge auf „alle Auszubildenden“. § 4 [X.] und [X.] regeln die Höhe der Ausbildungsvergütung.

[X.]) Der satzungsgemäße Organisationsbereich des [X.] erstreckt sich nicht auf Auszubildende.

(1) Nach § 3 Nr. 2 der [X.]tzung vertritt der [X.] die Arbeitnehmer/innen im Schornsteinfegerhandwerk in der [X.]. § 3 Nr. 3 der [X.]tzung bestimmt, dass der [X.] „für den Zusammenschluss der nicht selbständigen Schornsteinfeger/innen innerhalb der [X.] (eintritt)“. Als Aufgaben sind in § 3 Nr. 5 Buchst. b der [X.]tzung die „Verbesserung von Einkommen und Arbeitsbedingungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Einwirkung auf die Gesetzgebung und Behörden“ genannt. Nach § 3 Nr. 5 Buchst. f der [X.]tzung ist auch die „Bildungs- und Schulungsarbeit für Mitglieder für die Bereiche Aus-, Weiter- und Fortbildung“ Aufgabe des [X.].

(2) § 4 Nr. 1 [X.]tz 1 der [X.]tzung sieht vor, dass Mitglied im [X.] „jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/in werden (kann), der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat“. Diese Voraussetzung erfüllen Auszubildende nicht.

(3) Nach § 4 Nr. 1 [X.]tz 2 der [X.]tzung sind „weitere Arten der Mitgliedschaft und deren Ausgestaltung … auf Beschluss des [X.] möglich“.

(a) Dass und gegebenenfalls wann der [X.] einen Beschluss gefasst hat, aufgrund dessen Auszubildende Mitglieder des [X.] werden können, ist der [X.]tzung nicht zu entnehmen.

(b) Soweit der [X.] auf den Beschluss des 33. [X.] 2006 zum [X.] verweist, wonach „alle Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk [X.] (sind)“, „der Umfang des Service … den zuständigen Bezirks- oder Landesgruppen bzw. dem Regionalverband (obliegt)“ und „die Mindestinhalte der [X.]schaft … vom erweiterten [X.] festgelegt (werden)“, wurde dieser nicht im Handelsregister veröffentlicht. Da sich diese „[X.]schaft“ auch nicht in der [X.]tzung niedergeschlagen hat, kann sie aus Gründen der Rechtssicherheit nicht bei der Feststellung des [X.] des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 55, [X.]E 141, 110).

(c) Der Umstand, dass Auszubildenden nach Angaben des [X.] eine kostenfreie „[X.]schaft“ angeboten wird, die automatisch mit der bestandenen Gesellenprüfung endet, kann die Zweifel an der Tarifzuständigkeit des [X.] für Auszubildende ebenfalls nicht beseitigen. Selbst unter Berücksichtigung dessen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass es sich bei der [X.]schaft um eine Vollmitgliedschaft im [X.] oder zumindest um eine Mitgliedschaftsform handeln könnte, die der ordentlichen Mitgliedschaft hinsichtlich des Einflusses auf die Willensbildung des [X.] gleichgestellt ist. Dagegen spricht wesentlich, dass die [X.]schaft nach dem Beschluss des 33. [X.] „vom jeweiligen Vorstand ausgesprochen (wird) und … ohne Aufnahmeantrag des Mitglieds möglich (ist)“. Überdies decken sich die auf dem [X.] vom 29. Juni 2012 zum Initiativantrag I 1 beschlossenen „Mindeststandards“ für die [X.]schaft nicht mit den satzungsgemäßen Rechten der Mitglieder des [X.].

d) Die vernünftigen Zweifel an der Tarifzuständigkeit des [X.] für Auszubildende erstrecken sich aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Unterabs. 3 und die Ausbildungsvergütung in § 4 [X.] und [X.] auch auf die übrigen Regelungen des [X.] und des [X.].

aa) Die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit des Tarifvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung bildet (vgl. [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 27; 9. Mai 2007 - 4 [X.]/06 - Rn. 37 mwN).

[X.]) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnten der [X.] 2012 und der [X.] nicht bestehen bleiben, wenn sich die Unzuständigkeit des [X.] für Auszubildende herausstellte. Ohne die Regelungen des persönlichen Geltungsbereichs (§ 1 Unterabs. 3) und der Höhe der Ausbildungsvergütung (§ 4) stellen die Tarifverträge keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr dar.

(1) Die Gründung der Klägerin dient nach § 2 [X.]tz 1 [X.] und [X.] 2014 zur „Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen“ und dazu, „die Durchführung einer … Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern“. § 3 [X.]/[X.] 2014 regelt den [X.]sanspruch für die ausbildenden Betriebe. Im unmittelbar nachfolgenden § 4 [X.]/[X.] ist die Höhe der Ausbildungsvergütung geregelt.

(2) Die Gesamtschau der tariflichen Regelungen zeigt deutlich, dass die Verteilung der durch die Beschäftigung eines Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk entstehenden Kosten umfassend geregelt werden sollte. Dieses ersichtlich in sich geschlossene System erlaubt es nicht, bei Unwirksamkeit der Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich (§ 1 Unterabs. 3) und die Ausbildungsvergütung (§ 4) die übrigen Bestimmungen des [X.] und des [X.] bestehen zu lassen. Insbesondere die Regelungen über die gegenüber der Klägerin bestehenden Erstattungs- und Beitragsleistungen haben keinen Sinn, wenn es keine Regelung über die Höhe der Ausbildungsvergütung gibt, die der rechnerische Anknüpfungspunkt für diese Leistungen ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.]en, hätten sie die Unwirksamkeit der Regelungen über die Höhe der Ausbildungsvergütung erkannt, die übrigen Bestimmungen, insbesondere zur Erstattungs- und Beitragspflicht, gleichwohl getroffen hätten.

4. Der Erfolg der Zahlungsklage hängt allein davon ab, ob der [X.] bei Abschluss des [X.] 2012 und des [X.] tariffähig und für diese Tarifverträge tarifzuständig war. Anderenfalls wäre die Klage abzuweisen, weil es sich bei dem [X.] 2012 und dem [X.] 2014 nicht um Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 [X.], sondern lediglich um [X.] ohne normative Wirkung handelte (vgl. [X.] 22. Febr[X.]r 2017 - 5 [X.] - Rn. 31, [X.]E 158, 205). Von der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des [X.] hängt auch die Entscheidung über den Klageantrag zu 9. ab, der sich auf der Grundlage von § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] auf [X.] richtet. Die Klägerin hat diesen Antrag einseitig für erledigt erklärt. Diese Erklärung enthält den Antrag festzustellen, dass die zulässige und begründete Klage erst durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. War die Klage dagegen vor Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet, ist sie abzuweisen. Die Frage des erledigenden Ereignisses stellt sich nicht mehr (vgl. [X.] 16. April 2013 - 9 [X.] - Rn. 10; 27. Juli 2005 - 7 [X.] - zu I der Gründe mwN, [X.]E 115, 296; zu dem hierfür gegebenen Feststellungsinteresse [X.] 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Rn. 48).

a) Als Anspruchsgrundlage für die gegen den Beklagten geltend gemachten Beitragsforderungen kommt allein § 7 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] in Betracht. Der [X.]sanspruch kann sich nur aus § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] ergeben.

aa) Der Beklagte fällt in den von § 1 Unterabs. 2 [X.]tz 1 [X.] und [X.] beschriebenen fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Er unterhält einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks iSv. § 1 Unterabs. 2 [X.]tz 2 [X.] und [X.].

[X.]) [X.] sind nach § 7 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] „die in § 1 des Tarifvertrags genannten Betriebe“. Die [X.]spflicht gegenüber der Klägerin trifft nach § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] den „Betrieb“. Obwohl die Regelung im Unterschied zu § 7 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] und [X.] nicht ausdrücklich auf „die in § 1 des Tarifvertrags genannten Betriebe“ verweist, kann damit ebenfalls nur ein Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks gemeint sein, der dem in § 1 [X.] und [X.] gleichlautend definierten fachlichen Geltungsbereich unterfällt.

b) Die Regelungen in § 7 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] und § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] stehen, soweit sie Beitrags- und [X.]spflichten für Betriebe begründen, die - wie der Beklagte - Arbeitnehmer beschäftigen, mit dem höherrangigen materiellen Recht im Einklang. Sie verstoßen auch nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG.

aa) Der Senat ist durch den rechtskräftigen Beschluss des [X.]s Berlin-Brandenburg vom 20. September 2017 (- 17 [X.] 5001/17, 17 [X.] 5002/17 -) nicht daran gehindert, die Vereinbarkeit der tariflichen Regelungen mit höherrangigem Recht im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, obwohl es sich dabei um auch für das Verfahren nach § 98 ArbGG bedeutsame Vorfragen handelt. Dies gilt ebenso für die Frage der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit der tarifvertragschließenden Parteien. [X.] Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie lediglich als Vorfragen zu entscheiden war ([X.] 25. September 2013 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 146, 123).

[X.]) Bei der nach § 2 [X.] und [X.] von den [X.]en gegründeten Klägerin handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung iSv. § 4 Abs. 2 [X.]. Gemeinsame Einrichtungen sind nach allgemeiner Ansicht von den [X.]en geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird ([X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 55, 7; [X.] 25. Jan[X.]r 1989 - 5 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 61, 29). Für gemeinsame Einrichtungen bestehen bestimmte Mindestanforderungen, um die in § 4 Abs. 2 [X.] genannten Rechtsfolgen herbeizuführen ([X.]/[X.] 2. Aufl. § 4 Rn. 80 ff.; [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 4 Rn. 349 ff.). Diesen Erfordernissen genügt die Klägerin.

(1) Die Klägerin wurde als „nicht gewinnorientierte Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH“ gegründet und ist damit rechtsfähig (§ 13 Abs. 1 GmbHG). An ihrer organisatorischen Verselbständigung gegenüber den [X.]en bestehen ebenso wenig Zweifel wie daran, dass sie eine gemeinsame Angelegenheit der [X.]en ist und nur diese Aufsichts- und Weisungsrechte der Klägerin gegenüber haben. Die paritätische Trägerschaft beider [X.]en wird ebenfalls nicht infrage gestellt.

(2) Der in § 2 [X.] und [X.] festgelegte Zweck der Klägerin, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen zu fördern und die Durchführung einer q[X.]lifizierten, den besonderen Anforderungen des [X.] gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, fällt in den Rahmen der tariflichen [X.] von [X.]en. Diese wird auch mit Blick auf die Gründung und tarifvertragliche Ausgestaltung der Befugnisse von gemeinsamen Einrichtungen durch den in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Begriff der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen begrenzt (vgl. [X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 55, 7; [X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 108, 155).

(3) Die in § 3 [X.] und [X.] vorgesehene Erstattung von Ausbildungskosten an ausbildende Betriebe, die in § 7 Abs. 2 [X.] und [X.] geregelte Beitragspflicht und die damit korrespondierende [X.]spflicht nach § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] sind von der [X.] der [X.]en gedeckt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern, gemeinsamer Einrichtung und Arbeitnehmern können so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der [X.] bleibt und die gemeinsame Einrichtung aus den Beiträgen Rückstellungen bildet, die die Grundlage für [X.] an den Arbeitgeber bilden (vgl. zum Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe [X.] 25. Oktober 1984 - 6 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 47, 114; vgl. auch § 9 Abs. 2 [X.], wonach gemeinsame Einrichtungen als Ausgleichskassen zur Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten [X.] errichtet werden können).

(4) Die [X.]en können in einem solchen Zusammenhang auch die Höhe der Ausbildungsvergütung regeln (vgl. § 4 [X.] und [X.]). Da nach § 10 Abs. 2 BBiG auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck nichts anderes ergibt, „die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (sind)“, bezieht sich die [X.] der [X.]en grundsätzlich auch auf Auszubildende ([X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 181). Wegen § 25 BBiG sind die [X.]en an die zwingenden Mindestbedingungen des [X.] gebunden ([X.]/[X.] 7. Aufl. § 1 [X.] Rn. 395). Anhaltspunkte dafür, dass die in § 4 [X.] und [X.] vorgesehenen Ausbildungsvergütungen nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 BBiG sein könnten, sind nicht ersichtlich (zur Vermutung der Angemessenheit von tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 18 mwN).

[X.]) Die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] 2012 verletzt den Beklagten insbesondere nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dies gilt auch für die [X.]spflicht nach § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] 2014.

(1) Die [X.]en unterliegen beim Abschluss von Tarifverträgen keiner unmittelbaren [X.]. Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt ihnen aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Die [X.]en haben eine [X.] in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 28 mwN). Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Sie haben auch die Freiheitsgrundrechte wie zum Beispiel Art. 12 GG zu beachten ( [X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 31 mwN). Bei der Regelung von Massenerscheinungen liegt es in der Natur der [X.]che, dass es zu [X.] kommt und die von den [X.]en gefundene Lösung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann ( [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 43 mwN).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrags nach § 7 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] sowie die [X.]spflicht nach § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

(a) Die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags auf 800,00 Euro für die Jahre 2013 und 2014 begegnet im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken.

(aa) Bezüglich der Beitragsbemessung steht den [X.]en ein erheblicher Freiraum zu. Die abzuführenden Beiträge müssen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeschütteten Leistungen stehen. Mit der Anknüpfung an die Bruttolohnsumme und der damit korrespondierenden [X.]spflicht haben die [X.]en eine praktikable, weil rechnerisch leicht nachvollziehbare und im Streitfall einfach beweisbare Grundlage für die Berechnung der [X.] der tarifunterworfenen Betriebe gewählt (vgl. schon [X.] 20. Oktober 1982 - 4 AZR 1211/79 - [X.]E 40, 262 zum [X.] im Baugewerbe vom 12. November 1960).

([X.]) Die in § 7 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] 2012 geregelte Abhängigkeit der [X.] von der für die gewerblichen Schornsteinfeger gezahlten Bruttolohnsumme berücksichtigt, dass größere Betriebe regelmäßig nicht nur wirtschaftlich leistungsfähiger sind, sondern auch mehr Bedarf an ausgebildeten [X.] haben als kleinere. Die [X.] relativiert sich durch die [X.], die proportional zur Anzahl der im Betrieb zum Schornsteinfeger ausgebildeten Personen steigen und von denen größere Betriebe eher profitieren als kleinere, weil sie in der Regel über höhere Ausbildungskapazitäten verfügen.

([X.]) Der jährliche Mindestbeitrag trifft auch [X.], die keine oder nur in geringem Umfang - wie der Beklagte - Arbeitnehmer beschäftigen, die Schornsteinfegerarbeiten ausführen. Die „Beteiligung“ solcher Betriebe an der Finanzierung der Klägerin ist gleichwohl mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Teilnahme aller Betriebe an der Finanzierung der Klägerin sorgt für die finanzielle Basis, die es ihr ermöglicht, ihrem in § 2 [X.] 2012 und [X.] definierten Gesellschaftszweck entsprechend Zuschüsse an die ausbildenden Betriebe zu zahlen. Auf diesem Weg fördert sie die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Q[X.]lität der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Höhe des ratierlich fälligen Mindestbeitrags von 800,00 Euro für die Jahre 2013 und 2014 trägt der Wirtschaftskraft kleinerer Betriebe und dem Umstand hinreichend Rechnung, dass sie in der Regel einen geringeren Bedarf an ausgebildeten [X.] haben als mittlere und größere Betriebe.

([X.]) Dass nach § 7 [X.] 2012 und [X.] auch Betriebe beitrags- und auskunftspflichtig sind, die nicht ausbilden oder nicht zur Ausbildung berechtigt sind und deswegen nicht in den Genuss des [X.]s kommen können, stellt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung dieser Betriebe dar. Zum einen ist der [X.] nach der Systematik des [X.] und des [X.] keine Gegenleistung für die gezahlten Beiträge. Er setzt vielmehr nach § 3 Abs. 1 [X.] und [X.] voraus, dass der Betrieb einen Schornsteinfeger ausbildet. Dadurch entstehen ihm [X.]. aufgrund der Regelung der Ausbildungsvergütung in § 4 [X.] und [X.] auch Kosten. Zum anderen profitiert ein Betrieb, der nicht selbst ausbildet, bei der Einstellung eines Schornsteinfegergesellen zumindest mittelbar von dem [X.] (ebenso [X.] 7. Oktober 2011 - 4 [X.] 778/11 - zu [X.] der Gründe zum Tarifvertrag über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 11. März 1991 in den neuen Bundesländern und [X.] idF des [X.] vom 7. Juni 1991).

(b) Die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] sowie die [X.]spflicht nach § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

(aa) Die Normen enthalten keine Berufszugangsregeln. Voraussetzung dafür wäre, dass die [X.] an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise gebunden würde (vgl. [X.] 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17 - Rn. 10). Dies trifft für die streitgegenständlichen Beitrags- und [X.]spflichten nicht zu.

([X.]) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind ([X.] 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 33, [X.]K 10, 450). Indem der [X.] und der [X.] den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks Zahlungspflichten auferlegen, greifen sie als Berufsausübungsregelungen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der Schornsteinfeger ein. Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird ([X.] 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17 - Rn. 11). Bei der durch die Beitragspflicht zur Klägerin bezweckten Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und der Sicherstellung einer q[X.]lifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk handelt es sich um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe. Das in beiden Tarifverträgen vorgesehene System der Finanzierung der Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk ist vor dem Hintergrund des den [X.]en zukommenden erheblichen Gestaltungsspielraums geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinn (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab [X.] 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 39 ff., aaO).

([X.]) Der beitragsfinanzierte Anspruch auf [X.] erhöht die Ausbildungsbereitschaft der einzelnen Betriebe. [X.] Maßnahmen sind weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch ersichtlich. Die Festsetzung eines Mindestbeitrags und die Anknüpfung der Beitragshöhe an die Bruttolohnsumme der im Betrieb beschäftigten Schornsteinfeger halten sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der [X.]en.

([X.]) Die Beteiligung aller [X.] an der Finanzierung der Klägerin ohne Rücksicht auf deren Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit ist erforderlich, um die ausreichende Finanzierung der Klägerin sicherzustellen. Durch die Beitragsstruktur wird die überproportionale Belastung kleinerer [X.] verhindert.

(ee) Die Beitragszahlung ist den betroffenen Betrieben zuzumuten. Dass die Festsetzung der Beitragshöhe mit 4,4 % der Bruttolohnsumme eine übermäßige Belastung mit sich bringt, ist nicht ersichtlich. Der jährliche Mindestbeitrag unterschritt in den Jahren 2013 und 2014 mit 800,00 Euro zwei Bruttomonatsvergütungen für einen Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr. Er ist daher aus der notwendig verallgemeinernden Perspektive der [X.]en auch von einem kleineren Schornsteinfegerbetrieb zu verkraften, zumal der Beitrag in vier Raten zu zahlen ist.

(c) Eine eigentumsfähige Position, die dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen könnte, ist nicht erkennbar. In der Auferlegung von [X.] durch einen Tarifvertrag sieht das [X.] grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 29. Febr[X.]r 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 40 f.; ebenso [X.] 19. Febr[X.]r 2014 - 10 [X.] - Rn. 27). Sie erfasst nur anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht das Vermögen als solches ([X.] 1. Oktober 2012 - 1 BvR 3046/11 - Rn. 5).

(d) Die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] 2012 und die [X.]spflicht aus § 7 Abs. 7 [X.]tz 1 [X.] 2014 sind nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG unwirksam.

(aa) Der aus dieser Norm hergeleitete Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und sie nicht anderen [X.] oder der Exekutive zu überlassen (vgl. [X.] 19. Dezember 2017 - 1 [X.], 1 [X.] - Rn. 116 mwN; [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 152, 147).

([X.]) Dass Regelungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen jedenfalls nicht ohne Weiteres zu den iSv. Art. 20 Abs. 3 GG „wesentlichen Entscheidungen“ gehören, folgt aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie, deren Kerninstrumente das Aushandeln und der Abschluss von Tarifverträgen sind ([X.] 27. April 1999 - 1 [X.], 1 BvR 897/95 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 100, 271). In diesem Bereich enthält sich der Staat grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in erster Linie den Koalitionen. Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 BvR 1477/16 - Rn. 146). Der Gesetzgeber darf auch die [X.] der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den [X.]en ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für [X.] zur Anwendung kommen ([X.] 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 38, [X.]K 10, 450). Er ist allerdings nicht gehindert, Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen zu ändern; er ist sogar verpflichtet einzugreifen, wenn nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des Systems vorliegen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 BvR 1477/16 - Rn. 147).

([X.]) Danach scheidet ein Verstoß der tarifvertraglichen Beitrags- und [X.]spflichten gegen Art. 20 Abs. 3 GG aus.

([X.]) Die [X.]en dürfen Arbeitgebern im Rahmen der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommenden Tarifautonomie Pflichten auferlegen, soweit dies - wie es beim [X.] 2012 und beim [X.] 2014 der Fall ist - der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient.

([X.]b) Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit des Systems, die den Gesetzgeber zum Eingreifen gezwungen hätten, sind nicht ersichtlich. Sie können insbesondere nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die nach § 16 Abs. 2 des [X.] (Schornsteinfegergesetz - [X.]) vom 15. September 1969, gültig ab dem 1. Jan[X.]r 1970 (zuletzt idF der Bekanntmachung vom 10. August 1998), gebildete [X.] nicht in das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 ([X.]I S. 2242) aufgenommen wurde. Die Ausgleichskasse war geschaffen worden, weil die durch die Ausbildung eines Lehrlings entstehenden Kosten bei der alle fünf Jahre erfolgenden Neueinteilung der Kehrbezirke nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. den Bericht des Abgeordneten [X.] zum Entwurf des § 16 [X.] im [X.] [zu Drucksache V/4282 S. 5]). Dieser Grund war mit der Neuordnung des Schornsteinfegerhandwerks durch das SchfHwG entfallen. Das hinderte die [X.]en jedoch nicht, ihrerseits eine [X.] zu schaffen, wenn sie darin eine sinnvolle Möglichkeit zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und zur Durchführung einer q[X.]lifizierten Schornsteinfegerausbildung sahen. Eine nachhaltige, die Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigende Störung, die den Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet hätte, ist nicht erkennbar.

        

    Gallner    

        

    Schlünder    

        

    Brune    

        

        

        

    Fieback     

        

    Merkel    

                 

Meta

10 AZR 60/16 (A)

31.01.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegburg, 6. März 2015, Az: 3 Ca 2047/14, Urteil

§ 1 Abs 2 S 1 HwO, § 4 Abs 2 TVG, § 1 TVG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 97 Abs 5 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.01.2018, Az. 10 AZR 60/16 (A) (REWIS RS 2018, 14745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14745

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 722/16 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung


10 AZR 695/16 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung


10 AZR 279/16 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitgeberbegriff des TVG - Solo-Selbständige


5 AZR 253/16 (Bundesarbeitsgericht)


5 AZR 252/16 (Bundesarbeitsgericht)

Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.