Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.10.2019, Az. 8 AZN 562/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 2810

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Gegenstand

Beschränkte Zulassung der Revision - Klage und Widerklage - Arresturteil - Hauptsacheverfahren - Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 27. Februar 2019 - 2 [X.]/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom Beklagten die Zahlung von [X.] [X.] verlangt. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO wegen der Vollziehung eines zur Sicherung dieser Klageforderung ergangenen rechtskräftigen [X.] begehrt. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche der Klägerin seien gemäß § 18 des Arbeitsvertrags verfallen. Der Widerklage hat das Berufungsgericht mit der Begründung stattgegeben, dass es an einem Arrestanspruch fehle, weil die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zum Zeitpunkt der Beantragung des dinglichen [X.] nach § 18 des Arbeitsvertrags bereits verfallen gewesen seien. Das [X.] hat die Revision für die Klägerin zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wurde. Im Übrigen hat es die Revision nicht zugelassen.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Revision unbeschränkt zugelassen war. Die vom [X.] vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - wirkungslos. Das [X.] durfte die Zulassung der Revision nicht - wie geschehen - beschränken.

3

1. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2019 - 8 [X.]/19 - Rn. 5; 15. Januar 2015 - 5 [X.] 798/14 - Rn. 5, [X.]E 150, 279), der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2014 - 10 [X.] - Rn. 8; 24. September 1986 - 7 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 53, 105; 28. Mai 1986 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 52, 122; [X.] 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - Rn. 12; 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - Rn. 8; 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - Rn. 15; 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - Rn. 19; 30. März 2007 - V ZR 179/06 - Rn. 6) oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. [X.] 25. Juni 2019 - I [X.]/18 - Rn. 7; 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - Rn. 12; 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - Rn. 8; 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - Rn. 15; 5. April 2016 - [X.] - Rn. 4; 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - Rn. 19; 30. März 2007 - V ZR 179/06 - Rn. 6). Letzteres setzt eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. etwa [X.] 25. Juni 2019 - I [X.]/18 - Rn. 7; 22. Oktober 2013 - [X.]/12 - Rn. 27, [X.]Z 198, 294; 16. Oktober 2012 - [X.] - Rn. 18; 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10 - Rn. 5).

4

2. Danach durfte das [X.] die Zulassung der Revision nicht - wie geschehen - beschränken.

5

Zwar ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulassung grundsätzlich möglich (vgl. etwa [X.] 9. Juni 2015 - II [X.] - Rn. 7; 24. Januar 2012 - [X.]/11 - Rn. 7; 12. Mai 2010 - [X.]/09 - Rn. 21). Ausweislich der vom [X.] gegebenen Begründung hängen der Erfolg der Klage und der Widerklage im vorliegenden Verfahren allerdings gleichermaßen davon ab, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein - nicht verfallener - Anspruch auf Zahlung (in der geltend gemachten Höhe) zusteht. Die Frage, ob etwaige Ansprüche der Klägerin verfallen sind, ist demnach sowohl für die Entscheidung über die Klage als auch für die Entscheidung über die Widerklage erheblich. Aus diesem Grund ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass im Falle einer Zurückverweisung - insbesondere aufgrund weiteren Parteivorbringens - ein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftritt. Etwas anderes folgt - anders als die Nebenintervenientin meint - deshalb nicht aus dem Umstand, dass es sich bei Klage und Widerklage um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.

6

Soweit die Nebenintervenientin die Möglichkeit einer beschränkten Revisionszulassung daraus ableiten möchte, dass es für den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ausschließlich darauf ankomme, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.] vorgelegen haben, übersieht sie nicht nur, dass auch dann, wenn die Anordnung des [X.] rechtskräftig ist, keine Bindungswirkung für den nachfolgenden Schadensersatzprozess besteht ([X.] 19. März 1992 - [X.] - Rn. 44; [X.]/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 945 Rn. 9). Ebenso übersieht sie, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um das Verhältnis des [X.] zum [X.] nach § 945 ZPO, sondern um das Verhältnis des Hauptsacheverfahrens zum [X.] nach § 945 ZPO geht. Insoweit ist sogar anerkannt, dass - umgekehrt - die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache im Rahmen der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung für das Bestehen des Anspruchs aus § 945 ZPO entfaltet ([X.] 1. April 1993 - I ZR 70/91 - zu I[X.] der Gründe, [X.]Z 122, 172; [X.]/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 945 Rn. 11).

7

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die [X.] beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

         

        

         

                 

Meta

8 AZN 562/19

09.10.2019

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Hannover, 24. Januar 2018, Az: 8 Ca 107/17, Urteil

§ 945 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.10.2019, Az. 8 AZN 562/19 (REWIS RS 2019, 2810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2810

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