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Formunwirksame Berufungseinlegung: Heilung eines Unterschriftsmangels der Berufungsschrift durch Beifügung einer Abschrift mit Beglaubigungsvermerk; Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei unterbliebener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen
1. Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk der Person zurechenbar ist, die aus der Urschrift als deren Urheber hervorgeht (Fortführung Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09 Rn. 8 f. und BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 14 f.).
2. Zum Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei unterbliebener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen.
Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 11. Februar 2020 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt bis 22.000 €.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines von ihm erworbenen, mit einem Motor des [X.] ausgestatteten Pkws auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 3. Juni 2019 zugestellt worden. Am 25. Juni 2019 ist beim für das Berufungsverfahren zuständigen [X.] für den Kläger eine Berufungsschrift per Fax eingegangen, die am Ende des Ausdrucks folgende Zeilen enthält:
[X.][voller Name des Rechtsanwalts]
Rechtsanwalt
Kein Partner/Gesellschafter der LLP
Eine Unterschrift des Rechtsanwalts ist weder aus dem Fax ersichtlich, noch enthält das am 28. Juni 2019 per [X.] eingegangene Original der Berufungsschrift eine Unterschrift. Dem nicht unterschriebenen Original der Berufungsschrift war allerdings eine Abschrift derselben beigefügt, auf der unten, rechts neben dem maschinenschriftlichen Hinweis auf Rechtsanwalt [X.]. als Verfasser der Berufungsschrift folgender, mit einer vollständigen, aber unleserlichen Namensunterschrift versehene Stempelaufdruck angebracht war:
[X.] zwecks Zustellung
Rechtsanwältin
Am 26. Juli 2019 hat Rechtsanwalt [X.]. die Berufungsbegründung aus seinem elektronischen Anwaltspostfach als elektronisches Dokument einfach signiert an das Berufungsgericht übermittelt.
Auf Hinweis der Vorsitzenden des [X.] vom 30. Juli 2019, dass weder das Faxschreiben noch das Original der Berufungsschrift unterzeichnet seien, hat Rechtsanwalt [X.] mitgeteilt, er habe vergessen, die Originalberufungsschrift zu unterzeichnen. Dieser sei jedoch eine unterschriebene beglaubigte Abschrift beigefügt gewesen, wodurch der Mangel der Unterschrift auf der Originalberufungsschrift behoben sei. Es bestehe kein Zweifel, dass die Berufungsschrift willentlich in Verkehr gebracht worden sei, weil der Unterzeichner die unterschriebene Berufungsbegründung fristgerecht eingereicht und damit klargestellt habe, dass er die volle Verantwortung für das eingereichte Rechtsmittel übernehme.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen. Die Frist zur Einlegung der Berufung sei am 3. Juli 2019 abgelaufen, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Berufung eingelegt gewesen sei. Gemäß § 519 Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO müssten bestimmende Schriftsätze wie die Berufungsschrift die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, beziehungsweise bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie enthalten. Hieran fehle es im Streitfall. Dieses Versäumnis sei nicht deshalb unbeachtlich, weil mit der Berufungsschrift eine mit einem unterschriebenen [X.] versehene Abschrift eingereicht worden sei. Denn zum Zeitpunkt des [X.] am 3. Juli 2019 hätten - immer noch vorhandene - Zweifel darüber bestanden, ob der [X.] von der- oder demjenigen, der den [X.] unterzeichnet habe, herrühre und ob es sich bei dem Unterzeichnenden um einen zugelassenen Rechtsanwalt gehandelt habe. Die Zweifel, ob der Schriftsatz von dem [X.], ergäben sich daraus, dass als Verfasser der Berufungsschrift links unten am Ende des Schriftsatzes Rechtsanwalt [X.] ausgewiesen sei, demgegenüber der Stempelabdruck des [X.]s als Unterzeichnerin eine Rechtsanwältin ausweise, ohne dabei deutlich zu machen, dass sie in Vertretung des Erstellers des Schriftsatzes die volle Verantwortung für den Inhalt übernehme.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt die Verwerfung der Berufung als unzulässig den Kläger entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinen Ansprüchen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf ein willkürliches Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG).
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Berufungsschrift des [X.] nicht ordnungsgemäß unterschrieben und die fehlende Unterschrift unter den im Streitfall gegebenen Umständen auch nicht unbeachtlich ist.
a) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsschrift im [X.] grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 - [X.]/18, [X.], 1472 Rn. 8 [zur [X.]]; [X.], Beschluss vom 10. April 2018 - [X.]/17 Rn. 13, juris; jeweils mwN). Der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt muss den Schriftsatz zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben haben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - [X.] 36/09 Rn. 7, juris; [X.], Beschluss vom 10. April 2018 - [X.]/17 Rn. 13, juris; jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufungsschrift eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO aufweist, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen. Eine Klärung der Identität und [X.]ulationsfähigkeit des Unterschreibenden zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis zum Erlass des [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 - [X.]/18, [X.], 1472 Rn. 15), ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist (vgl. Senatsbeschluss, aaO Rn. 13).
Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist allerdings kein Selbstzweck. An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines [X.] dürfen deshalb keine überspannten Voraussetzungen gestellt werden. Ergibt sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, so kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein. So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung namentlich anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden kann, auf der der [X.] von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Denn dann ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt des fristwahrenden Schriftsatzes übernommen hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - [X.] 36/09 Rn. 8 f., juris; [X.], Beschluss vom 10. April 2018 - [X.]/17 Rn. 14 f., juris; jeweils mwN). Voraussetzung ist freilich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist -, dass die Unterschrift unter dem [X.] dem aus der Urschrift ersichtlichen Urheber des Schriftsatzes zurechenbar ist; denn andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nur den [X.] unterschreibende Person die volle Verantwortung auch für den Inhalt des Schriftsatzes selbst und nicht nur für den [X.] übernommen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist auch hier der Zeitpunkt des [X.]; damit die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt ist, darf zu diesem Zeitpunkt kein Zweifel mehr möglich sein, dass der bestimmende Schriftsatz vom [X.] herrührt (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - [X.] 9/04, NJW-RR 2004, 1364 Rn. 5).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sind die Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsschrift im Streitfall nicht gewahrt. Weder auf dem Telefax noch auf dem - dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist zugegangenen - [X.] befindet sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des [X.]. Der unterschriebene [X.] auf der zusammen mit dem Original eingereichten Abschrift der Berufungsschrift vermag den Mangel der Unterschrift im Streitfall schon deshalb nicht zu beheben, weil bei Ablauf der Berufungsfrist nicht zweifelsfrei feststand, dass die Unterschrift unter dem [X.] von Rechtsanwalt [X.]. als aus der Urschrift ersichtlichem Urheber der Berufungsschrift stammt oder diesem sonst zurechenbar ist und damit nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden konnte, dass der beziehungsweise die den [X.] Unterschreibende damit auch die Verantwortung für den Schriftsatz selbst und nicht nur für den [X.] übernehmen wollte. Erhebliche Zweifel daran, dass die - nicht mit dem Zusatz "i.V." versehene - Unterschrift unter dem [X.] von Rechtsanwalt [X.]. stammte, ergaben sich dabei schon daraus, dass der unter der Unterschrift befindliche Stempel den/die Unterschreibende als "Rechtsanwältin" und nicht - wie bei Rechtsanwalt [X.]. zu erwarten - als "Rechtsanwalt" ausweist.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf das in der Akte ersichtliche [X.] vom 16. Mai 2019, aus dem sich bei einem Vergleich der dort ersichtlichen Unterschrift mit der Unterschrift unter dem [X.] ergebe, dass auch der [X.] von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden sei, hilft schon deshalb nicht weiter, weil die Unterschriften unter dem [X.] einerseits und dem [X.] andererseits nicht unerhebliche Unterschiede aufweisen, weshalb der Vergleich der beiden Unterschriften nicht geeignet war, die Zweifel zu beheben; im Übrigen lässt sich auch aus dem [X.] vom 16. Mai 2019 nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die darauf befindliche Unterschrift gerade diejenige von Rechtsanwalt [X.] ist.
c) Muss in Fallkonstellationen wie der vorliegenden aber bereits bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststehen, dass die Unterschrift unter dem [X.] von der Person herrührt, die aus der Urschrift als deren Urheber hervorgeht, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger dies - was der Senat mit dem Berufungsgericht dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen des [X.] freilich nicht zu entnehmen vermag - nach Ablauf der Berufungsfrist behauptet hat oder ob - wie die Rechtsbeschwerde weiter meint - der Kläger nach Ablauf der Berufungsfrist nochmals darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass vorhandene Zweifel daran noch nicht ausgeräumt sind. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügten Gehörsverstöße wären - ihr Vorliegen unterstellt - deshalb jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
2. Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren noch relevante Verletzung des [X.] des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) liegt entgegen der von der Rechtsbeschwerde hilfsweise vertretenen Auffassung schließlich auch nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 9. August 2019 kann ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht entnommen werden, weil er entgegen § 236 Abs. 2 ZPO keine Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthält, sondern sich auf die Darlegung beschränkt, dass und warum die fehlende Unterschrift unter der Berufungsschrift unter den besonderen Umständen des Falles unschädlich ist.
Ob das Berufungsgericht im Streitfall - wie die Rechtsbeschwerde weiter meint - unter dem Gesichtspunkt der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen wäre, den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - [X.] 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 9 ff.; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Berufungsgericht bei einem Verstoß gegen diese Hinweispflicht gehalten gewesen wäre, dem Kläger gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren. Denn der Geltendmachung der sich daraus gegebenenfalls ergebenden Verletzung des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes im Rechtsbeschwerdeverfahren stünde jedenfalls der auch insoweit anwendbare (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - [X.] 50/20, juris Rn. 7 ff.) Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Denn der Kläger hat es versäumt, rechtzeitig nach der Mitteilung des Berufungsgerichts vom 30. Juli 2019, die Berufungsschrift trage nicht die erforderliche Unterschrift, weshalb zu prüfen sei, ob die Berufung unzulässig sei, jedenfalls vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen oder etwaige Wiedereinsetzungsgründe darzulegen. Er hat deshalb nicht alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2021 - [X.] 50/20, juris Rn. 8; vom 14. September 2021 - [X.] 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12).
[X.] |
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Offenloch |
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Allgayer |
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Böhm |
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Meta
22.03.2022
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Frankfurt, 11. Februar 2020, Az: 14 U 220/19, Beschluss
§ 85 Abs 2 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 519 ZPO, § 522 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2022, Az. VI ZB 27/20 (REWIS RS 2022, 580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 580 MDR 2022, 842-843 REWIS RS 2022, 580
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 35/17 (Bundesgerichtshof)
Berufungsverfahren: Heilung des Formmangel fehlender Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes; Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung des entsprechenden Klägervortrags
VI ZB 36/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 30/15 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Anwaltsunterschrift auf dem Rechtsmittelschriftsatz: Allgemeine Anwaltsanweisung zur Unterschriftenkontrolle …
V ZB 28/22 (Bundesgerichtshof)
Anforderungen an die Signatur bei Übermittlung einer Berufungsschrift über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
VI ZB 15/14 (Bundesgerichtshof)
Versäumung der Berufungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten Berufungsschriftsatzes: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen …