Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 322/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3084

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IXa ZB 322/03
vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 -

[X.] des [X.] hat durch den [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.], Roggenbuck und [X.]

am 19. Mai 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.] der 5. Zivilkammer des [X.]s Augsburg
vom 25. November 2003 teilweise geändert:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den [X.] des Amtsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2003 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.

Wert: 1.860 •

Gründe:

[X.] Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Hauptforderung in Höhe von 613.550,26 • zuzüglich Zinsen und Kosten. Sie erwirkte einen Pfändungs- und [X.], der unter [X.] 3 -

derem die im einzelnen näher aufgeführten Ansprüche des Schuldners gegen die eingangs bezeichnete Drittschuldnerin aus der laufenden Bankverbindung zum Gegenstand hat. Auf das bei der Drittschuldnerin geführte Konto fließen die Einnahmen des Schuldners aus seiner Tätig-keit als Laborarzt. Das Vollstreckungsgericht hat angeordnet, daß die Ehefrau des Schuldners bei Ermittlung des unpfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Person wegen eigener Einkünfte außer Betracht zu bleiben hat. Den Antrag der Gläubigerin, das Kind des Schuldners, das erste unterhaltsberechtigte Person ist, nur mit dem Freibetrag der zwei-ten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Auf die unter anderem gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] unter ihrer Zurückweisung im übrigen den Beschluß des Vollstreckungsgerichts geändert und dahin ergänzt, daß der Freibetrag für die Gewährung von Unterhalt an Abkömmlinge nach der zweiten Stu-fe der Pfändungstabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO in Ansatz zu bringen sei. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - zugelassenen - Rechts-beschwerde.

I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, daß der Freibetrag der er-sten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich für den (frühe-ren) Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt sei, dem Unterhalt gewährt werde. Sei ein solcher nicht zu berücksichtigen, bleibe der Freibetrag der ersten Stufe frei; andere Unterhaltsberechtigte - hier die Kinder des - 4 -

Schuldners - rückten nicht nach. Der Gesetzgeber habe den Freibetrag der ersten Stufe deshalb höher als den Freibetrag der zweiten Stufe an-gesetzt, weil erste unterhaltsberechtigte Person regelmäßig der Ehegatte des Schuldners sei, dessen Unterhaltsbedarf und besondere Mehrauf-wendungen für die Führung eines eigenen Haushaltes abgedeckt werden sollten, während es sich bei den nachfolgenden Unterhaltsberechtigten im allgemeinen um Kinder des Schuldners handele, für die zusätzlich Kindergeld gewährt werde.

2. Die Rechtsbeschwerde hält bereits den Tenor des landgerichtli-chen Beschlusses für zu unbestimmt gefaßt, weil er den Betrag der [X.] der Pfändungsmaßnahme nicht konkret beziffere und dieser auch nicht der § 850c ZPO als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen sei. Der Beschluß sei zudem in der Sache zu beanstanden, weil er - wie zuvor auch die Parteien - rechtsfehlerhaft davon ausgehe, daß die [X.] als erste unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen sei. Denn mit seiner Arbeitsleistung erbringe der Schuldner gemäß § 1360 BGB auch dann Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Ehefrau, wenn diese gleichfalls berufstätig sei.

Dem Beschwerdegericht könne schließlich nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, der Freibetrag der ersten Stufe komme allein dem [X.] zu. Das widerspreche dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Systematik der vom Gesetzgeber erlassenen Pfändungsta-belle (§ 850c Abs. 3 ZPO), die ein solches "Überspringen" des ersten Unterhaltsberechtigten nicht vorsehe. In § 850c Abs. 1 ZPO werde eine verbindliche Berechnungsweise für den pfändungsfreien Betrag vorge-geben. Die Zuerkennung eines Freibetrages in Höhe der ersten Stufe sei - 5 -

auch für ein unterhaltsberechtigtes Kind sachgerecht, weil dieses ebenso wie ein Ehegatte Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung verursa-chen könne, die nicht durch das Kindergeld ausgeglichen würden.

Dem setzt die Gläubigerin im wesentlichen entgegen, mit dem hö-heren Freibetrag solle dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es sich bei dem ersten Unterhaltsberechtigten meist um den in Trennung lebenden oder geschiedenen Ehegatten handele, der Mehraufwendun-gen für die Führung eines eigenen Hausstandes abdecken müsse. [X.] finde seine Rechtfertigung in Art. 6 I GG; die Rechtfertigung entfal-le, wenn die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind des Schuldners sei, für das Kindergeld bezogen werde. Die gegenteilige Ansicht führe zudem bei mehreren Kinder zu einer Ungleichbehandlung, weil dem er-sten Kind ein höherer Freibetrag zugestanden werde. Die Vorschrift des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO müsse daher in ihrem Anwendungsbereich [X.] verfassungskonform - teleologisch reduziert werden.

3. [X.] ist zuzustimmen.

a) Allerdings ist ihr nicht darin zu folgen, daß vorliegend erste un-terhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO die Ehefrau des Schuldners ist. Das Vollstreckungsgericht hat bereits im Pfändungs- und [X.] angeordnet, daß die Ehefrau für die Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen ist. Diese Anordnung hat der Schuldner nicht angegriffen. Er hat sich [X.] selbst auf den Standpunkt gestellt, daß seine Ehefrau für den pfändungsfreien Teil seines Einkommens außer Betracht zu bleiben ha-be. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist von ihm weder zum - 6 -

Gegenstand einer sofortigen Beschwerde gemacht worden, noch sonst dem Senat zur Prüfung angefallen.

b) Ist aber erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind des Schuldners, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 • monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 • monatlich maßgeb-lich (ebenso [X.]/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c [X.]. 4a; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 850c [X.]. 6; [X.], 2. Aufl. § 850c [X.]. 11; a.[X.] JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; [X.] JurBüro 2003, 378; [X.] JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). Die Vorschrift des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO regelt in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitsein-kommen. Sie setzt in ihrem Abs. 1 Satz 1 pfändungsfreie Grundbeträge für den Schuldner fest. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzli-chen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren) [X.], einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem Schuldner ermöglichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Für die Höhe der in Betracht kommen-den Freibeträge unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren - bis zu fünf - unterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. Es kommt für Abs. 1 Satz 2 allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne daß deren konkrete Lebensumstände zu berücksichtigen wären. Von einer einzelfallabhängi-gen Entscheidung hat der Gesetzgeber bewußt abgesehen. Hinter dieser - 7 -

Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge steht sein Bestreben, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Rechte des Gläubigers - in dessen wohlverstandenem Interesse - nicht unzumutbar zu erschweren. Denn ebenso wie dem Gläubiger nach Abs. 1 Satz 2 der Einwand verwehrt ist, der Schuldner sei auf den pfän-dungsfreien Betrag nicht in voller Höhe angewiesen, kann der Schuldner keine Heraufsetzung der Pauschale mit der Begründung verlangen, der gesetzliche Freibetrag sei für ihn nicht auskömmlich. Zusätzlich wird dem Interesse des Drittschuldners Rechnung getragen, dem bei der Berech-nung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens eine einfache Handhabung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge und der gemäß § 850c Abs. 3 ZPO ergangenen Pfändungstabelle ermög-licht werden soll.

c) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet auch keine Stütze in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. den Entwurf eines [X.] und ei-nes Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen; BT-Drucks. 8/693, 48 und BT-Drucks. 10/229, 41). Darin hat der [X.] zwar offen gelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Ermittlung der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen hat leiten lassen. Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. [X.] vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.], 398). Schon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgegebenen Freibeträgen abzuweichen und dem Schuldner den erhöh-ten Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person deshalb zu ver-wehren, weil es sich bei dieser statt eines Ehegatten um ein Kind han-delt, das nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das aus - 8 -

sonstigen Gründen keinen Mehraufwand für eine gemeinsame Haus-haltsführung veranlaßt.

Davon abgesehen, ist der Gesetzgeber bei Festlegung der pfän-dungsfreien Beträge in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur davon ausgegan-gen, daß im allgemeinen die Kosten für die Wohnung höher liegen, wenn im [X.] eigenen - Haushalt des Schuldners weitere unterhaltsberechtigte Personen leben, wobei diesem Haushalt neben dem Ehegatten regelmä-ßig Kinder angehören, für die dem Haushaltsvorstand Anspruch auf [X.] in unterschiedlicher Höhe zusteht. Damit wird nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, daß davon abweichende Lebensumstände des Schuldners oder des betreffenden Unterhaltsberechtigten [X.] über die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO hinaus - eine anderweitige Festsetzung des Freibetrages rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den verheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die [X.] der ersten und zweiten Stufe des [X.] zum [X.] genommen. Damit wollte er der als typisch erachteten Le-benssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in einer Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als geeignete Kalkulationsgrundlage erweist. Mit Blick auf eine möglichst zügige und vereinfachte Durchführung des [X.] hat er bereits in den Gesetzgebungsmaterialien von weiteren Differenzierun-gen abgesehen. So wird nicht gesondert auf den geschiedenen [X.] abgehoben, der nicht mehr in dem - in den Materialien allein ange-sprochenen - Hausstand des Schuldners lebt, sondern einen eigenen begründet hat, wodurch ebenfalls Mehraufwendungen für die Kosten [X.] entstehen. Schließlich wird bei den Kindern des [X.] nicht unterschieden, in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der - 9 -

Freibetrag der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festge-setzt. Auch ist die Höhe des Freibetrages nicht davon abhängig, ob der Schuldner als Haushaltsvorstand tatsächlich Kindergeldzahlungen erhält oder ob diese seinem getrennt lebenden, das Kind betreuenden [X.] zufließen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber das Leitbild ei-nes verheirateten Schuldners mit Kindern lediglich als Orientierungshilfe für die Festsetzung der Freibeträge betrachtet hat. Daß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur diese Konstellation erfaßt, liegt angesichts der in der Vorschrift erfolgten Aufzählung unterhaltsberechtigter Personen [X.] neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch Eltern und sonstige Verwandte [X.] auf der Hand. Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Ungleichbehandlung ist zudem im Wesen jeder Pauschale begründet und wird durch die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des [X.] ausgeglichen. Sie ist auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil daraus folgende Nachteile - wie dargelegt - nicht nur den Gläubiger, sondern in gleicher Weise den Schuldner treffen können.

d) An die vom Gesetz bestimmten pfändungsfreien Beträge ist das Vollstreckungsgericht gebunden. Soll von ihnen abgewichen werden, [X.] es nach den §§ 850 ff ZPO besonderer Voraussetzungen, die hier - über die vom Vollstreckungsgericht bereits getroffene Anordnung hin-aus - nicht gegeben sind. So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt ge-währt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-mens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Ferner ermöglicht § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht, bei der - 10 -

Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich [X.] unerlaubten Handlung, den pfändbaren Teil des Arbeitsein-kommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene [X.] zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel belassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetz-lichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f Abs. 3 ZPO kann im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vor-schrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belan-ge des Gläubigers und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 • beläuft, solange dem Schuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von 2.815 • aus § 850c ZPO ergeben würde. Diese Vorschriften tragen den Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend Rechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2003 aaO). Es besteht aus den genannten Gründen auch keine Veranlassung, dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des - 11 -

§ 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilligen, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, den Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person auf den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe zu verweisen.

[X.] [X.] Kessal-Wulf

Roggenbuck

[X.]

Meta

IXa ZB 322/03

19.05.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 322/03 (REWIS RS 2004, 3084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3084

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