Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZB 61/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3101

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/10
vom

22. September 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Eidesstattliche Versicherung durch [X.]-Verwalter
ZPO § 900 Abs. 4; [X.] § 27 Abs. 3 Nr. 2
a)
Dritte, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben [X.], sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein [X.]srecht zu.
b)
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.
[X.], Beschluss vom 22. September 2011 -
I [X.]/10 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
September 2011 durch [X.] Dr.
Bornkamm
und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
der Widersprechenden wird der
Be-schluss der 4.
Zivilkammer
(Einzelrichter)
des [X.] vom 26.
Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

[X.] Die Schuldnerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts [X.] vom 25.
Juli 2008 verurteilt worden, an die Gläubigerin
1.234,84

Die Gläubigerin betreibt wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, deren Verwalterin
die Widersprechende ist.

Auf Antrag
der Gläubigerin
hat die Gerichtsvollzieherin
den
Vorstand der
Widersprechenden, Frau A.

L.
, unter [X.] zur Abgabe der
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eidesstattlichen Versicherung
für die Schuldnerin
geladen. Die Widersprechen-de
hat geltend
gemacht, der Verwalter sei weder berechtigt noch verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.

Der Widerspruch
ist vor dem Amtsgericht
erfolglos geblieben. Das Land-gericht hat die
sofortige Beschwerde
der Widersprechenden
mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen, mit der
die Widersprechende ihren Widerspruch weiterverfolgt.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a)
Rechtsbeschwerdeführerin ist allerdings die widersprechende Verwal-terin und nicht die in der [X.] als Rechtsbeschwerdeführe-rin bezeichnete Schuldnerin.

[X.]) Nicht die Schuldnerin, sondern die Verwalterin hat gegen die Ver-pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in eigenem Namen Widerspruch erhoben und nach dessen Zurückweisung sofortige Beschwerde eingelegt. Das ergibt sich eindeutig aus dem [X.], dem Zu-rückweisungsbeschluss des Amtsgerichts sowie der Beschwerdeschrift vom 3.
Mai 2010.

Das [X.] hat in dem angefochtenen Beschluss zwar die Schuld-nerin auch als Beschwerdeführerin bezeichnet. Durch diese fehlerhafte Be-zeichnung konnte die an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Schuldnerin 3
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aber nicht zur Beschwerdeführerin werden. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich zudem eindeutig, dass Gegenstand der Entscheidung des Landge-richts der
Widerspruch der Verwalterin war, die meinte, in dieser Eigenschaft zu der eidesstattlichen Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft
weder berechtigt noch verpflichtet zu sein. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als
[X.] angesprochen, die erkennbar durch die [X.]bezeichnung betroffen werden soll ([X.], Beschluss vom 28.
März 1995

X
ARZ
255/95, [X.] 1995, 764, 765).

[X.]) Aufgrund der Falschbezeichnung der [X.] in dem angefochtenen Beschluss ist auch in der
Rechtsbeschwerde die Rechtsbeschwerdeführerin in entsprechender Weise falsch bezeichnet worden. Der [X.] wurde aber von der Verwalterin und damit der richtigen [X.] beauftragt. Da diese Beauftragung erfolgte, um dem ursprüngli-chen Widerspruch der Verwalterin zum Erfolg
zu verhelfen, entspricht es deren
Willen und Interesse, die Rechtsbeschwerde in eigenem Namen als durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und [X.]s beschwerte [X.] einzulegen. Die Verwalterin ist deshalb trotz der vom [X.] übernommenen Falsch-bezeichnung in der [X.] selbst Rechtsbeschwerdeführerin.

b) Da die Widersprechende in eigenem Namen Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingelegt hat, steht ihre Prozessführungsbefugnis außer Frage. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob ihre Bestellung zur
Verwalterin
der Schuldnerin zwischenzeitlich geendet hat, wie die Rechtsbeschwerde behauptet.

c) Die Zulassung ist wirksam,
obwohl der Einzelrichter nicht anstelle des Kollegiums hätte entscheiden dürfen. Dieser Verfahrensfehler führt nicht zur Unwirksamkeit der Zulassung, sondern zur Aufhebung und Zurückverweisung ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003
IX
ZB
134/02, [X.]Z
154, 200, 201).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie un-ter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entschei-den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO der mit drei [X.] übertragen müssen ([X.]Z 154, 200, 202). Dem origi-nären Einzelrichter nach §
568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt.

Der
Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ist von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.]Z 154, 200, 203).

II[X.]
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das [X.] zu berücksichtigen haben:

a) Als Widersprechende und Beschwerdeführerin ist im Rubrum die
T.

[X.]

V.

[X.]

AG, vertreten durch den Vorstand
A.

L.
, N.

, [X.]

, und als weitere Beteiligte die
Schuldnerin aufzuführen.

b) Der
Widerspruch der Verwalterin im Termin zur Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung war statthaft

900 Abs.
4 ZPO). Zwar war sie am Vollstre-ckungsverfahren
weder als Gläubigerin
noch als Schuldnerin
beteiligt. Zum [X.] im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch auch ein Dritter berechtigt, wenn er geltend machen kann, durch die Verpflich-tung zur Abgabe der Versicherung in eigenen Rechten
betroffen zu sein. Für die Erinnerung nach §
766 Abs.
1 ZPO entspricht dies allgemeiner Meinung 12
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(vgl. etwa [X.], 377, 380; [X.], NJW 1978, 2205; NJW 1980, 458; [X.], [X.] 1992, 170; [X.] in [X.], ZPO, 28.
Aufl., §
766 Rn.
9). Mit der Erinnerung
kann aber
die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht bestritten werden, weil §
766 ZPO durch die Spezialrege-lung des Widerspruchs in
§
900 Abs.
4 ZPO verdrängt wird ([X.] [X.]O §
900 Rn.
22; MünchKomm.ZPO/Eickmann,
3.
Aufl., §
900 Rn.
21; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
900 Rn.
47). Deshalb steht
[X.], die die [X.] für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt
oder verpflichtet
halten, dieses Widerspruchsrecht zu. Etwas anderes wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.
19 Abs.
4 GG) unvereinbar. Die Widersprechende ist danach zur Einlegung des Wider-spruchs berechtigte Dritte.

c) Das Beschwerdegericht wird gegebenenfalls zu prüfen
haben, ob die Bestellung der Widersprechenden zur
Verwalterin
inzwischen beendet ist. Die Widersprechende hat im Rechtsbeschwerdeverfahren den Verwaltervertrag vom 21.
September 2005 vorgelegt
und auf
§
26 Abs.
2 [X.]
verwiesen.

d)
Ist die Widersprechende Verwalterin, so hat das Beschwerdegericht sie im Ergebnis zu Recht
für verpflichtet gehalten, die eidesstattliche [X.] für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.

[X.]) Nach §
27 Abs.
3 Nr.
2 [X.] ist der Verwalter unter anderem berech-tigt, im Namen der [X.] der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Ab-wendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die [X.] gerichteten Rechtsstreit gemäß §
43 Nr.
5 [X.] im Vollstreckungsverfahren zu führen. §
43 Nr.
5 [X.] bezieht sich unter anderem auf Klagen Dritter, die sich gegen die [X.] und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung bezie-18
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hen. Kommt es aufgrund einer derartigen Klage eines [X.] zu einem Vollstre-ckungsverfahren gegen die [X.], so ist der Verwalter schon nach dem Wortlaut des §
27 Abs.
3 Nr.
2 [X.] berechtigt, die [X.] dabei zu ver-treten. Teil des [X.] ist auch die eidesstattliche [X.] gemäß §§
899
ff. ZPO.

Dementsprechend nehmen sowohl die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als auch Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] an, dass der Verwalter eine eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeben kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze, [X.]. 16/887, S.
70
f.; Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, [X.]. 16/3843, S.
27). Dies entspricht auch der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa
[X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
27 Rn.
92;
[X.] in Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, 2007, §
11 Rn.
82; MünchKomm.BGB/[X.], 5.
Aufl., §
27
[X.]
Rn.
26; [X.] in [X.] [X.]O
§
807 Rn.
7; aA [X.]
Köhler, Das neue [X.], 2007, §
27 Rn.
520).

[X.]) Der Verwalter ist
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nicht nur
berechtigt,
sondern auch verpflichtet. Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese
gerichteten Vollstre-ckungsverfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, der insbesondere für die
Bezahlung der an die
[X.] ge-richteten Rechnungen
zu sorgen hat. Das umfasst auch die Erfüllung gesetzli-cher Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen. Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde dagegen ein, anders als im Fall des
§
27 Abs.
1 [X.] wer-de der Verwalter in Absatz
3 dieser Vorschrift zu den dort aufgeführten [X.] nicht "berechtigt und verpflichtet", sondern nur "verpflichtet". Es wider-spräche
dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Handlungsfähigkeit der Woh-21
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nungseigentümergemeinschaft sicherzustellen, könnte der Verwalter von den einzelnen Befugnissen nach seinem Belieben Gebrauch machen ([X.]
in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
27 Rn.
165; BTDrucks.
16/3843, S.
26; zu der [X.] gleichlautenden Vorschrift des §
27 Abs.
2 [X.] auch [X.]/Pick, [X.], 19.
Aufl., §
27 Rn.
26).

cc) Soweit es um die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen sie gerichteten Vollstreckungsverfahren geht, kommt dem [X.] "zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonsti-gen Rechtsnachteils erforderlich" in §
27 Abs.
3 Nr.
2 [X.] keine eigenständige Bedeutung zu. Das Gesetz definiert im letzten Halbsatz des §
27 Abs.
3 Nr.
2 [X.], der durch das Wort "insbesondere" eingeleitet wird,
die Vertretung der [X.] in
gegen sie gerichteten Erkenntn und Vollstreckungsverfahren als Fall der zur Abwendung sonstiger Rechtsnachteile erforderlichen Maßnah-men ([X.] in [X.]
[X.]O
§
27 Rn.
91; [X.] in [X.] [X.]O §
27 Rn.
184; die von der Rechtsbeschwerde zitierte Stelle dieser Kommentierung betrifft dagegen §
27 Abs.
2 Nr.
2 [X.], zu dem [X.] eine Mindermeinung [X.], vgl. [X.] [X.]O §
27 Rn.
125).

dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde schließt
auch
der [X.], dass der Verwalter Zustellungsbevollmächtigter der [X.] ist (§
45 [X.]), keineswegs aus, dass er weitergehende Rechte und Pflichten hat. Die Funktion des Verwalters ist nicht auf die eines Zustellungsbevollmächtigten beschränkt.

ee) Zu Recht hat das Beschwerdegericht schließlich
darauf abgestellt, dass der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, vollständige [X.] über die Vermögensverhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erhalten, zu dieser Auskunft aber in der Regel nur der Verwalter in der Lage sein wird.
Dieses Interesse des Gläubigers wird entgegen der Ansicht der 23
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Rechtsbeschwerde nicht ausreichend dadurch gewahrt, dass sich die [X.] erforderlichenfalls vom Verwalter unterrichten lassen können. Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer dies ohne [X.] von sich aus tun werden, noch dass sich eine derartige Informationsbe-schaffung durch die Eigentümer einfach durchsetzen ließe.

IV. Hinsichtlich
der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichts-kosten macht der Senat von der Möglichkeit des §
21 GKG Gebrauch.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 26.04.2010 -
8 M 2173/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2010 -
4 T 237/10 -

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Meta

I ZB 61/10

22.09.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZB 61/10 (REWIS RS 2011, 3101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3101

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