Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZB 1/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9309

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 1/11
vom
9. Februar 2012
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 302
59
899.5

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Februar
2012
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof.
Dr.
Büscher,
Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
[X.] gegen den am 8.
Dezember 2010 an Ver-kündungs Statt
zugestellten Beschluss des 26.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Markeninhabers zurückgewiesen.

t-gesetzt.

Gründe:
[X.] Für den
Markeninhaber ist seit dem 3.
Februar
2003
die
am 5.
No-vember 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302
59
899.5
[X.]
für folgende
Waren und Dienstleistungen
eingetragen:
1
-
3
-

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse
16 enthalten), nämlich Postkarten, Aufkleber, Plakate, Bücher; Druckerzeugnisse, nämlich Bücher, Broschüren, Hefte; Fotografien; Schreibwaren; Verpackungsmate-rial aus Kunststoffen, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Veranstaltung von Reisen.

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Lö-schung der Marke
wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung
beantragt.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamts hat mit [X.] vom 4.
April 2007
die Löschung der Marke
angeordnet.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des
Markeninhabers hat das [X.] zu-rückgewiesen ([X.], Beschluss
vom
8.
Dezember 2010

26
W
(pat) 63/07,
juris).
Hiergegen wendet sich der
Markeninhaber mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er
die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. Der Markeninhaber hat ferner beantragt, ihm für die Durchführung des [X.] Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
I[X.] Das [X.] hat die Auffassung vertreten,
aufgrund der gesamten Umstände des Streitfalls stehe fest, dass der Markeninhaber bei der Anmeldung der angegriffenen Marke [X.] im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
10 MarkenG gewesen sei.
II[X.] [X.] des Markeninhabers
hat keinen Erfolg.
1. Die form-
und fristgerecht eingelegte und begründete [X.] ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt
daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt 2
3
4
5
6
7
-
4
-

wird. [X.] beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen [X.] durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2010
I
ZB
40/09, [X.], 1034 Rn.
9 = [X.], 1034
LIMES LOGISTIK).
2. [X.] ist jedoch unbegründet. Der
Markeninhaber
rügt ohne Erfolg die Verletzung seines
Anspruchs
auf rechtliches
Gehör (§
83 Abs.
3 Nr.
3 MarkenG, Art.
103
Abs.
1 GG).
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun-gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Art.
103 Abs.
1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser
Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grund-sätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deut-lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht [X.] worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtbe-rücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstand-punkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ([X.], NJW 2009, 1584 mwN). Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art.
103 8
9
-
5
-

Abs.
1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertrete-nen Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011
IX
ZR
145/10, juris Rn.
6 mwN; Beschluss vom 7.
Juli 2011
I
ZB
68/10, juris Rn.
12

Medicus.log).

b) [X.] rügt ohne
Erfolg, das [X.] habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches
Gehör verletzt, indem es
in seiner Gesamtabwägung
den unstreitig gebliebenen Vortrag des Markeninha-bers nicht berücksichtigt habe, wonach dieser die streitgegenständliche Be-zeichnung "[X.]"
bereits in den Jahren 1997/98 für [X.],
wie
beispielsweise
Kalender, verwendet
habe.
Das [X.] hat
dieses Vorbringen nicht nur ausdrücklich in seiner Wiedergabe des Beschwerdebegehrens des Markeninhabers erwähnt, sondern es ersichtlich auch bei seiner Prüfung
zugrunde gelegt, ob die Voraus-setzungen einer [X.]en Markenanmeldung gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
10 MarkenG erfüllt sind.
Das [X.] ist bei seiner Beurteilung ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Markeninhaber bereits bei der Anmeldung der Marke neben einer Behinderungsabsicht zugleich auch einen eigenen künftigen Be-nutzungswillen gehabt hat. Ferner hat es seine Feststellung der Nichtbenutzung der angegriffenen Marke durch den Markeninhaber ausdrücklich auf den Zeit-punkt der Markenanmeldung begrenzt, indem es angenommen hat, der [X.] habe "seinerzeit"
die Bezeichnung "[X.]"
nicht benutzt.
Soweit die Rechtsbeschwerde dies als nicht hinreichende,
nur "beiläufige"
Feststellung angreift, wendet sie sich im [X.] gegen
den
zutreffenden

recht-lichen Ausgangspunkt des
[X.], wonach der eigene Benut-10
11
12
13
-
6
-

zungswille der Annahme einer unlauteren Behinderungsabsicht
im Rahmen ei-ner Gesamtabwägung
nicht entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2008
I
ZR
38/05, [X.], 621 Rn.
32 = [X.], 785
[X.], mwN). Darauf, ob das [X.] das Vorliegen eines [X.] nach §
8 Abs.
2 Nr.
10
MarkenG zu Recht bejaht hat, kommt es jedoch nicht an. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des §
83 Abs.
3 Nr.
3
MarkenG soll allein die Einhaltung des [X.] der Gewährung rechtli-chen Gehörs sichern und dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Be-schwerdeentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2000
I
ZB
50/97, [X.], 894, 895 = WRP 2000,
1166
Micro-PUR; Beschluss vom 1.
Juni 2006
I
ZB
121/05, juris Rn.
12; [X.], [X.], 1027 Rn.
22
Cigaretten-packung; Beschluss vom 24.
April 2008
I
ZB
57/07, juris Rn.
10; [X.], [X.] vom 14.
April 2011
I
ZA
21/10, [X.] 2011, 267 Rn.
13) und damit auch nicht der Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung des zur Kenntnis ge-nommenen Streitstoffs durch das [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008
I
ZB
70/07, [X.] 2008, 176 Rn.
12).
IV. Der Antrag auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren ist zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
August 2008

I
ZA
2/08, [X.], 88 Rn.
10 = [X.], 1551
[X.]), aber unbe-gründet. Wie dargelegt,
hat die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
14
-
7
-

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Abs.
2 Satz
1 MarkenG.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2010 -
26 W(pat) 63/07 -

15

Meta

I ZB 1/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZB 1/11 (REWIS RS 2012, 9309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9309

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