Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Verwendung der Erkenntnisse einer gefahrenabwehrrechtlichen Durchsuchung während einer Verkehrskontrolle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem Angeklagten [X.]erhobene Verfahrensrüge, das [X.] habe die Erkenntnisse aus der Durchsuchung eines von ihm am [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe gesteuerten und von seiner Ehefrau angemieteten Pkw wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nicht verwerten dürfen, ist - über die in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründe hinaus - auch deshalb unbegründet, weil die Durchsuchung durch die Polizei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nds. [X.] auch ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig war. Nach dieser Vorschrift können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache durchsuchen, die von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 Nds. [X.] durchsucht werden darf (Nr. 1), bzw. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf (Nr. 3). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. [X.] kann eine Person durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Angesichts des bei der Verkehrskontrolle wahrgenommenen Cannabisgeruchs bestand der auf Tatsachen basierende Verdacht, dass sich in dem Pkw oder bei den im Wagen befindlichen Personen Betäubungsmittel befanden, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Nds. [X.]) sichergestellt werden durften. War die Durchsuchung damit [X.] zulässig, konnten die daraus gewonnenen Erkenntnisse gemäß § 161 Abs. 2 StPO auch im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol
Meta
08.12.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Verden, 7. April 2015, Az: 7 KLs 17/11
§ 161 Abs 2 StPO, § 22 Abs 1 Nr 2 SOG ND, § 23 Abs 1 Nr 1 SOG ND, § 23 Abs 1 Nr 3 SOG ND, § 26 Abs 1 Nr 1 SOG ND
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2015, Az. 3 StR 406/15 (REWIS RS 2015, 1133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1133
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 406/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 247/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Rechtmäßigkeit sog. legendierter Kontrollen; Tätigwerden der Polizei aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlage zum Zweck der Gefahrenabwehr …
2 StR 247/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 436/09 (Bundesgerichtshof)
Fair-trial-Grundsatz im Strafverfahren: Darstellung eines unwahren Sachverhalts in der Ermittlungsakte; Täuschung des Beschuldigten im Falle …
10 A 1242/17 (Verwaltungsgericht Hannover)