Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. StB 46/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8756

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[X.]BESCHLUSS _____________ StB 46/09 vom 4. März 2010 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Mordes u. a. hier: Beschwerde des Zeugen [X.]gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. März 2010 gemäß § 304 Abs. 5 [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Zeugen [X.] gegen den [X.]uss des Ermittlungsrichters des [X.] vom [X.] 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: [X.] Der [X.] führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbe-kannt wegen Mordes, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Gegenstand ist die Tötung des damaligen [X.] [X.] [X.] in [X.] am 11. Mai 1981 durch unbekannte Mitglieder der terroristischen Vereinigung "Re-volutionäre Zellen" ([X.]). 1 In diesem Verfahren hat der Zeuge M. am 18. Januar 2001 Angaben gemacht über Gespräche, die ab Frühjahr 1986 bis Anfang 1990 unter [X.] - 3 - rigen der "Revolutionären Zellen" geführt worden sind und die einzelne Um-stände des Todes von Minister [X.] zum Gegenstand hatten. An diesen Ge-sprächen soll nach Angaben des Zeugen auch der Beschwerdeführer teilge-nommen haben. Der [X.] hat, nachdem der Beschwerdeführer bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 29. Juli 2009 unter Berufung auf § 55 [X.] die Beantwortung jeder Frage zur Sache verweigert hatte, die richterliche Vernehmung beantragt. Vor dem Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerdeführer am 9. September 2009 im Beisein des ihm beigeordne-ten Zeugenbeistands, Frau Rechtsanwältin [X.]

, erklärt, er werde keine Fragen zu dem Beweisthema "Zuhörer bei Gesprächen, anlässlich derer die Ermordung von Minister [X.] Gegenstand war" beantworten. 3 Darauf hat der Ermittlungsrichter des [X.] gemäß § 70 Abs. 1 und 2 [X.] durch den angefochtenen [X.]uss gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 200 •, ersatzweise für je 100 • einen Tag Ordnungshaft festgesetzt und Erzwingungshaft längstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet, die Vollziehung der Beugehaft jedoch bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen deren Anordnung ausgesetzt. 4 Im Beschwerdeverfahren hat Rechtsanwältin [X.] beantragt, ihr für den Fall, dass der [X.] die Ansicht vertrete, dem Beschwerdeführer stünde ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu, Einsicht in die vollständigen Ermitt-lungsakten zu gewähren. Hiergegen hat der [X.] Bedenken erhoben. 5 - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Erzwingungshaft gemäß § 304 Abs. 5 [X.] zulässig (BGHSt 36, 192). Der [X.] kann darüber entscheiden, ohne dass dem Beistand des Beschwerdeführers die begehrte Akteneinsicht gewährt worden ist, da ein Akteneinsichtsrecht hier nicht besteht. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. 6 1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht vorliegend dem Gene-ralbundesanwalt zu, da es sich um ein Ermittlungsverfahren handelt (§ 478 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. [X.]). Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Ak-ten dem [X.] zur Entscheidung über eine Beschwerde vorliegen. Ein Fall von § 478 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.] ist deswegen nicht gegeben ([X.] in [X.]. § 478 Rdn. 2). Der [X.] hat indes aus Vereinfachungsgründen davon abgesehen, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, zunächst eine förmli-che Entscheidung des [X.]s über das Akteneinsichtsgesuch zu erwirken und sodann ggf. gemäß § 478 Abs. 3 [X.] gegen eine Ablehnung der Akteneinsicht gerichtliche Entscheidung zu beantragen, da er nach § 161 a Abs. 3 [X.], § 135 Abs. 2 GVG auch darüber zu entscheiden hätte. 7 2. Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem [X.] (vgl. § 147 Abs. 1 [X.]) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als "Privatperson" im Sinne von § 475 [X.] ([X.] NJW 2002, 1590; KG, [X.]. vom 7. Februar 2008 (1) 2 [X.] 58/06-2 (2/08) - juris m. w. N.; [X.]/[X.] in Löwe/[X.], [X.] 26. Aufl. § 68 b Rdn. 24). 8 - 5 - Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Ermittlungsakten im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt [X.], soweit es um die Kenntnis des Zeugen von der Aussage anderer Zeugen geht, was schon aus § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgt: Danach ist ein Zeuge in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen; [X.] der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) hat er den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zeuge soll auf [X.] unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen (vgl. [X.], [X.] 52. Aufl. § 58 Rdn. 2). Insoweit stehen zugleich Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht entgegen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Der Beweiswert der Aussage des Beschwerdeführers wäre gemindert, wenn er vor ihr im Einzelnen wüsste, was andere Zeugen zu dem Beweisthema bekun-det haben. 3. Dem Beschwerdeführer steht kein Auskunftsverweigerungsrecht in dem von ihm in Anspruch genommenen Umfang zu. 9 a) § 55 Abs. 1 [X.] gewährt dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Ange-hörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder - was hier indes nicht in Betracht kommt - einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 [X.] ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsa-chen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 [X.]) veranlassen oder zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnte. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge [X.] Tatsachen angeben müsste, die lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die [X.] - 6 - mäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslö-sen, jedoch "als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude" zu einer Be-lastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. [X.], 1413). Für die Ge-fahr strafrechtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus ([X.], 415, 416). Selbst wenn danach von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Verneh-mungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte (vgl. [X.], 607; NStZ-RR 2005, 316). Dies gilt auch im Hinblick auf die Vernehmung zu einem einzelnen Tatsachenkomplex. 11 b) Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder glaubhaft ge-macht noch ist sie ersichtlich. Im Einzelnen gilt: 12 Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des [X.] vom 15. Juli 2004 wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Tat hat er nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung bei den "Revolutionären Zellen" begangen. Er war danach "im April 1986" aufgefordert worden, dieser Vereinigung beizutre-ten, und war dem Ansinnen "einige Wochen später" gefolgt. Seine Mitglied-13 - 7 - schaft endete mit dem Zerfall der [X.] Gruppe der "Revolutionären Zellen" im Frühjahr 1988. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklagevorwür-fe der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB) sowie des [X.] einer weiteren Sprengstoffexplosion sind im Verfahren vor dem [X.] im Zusammenhang mit einer verfahrensbeendenden [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 [X.] ausgeschieden worden, nachdem der An-geklagte eine geständige Einlassung abgegeben hatte. Würde der Beschwerdeführer bekunden, an Gesprächen teilgenommen zu haben, die ab Frühjahr 1986 bis Anfang 1990 unter Angehörigen der "Revo-lutionären Zellen" geführt worden sind, so wäre eine Gefahr erneuter Verfol-gung wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung aufgrund der sich auch auf die ausgeschiedenen Rechtsverletzungen erstre-ckenden Rechtskraft des Urteils des [X.] zweifellos ausgeschlos-sen (vgl. [X.] aaO § 154 a Rdn. 28). 14 Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Tat-sachenbekundung den Beschwerdeführer darüber hinaus in die Gefahr einer Strafverfolgung wegen der Beteiligung an der Tötung von Herrn [X.] bringen könnte. Dass er sich ab Frühjahr 1986 an der terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, steht seit Jahren aufgrund seiner geständigen Einlassung vor dem [X.] fest. Zurecht hat der [X.] mehrfach darauf hingewiesen, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem im Urteil des [X.] festgestellten Zeit-punkt sowie nach Auflösung der [X.] Gruppe Mitglied der "Revolutionären Zellen" gewesen ist oder gar an dem [X.] beteiligt war. 15 - 8 - In gleicher Weise ist nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen sonstiger Vorwürfe aussetzen könnte, wenn er einräumen würde, bei den Gesprächen Erkenntnisse über mögliche Beteiligte an der Tötung gewonnen oder Vermutungen darüber ange-stellt zu haben, ohne in der Folgezeit den Strafverfolgungsbehörden darüber Mitteilung zu machen. 16 Nach alledem kann der Beschwerdeführer sich für die pauschale Ver-weigerung, auf Fragen zu dem Komplex "Zuhörer bei Gesprächen, anlässlich derer die Ermordung von Minister [X.] Gegenstand war" zu antworten, nicht auf § 55 [X.] berufen. Angesichts der Schwere der aufzuklärenden Straftat ist die Anordnung von Erzwingungshaft auch verhältnismäßig. 17 [X.] Pfister Hubert

Meta

StB 46/09

04.03.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. StB 46/09 (REWIS RS 2010, 8756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8756

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