Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.06.2018, Az. 1 BvR 823/18

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 7325

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (juris: PolAufgG BY) durch das "Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen" vom 24.07.2017 (juris: GefPersG BY) und das "Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts" vom 18.05.2018 (juris: PolAufgG1990ÄndG BY 8) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Darlegung der Beschwerdebefugnis


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung des [X.] durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 (BayGVBl. S. 388) und das [X.] [X.] Polizeirechts vom 18. Mai 2018 (BayGVBl. S. 301).

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die angegriffenen Normen nicht hinreichend dargelegt haben.

3

Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. [X.] 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr). Hier haben die Beschwerdeführer schon nicht hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt zu werden. Jedenfalls aber ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Vorschriften geeignet wären, die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ohne einen weiteren Vollzugsakt unmittelbar zu verändern, oder es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, gegen denkbare Vollzugsakte im fachgerichtlichen Verfahren vorzugehen (vgl. [X.] 115, 118 <139>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 823/18

22.06.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 90 Abs 1 BVerfGG, GefPersG BY, PolAufgG1990ÄndG BY 8, PolAufgG BY

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.06.2018, Az. 1 BvR 823/18 (REWIS RS 2018, 7325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7325

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