Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.07.2020, Az. 2 BvQ 51/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2908

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags (§ 32 Abs 1 BVerfGG) in einer Zwangsvollstreckungssache mangels hinreichender Begründung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 [X.]G.

2

Die Antragsteller haben - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17-, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, Rn. 11) - nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 9. Juli 2020 - 81 M 1989/20 - und des [X.] vom 23. Juli 2020 - 7 [X.]/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris). Nach dem derzeitigen Verfahrensstand wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Antragsteller keines der von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Atteste vorgelegt haben. Eine verantwortbare Prüfung, inwiefern die Fachgerichte bei deren Beurteilung ihren verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen sind, wäre deshalb nicht möglich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 51/20

24.07.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Wetzlar, 9. Juli 2020, Az: 81 M 1989/20, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.07.2020, Az. 2 BvQ 51/20 (REWIS RS 2020, 2908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2908

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