Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 3 StR 364/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1266

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Gegenstand

Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten anstelle des erlangten Gegenstands beim Drittbegünstigten


Leitsatz

Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]    und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 1. April 2019

a) soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, dahin geändert, dass die Einzelstrafen in Fall I[X.] 10. a) und 18 entfallen;

b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) soweit es den Angeklagten [X.] betrifft,

(1) in den Schuld- und Strafaussprüchen in den Fällen I[X.] 1., 2., 8. - 13., 15., 16., jeweils b);

(2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

bb) soweit es den Angeklagten [X.]    betrifft,

(1) in den Schuld- und Strafaussprüchen in den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils b);

(2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

(3) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes des Erlangten;

cc) soweit es den Angeklagten [X.]betrifft,

(1) in den [X.] in den Fällen I[X.] 10. - 16., jeweils b);

(2) im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe;

dd) soweit es den Mitangeklagten M.      betrifft,

(1) in den Schuld- und Strafaussprüchen in den Fällen I[X.] 1. - 7., 9., 10., 12. - 16., jeweils b);

(2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

ee) soweit es den Mitangeklagten S.   betrifft,

(1) in den Schuld- und Strafaussprüchen in den Fällen I[X.] 3. - 7., jeweils b);

(2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten und die Mitangeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs wie folgt verurteilt: Den Angeklagten [X.] in 19 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 16. August 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten [X.]    in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten [X.]in 14 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten M.      in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie den Mitangeklagten [X.]in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Daneben hat es Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von [X.]n getroffen.

2

Die von den Angeklagten [X.], [X.]    und [X.]auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben - gemäß § 357 StPO im Umfang von deren jeweiliger Beteiligung zudem zugunsten der Mitangeklagten - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel - auch soweit der Angeklagte [X.]    die Verletzung formellen Rechts beanstandet - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

[X.]

3

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen schlossen sich die Angeklagten und die Mitangeklagten zusammen, um sich aus wiederholten Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans begingen sie in jeweils unterschiedlicher Besetzung die folgenden Taten:

4

Die Angeklagten und Mitangeklagten erlangten in den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils a), und I[X.] 18. von privaten [X.] zum Kauf angebotene Gebrauchtfahrzeuge und die [X.], indem sie bei der Übergabe der Fahrzeuge vorspiegelten, eine Online-Überweisung der vereinbarten Kaufpreise zu veranlassen. Die [X.] verblieb jeweils beim Verkäufer und sollte erst herausgegeben werden, wenn das Geld auf seinem Konto eingegangen war. Eine Bezahlung der Fahrzeuge war indes von den Angeklagten und Mitangeklagten von vorneherein nicht beabsichtigt.

5

Die so erlangten Pkw boten die Angeklagten und Mitangeklagten im [X.] zu einem deutlich unter dem Einstandspreis liegenden Betrag zum Verkauf an (Fälle I[X.] 1. - 16., jeweils b)). Der Angeklagte [X.]    fertigte für die Fahrzeuge aus [X.] Zulassungsbescheinigungen Teil I und [X.], in die er die Daten der Gebrauchtwagen und die Alias-Personalien eintrug, unter denen jeweils einer der Angeklagten oder Mitangeklagten als Weiterverkäufer auftrat. Die Gebrauchtwagen wurden unter Vorlage der so hergestellten Fahrzeugpapiere gegen Barzahlung an die jeweiligen Geschädigten übergeben. In den Fällen I[X.] 13. b) und 15. b) musste der Mitangeklagte M.      bei den Käufern aufkommende Zweifel an den Personalien des vermeintlichen Verkäufers zerstreuen. In Fall I[X.] 9. b) wies die vom Angeklagten [X.]    hergestellte [X.] als Datum der Erstzulassung den "34. März 2016" aus.

6

Die Bargelderlöse wurden unter den am An- und Verkauf Beteiligten aufgeteilt, wobei es keinen festen Verteilungsschlüssel gab. Der Angeklagte [X.]   , der ausschließlich wegen seiner Tatbeteiligung an den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils b), verurteilt worden ist, erhielt in jedem Einzelfall einen Betrag in Höhe von 2.000 €. In dieser Höhe hat das [X.] gegen ihn die Einziehung des Wertes des [X.] angeordnet. Gegen die weiteren Angeklagten und die Mitangeklagten hat es in den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils a), die Einziehung des Wertes der Fahrzeuge als Gesamtschuldner mit den an der jeweiligen Tat Beteiligten angeordnet. In den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils b), hat es von der Einziehung des Wertes der erlangten [X.] gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Die Fahrzeuge verblieben bei den Käufern.

I[X.]

7

1. Soweit die Angeklagten in den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils b), wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges verurteilt worden sind, hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass den Käufern ein Schaden entstand, denn aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass die Erwerber kein Eigentum an den Fahrzeugen erhielten.

8

Ein Schaden in Höhe der von den Käufern jeweils übergebenen Bargeldbeträge liegt nur vor, wenn diese im Gegenzug kein Eigentum an den Pkw erlangten ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 [X.], [X.]R § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 75 Rn. 6). Die Urteilsgründe verhalten sich aber weder zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs durch die Angeklagten und Mitangeklagten von den [X.] in den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils a), gemäß § 929 Satz 1 [X.] (unten a)) noch zu denen eines gutgläubigen Erwerbs des Eigentums durch die Käufer gemäß § 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 [X.] (unten b)).

9

a) Der [X.] vermag bereits nicht zu prüfen, ob die Angeklagten das Eigentum an den Fahrzeugen erwarben und deshalb in den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils b), den Käufern gemäß § 929 Satz 1 [X.] Eigentum verschaffen konnten. Denn das [X.] hat keine Feststellungen zu den zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den [X.] und den Angeklagten beziehungsweise Mitangeklagten in den Fällen I[X.] 1. - 16. (jeweils a)) getroffen. So ist nicht dargelegt worden, welche Vereinbarungen zwischen den [X.] und den Angeklagten zur Übertragung des Eigentums getroffen wurden. Nicht sicher ausgeschlossen werden kann daher, dass die Verkäufer die Fahrzeuge trotz Einbehalts der [X.] an die Angeklagten gemäß § 929 Satz 1 [X.] übereigneten.

b) Lagen die Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung auf die Angeklagten nicht vor, hätten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs des Eigentums an den Fahrzeugen durch die Käufer gemäß § 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1 [X.] verhalten müssen.

Durch eine nach § 929 [X.] erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der [X.], zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwürbe, nicht in gutem Glauben ist. Gemäß § 932 Abs. 2 [X.] handelt der Erwerber nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Das Urteil befasst sich insoweit weder mit dem Vorstellungsbild der Käufer noch damit, welche Qualität die Fälschungen der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II hatten und ob sich aus ihnen Verdachtsmomente gegen die Echtheit der Urkunden hätten ergeben müssen. Auch in den Fällen I[X.] 9., 13. und 15., jeweils b), hätte es näherer Darlegungen bedurft, da Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers zwar einem Irrtum im Sinne des § 263 Abs. 1 [X.] nicht entgegenstehen, gleichwohl aber grobe Fahrlässigkeit gemäß § 932 Abs. 2 [X.] begründen können, die einen gutgläubigen Erwerb ausschließt.

§ 935 [X.] hindert einen gutgläubigen Erwerb der Fahrzeuge hier nicht. Denn die Pkw waren den ursprünglichen Besitzern nicht abhandengekommen. Der Verlust des unmittelbaren Besitzes bedeutet nur dann ein Abhandenkommen, wenn er gegen oder ohne den Willen des Eigentümers eingetreten ist, nicht hingegen - wie vorliegend - bei einer Besitzaufgabe infolge Täuschung; denn es kommt allein auf den tatsächlichen Willen an ([X.], Urteil vom 21. Januar 1921 - [X.]/20, [X.]Z 101, 224, 225; BeckOGK/Klinck, [X.], Stand: 01.07.2020, § 935 Rn. 12).

2. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche entzieht den insoweit gegen die Angeklagten [X.] und [X.]    verhängten Einzelstrafen in den Fällen I[X.] 1. - 16., jeweils b), und den Gesamtstrafen, der gegen den Angeklagten [X.]ausgeurteilten Einheitsjugendstrafe und der den Angeklagten [X.]    betreffenden Einziehungsentscheidung ihre Grundlage.

3. Soweit gegen den Angeklagten [X.] in den Fällen I[X.] 10. a) und 18. Einzelstrafen festgesetzt worden sind, unterliegen diese der Aufhebung. Sie entfallen, denn der Angeklagte [X.] ist für diese Taten, an denen er nicht beteiligt war, nicht verurteilt worden.

4. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen I[X.] 1. - 16., (jeweils b), ist gemäß § 357 StPO auf die beiden Mitangeklagten in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang ihrer Beteiligung an den einzelnen Fällen zu erstrecken. Der dargelegte Rechtsfehler betrifft sie gleichermaßen. Dieser bedingt zugleich die Aufhebung der dazugehörigen Einzelstrafen sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen.

5. Die Aussprüche über die Einziehung des Wertes des [X.] halten betreffend die Angeklagten [X.] und [X.]rechtlicher Überprüfung stand. Die Einziehung von [X.] gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn - wie hier - bei dem [X.] die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.

a) Die Frage, ob der Wert des [X.] beim Tatbeteiligten eingezogen werden kann, wenn das aus der Tat [X.] bei einem [X.], bei dem die Voraussetzungen einer Einziehungsentscheidung gemäß § 73b Abs. 1 [X.] vorliegen, (körperlich) noch vorhanden ist, ist - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Lediglich in Fällen, in denen das [X.] (körperlich) nicht mehr vorhanden war, mithin auch beim [X.] ausschließlich die Voraussetzungen einer Einziehung von [X.] des [X.] vorlagen, hat der [X.] eine gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten und [X.] angenommen ([X.], Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 4 [X.], juris Rn. 3; vom 29. Februar 2012 - 2 [X.], [X.] 2012, 349, 350; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2005 - 3 [X.], juris).

Im Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten:

aa) Ein Teil der Literatur ist der Auffassung, dass die Einziehung des [X.]es beim Tatbeteiligten und die Einziehung des [X.] beim [X.] nebeneinander anzuordnen seien; beide sollen als Gesamtschuldner haften ([X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 669; [X.], NJW 2009, 1702, 1704; [X.], [X.], 85, 86 f.; NK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 73 Rn. 36b; [X.], [X.], 1, 6; Ullenboom, [X.], 2019, Rn. 79; [X.]/[X.], Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 5. Aufl., [X.]; [X.], Die Verfallsanordnung gegen den [X.], 2008, S. 408; [X.], [X.] 2020, 17, 21 f.).

bb) Nach einer anderen Auffassung haftet der [X.] nur subsidiär; § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] finde solange keine Anwendung, wie eine vollständige Vermögensabschöpfung beim Tatbeteiligten möglich ist, sei es durch Einziehung des [X.]es oder durch Einziehung des Surrogats ([X.], Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, 1983, [X.]; [X.], [X.], 1. Aufl., Rn. 286; [X.], Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung von [X.]n bei [X.], 2017, [X.]; [X.][X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 73b Rn. 5; [X.], [X.] von [X.]n nach §§ 73 ff. [X.], 2019, [X.] f.; [X.], Probleme des Verfalls im Strafrecht, 2005, [X.]13).

cc) Einem anderen Teil des Schrifttums zufolge kann die [X.]einziehung bei dem Tatbeteiligten erst dann angeordnet werden, wenn er kein der Einziehung unterliegendes Surrogat erhält und eine Einziehung beim [X.] nicht in Betracht kommt; denn nur dann sei Unmöglichkeit im Sinne des § 73c Satz 1 [X.] gegeben ([X.], [X.], 2002, 113; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 73a Rn. 8; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73c Rn. 5a; AnwK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 73c Rn. 11; einschränkend [X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 73a Rn. 9: Bei Schenkung soll [X.]verfall gegenüber dem schenkenden Tatbeteiligten angeordnet werden; [X.], Handbuch zur Vermögensabschöpfung nach altem und neuem Recht, 5. Aufl., [X.], 31). Liegen die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 [X.] vor, müsse eine Einziehungsanordnung ausschließlich gegen den [X.] getroffen werden ([X.], Handbuch zur Vermögensabschöpfung nach altem und neuem Recht, 5. Aufl., [X.], 27).

b) Die Rechtsfrage ist dahin zu entscheiden, dass die [X.]einziehung beim Tatbeteiligten gemäß § 73c Satz 1 [X.] auch dann angeordnet werden kann, wenn die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstandes beim [X.] gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] möglich ist. Dies ergibt sich aus der Systematik (unten cc)) und dem Sinn und Zweck (unten [X.])) des Gesetzes. Der Wortlaut der Normen (unten aa)) und der Wille des Gesetzgebers (unten bb)) stehen dieser Auslegung nicht entgegen.

aa) Dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 73c Satz 1 [X.]) lässt sich kein Rangverhältnis zwischen der Einziehung des [X.] beim [X.] und der [X.]einziehung beim Tatbeteiligten entnehmen.

(1) Aus der Formulierung des § 73c Satz 1 [X.] ("Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des [X.] oder aus einem anderen Grund nicht möglich […]") ergibt sich zwar, dass bei demjenigen, bei dem das Original vorhanden ist, kein [X.] eingezogen werden kann, sondern ausschließlich das ursprünglich aus der Tat [X.] abzuschöpfen ist (zum Verhältnis § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 [X.]: [X.], Beschlüsse vom 25. September 2019 - 5 [X.], juris Rn. 3; vom 5. März 2020 - 1 StR 42/20, juris Rn. 6; BT-Drucks. 18/9525, [X.]; [X.], [X.], 383, 387; [X.]/[X.]/[X.]/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 1746; zum Verhältnis § 73b Abs. 1 [X.] zu § 73c Satz 1 [X.]: [X.], [X.] 2019, 445, 451). Ob die Einziehung des [X.] nur bei dem jeweiligen Empfänger oder sowohl beim Tatbeteiligten als auch beim [X.], bei dem die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 [X.] vorliegen, unmöglich sein muss, lässt der Wortlaut der Norm offen.

(2) Aus dem Wortlaut des § 73b Abs. 1 [X.] lassen sich ebenso wenig Rückschlüsse auf ein Stufenverhältnis zwischen diesen beiden [X.] ziehen. Liegen die Voraussetzungen der Einziehung gegen den [X.] vor, so ist diese gegen ihn zwingend anzuordnen. Damit nicht in Einklang zu bringen ist die Auffassung, wonach der [X.] nur subsidiär haften soll (vgl. oben I[X.] 5. a) bb)). Ob dadurch eine Vermögensabschöpfungsanordnung gegenüber dem Tatbeteiligten ausgeschlossen sein soll oder ob daneben die Einziehung des [X.]es beim Tatbeteiligten in Betracht kommt, lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht ableiten.

bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 ([X.]l. I, S. 872), durch das das Recht der Vermögensabschöpfung umfassend neu geregelt wurde, ergeben sich keine Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers zum Verhältnis zwischen [X.]einziehung beim Tatbeteiligten und Einziehung des erlangten Gegenstandes beim [X.].

(1) Aus der Richtlinie 2014/42/[X.] des [X.] und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von [X.] und Erträgen aus Straftaten in der [X.] ([X.]. [X.] L 127 S. 39 ff.), die durch das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.], 48), kann kein Stufenverhältnis der verschiedenen [X.] hergeleitet werden. Sie überlässt vielmehr ausdrücklich den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob die Dritteinziehung "der direkten Einziehung untergeordnet ist oder eine Alternative dazu darstellt" (Erwägungsgrund 25, [X.]. [X.] L 127 S. 42).

(2) Der nationale Gesetzgeber hat diese Problematik nicht aufgegriffen. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht zu dem Verhältnis zwischen der Abschöpfung beim Tatbeteiligten und einer solchen beim Drittbegünstigen. Soweit die Gesetzesbegründung darauf hinweist, dass die Vorschrift des § 73b [X.] "die Parallele des [X.] zu § 822 [X.]" normiere (BT-Drucks. 18/9525, [X.]), kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einziehung beim [X.] der [X.]einziehung beim Tatbeteiligten vorgehen soll. Denn § 822 [X.], der einen unmittelbaren Herausgabeanspruch gegen den [X.] im Fall der unentgeltlichen Zuwendung begründet, setzt für seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Anspruch beim ursprünglichen Empfänger aus Rechtsgründen nicht mehr besteht. Dies ist aber gerade nicht der Fall, wenn der Erstempfänger auf [X.] haftet ([X.], Urteil vom 24. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 88, 92; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 822 Rn. 16 ff.; [X.] in [X.], [X.], 15. Aufl., § 822 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 822 Rn. 7). Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf § 822 [X.] scheint daher zwar die Annahme einer subsidiären Haftung des [X.] nahezulegen. Sie findet sich aber nicht in dem insoweit eindeutig entgegenstehenden Wortlaut des § 73b Abs. 1 [X.] (vgl. oben I[X.] 5. b) aa) [2]) wieder.

cc) Die Systematik des [X.] spricht dafür, dass die [X.]einziehung beim Tatbeteiligten nicht ausgeschlossen ist, wenn der aus der Tat erlangte Gegenstand beim [X.] eingezogen werden kann.

Aus dem systematischen Zusammenhang ist zu schließen, dass § 73c Satz 1 [X.] auf die Unmöglichkeit der Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstandes bei dem jeweiligen Empfänger des [X.] abstellt und nicht auf eine generelle Unmöglichkeit dieser Einziehungsform (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2018 - 2 [X.], [X.], 20 Rn. 9; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 73a Rn. 8; LK/Lohse, [X.], 13. Aufl., § 73c Rn. 7). Denn die Entscheidung über die Einziehung des [X.]es stellt einen Annex zur Abschöpfung des ursprünglich vom jeweiligen Empfänger [X.] dar. Dieser Gedanke kommt insbesondere in der Regelung des § 76 [X.] zum Ausdruck. Hiernach kann das Tatgericht nachträglich durch Beschluss gemäß § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO die Einziehung des [X.]es anordnen, wenn die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar ist, weil nach der ursprünglichen Anordnung eine der in § 73c [X.] bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt geworden ist. § 76 [X.] beruht auf der Vorstellung, dass der [X.] in der ursprünglichen Einziehungsanordnung bereits immanent als Ersatz des primär erfassten Vermögenswertes vorbehalten ist (LK/Lohse, [X.], 13. Aufl., § 76 Rn. 7; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 76 Rn. 3). Auch die beiden Varianten der [X.]einziehung gemäß § 73c Satz 1 [X.] legen ein solches Verständnis nahe. Denn die [X.]einziehung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn "von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 oder nach § 73b Abs. 3 [X.] abgesehen" wird (§ 73c Satz 1 Varianten 3 und 4 [X.]; vgl. [X.]/[X.], NStZ 2017, 665). Die Einziehung eines Surrogats gemäß § 73 Abs. 3 [X.] setzt aber gerade nicht voraus, dass die Einziehung des aus der Tat [X.] unmöglich ist. Als Surrogat kann vielmehr eingezogen werden, was aufgrund der Veräußerung des erlangten Gegenstandes erworben wurde (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 [X.]). Eine Einschränkung dahingehend, dass der Erwerber gutgläubig gewesen sein muss und dadurch kein Fall des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] vorliegt, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Allein aus der Abfolge der Regelungen im Gesetzestext lässt sich kein Vorrang des aus der Tat [X.] gemäß § 73b [X.] ableiten. Denn § 73c [X.] regelt sowohl die Anordnung der [X.]einziehung gegen den Tatbeteiligten als auch gegen den [X.], ohne dass insoweit ein Rangverhältnis statuiert wird.

[X.]) Mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften ist eine nachrangige Haftung weder des [X.] noch des Tatbeteiligten zu vereinbaren. Der ratio legis wird vielmehr nur die Auffassung in vollem Umfang gerecht, derzufolge die Einziehung von [X.] beim Tatbeteiligten selbst dann angeordnet werden kann, wenn eine Einziehung des aus der Tat [X.] gemäß § 73b Abs. 1 [X.] möglich erscheint.

Mit der umfassenden Neuregelung der §§ 73 ff. [X.] verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Recht der Vermögensabschöpfung als Voraussetzung für eine nachhaltige und effektive Kriminalitätsbekämpfung zu vereinfachen und nicht vertretbare [X.], insbesondere im Bereich der Einziehung beim [X.] in [X.], zu schließen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.], 2, 48, 67). [X.] sollen nunmehr auch dann, wenn der Verletzte seine Ansprüche nicht geltend macht, weder dem Tatbeteiligten noch dem [X.] verbleiben. Es soll keine Anreize geben, gewinnorientierte Straftaten zu begehen und die so erzielten Gewinne in kriminelle Unternehmungen zu reinvestieren (BT-Drucks. 18/9525, [X.]; vgl. auch Erwägungsgrund 1 der [X.] 2014/42/[X.], [X.]. [X.] L 127 S. 39). Die Einziehung ist nur dann nicht anzuordnen, wenn der Anspruch des Verletzten erfüllt ist (§ 73e Abs. 1 [X.]). Darüber hinaus bezweckt die grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung in Abkehr zu der vor der Reform geltenden "Rückgewinnungshilfe", dass sich zeitraubende zivilrechtliche Fragen nicht mehr im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren stellen. Denn Ansprüche des Verletzten werden grundsätzlich außerhalb des Strafverfahrens im Vollstreckungs- oder im Insolvenzverfahren geprüft und befriedigt (BT-Drucks. 18/9525, [X.] f., 54). Sonstige Einwendungen des [X.], denen nach alter Rechtslage durch die Härteklausel des § 73c [X.] aF Rechnung getragen wurde, kann der Einziehungsadressat ausschließlich im Vollstreckungsverfahren geltend machen (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO).

(1) Trotz der großen Schnittmenge des Anwendungsbereichs des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] mit § 73 Abs. 1 [X.] hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, die Verschiebungsfälle ausdrücklich zu regeln, um [X.] beim [X.] zu schließen und das inkriminierte Vermögen vollständig abzuschöpfen (BT-Drucks. 18/9525, [X.], 67). Die Annahme, dass eine Einziehungsentscheidung gegen den [X.] nur getroffen werden kann, wenn eine solche gegen den Tatbeteiligten nicht möglich ist (vgl. oben I[X.] 5. a) bb)), steht dieser Intention des Gesetzes entgegen. Denn um dieses Ziel zu erreichen, sieht § 73b [X.] eine umfassende Regelung zur Abschöpfung beim [X.] vor, nach der nicht nur der erlangte [X.], sondern auch das hierfür erhaltene Surrogat und [X.] im gleichen Umfang wie beim Tatbeteiligten abgeschöpft werden.

(2) Auch die Auffassung, wonach der Tatbeteiligte nur nachrangig auf [X.] haftet, wenn die Einziehung des aus der Tat [X.] nicht beim [X.] angeordnet werden kann (vgl. oben I[X.] 5. a) cc)), läuft dem Sinn und Zweck der Neuregelung der Vermögensabschöpfung zuwider.

Müsste in der Hauptverhandlung stets abschließend aufgeklärt werden, ob die Voraussetzungen der Einziehung gemäß § 73b Abs. 1 [X.] vorliegen, um die [X.]einziehung beim Tatbeteiligten anordnen zu können, würde das Verfahren entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht nur mit einer Vielzahl zivilrechtlicher Fragestellungen, sondern auch mit zusätzlichen, die Durchführung der Hauptverhandlung erheblich verzögernden [X.] belastet werden. Beweiserleichterungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. § 422 Satz 1 StPO eröffnet zwar die Möglichkeit, die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung in der Hauptverhandlung abzutrennen, wenn deren weitere Aufklärung die Hauptsacheentscheidung über die Schuld- und Straffrage unangemessen erschweren oder verzögern würde (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.]). Allerdings soll gemäß § 423 Abs. 2 StPO eine Entscheidung, die grundsätzlich im schriftlichen Verfahren getroffen werden soll (§ 423 Abs. 3 StPO), über die Einziehung binnen sechs Monaten nach der Rechtskraft des für die [X.] relevanten Teils des Urteils in der Hauptsache ergehen. Dieses Verfahren ist daher offensichtlich nicht dafür vorgesehen, langwierige Beweiserhebungen zum Verbleib des erlangten Gegenstandes durchzuführen.

Die Annahme einer subsidiären Haftung des Tatbeteiligten begründet schließlich zudem die Gefahr, dass [X.] entstehen, die durch die Neuregelung der Vermögensabschöpfung geschlossen werden sollten. Verbleiben beim Tatgericht Zweifel, ob die Voraussetzungen der Einziehung gemäß § 73b Abs. 1 [X.] vorliegen, müsste es die [X.]einziehung gegen den Tatbeteiligten ablehnen. Eine Vermögensabschöpfung fände nicht statt, sodass dem Tatbeteiligten die aus der Tat erlangten Vorteile verblieben. Die (nachträgliche) selbständige Einziehung des [X.]es gemäß § 76a Abs. 1 [X.] ist in dieser Konstellation ausgeschlossen. Denn eine nachträgliche Korrektur einer Einziehungsentscheidung gemäß § 76a [X.] unterbleibt, wenn ein Gericht die Vermögensabschöpfung bereits früher unanfechtbar abgelehnt hat (BT-Drucks. 18/9525, [X.]).

Schäfer     

        

Frau Ri'in[X.] Dr. Spaniol
befindet sich im Urlaub und
ist deshalb gehindert zu
unterschreiben.

        

[X.]

                 

Schäfer

                 
        

Hoch     

        

     Anstötz     

        

Berichtigungsbeschluss vom 14. Januar 2021

Tenor:

Der Beschluss vom 28. Mai 2020 wird in Ziffer 1. b) ee) (1) dahin berichtigt, dass das Urteil des [X.]s Koblenz vom 1. April 2019 - soweit es den Mitangeklagten S.   betrifft - im Schuld- und Strafausspruch auch hinsichtlich Fall I[X.] 9. b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben ist.

Gründe:

Soweit die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich Fall I[X.] 9. b) in die Entscheidungsformel des Beschlusses des 3. Strafsenats vom 28. Mai 2020 versehentlich nicht mitaufgenommen worden ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, deren Berichtigung durch Beschluss zulässig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98, juris Rn. 4). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich hinreichend deutlich, dass betreffend den Mitangeklagten S.   auch hinsichtlich Fall I[X.] 9. b) der Schuld- und Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben ist.

So ist unter I[X.] 4. ausgeführt, dass die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen I[X.] 1. - 16. (jeweils b) der Beschlussgründe auf die Mitangeklagten im Umfang ihrer Beteiligung an den einzelnen Fällen - mithin hinsichtlich des Mitangeklagten S.   auch betreffend Fall I[X.] 9. b) (vgl. [X.], 52 der Gründe des angefochtenen Urteils) - zu erstrecken ist, weil der dargelegte Rechtsfehler sie gleichermaßen betrifft. Soweit dabei auf die Aufzählung der Fälle in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist, dient dies der Abgrenzung zwischen den beiden Mitangeklagten und stellt die Erstreckung der Aufhebung hinsichtlich aller Fälle, in denen der Mitangeklagte S.   erstinstanzlich verurteilt worden ist, nicht in Frage.

Schäfer     

  

Spaniol     

  

[X.]

  

Hoch     

  

Anstötz     

  

Meta

3 StR 364/19

28.05.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 1. April 2019, Az: 2090 Js 18903/18 KLs jug

§ 73b Abs 1 S 1 StGB, § 73c S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 3 StR 364/19 (REWIS RS 2020, 1266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1266

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3 StR 115/11

1 StR 166/07

2 StR 639/11

2 StR 311/18

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