Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2012, Az. IX B 86/12

9. Senat | REWIS RS 2012, 3502

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Gegenstand

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung


Leitsatz

1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.  

2. NV: Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt.  

3. NV: Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts eines Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere fehlt es im Streitfall nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), da das Urteil des Finanzgerichts ([X.]), dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges --durch Beschluss des [X.] ([X.]) vom 31. August 2011 IX B 67/11-- unanfechtbar geworden ist (vgl. [X.]-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, [X.]/NV 2010, 1478; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 [X.]O Rz 9; Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 107 [X.]O Rz 33).

3

Das [X.] hat die Berichtigung seines Urteils zu Recht abgelehnt. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 [X.]O ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, [X.] oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]-Beschluss vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, [X.]/NV 2011, 831, m.w.N.).

4

Mit ihrem Antrag machen die Antragsteller schon keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten geltend. Sie wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres [X.] lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des [X.] und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Damit richtet sich das Antragsbegehren auf eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Inhalt, der vom erkennenden Senat des [X.] nicht gewollt war. Ein solches Ziel kann nicht mit einem Antrag nach § 107 [X.]O, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 [X.]O. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit ([X.]-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, [X.]/NV 2004, 515).

Meta

IX B 86/12

31.08.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 4. Mai 2012, Az: 13 K 962/08, Beschluss

§ 107 FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 143 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2012, Az. IX B 86/12 (REWIS RS 2012, 3502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3502

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