Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. AnwZ (B) 13/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8242

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[X.][X.] ([X.]) 13/10 vom 24. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Protokollberichtigung - 2 - Der Vorsitzende des [X.], der Präsident des [X.]undesge-richtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, und der [X.] der Geschäftsstelle, Jus-tizamtsinspektor [X.]oppel, haben am 24. März 2011 beschlossen: Die Anträge des [X.]eschwerdeführers vom 10. Februar 2011 und vom 11. Februar 2011, das Protokoll der Sitzung des [X.]undesge-richtshofs, [X.] für Anwaltssachen, vom 7. Februar 2011 zu [X.], werden abgelehnt. Gründe: Der Sitzungsprotokoll vom 7. Februar 2011 enthält keine Unrichtigkeit i.S. des entsprechend anzuwendenden (Feuerich/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl. § 40 Rn. 9) § 164 ZPO. 1 Der Satz: "Der Vorsitzende hielt Vortrag." gibt den Ablauf der [X.] auch unter [X.]erücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zutreffend wieder. Der Vorsitzende hat, wenn auch knapp, in den Sach- und Streitstand eingeführt und aufgezeigt, welche Themen der [X.] insbesondere für erörte-rungsbedürftig hält. 2 Eine inhaltliche Protokollierung des einleitenden Vortrags des [X.] war nicht veranlasst. Der Antragsteller hat bis zum Schluss der [X.] - 3 - lung nicht beantragt, bestimmte Äußerungen des Vorsitzenden in das Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Von Amts wegen war dies nicht gebo-ten, da es sich hierbei nicht um wesentliche Vorgänge der Verhandlung (§ 160 Abs. 2 ZPO) handelt. Aus den gleichen Gründen bedurfte es auch nicht der Protokollierung der vom Antragsteller erbetenen richterlichen Hinweise. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO protokollpflichtige [X.] gehandelt hat, war es jedenfalls ausreichend - wie geschehen -, den [X.] des [X.]eschwerdeführers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die im Termin geäußerte Ansicht des Antragstel-lers, ihm seien verschiedene Hinweise zu erteilen, diente der [X.]egründung die-ses Antrags und war daher als solche nicht protokollbedürftig. 4 Tolksdorf [X.]oppel Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.11.2009 - [X.]ayAGH I - 3/07 -

Meta

AnwZ (B) 13/10

24.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. AnwZ (B) 13/10 (REWIS RS 2011, 8242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8242

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