Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. XII ZB 365/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7552

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]

Verkündet am:

26. Februar 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
127
a, 1585
c Satz
3
Die Form des §
127
a BGB
ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die nota-rielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der [X.] protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.
[X.], Beschluss vom 26. Februar 2014 -
XII [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Februar 2014
durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats

5.
Senat für Familiensachen

des [X.]s Oldenburg vom 31.
Mai 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge-wiesen.

Gründe:
I.
Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund
über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte [X.] zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich.
Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt
vor dem Amtsgericht
einen Vergleich, in dem sie neben der Erledigung der damaligen [X.] unter anderem eine Grundstücksübertragung vereinbarten und Regelungen zu Scheidungsfolgen trafen. Die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf nach-ehelichen Unterhalt. Zum Güterrecht hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Hinsichtlich des [X.] sollte ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden.

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-
3
-
Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Ehefrau sich auf eine
Formunwirksamkeit
des geschlossenen Vergleichs nach §
1585
c Satz
2 BGB berufen und zum nachehelichen Unterhalt
wie zum Zugewinnausgleich jeweils im Wege des [X.] zunächst Auskunft verlangt. Zum [X.] hat sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zum [X.]punkt der Zustellung des Scheidungsantrags begehrt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich
geregelt und den Antragsgegner ([X.]) zur
Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen ver-pflichtet. Die Anträge zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich
hat
es abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] den [X.] aufgehoben. Es hat die Auskunftsanträge der Ehefrau durch Teilbeschluss abgewiesen
und das Verfahren im Übrigen an das Amtsge-richt zurückverwiesen.

Die Ehefrau
hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Abweisung der Auskunftsanträge wendet.

II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung in [X.], 385 veröffentlicht ist,
entspricht die im vorausgegangenen [X.] geschlossene Vereinbarung der gesetzlichen Form. Die in den Geset-zesmotiven enthaltene Begründung ziele auf den Fall ab, dass in einer [X.] eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt geschlossen
werden soll, ohne dass die [X.] Unterhalt anhängig gemacht worden ist. Für diesen Fall habe Rechtssicherheit geschaffen werden sollen. Keineswegs sei damit 3
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4
-
gemeint gewesen, dass §
127
a BGB auf eine außerhalb des [X.] geschlossene Vereinbarung keine Anwendung finden solle. Hätte der [X.] die schon im Gesetzentwurf niedergelegte Ansicht, dass eine ge-richtliche Protokollierung nach §
127
a BGB gleichwertig sei, einschränken [X.], so hätte dies ausdrücklich begründet werden müssen.
Die Bezugnahme des Rechtsausschusses auf die gleichlautende Regelung in §
1378 Abs.
3 Satz
2 BGB zum Zugewinnausgleich bestätige diese Auslegung, weil zu dieser Vorschrift vom Bundesgerichtshof
anerkannt gewesen sei, dass eine gerichtlich protokollierte Regelung auch außerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen werden könne. Im Übrigen werde dies auch durch das seit dem 1.
September 2009 geltende Verfahrensrecht gestützt, das in §
114 Abs.
1 FamFG [X.] vorsehe und dadurch eine umfassende Beratung der Ehegatten gewähr-leiste.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auf.
a) Die Aufhebung des vom Amtsgericht
erlassenen [X.]es
hat das [X.] darauf gestützt, dass das Amtsgericht
dem Schei-dungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über die
[X.]n
stattgege-ben habe.
Dabei
hat es indessen übersehen, dass das Amtsgericht
die Anträge in den [X.]n Unterhalt und Güterrecht
nicht nur teilweise, sondern
in vol-lem Umfang abgewiesen hat. Dies ergibt sich aus dem Tenor
des Verbundbe-schlusses, der sich ausdrücklich auf die schriftsätzlich angekündigten und im Beschluss aufgeführten Anträge bezieht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich
mit näherer Begründung, dass
vom Amtsgericht sowohl der [X.] als auch der Antrag zum Güterrecht vollständig, also jeweils mit 7
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-
Auskunfts-
und Zahlungsstufe abgewiesen worden ist. Die Aufhebung des [X.] ist indessen für die Antragsgegnerin als Rechtsbeschwerde-führerin insoweit günstig, weil das [X.] ihren [X.] damit entsprochen und nur in Bezug auf die

aufrechterhaltene

Abwei-sung der Auskunftsanträge zu ihrem Nachteil entschieden hat.
b) Das [X.] hat es allerdings zu Recht bei der Abweisung der Auskunftsanträge belassen. Denn aus den hier beantragten Auskünften lassen sich unabhängig von deren Inhalt keine
Zahlungsansprüche herleiten
(Senatsurteil
vom 13.
Dezember 1989

IVb
ZR
22/89

FamRZ 1990, 863, 864). Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts
folgt dies daraus, dass der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsverzicht wirksam ist. Zum
Zugewinnausgleich bezieht sich die beantragte Auskunft auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Weil indessen auch die zum Güterrecht von den Ehegatten getroffene Vereinbarung wirksam ist
und die Beendigung des [X.] nach §§
1375 Abs.
1 Satz
1, 1372, 1414 Satz
1 BGB demzufolge früher datiert, kommt es auf das Vermögen
des Ehemanns zum [X.]punkt der Zustellung des Scheidungsantrags nicht an.
Die Wirksamkeit der von den Ehegatten zu den [X.]n abge-schlossenen Vereinbarungen ist von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden. Die für den nachehelichen Unterhalt geltende Formvorschrift des §
1585
c Satz
2,
3 BGB steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.
aa) Nach §
1585
c BGB
können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die [X.] nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beur-kundung. §
127
a BGB, wonach die notarielle Beurkundung bei einem gerichtli-chen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschrif-10
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-
ten der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt
wird, findet nach §
1585
c Satz
3 BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in [X.]n vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

bb) Ob auch eine Vereinbarung, die nach §
127
a BGB
in einem anderen gerichtlichen Verfahren als der [X.] geschlossen wird, die notarielle Beur-kundung zu ersetzen vermag, ist umstritten.
Nach einer Meinung, die sich auf den Wortlaut des
§
1585
c Satz
3 BGB beruft, ist die Frage zu verneinen (Bergschneider
FamRZ 2008, 17, 18; jurisPK/[X.] [Stand: 10.
Februar
2014] §
1361 Rn.
525; Steiniger/Viefhues FPR 2009, 114, 115; [X.] 2008, 177, 178; [X.]/Kleffmann BGB
8.
Aufl. §
1585
c Rn.
2; Weinreich/[X.]/[X.] FA-Komm FamR 5.
Aufl. §
1585
c Rn.
17; wohl auch

allerdings unklar

[X.]/Brudermüller BGB
73.
Aufl. §
1585
c Rn.
5).
Nach anderer Auffassung ist die Frage zu bejahen, weil die Möglichkeit einer Beurkundung entsprechend §
127
a BGB
durch die Regelung in §
1585
c Satz
3 BGB nicht eingeschränkt
worden sei ([X.] [X.], 1738; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
6 Rn.
612; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1585
c Rn.
8
f.;
Göhler-Schlicht [X.], 143; [X.] Praxis des Unterhaltsrechts 2.
Aufl. Rn.
853;
Billhardt FamRZ 2008, 748).
[X.]) Der Senat hält mit dem [X.] die zuletzt genannte [X.] für zutreffend. Die Form des §
127
a BGB
vermag die notarielle Beur-kundung auch bei einer außerhalb der [X.] geschlossenen Vereinbarung zu ersetzen. Die Regelung in §
1585
c Satz
3 BGB steht dem nicht entgegen.

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-
7
-
Nach §
1585
c Satz
2 BGB
bedarf eine Vereinbarung über nacheheli-chen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der nota-riellen Beurkundung. Das Formerfordernis ist durch das Unterhaltsrechtsände-rungsgesetz vom 21.
Dezember 2007 (BGBl.
I
S.
3189)
eingeführt worden und verfolgt das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unab-hängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinba-rungen vor Augen zu führen (BT-Drucks. 16/1830 S.
22).
Nach §
127
a BGB wird die notarielle Beurkundung bei einem gerichtli-chen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den
Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Diesen Erfordernissen genügt nach §
113 Abs.
1 FamFG, §§
160
ff. ZPO auch ein Protokoll in einer Familienstreitsache (zum
Anspruch auf Protokollierung vgl. Senatsbeschluss
[X.]Z 191, 1 =
[X.], 1572). Aus der Regelung in §
1585
c Satz
3 BGB, nach der §
127
a BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung findet, die in einem Verfahren in [X.]n vor dem Prozessgericht protokolliert wird, folgt nicht, dass die notarielle Beurkundung ausschließlich durch eine in der [X.] protokollierte Vereinbarung ersetzt werden
kann.
(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("auch") deutet darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung nicht einge-schränkt, sondern allenfalls erweitert werden sollten und die grundsätzliche Anwendbarkeit des §
127
a BGB nicht in Frage gestellt worden ist. Dies wird durch die [X.] bestätigt. Im Gegensatz zu §
1585
c Satz
2
BGB ist Satz
3 dieser Vorschrift erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses des [X.] im Zuge der Gesetzesberatungen angefügt worden. Er be-ruht auf der vom Rechtsausschuss angestellten Erwägung, dass

parallel zu
§
1378 Abs.
3 Satz
2 BGB beim Zugewinnausgleich und zu
§
1587
o Abs.
2 17
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-
8
-
Satz
1
und
2 BGB beim Versorgungsausgleich

sichergestellt werden
solle, dass außer
in
einem Prozessvergleich
von den Parteien eine formwirksame Vereinbarung
über den nachehelichen Unterhalt auch im Verfahren in
[X.]n im Wege der Protokollierung durch das Prozessgericht
abgeschlossen werden könne. Damit solle
Rechtssicherheit
geschaffen werden für den in der Praxis
nicht seltenen Fall, in dem die Ehegatten in einer
[X.] das Gericht um Protokollierung einer zuvor getroffenen
Einigung, beispielsweise eines Un-terhaltsverzichts,
ersuchen, ohne dass eine [X.] im [X.] anhängig ist oder
dass Streit oder Ungewissheit über den Unterhalt durch gegenseitiges
Nachgeben ausgeräumt wird
(BT-Drucks. 16/6980 S.
9).
Mit der Anfügung des Satzes
3 sollte somit lediglich sichergestellt wer-den, dass eine in der [X.] protokollierte Vereinbarung die notarielle Beur-kundung ersetzen kann, ohne dass eine [X.] auf nachehelichen Unter-halt rechtshängig
ist. Selbst wenn demnach der Rechtsausschuss der Meinung gewesen sein sollte, dass ohne gleichzeitig rechtshängigen Antrag zum nach-ehelichen Unterhalt eine Formwahrung durch Protokollierung in der [X.]

wie auch in einem anderen Verfahren

ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nicht möglich gewesen
wäre, ergäbe sich daraus kein der Anwendung von §
127
a BGB entgegenstehender gesetzgeberischer Wille. Ein solcher wür-de voraussetzen, dass der Gesetzgeber die nach bestehendem
Rechtszustand durch §
127
a BGB gewährte Möglichkeit einschränken wollte, und lässt sich, wie das [X.] zu Recht anführt, insoweit nicht feststellen.
Vielmehr zeigt der Verweis auf §
1378 Abs.
3 Satz
2 BGB und §
1587
o Abs.
2 Satz
1
und
2 BGB (nunmehr §
7 [X.])
als Parallelvorschriften, dass deren [X.] auch für den
nachehelichen Unterhalt übernommen werden
sollte. Zu beiden Vorschriften war und ist aber anerkannt, dass eine Protokollierung nach §
127
a BGB
die notarielle Beurkundung ersetzt.
Insbesondere zu §
1378 Abs.
3 Satz
2 BGB, dem die Formulierung in §
1585
c Satz
3 BGB entspricht, 20
-
9
-
war dies in der Rechtsprechung nicht zweifelhaft ([X.]Z 86, 143 =
FamRZ
1983, 157, 159). Entsprechendes gilt für Vereinbarungen zum Versorgungs-ausgleich (vgl. [X.]/Brudermüller BGB
69.
Aufl. §
1587
o Rn.
19 mwN; Weinreich/[X.]/Wick FA-Komm FamR 5.
Aufl. §
7 [X.] Rn.
5
f.).
Dementsprechend ist bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die
allgemeine Anwendbarkeit von §
127
a BGB
verwiesen worden (BT-Drucks. 16/1830 S.
22), was vom Rechtsausschuss nicht in Frage gestellt worden ist.
(2) Schließlich spricht für eine einschränkende Auslegung auch nicht der Gesichtspunkt, dass das Verfahren in der [X.] dem Anwaltszwang un-
terliegt, während dies etwa bei [X.] erst seit Inkrafttreten der
FGG-Reform am 1.
September
2009 der Fall ist (§
114 Abs.
1 FamFG; vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
6 Rn.
612). Denn die gerichtliche Protokollierung nach §
127
a BGB
ersetzt die notarielle Beurkundung, welche eine Vertretung durch Rechtsanwälte ebenfalls nicht vorsieht. Das Gesetz geht davon aus, dass den Beteiligten der gleiche Schutz zugutekommt, weil es das Gericht in seiner Aufklärungs-
und Beratungs-funktion einem Notar gleichstellt. Dass die im Eheverfahren abgeschlossene Vereinbarung als Prozess-
bzw. [X.] im Scheidungsverbund dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 20.
Februar 1991

XII
ZB
125/88

FamRZ 1991, 679, 680), stellt dies nicht in Frage.
§
1585
c Satz
3 BGB kommt somit nur
eine klarstellende Bedeutung zu. Dass sich die
Vorschrift lediglich auf das Verfahren in der [X.] bezieht und hinsichtlich des weitergehenden Anwendungsbereichs des §
127
a BGB
unvollständig bleibt, ist schon in Anbetracht des Wortlauts ("auch") unerheblich, weil es jedenfalls nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, den Anwendungs-bereich des §
127
a BGB
einzuschränken
(zur anders gelagerten Frage der 21
22
23
-
10
-
Form einer Zustimmungserklärung beim sog. scheidungsakzessorischen [X.] vgl. Senatsbeschluss vom 27.
März 2013

XII
ZB
71/12

[X.], 944).
3. Die von den Ehegatten zum Zugewinnausgleich getroffene Regelung entspricht demzufolge ebenfalls der in §
1378 Abs.
3 Satz
2 BGB vorgeschrie-benen Form. Weil
weitere Einwände gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben werden und auch nicht ersichtlich sind, ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht bestehen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist
demnach zurückzuweisen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
4 [X.]/10 S -

[X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
14 UF 22/12 -

24

Meta

XII ZB 365/12

26.02.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. XII ZB 365/12 (REWIS RS 2014, 7552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7552

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 365/12

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