Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 3 StR 84/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5316

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916B3STR84.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]
vom
20. September 2016
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Veröffentlichung:
ja

[X.] §
247a Abs.
1

§ 247a Abs. 1 [X.] gestattet die einzig zulässige Art und Weise der Videover-nehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (sog. [X.] Modell). [X.] Formen der audiovisuellen Zeugenvernehmung, insbesondere solche, bei denen der Vorsitzende des Gerichts sich mit dem Zeugen außerhalb des
Sitzungszimmers befindet und diesen dort befragt (sog. [X.] Modell), sind nicht zulässig.

[X.], Beschluss vom 20.
September 2016 -
3 [X.] -
LG Lüneburg

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in der Strafsache
gegen

alias:

alias:

wegen Mordes

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3
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20.
September 2016 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld bejaht. Nach den von der [X.] ge-troffenen Feststellungen tötete der Angeklagte, ein Kurde jesidischen Glau-bens, seine Ehefrau und deren Freundin [X.]eils mit zahlreichen Messerstichen. Hintergrund der Tat war der Umstand, dass der Angeklagte einen [X.] seiner Ehefrau zum [X.] und die Beendigung der Beziehung mit ihm nicht hinnehmen wollte.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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1. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
Auf Antrag der Nebenklägervertreterin vernahm das [X.] die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwölf Jahre alte Tochter des
Angeklagten und seiner Ehefrau als Zeugin. Die [X.] ordnete unter Hinweis auf § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] an, dass sich die Zeugin während der Verneh-mung an einem anderen Ort aufhalten solle, da die Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten einen schwerwiegenden Nachteil für ihr Wohl mit sich zu brin-gen drohe. Der Vorsitzende der [X.] und die Zeugin begaben sich [X.] in einen gesonderten [X.]. Dort belehrte und befrag-te der Vorsitzende die Zeugin. Die entsprechenden Vorgänge wurden per Wort und Bild in den eigentlichen Sitzungss[X.]l übertragen, wo ein beisitzender Rich-ter mit dem Vorsitzenden telefonisch verbunden war. Auf diesem Wege [X.] die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, nach der Befragung der Zeugin durch den Vorsitzenden auf ergänzende Fragen hinzuwirken.
2. Die Beanstandung der Revision, der Vorsitzende sei gesetzeswidrig nicht im eigentlichen Sitzungss[X.]l anwesend gewesen und habe nicht dort die Verhandlung geleitet, dringt durch; sie ist nicht ausgeschlossen bzw. präklu-diert, in zulässiger Weise erhoben und begründet.
a) Der Angeklagte kann den gerügten Rechtsverstoß im [X.] geltend machen.
[X.]) Die Beanstandung ist nicht gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2, § 336 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Danach ist die Anordnung der audiovisuellen [X.] eines Zeugen unanfechtbar. Hieraus folgt, dass sie auch im Revisi-onsverfahren nicht mehr geprüft wird. Dies gilt jedoch nur für die Überprüfung der Entscheidung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] als solcher; das Fehlen ei-3
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nes Gerichtsbeschlusses ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2008 -
5 [X.], [X.], 421) oder die Verletzung sonstiger Vorschriften bei [X.] einer audiovisuellen Zeugenvernehmung, wie etwa § 241a [X.], § 247 [X.] oder wie hier der
Anwesenheitspflicht des Vorsitzenden während der Hauptverhandlung gemäß § 226 Abs. 1 [X.], kann mit der Revision geltend gemacht werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 247a Rn. 36; [X.]/[X.], § 247a Rn. 36).
bb) Die Rüge ist nicht deshalb präkludiert, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Art und Weise der Durchführung der audiovisuellen [X.] der Zeugin nicht gemäß § 238 Abs. 2 [X.] beanstandet hat. Der [X.] hält an der Rechtsprechung fest, wonach Fehler bei der Prozessleitung in der
Hauptverhandlung jedenfalls dann ohne Beanstandung nach § 238 Abs. 2 [X.] mit der Revision geltend gemacht werden können, wenn der [X.] einen Verstoß gegen zwingende, dem Vorsitzenden keinen Beurtei-lungs-
oder Ermessensspielraum belassende Verfahrensvorschriften rügt ([X.], Beschluss
vom 25. Oktober 2011 -
3 [X.], [X.], 585, 586 [X.]; vgl. zum [X.] auch [X.], [X.], 7. Aufl., § 238 Rn.
28 ff.; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 238 Rn. 47 [X.]. [X.]). Hieraus folgt, dass die von dem Angeklagten erhobene Beanstandung nicht präkludiert ist; denn im Rahmen des § 247a [X.] besteht für das Tatgericht ein Ermessen lediglich bei der Frage, ob die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen nach §
247a Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnet werden soll. Bei der hier gerügten Art und Weise der Durchführung der Zeugenvernehmung und insbesondere bei der Frage der Anwesenheitspflicht des Vorsitzenden ist diesem demgegenüber weder ein Beurteilungs-
noch ein Ermessensspielraum eröffnet.
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b) Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Zwar sind die Anlagen der per Fax
innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 [X.] übermittelten Revisionsbegründung ganz überwiegend nicht lesbar. Dies betrifft im Rahmen der hiesigen Rüge aber nur solche Schriftstücke, wie etwa den Be-weisantrag auf Vernehmung der Zeugin und Stellungnahmen der [X.], deren Inhalt für die rechtliche Beurteilung des [X.] ist. Der wesentliche Inhalt des Beschlusses der [X.] nach § 247a [X.] ist der Revisionsbegründung zu entnehmen; die Stoßrich-tung der Rüge zielt im Übrigen nicht darauf ab, dass die Voraussetzungen für eine audiovisuelle Vernehmung der Zeugin nicht vorgelegen hätten oder der Beschluss des [X.] unzureichend
begründet gewesen wäre, sondern darauf, dass die Art und Weise der Durchführung der Vernehmung nicht mit dem Gesetz in Einklang stehe.
c) Die Beanstandung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Vorgehen der [X.] ist nicht von § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt und begrün-det einen absoluten Revisionsgrund nach § 226 Abs. 1 i.V.m.
§ 338 [X.]. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob in der vorliegenden Fallgestaltung die Voraussetzungen des § 338 Nr. 1 [X.] oder diejenigen des § 338 Nr. 5 [X.] gegeben sind. Im Einzelnen:
[X.]) Die Verfahrensweise des Tatgerichts entspricht nicht den gesetzli-chen Vorgaben. Nach § 250 Satz 1 [X.] muss ein Zeuge grundsätzlich in der Hauptverhandlung körperlich anwesend sein und ist dort vom Tatgericht zu vernehmen. Von diesem [X.] macht § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht unter bestimm-ten Voraussetzungen anordnen, dass der Zeuge sich während der Verneh-mung an einem anderen Ort aufhält. § 247a Abs. 1 Satz 3
[X.] bestimmt, 9
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dass die Aussage des Zeugen zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird.
Nach seinem Wortlaut gestattet § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] folglich nur, dass der Zeuge sich nicht in dem Sitzungszimmer aufhält, in dem die eigentli-che Hauptverhandlung stattfindet. Sie legitimiert es dagegen nicht, dass ein sonstiger Verfahrensbeteiligter,
wie hier der Vorsitzende der [X.], des-sen ununterbrochene Gegenwart in der Hauptverhandlung nach § 226 Abs. 1 [X.] vorgesehen ist, das Sitzungszimmer verlässt, um den Zeugen anderswo zu vernehmen.
Dieser eindeutige Regelungsgehalt des § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] be-ruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Die Vorschrift wurde mit dem Ziel einer schonenden Vernehmung besonders schutzbedürftiger [X.] durch Art. 1 Nr. 4 ZSchG in die Strafprozessordnung eingefügt, trat am 1.
Dezember 1998 in [X.] und wurde in der Folgezeit mehrfach modifiziert. Zuvor hatten die [X.] es teilweise für zulässig erachtet, dass insbeson-dere
kindliche Zeugen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs außerhalb des Gerichtss[X.]ls durch den Vorsitzenden vernommen werden und diese [X.] in den Sitzungss[X.]l übertragen wird (sog. [X.] Modell, vgl. [X.], Beschluss
vom 26. Juni 1995 -
302 [X.] jug. 3 [X.], NJW 1996, 208). Diese Praxis wurde kontrovers diskutiert (vgl. etwa [X.], NJW 1996, 178; [X.],
[X.], 335; [X.], [X.] 1998, 309, 311; [X.], NJW 1998, 2313, 2315). In Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen und nach mehreren Regelungsvorschlägen (vgl. BT-Drucks. 13/3128, 13/4983, 13/7165) entschied sich der Gesetzgeber sodann auf einen Vorschlag des [X.] (BT-Drucks. 13/10001) hin dafür, dem in [X.] bereits praktizierten sog. Englischen Modell
den Vorzug zu geben, bei dem der Vorsit-12
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zende und die übrigen Verfahrensbeteiligten den Sitzungss[X.]l nicht verlassen und der Zeuge, der sich an einem anderen Ort aufhält, mittels einer [X.] vernommen wird. Eine erneute Gesetzesinitiative mit dem Ziel, das sog. [X.] Modell für die Vernehmung von Opferzeugen einzufüh-ren, die unter 16 Jahre alt sind (vgl. BT-Drucks. 15/814 S. 4,
8), hatte keinen Erfolg (zur Entstehungsgeschichte vgl. etwa SK-[X.]/[X.], 4.
Aufl., § 247a Rn. 1 ff.; [X.], [X.] 1999, 1).
Vor diesem Hintergrund verbietet sich in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 247a Rn. 1; [X.], [X.], 7. Aufl., § 247a Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 247a Rn. 2 f.; [X.]/[X.], § 247a Rn. 4; HK-[X.]-Julius, 5. Aufl., § 247a Rn. 3; [X.], [X.] 1999, 1,
5; [X.], NJW 1999, 1667, 1668; vgl. auch [X.], Urteil
vom 15. September 1999 -
1 [X.], [X.]St 45, 188, 196) ein weites Verständnis des als Ausnahmevor-schrift ohnehin eng auszulegenden § 247a [X.] dahin, dass die vom [X.] hier praktizierte Verfahrensweise einer "gespaltenen Hauptverhandlung", bei welcher der Vorsitzende den Zeugen außerhalb des Sitzungss[X.]les ver-nimmt und die Befragung dorthin übertragen wird, noch von der Norm legiti-miert ist. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt vielmehr die einzig zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in
der Hauptverhandlung; [X.] sind andere Formen nicht statthaft. Die gegenteilige Auffassung des [X.] würde zu Ende gedacht bedeuten, dass auch ohne [X.] gesetzliche Regelung die Abwesenheit eines sonstigen Verfahrensbeteilig-ten, der nach prozessrechtlichen Bestimmungen während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (§ 140 Abs. 1 und 2, § 226 Abs. 1, §
230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 [X.]), schon dann zu verneinen wäre, wenn 14
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er sich zwar an einem anderen Ort außerhalb des Sitzungss[X.]les aufhält, der Hauptverhandlung aber durch [X.] zugeschaltet ist. Diese Möglichkeit zu eröffnen, wäre indes Sache des Gesetzgebers, der vor einer Gesetzesänderung auch die Nachteile zu erwägen hätte, die mit einer derarti-gen Form der Verfahrensgestaltung verbunden wären.
bb) Die Abwesenheit des [X.]vorsitzenden im Sitzungss[X.]l während der Vernehmung der Zeugin und somit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 [X.] dar. Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Fälle mit der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur als vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung zu bewerten sind und des-halb § 338 Nr. 1 [X.] anzuwenden ist (vgl. etwa [X.], Urteil
vom 11. Februar 1999 -
4 [X.], [X.]St 44, 361, 365; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., § 338 Rn. 10; KK-Gericke, [X.], 7. Aufl., § 338 Rn. 71, [X.]. [X.]) oder ob -
wozu der Senat neigt -
Fallkonstellationen
der vorliegenden Art unter § 338 Nr. 5 [X.] zu subsumieren sind, weil die Hauptverhandlung teilweise in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Dies kann insbesondere deshalb dahinstehen, weil die Revisions-rüge auch bei Anwendung des § 338 Nr. 1 [X.] nicht präkludiert ist. Die -
in §
338 Nr. 5 [X.] nicht enthaltenen -
Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 [X.] finden dann keine Anwendung, wenn wie hier der Grund für die [X.] erst während der Hauptverhandlung entsteht ([X.], Urteil vom 11. Februar 1999 -
4 [X.], [X.]St 44, 361, 364; Beschlüsse vom 8.
Dezember 2004 -
3 [X.], [X.]R GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbe-schluss 4; vom 8. Januar 2009 -
5 StR 537/08, [X.], 931, 932). Ein Ver-ständnis des [X.] dahin, dass der Angeklagte in der Hauptverhand-lung eine Entscheidung nach § 238 Abs. 2 [X.] herbeiführen muss, um sich 15
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die entsprechende Revisionsrüge zu erhalten (offen gelassen für Fälle der feh-lerhaften Gerichtsbesetzung bei [X.], Beschluss
vom 8. Januar 2009 -
5 StR 537/08, [X.], 931, 932), kommt wie dargelegt nicht in Betracht.
3. Die Sache bedarf aufgrund des Vorliegens eines absoluten Revisi-onsgrundes insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es auf die weiteren von der Revision geltend gemachten verfahrens-
und materiell-rechtlichen Beanstandungen ankommt. Soweit die Revision darauf anträgt, die Sache an ein anderes [X.] zurückzuverweisen, besteht hierfür keine Veranlassung. Weder aus dem zur Aufhebung des Urteils führenden Rechts-fehler noch aus dem sonstigen, vom [X.] in seiner Antrags-schrift zutreffend beantworteten Vortrag der Revision ergeben sich Umstände, welche die Besorgnis rechtfertigen würden, das Verfahren werde nach [X.] durch eine andere [X.] des [X.] Lüneburg nicht sachgemäß geführt werden.
[X.] Spaniol

Tiemann

Berg
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Meta

3 StR 84/16

20.09.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 3 StR 84/16 (REWIS RS 2016, 5316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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