Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2011, Az. 5 C 10/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 6739

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Gegenstand

Kosten für Unterbringung in einer Pflegefamilie; Kostenbeitrag; Geschwisterkindergeld ist nicht als Einkommen anrechenbar


Leitsatz

Bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zählt das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld nicht zum Einkommen der Eltern.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte [X.] für die seinem [X.] gewährten [X.] erhoben hat.

2

Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener [X.] aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

3

Mit Bescheid vom 7. März 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 137,50 € für die [X.] vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und von monatlich 275 € für die [X.] ab 1. Oktober 2006 heran. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Erwerbsnettoeinkommen des [X.] in Höhe von 1 810,41 € zugrunde. Das Kindergeld für die Geschwisterkinder (308 €) zählte er hinzu und bezifferte das Gesamteinkommen des [X.] auf 2 118,41 €. Unter Absetzung der [X.] von 25 % nach § 93 Abs. 3 [X.] (529,60 €) kam der Beklagte zu einem für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommen von 1 588,81 €, welches er der Einkommensgruppe 8 der [X.] zuordnete. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des [X.] gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfolgte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 5. Der für diese Stufe vorgesehene Kostenbeitrag von monatlich 275 € wurde in Anwendung der Übergangsregelung des § 8 der Kostenbeitragsverordnung ([X.]) für die ersten sechs Monate halbiert.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister des untergebrachten Kindes erhalten hat (sog. [X.]), nicht zu seinem Nettoerwerbseinkommen hinzugerechnet. Nach Abzug der 25 %-Pauschale ist es zu einem für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Einkommen des [X.] in Höhe von 1 357,81 € gelangt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des [X.] hat es eine Abstufung in die Einkommensgruppe 1 vorgenommen, wonach sich der Kostenbeitrag auf 0 € belaufe.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar stelle das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt werde - anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 [X.] dar. Insbesondere unterfalle das [X.] nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) [X.], wonach Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Da hierfür bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Vorschriften nur konkludent oder gleichsam "zwischen den Zeilen" entnehmen ließen, nicht ausreichten, fehle es für das Kindergeld an einer ausdrücklichen Nennung des Zwecks. Obgleich deshalb das [X.] dem Einkommen des [X.] zuzurechnen sei, sei die Kostenerhebung im Ergebnis rechtswidrig. Der Beklagte habe nämlich zum einen die Abstufung für weitere Unterhaltsberechtigte nicht korrekt vorgenommen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] müsse der Kostenbeitragspflichtige, wenn sein maßgebliches Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der [X.] gehöre, je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Grundeinstufung in einer Einkommensgruppe vorzunehmen sei, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nur [X.] je Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsehe. Wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht sei, sehe die Verordnung eine Rückstufung um zwei Gruppen vor. Im Falle des [X.] bedeute dies, dass er - da bei den Unterhaltspflichten auch der in einer Pflegefamilie untergebrachte [X.] berücksichtigt werden müsse - in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen sei. Zum anderen müsse unabhängig davon aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 [X.] von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, weil ansonsten die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 94 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] sowie von § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 [X.].

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil im Ausspruch.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren und vertritt mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger im Ergebnis die Auffassung, das [X.] sei nicht als Einkommen des [X.] zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das [X.] als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 [X.] behandelt (1.). Die Revision des Beklagten bleibt aber ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Heranziehung des [X.] zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag war im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig (2.).

1. Das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister seines in einer Pflegefamilie untergebrachten [X.] bezieht, zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 [X.] (in der im streitigen Zeitraum anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 <[X.]l I S. 2729>).

1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass Kindergeld, das an den [X.] ausbezahlt wird, zu dessen Einkünften im Sinne von § 93 Abs.1 Satz 1 [X.] zu rechnen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zutreffend entschieden, dass einer Berücksichtigung des [X.]es als Einkommen nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] (in der hier anzuwendenden Fassung des [X.] vom 8. September 2005 a.a.[X.]) entgegensteht. Nach dieser Regelung zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten [X.] fehlt es hier, weil das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht dem gleichen Zweck dient wie die Leistung der Jugendhilfe für das untergebrachte Kind (vgl. bereits Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> zur fehlenden [X.] zwischen Jugendhilfeleistung und Kindergeld).

1.2 Das [X.] ist aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.] (in der hier anzuwendenden Fassung des [X.] vom 8. September 2005 a.a.[X.]) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung, die sich nunmehr wortgleich in § 93 Abs. 1 Satz 4 [X.] findet (in der Fassung des [X.] unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in [X.] - Kinderförderungsgesetz - [X.] - vom 10. Dezember 2008 <[X.]l I S. 2403>), zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das trifft auf das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes, das dem Kläger als [X.] in Höhe von 308 € monatlich zugeflossen ist, zu. Das ([X.] wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 31 f., 62 ff. EStG, §§ 1 ff. [X.]) gewährt. Es dient auch einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.] (1.2.1), der seinem Einsatz als Einkommen für die Berechnung des jugendhilferechtlichen [X.] entgegensteht (1.2.2).

1.2.1 Das Wort "ausdrücklich" ist nicht im engen Sinne zu verstehen. Mit dieser Formulierung knüpft § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.] an die insoweit wortgleiche ältere Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] (jetzt § 83 Abs. 1 SGB XII) an. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Gesetzgeber, als er die Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.] (durch das [X.] vom 8. September 2005 a.a.[X.]) mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Zwecksetzung in das Jugendhilferecht aufgenommen hat, von dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen, von der Rechtsprechung geprägten Verständnis dieses Rechtsbegriffs ausgegangen und hat es übernommen. Für die Auslegung, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind, kann deshalb auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem gleichlautenden älteren Begriff des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wort "Zweck" in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich verwendet wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 41.02 - [X.] 436.0 § 76 [X.] Nr. 36 m.w.[X.] zu § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes ist in § 31 Abs. 1 EStG normiert. Nach dieser Regelung, die - wie bereits die gesetzliche Überschrift ausweist - dem [X.] dient, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klar gestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern (wie dem Kläger) in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - [X.]E 82, 60 <86 f.> und vom 13. Oktober 2009 - 2 BvL 3/05 - [X.]E 124, 282 <295>). Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.

Eine solche Zwecksetzung hat das [X.] bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.[X.] <224> sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8 f., 10 f.> m.w.[X.] zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - [X.] - vom 14. April 1964 <[X.]l I S. 265>). Zwar hat der [X.] in seinen früheren Entscheidungen, zu der Rechtsfrage, ob eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den konkreten Leistungen der [X.] bzw. Jugendhilfe bestand, hervorgehoben, dass mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs ein weiter Rahmen gezogen werde, der von den [X.] auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen [X.] die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwende. Der [X.] hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 <381> und vom 22. Dezember 1998 a.a.[X.] S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 [X.] a.F.). Mit diesem Zusatz ist der personale Bezug des Kindergeldes zum jeweiligen Kind bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden.

Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. So hebt der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b [X.] in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern" (BTDrucks 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 29 unter Hinweis auf [X.], Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - [X.]E 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des [X.] gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 [X.] (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, [X.]l I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines [X.] zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht ([X.], in: [X.], [X.], 68. Aufl. 2009, § 1612b Rn. 3 m.w.[X.]). Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BTDrucks 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BTDrucks 16/1830 S. 29 m.w.[X.]). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die [X.] (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.

1.2.2 Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) [X.], so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) [X.]. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) [X.] diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) [X.] selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177 <181> zu § 77 Abs. 1 [X.]).

Dem oben genannten Zweck des Kindergeldes, den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes zu sichern, läuft es zwar nicht zuwider, wenn das Kindergeld für das nach Jugendhilferecht (vollstationär) untergebrachte Kind (Heimerziehung oder Pflege) dem für die Berechnung des [X.] maßgeblichen Einkommen der Eltern (im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zugeordnet, wohl aber wenn das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld hierzu herangezogen wird.

a) Im Hinblick auf das untergebrachte Kind wird der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum [X.] beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes deckt und seinen notwendigen Unterhalt sicherstellt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - NJW 2011, 97 <98> unter Hinweis darauf, dass dies zum [X.]öschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führt). Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln ist, ergibt sich überdies und insbesondere aus der im Jahre 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Werden danach Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Diese Vorschrift setzt die Berücksichtigung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern notwendig voraus. Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 93 [X.] (BTDrucks 15/5616 S. 27 zu [X.]) ausgeführt wird, dass es sachgerecht sei, das Kindergeld dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzurechnen, um es so ausreichend zu berücksichtigen, bezieht sich diese Aussage allein auf das Kindergeld, das für ein untergebrachtes Kind geleistet wird (so zutreffend Rechtsgutachten des [X.] vom 22. September 2006, [X.] 2006, 442 <443>).

b) Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen [X.] als Einkommen der Eltern - hier des [X.] - berücksichtigt wird. Denn die Einsetzung des [X.]es als Einkommen des [X.] würde dazu führen, dass dieser - wie sich aus der Staffelung der Tabelle zur [X.]verordnung (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, [X.]l I S. 2907) ergibt - einen (höheren) Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind zahlen müsste. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an dem Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt (vgl. [X.] vom 5. November 2005, [X.] 2005, 508; [X.] vom 22. September 2006, [X.] 2006, 442 <443>; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]-Pfalz, [X.], [X.], [X.], Stand: 1. Oktober 2006, Ziffer 12.4.; i. E. ebenso [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2010, [X.]. § 93 Art. 1 [X.] Rn. 7, [X.]. § 94 Art. 1 [X.] Rn. 12 und [X.]. § 4 [X.]V zu § 94 Rn. 9; [X.], in: FK-[X.], 6. Aufl. 2009, § 93 Rn. 17; [X.], in: [X.], 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 5).

2. Unterfällt danach das [X.] der Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) [X.] und zählt nicht zum Einkommen des [X.], so hätte - wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt - ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfen. Die streitbefangene Heranziehung des [X.] war rechtswidrig.

Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beträgt das Nettoerwerbseinkommen des [X.] 1 810,41 €. Da der Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat - Kindergeld für den in einer Pflegefamilie untergebrachten [X.] aus erster Ehe nicht erhält, bleibt es bei einem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 [X.] in dieser Höhe. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 [X.] erfolgt der Abzug der weiteren Belastungen (im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]) regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 %. Mangels tatsächlich nachgewiesener höherer Belastungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 [X.]) ist dieser Pauschalbetrag - hier in Höhe von 452,60 € - abzuziehen, so dass das bereinigte Einkommen des [X.] 1 357,81 € beträgt (= 1 810,41 € - 452,60 €). Dieses für die [X.]ermittlung maßgebliche Einkommen ist nach der [X.]verordnung, welche in ihrem Anhang zu § 1 nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorsieht, der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen.

Der Kläger ist allerdings gemäß § 94 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.]V auf die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen. Nach § 94 Abs. 2 [X.] sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die Rangfolge der Unterhaltspflichten wird der Sache nach auf § 1609 [X.] verwiesen. Einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift enthält die § 94 Abs. 2 [X.] konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 1 [X.]V. Obgleich § 1609 [X.] im Unterhaltsrecht nur Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner außerstande ist, allen bedürftigen Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Mangelfall), ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 [X.] allein die Rangfolge bedeutsam, ohne dass zudem ein Mangelfall vorliegen müsste. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rangfolge bezieht ([X.], a.a.[X.], [X.]. § 4 [X.]V zu § 94 Rn. 1; [X.], a.a.[X.], Anhang zu § 94 Rn. 8); weitere (mindestens) gleichrangige Unterhaltsansprüche sind daher immer zu berücksichtigen. Im hier streitbefangenen Zeitraum galt § 1609 [X.] in der Fassung vom 2. Januar 2002 ([X.]l I S. 42), wonach minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt waren. Im Streitfall sind damit drei Personen - die zweite Ehefrau des [X.] sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - im gleichen Rang wie der untergebrachte [X.] des [X.] aus erster Ehe zu berücksichtigen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.]V sind - wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 [X.] im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt - diese bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um 2 Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Infolgedessen ist der Kläger, der mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, von der Einkommensgruppe 7 in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen, welcher ein Kostenbeitrag von 0 € zugeordnet ist.

Demgegenüber ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Rückstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.]V nicht auch der untergebrachte [X.] des [X.] zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 [X.]. Wenn es dort heißt, dass für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist, die "mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch" unterhaltsberechtigt sind, dann folgt aus der geforderten Vergleichsbetrachtung, dass der untergebrachte junge Mensch selbst nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählt. Überdies erfüllt der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 [X.]V, wonach die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber der betreffenden Person zum Unterhalt verpflichtet sein und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben muss. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs trifft jedenfalls Letzteres hier nicht zu, weil der Kläger mit seinem in einer Pflegefamilie untergebrachten [X.] aus erster Ehe nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Da der Kläger für diesen untergebrachten [X.] kein Kindergeld erhält, durfte auch kein entsprechender ([X.] nach § 94 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.

War nach alledem die Heranziehung des [X.] zu dem streitbefangenen Kostenbeitrag bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, kommt es auf eine Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof erörterten Frage zu einem Wechsel in der Herabstufung (zunächst nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.]V und sodann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.]V) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]V i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 [X.] einschlägig ist.

Meta

5 C 10/10

12.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Dezember 2009, Az: 12 S 1550/07, Urteil

§ 93 Abs 1 SGB 8, § 83 SGB 12, § 31 EStG, § 1612b BGB, § 1609 BGB, § 4 Abs 1 Nr 1 KostenbeitragsV, § 4 Abs 1 Nr 2 KostenbeitragsV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2011, Az. 5 C 10/10 (REWIS RS 2011, 6739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6739

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 18 K 17.3303

Zitiert

2 BvL 3/05

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