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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 42/11
vom
13. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Betruges u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2011 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juli 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass
a) im Hinblick auf die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO klar gestellt wird, dass sich der unter den Voraussetzungen des §
111i Abs.
5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegen-de Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32
gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet, und
b) die [X.] für die gegen den Angeklagten G.
ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat -
in Übereinstimmung mit den Ausführungen des [X.] in
seinen [X.] -
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Allerdings ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, dass beim Angeklagten G.
die [X.] für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (nachfol-1
-
3
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gend 1.). Zudem stellt der Senat klar, dass sich der unter den Voraussetzungen des §
111i Abs.
5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsan-spruch in Höhe von 2.341.383,32
gegen die Angeklagten G.
und
M.
als Gesamtschuldner richtet (nachfolgend 2.).
1. Das [X.] hat es versäumt, die [X.] für die gegen den Angeklagten G.
verhängte Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen fest-zusetzen. Der Festsetzung der [X.] bedarf es auch dann, wenn
-
wie hier -
aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamt-freiheitsstrafe gebildet worden ist ([X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1).
Der Senat holt dies nach und setzt die [X.], dem Antrag des [X.] folgend, in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO auf den Mindestsatz (§
40 Abs.
2 Satz
3 StGB) von einem Euro fest.
2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Ver-letzten i.S.v.
§
73 Abs.
1 Satz
2 StGB bestehen (§
111i Abs.
2 StPO). Dabei hält es auch rechtlicher Nachprüfung stand, dass das [X.] hinsichtlich eines Betrages von 2.341.383,32
die Voraussetzungen des §
73a StGB i.V.m. §
111i Abs.
2 Satz
3 StPO sowohl bei dem Angeklagten G.
als auch bei dem Angeklagten M.
als gegeben angesehen hat. Einer ausdrückli-chen Erörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des §
73c Abs.
1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4 [X.]) bedurfte es bei der hier vorliegenden Sachlage nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2011 -
1
StR 75/11). Allerdings würde der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß §
111i
Abs.
5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten insoweit nur als Gesamtschuldner treffen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4 [X.]). Zwar musste das [X.]
dies nicht 2
3
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4
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zwingend im [X.] zum Ausdruck bringen (vgl. [X.] aaO). Da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzu-stellen, dass die Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als [X.] haften.
[X.]Wahl Hebenstreit
Graf Jäger
Meta
13.07.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 1 StR 42/11 (REWIS RS 2011, 4869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4869
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