Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 4 StR 318/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2140

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[X.] vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Ur-teil des [X.] vom 16. März 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1 Die Nachprüfung zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen den [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand. 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol. Seit dem 15. Lebensjahr nimmt er Drogen zu sich, anfangs nahm er täglich Cannabis und bis zu 13 [X.], später bis zu 20 [X.]. Nach seiner Haftent-lassung im März 2003 begann er, zwei bis drei Gramm "[X.]", ein Methamphetamin, täglich zu konsumieren. Auch vor der Tat am 16. August 2006, die er gemeinsam mit Anderen zum Nachteil seines Drogenlieferanten beging, hatte er Cannabis und erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen leidet der vielfach u.a. einschlägig vorbestrafte Angeklagte an einer Polytoxikomanie. 3 Entgegen der Auffassung des Sachverständigen hat das [X.] gleichwohl einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, nämlich Alkohol und Drogen, im Übermaß zu sich zu nehmen, mit der Begründung verneint, der Alkohol- und Drogenmissbrauch habe beim Angeklagten noch nicht zu einer Persönlichkeitsdepravation geführt. 4 Diese Begründung lässt besorgen, dass das [X.] von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene [X.] Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Nei-gung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich [X.] ([X.], 210). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass hier-durch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt 5 - 4 - werden (vgl. [X.], 103; 2003, 106), oder bei Vorliegen von Be-schaffungskriminalität (vgl. [X.], 210). Für die Annahme eines Han-ges ist indes nicht erforderlich, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeits-depravation eingetreten ist. Zwar hat der 1. Strafsenat des [X.] in vereinzelten Entscheidungen, denen das [X.] ersichtlich gefolgt ist, diese Auffassung vertreten (vgl. etwa [X.], 626; 2004, 494). Jedoch ist der 1. Strafsenat nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07 - von dieser Rechtsprechung abgerückt und hat klargestellt, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB eine Depravation nicht voraussetzt, vielmehr dem Fehlen wie dem Vorliegen einer Persönlichkeitsdepravation lediglich indi-zielle Bedeutung für einen Hang zukommen kann (so auch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 - 4 [X.]). Danach liegt hier die Annahme eines Hanges schon in Anbetracht der festgestellten Menge und Häufigkeit des Alkohol- und Rauschmittelkonsums nahe, zumal beim Angeklagten bereits suchtbedingte Gesundheitsbeeinträchti-gungen eingetreten sind und nach den bisherigen Feststellungen die von der [X.] angenommene Strukturierung des Tagesablaufs des Angeklagten, der noch nie einer geregelten Beschäftigung nachging, allenfalls im Ansatz zu erkennen ist. 6 - 5 - 2. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf deshalb auf der Grundlage der §§ 64, 67 StGB n.F. neuer Prüfung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F.). 7 Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 318/07

06.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 4 StR 318/07 (REWIS RS 2007, 2140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2140

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