Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. KZR 34/01

Kartellsenat | REWIS RS 2002, 1473

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 34/01Verkündet am:24. September 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] für [X.] § 20 Abs. 1Erfüllt der zuständige [X.] seine ihm obliegende Pflicht zur Versorgungvon Asylbewerbern durch die Ausgabe von Wertgutscheinen und beauftragt [X.] Servicegesellschaft mit der Abwicklung, wird im allgemeinen diese [X.] für die Einzelhändler, bei denen die Wertgutscheine eingelöstwerden, die [X.] bilden. Unabhängig davon käme ein Verstoß ge-gen das [X.] und [X.] allenfalls dann in Betracht,wenn die gebündelte Nachfrage der Asylbewerber dem [X.] oder der [X.] als Nachfragedisponenten auf dem Markt für gewöhnliche Be-kleidungsstücke des täglichen Bedarfs eine marktbeherrschende oder eine re-lativ marktstarke Stellung nach § 20 Abs. 2 [X.] verschaffen würde.[X.], [X.]. v. 24. September 2002 [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des [X.] Prof.Dr. Hirsch und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 29. März 2001 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen, das Bekleidungsartikel ver-treibt. Sie schloß mit der [X.] (im folgenden: [X.] ) einenServicevertrag über die Annahme und Abrechnung von Wertgutscheinen [X.] ab. Der beklagte [X.] bezieht von der [X.] solche [X.] und bezahlt hierfür an diese den vollen Nennbetrag. Als die für [X.] der Asylbewerber zuständige Behörde gibt der Beklagte die [X.] an die Asylbewerber aus, die seinem örtlichen Zuständigkeitsbe-reich zugewiesen sind. Mit der Ausgabe der Wertgutscheine, die von den [X.] 3 -bewerbern in den Geschäften eingelöst werden können, die diese [X.] akzeptieren (sogenannte Einlösestellen), erfüllt er die ihm obliegendePflicht zur Ausstattung der Asylbewerber. Die Abrechnung der [X.] zwischen der [X.] und den Einzelhändlern, wie etwa der Klägerin. Die [X.] zahlt an die einzelnen Einlösestellen nicht den vollen Betrag aus, wobei die Hö-he des [X.] zwischen den einzelnen [X.] differiert. [X.] Grundlage des Servicevertrages mit der Klägerin behält [X.] 1 % des [X.] ein. Gegenüber [X.], mit denen [X.] keinen Servicevertrageingegangen ist, nimmt sie bei Einlösung der Wertgutscheine Abzüge bis zu3,5 % vor.Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß der [X.] soweit er Pflichten nach dem [X.] erfülle [X.] die [X.] von Asylbewerbern durch die Klägerin nicht von ihrer Teilnahme andem Wertgutscheinsystem abhängig machen dürfe. Jedenfalls sei aber [X.] wasdie Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag geltend macht [X.] dieses Abrechnungs-system unzulässig, weil die mit der Abrechnung entstehenden Kosten auf dasjeweilige Handelsunternehmen überbürdet würden. Zumindest müsse [X.] was sieweiter hilfsweise erstrebt [X.] der Beklagte sicherstellen, daß das von ihm beauf-tragte Unternehmen die Wertgutscheine ohne Abzüge einlöse.Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der (zu-gelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfangweiter. Der Beklagte beantragt, die Revision [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin verneint. Zur [X.] hat es ausgeführt:Die Ausgabe der Wertgutscheine stelle ein Angebot zum Abschluß einesGarantievertrages dar. Indem die Klägerin einen solchen Wertgutschein anneh-me, komme es zum Abschluß dieses Vertrages. Sie erwerbe dann einen [X.] aus dem Garantievertrag in Höhe des Wertbetrages abzüglich der [X.] von 1 %. Diese Servicepauschale habe die Klägerin durch [X.] des Rahmenvertrages akzeptiert. Öffentlich-rechtliche Pflichten des [X.], die diese Vertragsgestaltung überlagern könnten, bestünden dabeinicht. Weder werde die Klägerin zum Abschluß solcher Geschäfte gezwungen,noch ergebe sich hierbei eine Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche [X.]. Diese erhielten weiterhin von dem [X.] eine kostenfreieLeistung.[X.] sei schon deshalb kein Verstoß gegeben, weil [X.] nicht als Mitbewerber in ein [X.]verhältnis eingreife. Da [X.] Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliege, scheide auch einkartellrechtlicher Verstoß des [X.] aus. Es sei nämlich nicht zu erkennen,daß der Wettbewerb beeinträchtigt [X.] sich [X.] wie mit dem ersten Hilfsantrag geltend [X.] [X.] ein Verbot der Servicegebühr auf wettbewerbsrechtliche Gründe stüt-zen. Zwar bestehe ein Zusammenhang zwischen der von [X.] und dem [X.] vereinbarten Vergütung und der Höhe der Servicepauschale. Hierbei [X.] aber [X.] das wirtschaftliche Risiko, eine solche Servicepauschale gegen-über den [X.] nicht durchsetzen zu können. Aus den angeführten [X.] die Klägerin nicht die ungeschmälerte Auszahlung der [X.] Wertgutscheinen verlangen, weshalb auch der weitere Hilfsantrag unbe-gründet sei.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfungstand.1. Ansprüche der Klägerin nach § 33 i.V. mit § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2,§ 20 Abs. 1 und 3 [X.] bestehen nicht. Der Beklagte hat insoweit gegenüberder Klägerin keine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung im Sinne dergenannten Bestimmungen inne.a) Eine Marktmacht des [X.] läßt sich [X.] entgegen der [X.] Klägerin [X.] nicht aus seiner ausschließlichen gesetzlichen Verantwortung fürdie Ausstattung der Asylbewerber herleiten. Ob der Beklagte gegenüber derKlägerin über eine entsprechende Machtstellung im Sinne der §§ 19, 20 [X.], ist vielmehr im Hinblick auf einen konkret abzugrenzenden Markt fest-zustellen. Dabei hat die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes aus [X.] der jeweiligen [X.] zu erfolgen ([X.], [X.]. v. 13.11.1990[X.] [X.], [X.]/[X.], 2685 [X.] [X.]; [X.]. [X.] -23.2.1988 [X.] KZR 17/86, [X.]/[X.], 2487 f. [X.] Sonderungsverfahren; [X.]/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 19 Rdn. 40 ff.; [X.] in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 19 [X.] Rdn. 23 ff.). Demnach ist hier die Markt-abgrenzung aus der Sicht des anbietenden Einzelhandels vorzunehmen. [X.] Perspektive der Klägerin, die als Einzelhändlerin Einlösestelle ist, steht [X.] nicht auf der [X.]. Zwischen den Parteien bestehen keinevertraglichen Beziehungen. Die Auswahl der Produkte nimmt der jeweilige Asyl-bewerber vor, der bei den als Einlösestellen zugelassenen [X.] den [X.] an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 2 BGB) hingibt. Die [X.] erfolgt wiederum zwischen der [X.] und dem jeweiligen [X.]. Ein Markt, auf dem sich die Klägerin und der Beklagte unmittelbarbegegnen, existiert mithin nicht.b) Ein Markt, in dem die Klägerin Waren anbietet, die der [X.], könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn das Verhalten [X.] dem [X.] als Nachfragedisponenten zugerechnet [X.]. Dann wäre zwar der Beklagte als die für Leistungen nach § 3 Abs. 1und 2 [X.] (AsylbLG) zuständige Behörde [X.] Nachfrager für die Asylbewerber anzusehen und würde für die Klägerin in-soweit auch die [X.] bilden. Selbst bei dieser Annahme ergäbesich jedoch keine relevante Marktmacht im Sinne der §§ 19, 20 [X.].Der Markt für den Erwerb von [X.] läßt sich näm-lich nicht mehr weiter nach bestimmten Kundenkreisen aufspalten. Als Nachfra-ger unterscheiden sich die Asylbewerber hinsichtlich ihres Bedarfs nicht in er-heblicher Weise von sonstigen Kunden. Der Einzelhandel verkauft an sie diegleichen Produkte. Das Warensortiment bleibt im wesentlichen unverändert,unabhängig davon, ob die einzelnen Nachfrager Asylbewerber oder sonstige- 7 -Kunden sind. Da die Nachfrage sich auf dieselben Produkte bezieht, sind ausder Sicht des Einzelhandels die einzelnen Kunden austauschbar.Eine im Sinne der §§ 19, 20 [X.] relevante Nachfragemacht des [X.] auf dem [X.] liegt allerdings fern, selbst wenn das [X.] der Asylbewerber ihm zuzurechnen wäre. Schon auf-grund des eigenen Sachvortrages der Klägerin, wonach das [X.] Gutscheine nur ca. 5 Mio. DM im Jahr betrage, läßt sich dies hier ausschlie-ßen. Daß ein Umsatz in dieser Größenordnung [X.] bezogen auf den in Rede ste-henden Markt [X.] keine relevante Nachfragemacht begründet, bedarf keiner wei-teren [X.]) Schließlich kann die Klägerin auch aus einer etwaigen beherrschen-den Stellung des [X.] auf einem Drittmarkt keinen auf dessen Normadres-satenstellung gestützten Unterlassungsanspruch ableiten. Es kann offenblei-ben, ob der Beklagte als Nachfrager auf einem Markt für Dienstleistungen [X.] mit dem [X.] marktbeherrschend ist.Erforderlich für einen Unterlassungsanspruch nach § 20 [X.] ist nämlich zu-sätzlich, daß beide Parteien auf dem beherrschten Markt tätig sind. Dies istaber nicht der Fall, weil die Klägerin auf einem solchen Markt für Servicelei-stungen weder auf Anbieter- noch auf [X.] auftritt. Im übrigenkönnte sich eine etwaige Marktstärke des [X.] als Nachfrager gegenüberdem Serviceunternehmen auch nicht zu Lasten der Klägerin auswirken ([X.]Z83, 238, 243 = [X.]/E 1911, 1914 [X.] Meiereizentrale). Hier steht der Klägerinauf der [X.] nur die wirtschaftliche Macht gegenüber, die auf [X.] der Asylbewerber beruht. Anhaltspunkte dafür, daß der [X.] jenseits der über die Wertgutscheine vermittelten Nachfragemacht wirt-schaftlichen Druck auf die Klägerin ausüben könnte, sind nicht vorhanden. Das- 8 -gebündelte [X.] der Asylbewerber erreicht jedoch [X.] wie bereitsausgeführt [X.] nicht die Erheblichkeitsschwelle der §§ 19, 20 [X.].Damit kommt auch der Frage, welche weiteren Serviceunternehmen [X.] beauftragt hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. [X.] die Bündelung der Nachfragemacht in einem Serviceunternehmen auf-grund eines nicht ausreichenden Machtpotentials kartellrechtlich unschädlichist, gilt dies erst recht, wenn sich das [X.] auf zwei [X.] verteilt. Ebensowenig brauchte [X.] entgegen der Auffassung der [X.] [X.] das Berufungsgericht die Frage zu untersuchen, ob sich die Klägerin [X.] zu einem weiteren Serviceunternehmen [X.]zur Zahlung einer [X.] verpflichtet hat. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte,könnte dies nur die wirtschaftliche Selbständigkeit sowie den vorhandenen [X.]sspielraum der jeweiligen Serviceunternehmen belegen und wider-spräche damit der Behauptung der Klägerin, die Serviceunternehmen seien vondem [X.] als Monopolunternehmen wirtschaftlich abhängig und dientendiesem lediglich zur Abwälzung eigener Kosten.2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 1UWG verneint.Das Verhalten des [X.] erfüllt im Verhältnis zur Klägerin nicht [X.] eines Handelns zu Zwecken des [X.]. Dieses Merkmal [X.] ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Verhalten objektiv geeignetist, den Wettbewerb einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen,und daß der Handelnde zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenenoder fremden Wettbewerb zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinteranderen Beweggründen zurücktritt ([X.], [X.]. v. 1.6.1989 [X.] I ZR 81/87, [X.] -1989, 773, 774 [X.] Mitarbeitervertretung; [X.]. v. 30.4.1997 [X.] I ZR 154/95, [X.], 914, 915 [X.] Die Besten II).Das Verhalten des [X.] mag [X.] wie die Revision geltend macht [X.]objektiv geeignet sein, die mit größeren Margen kalkulierenden Mitbewerber derKlägerin zu deren Lasten zu begünstigen. Es ist indessen schon zweifelhaft, obdem [X.] diese Wirkung bewußt war. Denn nach den getroffenen Fest-stellungen blieb das Aushandeln der Servicegebühr nach Art und Umfang allein[X.] überlassen. Daher hing es auch allein von deren kaufmännischem Geschickab, ob und in welchem Umfang ihr die Händler, die sich an der [X.] beteiligten, einen finanziellen Vorteil einräumten. [X.] könnte nicht ohne weiteres von einer entsprechenden Absicht des [X.] ausgegangen werden. Auch wenn das Bewußtsein solcher wettbe-werbsbeeinflussenden Folgen ein Beweisanzeichen für ein Handeln in [X.] darstellen kann, so läge doch im Streitfall eine solche Absichtfern, weil der Beklagte jedenfalls vorrangig aus anderen Gründen gehandelt hatund die [X.]förderung lediglich notwendige Folge eines anders moti-vierten Handelns war (vgl. [X.], [X.]. v. 2.7.1987 [X.] I ZR 167/85, GRUR 1988,38, 39 [X.] Leichenaufbewahrung; GRUR 1989, 773, 774 [X.] Mitarbeitervertretung).Dem [X.] ging es darum, den eigenen Verwaltungsaufwand möglichstgering zu halten. Die Erwägung, daß die von [X.] auszuhandelnden Servicege-bühren die einzelnen Händler wegen der unterschiedlichen Margen nicht ingleicher Weise treffen würden, spielte dabei erkennbar keine Rolle.Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, ob das [X.] [X.] bei gegebener [X.]absicht als unlauter anzusehen wä-re.- 10 -3. Soweit die Klägerin weiterhin die Unzulässigkeit des [X.] aus einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Bindungen herleitet, [X.] nicht einmal eine hierfür in Betracht kommende Anspruchsgrundlage. [X.] ist auch nicht ersichtlich. Öffentlich-rechtliche Beziehungen bestehenallein zwischen dem [X.] und dem einzelnen Asylbewerber. Die [X.] den [X.] verbindet hingegen keine öffentlich-rechtliche Rechtsbezie-hung. Ihr gegenüber ist der Beklagte nur an die allgemeinen Regeln gebunden,die für das Nachfrageverhalten der öffentlichen Hand im [X.]. Schon aus diesem Grunde scheidet hier ein auf eine besondere öffent-lich-rechtliche Pflichtenbindung gegründeter Unterlassungsanspruch aus. [X.] in gleicher Weise dann, wenn [X.] wie hier durch [X.] [X.] der [X.] durch eine zwischengeschaltete Person des Privatrechts bewirkt [X.] Da das Verhalten des [X.] [X.] jedenfalls soweit der [X.] Klägerin betroffen ist [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, bleibtdie Klage [X.] auch mit den Hilfsanträgen [X.] ohne Erfolg.HirschGoette[X.]BornkammRaum

Meta

KZR 34/01

24.09.2002

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. KZR 34/01 (REWIS RS 2002, 1473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1473

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